Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 24. August 1999
Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der
Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Vom 24. August 1999
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 24. August 1999 | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 1
Die gemäß § 11 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 56), geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1963 (GVOB. Schl.-H. 1964 S. 1), eingerichtete Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages wird mit Ablauf der 14. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages aufgelöst.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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