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Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung Vom 23. Mai 1991

Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung
Vom 23. Mai 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13 geändert (GO v. 22.07.2016, GVOBl. S. 661)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung vom 23. Mai 199101.01.2003
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2003
§ 2 - Grundsätze01.01.2003
§ 3 - Geheimhaltungsgrade01.01.2003
§ 4 - Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade01.01.2003
§ 5 - Kenntnis und Weitergabe einer VS01.01.2003
§ 6 - Übertragung von VS auf Fernmeldewegen01.01.2003
§ 7 - Behandlung von VS in Ausschüssen01.01.2003
§ 8 - Herstellen von Duplikaten01.01.2003
§ 9 - Registrierung und Verwaltung von VS01.01.2003
§ 10 - Weiterleitung von VS01.01.2003
§ 11 - Mitnahme von VS01.01.2003
§ 12 - Mitteilungspflicht01.01.2003
§ 13 - Schutz von Privatgeheimnissen26.08.2016
§ 14 - Ausführungsbestimmungen01.01.2003

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlußsachen (VS), die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden, und für sonstige geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (
§ 13 ).
(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.
(3) VS können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (zum Beispiel Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine VS zu behandeln.
(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtages gelten die Vorschriften der Verschlußsachenanweisung für das Land Schleswig-Holstein (VSA-SH), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2 Grundsätze

(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Wem eine VS zugänglich gemacht worden ist und wer von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieser Geheimschutzordnung.
(3) In Gegenwart oder in Hörweite von Unbefugten darf über den Inhalt von VS nicht gesprochen werden.
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 3 Geheimhaltungsgrade

(1) VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
1.
STRENG GEHEIM (str. geh.),
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
2.
GEHEIM (geh.),
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.
3.
VS-VERTRAULICH (VS-vertr.),
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)
für alle VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade Nr. 1 bis 3 fallen.
(2) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der VSA-SH.

§ 4 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der VS, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.
(3) Schriftstücke, die sich auf eine VS beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden VS.
(4) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle.
(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, daß VS von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS den Empfängern mit.
(6) Herausgebende Stellen sind bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, die Präsidentin oder der Präsident, weitere von ihr oder ihm ermächtigte Stellen sowie die Ausschüsse des Landtages.

§ 5 Kenntnis und Weitergabe einer VS

(1) Mitglieder des Landtages können von VS Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich ist.
(3) Soll ein Mitglied des Landtages Zugang zu VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.
(4) Ein Mitglied des Landtages, dem eine VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere Mitglieder des Landtages im Rahmen des Absatzes 2 von dieser VS in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.
(5) Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(6) Anderen Personen dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet sind.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.
(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen für die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) gelten bei Ermächtigungen nach Absatz 5 bis 7 entsprechend.

§ 6 Übertragung von VS auf Fernmeldewegen

(1) VS sind bei der Übertragung auf Fernmeldewegen zu verschlüsseln oder durch andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern.
(2) Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise unverschlüsselt geführt werden, wenn die Erledigung der Angelegenheit dringlich ist und die schriftliche oder sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, daß der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifizieren, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist geboten bei Funk-Fernsprechanschlüssen (zum Beispiel Autotelefon) sowie bei Gesprächen außerhalb des Bundesgebietes.
(3) Fernschreiben, Telegramme, Fernkopien und so weiter des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können, wenn zwischen Absenderin oder Absender und Empfängerin oder Empfänger keine Schlüsselmöglichkeit besteht, innerhalb des Bundesgebietes unverschlüsselt übermittelt werden. Die absendende Stelle hat sich zu vergewissern, daß sie mit der gewünschten Empfängerin oder dem gewünschten Empfänger verbunden ist.

§ 7 Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) Sitzungen von Ausschüssen sind nichtöffentlich, soweit VS behandelt werden oder über die Einstufung als VS beraten wird.
(2) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach
§ 3 beschließen. Wird über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die oder der Vorsitzende die Beschlußfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, daß sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluß über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuß angehören.
(3) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluß des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden, zum Beispiel bei Untersuchungsausschüssen.
(4) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuß beschließen, daß nur die Beschlüsse festgehalten werden.
(5) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach
§ 3 eingestuft. Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, dürfen nur Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes und den in
§ 5 Abs. 5 und 6 genannten Personen zugänglich gemacht werden.
(6) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuß zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung oder längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die oder der Ausschußvorsitzende kann bestimmen, daß VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluß der Ausschußberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.
(7) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuß in den Fällen des Absatzes 6 anders beschließen.
(8) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuß entstanden sind, mit Genehmigung der oder des Ausschußvorsitzenden nach Registrierung bei der von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuß nicht mehr benötigt werden.
(9) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluß der Beratungen heraus, daß die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuß die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(10) Werden während der Sitzung, in der VS-STRENG GEHEIM oder VS-GEHEIM behandelt werden, mit Genehmigung der oder des Ausschußvorsitzenden Sitzungsnotizen gefertigt, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.

§ 8 Herstellen von Duplikaten

Die Empfängerin oder der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original VS zu behandeln.

§ 9 Registrierung und Verwaltung von VS

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
(2) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.
(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-VS dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten und in einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluß der Beratungen von ihr zu vernichten.
(4) Der Empfang von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.
(5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluß aufzubewahren; dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.
(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.

§ 10 Weiterleitung von VS

(1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

§ 11 Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Räumen ist unzulässig. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Sie oder er kann Auflagen festlegen.
(2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für diese VS kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloß zur Verfügung, muß die Inhaberin oder der Inhaber die VS ständig bei sich führen. Die Zurücklassung im Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

§ 12 Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen läßt, daß Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidentin oder der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages mitzuteilen.

§ 13 Schutz von Privatgeheimnissen

(1) Soweit es der Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen oder der Schutz von Umständen des persönlichen Lebensbereichs erfordern, sind die Akten, sonstigen Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse geheimzuhalten. Dies gilt insbesondere für Steuerakten und Petitionen. Der Landtag oder die Ausschüsse können beschließen, daß die Privatgeheimnisse nach einem bestimmten Geheimhaltungsgrad (
§ 3 ) zu behandeln sind. Im übrigen findet
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.
(2) Die Einsicht in solche Akten oder Unterlagen ist auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt. Gleiches gilt für die Einsicht in Niederschriften der Ausschußberatungen über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1. Der Ausschuß entscheidet über die Verteilung von Niederschriften.
(3) § 10 Absatz 6
und § 16 Absatz 7 der Geschäftsordnung
bleiben unberührt.

§ 14 Ausführungsbestimmungen

Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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