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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 24. August 1999

Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der
Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Vom 24. August 1999
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 24. August 199901.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003

§ 1

Die gemäß § 11 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 56), geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1963 (GVOB. Schl.-H. 1964 S. 1), eingerichtete Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages wird mit Ablauf der 14. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages aufgelöst.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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