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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 3. September 1998

Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Vom 3. September 1998
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 5 geändert, § 6 neu gefasst (Änd. v. 23.02.2018, GVOBl. S. 72)
Fußnoten
*)
[Gemäß Landtagsbeschluss vom 21.03.2013, bekanntgemacht am 27. April 2013 (GVOBl. S. 219), gibt sich der Landtag gemäß
§ 3 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
die Datenschutzordnung vom 3. September 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), zuletzt geändert am 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 282)]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 3. September 199801.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich12.02.2015
§ 2 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung01.01.2003
§ 3 - Erhebung, Speicherung und Nutzung12.04.2018
§ 4 - Übermittlung01.01.2003
§ 5 - Veröffentlichung12.04.2018
§ 6 - Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme12.04.2018
§ 7 - Auskunft01.01.2003
§ 8 - Richtigstellung und Berichtigung01.01.2003
§ 9 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2003
§ 10 - Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis01.01.2003
§ 11 - Technische und organisatorische Maßnahmen01.01.2003
§ 12 - Datenschutzgremium01.01.2003
§ 13 - Aufgaben des Datenschutzgremiums01.01.2003

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben des Landtages durch seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung.
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Abgeordnete ist die Datenschutzordnung nur insoweit anwendbar, als die Daten Gegenstand parlamentarischer Beratungen oder Initiativen im Parlament, in seinen Gremien oder in den Fraktionen und ihren Arbeitskreisen sind oder waren.
(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind
1.
die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages im Sinne von
Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung
,
2.
die Personalverwaltung des Landtages,
3.
die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt gemäß
Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung
und
4.
die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zugewiesen ist.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Fraktionen und der Abgeordneten gilt
§ 23 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, des Landesarchivgesetzes, der Geschäftsordnung und der Geheimschutzordnung des Landtages, auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

§ 2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit
1.
die Betroffenen eingewilligt haben oder
2.
diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.
Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen;
§ 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Für die Einwilligung der Betroffenen gilt
§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren, Anonymisieren sowie das Löschen personenbezogener Daten.

§ 3 Erhebung, Speicherung und Nutzung

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen.
(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die
§§ 5 und 6 Absatz 4
bleiben unberührt.

§ 4 Übermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die nicht nach
§ 3 Abs. 1 vertraulich zu behandeln sind, zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und die Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist zulässig
1.
an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen;
2.
an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;
3.
an nichtöffentliche Stellen, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen.

§ 5 Veröffentlichung

(1) Personenbezogene Daten, die nicht vertraulich zu behandeln oder geheim zu halten sind, dürfen in Parlamentsmaterialien des Landtages (insbesondere Plenar- und Ausschussprotokolle, Drucksachen, Umdrucke) veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.
(2) In den Berichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petenten nicht veröffentlich werden. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, in die Berichte einen Hinweis auf das Aktenzeichen der Petition und den Wohnort des Petenten aufzunehmen.

§ 6 Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme

(1) Der Landtag betreibt elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen auch personenbezogene Daten nach Maßgabe des
§ 3 verarbeitet werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident regelt die Zugriffsberechtigung und die Zugriffsmodalitäten für das jeweilige elektronische Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf die elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme nicht unberechtigt Zugriff genommen wird.
(4) Die in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Arbeitsabläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Speicherung, Erhebung und Nutzung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit
§ 3 Absatz 1 gestanden hat.

§ 7 Auskunft

(1) Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person beim Landtag und den Fraktionen gespeichert sind. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder
2.
der Auskunft Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstellen oder
3.
dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, daß sie sich an das Datenschutzgremium des Landtags (
§ 13 ) wenden können. Die Mitteilung des Datenschutzgremiums an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand zulassen, sofern nicht einer weitgehenden Auskunft zugestimmt wird.

§ 8 Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind personenbezogene Daten in Unterlagen des Landtages und seiner Gremien unrichtig, sind sie zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags regelt die Geschäftsordnung.
(2) Sind in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschußumdruck Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, sind die wahren Tatsachen auf schriftlichen Antrag des Betroffenen in einer Landtagsdrucksache oder in einem Ausschußumdruck zu veröffentlichen (Richtigstellung).
(3) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstellen.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

(1) Abgeordnete haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtags bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder von Gremien des Landtages.
(2) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die Ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abgeordneten dürfen personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages und seiner Gremien nur zugänglich gemacht werden, soweit sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 10 Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis

(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des
§ 1 Abs. 4 Satz 1 in eigener Verantwortung sicherzustellen.
(2) Der Landtag führt ein Verzeichnis für jedes von ihm betriebene automatisierte Verfahren. Hiervon ausgenommen sind die Verfahren, die zur Information der Öffentlichkeit bestimmt sind oder die allen Personen, die mindestens ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen stehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Das Verzeichnis enthält Angaben über
1.
die Zweckbestimmung des Verfahrens
2.
den Kreis der Betroffenen
3.
die Kategorien der verarbeitenden Daten
4.
die Personen und Stellen, die Daten erhalten oder erhalten dürfen einschließlich der Auftragnehmenden
5.
eine allgemeine Beschreibung der nach
§ 11 zur Einhaltung der Datensicherheit getroffenen Maßnahmen.

§ 11 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des
§ 1 Abs. 4 Satz 1 zu gewährleisten.
(2) § 5 Abs. 1
und § 6 des Landesdatenschutzgesetzes
gelten entsprechend.

§ 12 Datenschutzgremium

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wird ein Datenschutzgremium gebildet, in dem jede Fraktion durch ein Mitglied vertreten ist. Das Datenschutzgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Beratungen des Datenschutzgremiums sind vertraulich. Die Mitglieder des Datenschutzgremiums sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 13 Aufgaben des Datenschutzgremiums

(1) Das Datenschutzgremium überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des
§ 1 Abs. 4 Satz 1 . Die Datenverarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission oder die G 10-Kommission ist von der Überwachung ausgenommen.
(2) Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlaß zu einer Überprüfung geben. Ihm ist Einsicht in das Dateiverzeichnis des Landtags zu gewähren,
(3) Das Datenschutzgremium unterrichtet den Ältestenrat über festgestellte Verstöße. Es kann dem Landtag, seinen Gremien, seinen Mitgliedern und den Fraktionen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät das Datenschutzgremium, falls dieses darum ersucht.
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