MaritNotfVBG SH 2005
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zu der Vereinbarung über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge Vom 12. Februar 2005

Gesetz zu der Vereinbarung über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge Vom 12. Februar 2005
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu der Vereinbarung über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge vom 12. Februar 200511.03.2005
Eingangsformel11.03.2005
§ 111.03.2005
§ 211.03.2005
Anlage - Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge11.03.2005
§ 1 - Geltungsbereich11.03.2005
§ 2 - Begriffsbestimmungen11.03.2005
§ 3 - Zuweisung von Notliegeplätzen11.03.2005
§ 4 - Verfahrensregelung für die Zuweisung eines Notliegeplatzes11.03.2005
§ 5 - Notfallpläne11.03.2005
§ 6 - Vereinbarungen mit Nachbarstaaten11.03.2005
§ 7 - Kostenregelung/Abrechnungsverfahren11.03.2005
§ 8 - Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung11.03.2005
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 9510-5
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

§ 1

(1) Den am 13. Januar 2005 in Berlin, am 19. Januar 2005 in Bremen, am 25. Januar 2005 in Hamburg, am 18. Januar 2005 in Schwerin, am 25. Januar 2005 in Hannover und am 26. Januar 2005 in Kiel unterzeichneten Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung dient der Umsetzung des Artikel 20 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Errichtung eines gemeinsamen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208/10).
(3) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
(4) Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 12. Februar 2005
Heide Simonis Dr. Bernd Rohwer
Ministerpräsidentin Minister
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Klaus Buß Klaus Müller
Innenminister Minister
für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft

Anlage

Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
- im Folgenden Bund genannt -
und
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
-
im Folgenden Küstenländer genannt -
-
Bund und Küstenländer im Folgenden Partner genannt -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgende Vereinbarung über die Zuweisung von Notliegeplätzen bei Notfällen auf See mit komplexer Schadenslage:
Präambel
In der Nord- und Ostsee sind der Bund und die Küstenländer bei Unfällen aufgrund von internationalen und nationalen Vorschriften und Vereinbarungen zu Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Hierzu gehört auch das Bereitstellen von Notliegeplätzen. Sie stimmen darin überein, dass insbesondere bei komplexer Schadenslage die Entscheidung über das Anlaufen eines Notliegeplatzes zügig unter sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten zu treffen ist. Dabei ist die Zuweisung eines Notliegeplatzes eine der Voraussetzungen zur erfolgreichen Bekämpfung einer komplexen Schadenslage. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gelten für die Zusammenarbeit der Partner bei der Zuweisung eines Notliegeplatzes die in der Vereinbarung der Partner über die Errichtung des Havariekommandos vom 21. Dezember 2002 getroffenen Regelungen. Diese Vereinbarung dient der Umsetzung des Artikel 20 der RL 2002/59/EG. Die zu dieser Vereinbarung erlassenen gemeinsamen Verfahrensregelungen basieren auf den einschlägigen Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO).

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt
1.
in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland,
2.
auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes,
3.
auf den Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 21 der Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie
4.
in den angrenzenden Häfen, die von Seeschiffen angelaufen werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung ist
1.
„Hafenkapitän“
die zuständige Hafenbehörde,
2.
„Kapitän“
der Führer eines Seeschiffes,
3.
„Berger“
die natürliche oder juristische Person, die Bergungsleistungen i. S. von Artikel 1 des Internationalen Abkommens über Bergung erbringt,
4.
„Unternehmer“
der Eigner des Schiffes oder eine beliebige sonstige Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen,
5.
„Notliegeplatz“
jeder Liegeplatz, wie zum Beispiel abgrenzbare Teile einer Bundeswasserstraße, Reeden, Häfen, Teile eines Hafens, Schleusen, Docks, der einem Schiff aufgrund einer komplexen Schadenslage zugewiesen werden kann,
6.
„Komplexe Schadenslage“
die Gefährdung einer Vielzahl von Menschenleben, der Umwelt, der natürlichen Schätze des Meeres, von Sachgütern von bedeutendem Wert oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, oder eine Störung dieser Schutzgüter, zu deren Beseitigung die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder für die eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist.

§ 3 Zuweisung von Notliegeplätzen

(1) Für die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Falle einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen komplexen Schadenslage ist der Leiter des Havariekommandos zuständig. Im Einsatzfall arbeitet er eng zusammen mit den betroffenen Hafenkapitänen, den Wasser- und Schifffahrtsämtern als zuständiger Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und dem Dezernat für Rechtsangelegenheiten der örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Sollte zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen über den anzulaufenden Notliegeplatz erzielt werden, weist der Leiter des Havariekommandos, nach sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten, einen Notliegeplatz zu. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos.
(2) Erfolgt die Zuweisung eines Notliegeplatzes für den Hafen Hamburg, überträgt der Leiter des Havariekommandos die Einsatzleitung der zuständigen Behörde Hamburgs und er nimmt die Kostenabwicklung vor. Die Kostenregelungen bleiben unberührt.

§ 4 Verfahrensregelung für die Zuweisung eines Notliegeplatzes

Die Partner erlassen gemeinsame Verfahrensregelungen für die Zuweisung von Notliegeplätzen im Geltungsbereich dieser Vereinbarung (Verfahrensregelungen über die Zuweisung von Notliegeplätzen im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge). Sie regeln das Verfahren und enthalten Kriterien, die von allen am Entscheidungsprozess Beteiligten berücksichtigt werden sollen, damit ein Schiff unverzüglich einen Notliegeplatz anlaufen kann.

§ 5 Notfallpläne

In Vorbereitung auf die Abwicklung komplexer Schadenslagen entwickeln das Havariekommando, die Hafenkapitäne und die für die Reviere zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämter gemeinsam Unfallszenarien und jeweils darauf basierende Notfallpläne.

§ 6 Vereinbarungen mit Nachbarstaaten

Soweit Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten über Verfahren für die Zuweisung von Notliegeplätzen erforderlich sind, wird der Bund sie im Einvernehmen mit den Küstenländern und mit den Nachbarstaaten abschließen und im Bundesgesetzblatt, Teil II, veröffentlichen.

§ 7 Kostenregelung/Abrechnungsverfahren

(1) Der Bund und die Küstenländer tragen gemeinsam die nachweislich und ursächlich aus der Nutzung der Notliegeplätze entstehenden, nicht einbringlichen Kosten. Hierunter fallen insbesondere Kosten für
a)
die Beseitigung von Schäden an Kaianlagen, Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen,
b)
die abschließende Entsorgung aufgenommener Schadstoffe oder Abfälle,
c)
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Bereich des Notliegeplatzes und seiner Umgebung, soweit dieser in der Folge der Zuweisung des Notliegeplatzes beschädigt wurde, einschließlich der Kosten für die Folgenbeseitigung, die aus der Nutzung eines Notliegeplatzes entstehen,
d)
den Ausgleich nachgewiesener wirtschaftlicher Verluste, soweit diese in der Folge der Zuweisung des Notliegeplatzes entstanden und nach den Grundsätzen der polizeirechtlichen Inanspruchnahme von Nichtstörern erstattungsfähig sind.
(2) Die Kosten werden nach folgendem Kostenschlüssel getragen:
Bund 50,0 %
Bremen 2,5 %
Hamburg 6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 8,5 %
Niedersachsen 18,0 %
Schleswig-Holstein 15,0 %
(3) Die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 wird beim Bund geführt. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung finden ausschließlich die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften des Bundes Anwendung.

§ 8 Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie tritt am Tage der letzten Unterzeichnung oder mit dem Inkrafttreten des zuletzt beschlossenen Zustimmungsgesetzes in Kraft.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Partner und der Schriftform.
(3) Diese Vereinbarung endet mit der Aufhebung der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos. In diesem Fall werden die Partner unverzüglich in vertrauensvoller Zusammenarbeit die erforderlichen Übergangsregeln beschließen.
(4) Der Text der Vereinbarung und der Verfahrensregelungen werden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
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