GrÄndStVtrHmbguaG SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig- Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht Vom 4. November 1973

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-
Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im
Bereich der Staustufe Geesthacht
Vom 4. November 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig- Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht vom 4. November 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Zustimmung01.01.2003
§ 2 - Inkrafttreten des Staatsvertrages01.01.2003
§ 3 - Gültigkeit des Landesrechts, Eingliederung01.01.2003
§ 4 - Inkrafttreten des Gesetzes01.01.2003
Anlage: - STAATSVERTRAG zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht01.01.2003
Artikel 101.01.2003
Artikel 201.01.2003
Artikel 301.01.2003
Artikel 401.01.2003
Artikel 501.01.2003
Achtung
:
Die Überschriften der Paragraphen dieser Vorschrift sind nachträglich eingefügt worden und sollen das Auffinden einzelner Paragraphen über den Suchindex erleichtern. Die Überschriften gehören nicht zu den offiziellen Texten der in den Verkündungsblätter bekanntgemachten Vorschriften!

§ 1 Zustimmung

(1) Dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2 Inkrafttreten des Staatsvertrages

Das Innenministerium macht den Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 3 Gültigkeit des Landesrechts, Eingliederung

(1) Das schleswig-holsteinische Landesrecht gilt mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages auch in dem durch den Staatsvertrag in das Land Schleswig-Holstein eingegliederten Gebiet.
(2) Dieses Gebiet wird in die Stadt Geesthacht eingegliedert.

§ 4 Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage:

STAATSVERTRAG zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande
Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über
Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der
Staustufe Geesthacht
Um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht herbeizuführen, schließen
die FREIE UND HANSESTADT HAMBURG,
das LAND NIEDERSACHSEN und
das LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN
auf Grund des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach
Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), geändert durch das Gesetz vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1241), nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Das Land Niedersachsen tritt aus der Flur 2 der Gemarkung Winser Marsch der Gemeinde Drage im Landkreis Harburg folgende Flurstücke ab:
a)
an die Freie und Hansestadt Hamburg die Flurstücke 1, 3/1, 7 bis 18 und 21,
b)
an das Land Schleswig-Holstein die Flurstücke 2, 3/2, 4 bis 6, 19, 20 und 22 bis 26.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg tritt aus der Gemarkung Altengamme an das Land Schleswig-Holstein die Flurstücke 1915 und 1927 ab.
(3) Die Grenzänderung ist aus der diesem Vertrag als Anlage +) beigefügten Karte ersichtlich. Maßgeblich ist die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Grenzziehung. Die Bezeichnungen der betroffenen Flurstücke entsprechen denen der Flurbereinigung "Staustufe Geesthacht" Lbg. des Kulturamtes Lübeck nach dem Stande vom 1. Februar 1969.

Artikel 2

Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Artikel 3

(1) Die Regierungen der Vertragsschließenden werden dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen geregelt werden.
(2) Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen die mit der Verwaltung der übergehenden Gebiete zusammenhängenden Fragen zu regeln, dem neuen Verwaltungsträger die auf die Verwaltung bezogenen Akten, Urkunden, Register und dergleichen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugehen.

Artikel 4

(1) Dieser Staatsvertrag wird in drei gleichlautenden Urschriften abgeschlossen. Jeder der Vertragsschließenden erhält eine Urschrift.
(2) Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder. Seine Wirksamkeit ist davon abhängig, daß jedes vertragsschließende Land beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - in Hannover eine Urkunde mit der Feststellung hinterlegt, daß alle Voraussetzungen seiner Verfassung für das Zustandekommen des Staatsvertrages erfüllt sind.
(3) Der Niedersächsische Ministerpräsident - Staatskanzlei - wird für alle vertragsschließenden Länder, in deren Namen handelnd, gemäß § 2 Abs. 3 des vor Artikel 1 genannten Bundesgesetzes der Bundesregierung den Abschluß und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitteilen.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Urkunde gemäß Artikel 4 Abs. 2 hinterlegt ist.
Markierungen
Leseansicht