HaSiG
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Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Häfen (Hafensicherheitsgesetz - HaSiG) Vom 7. Januar 2008

Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Häfen
(Hafensicherheitsgesetz - HaSiG)
Vom 7. Januar 2008
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 4 Ges. v. 09.03.2010, GVOBl. S. 356)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Häfen (Hafensicherheitsgesetz - HaSiG) vom 7. Januar 200801.02.2008
Eingangsformel01.02.2008
Abschnitt I - Allgemeine Regelungen01.02.2008
§ 1 - Zielsetzung und Geltungsbereich26.03.2010
§ 2 - Zuständige Behörde01.02.2008
§ 3 - Zusammenarbeit01.02.2008
§ 4 - Polizeiliche Sicht- und Anhaltekontrollen, Betretungsbefugnisse01.02.2008
Abschnitt II - Maßnahmen zur Umsetzung des ISPS-Codes und der VO (EG) Nr. 725/200401.02.2008
§ 5 - Anwendungsbereich, Ausnahmen01.02.2008
§ 6 - Betreiber von Hafenanlagen01.02.2008
§ 7 - Risikobewertung01.02.2008
§ 8 - Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage26.03.2010
§ 9 - Einlaufkontrolle01.02.2008
§ 10 - Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage26.03.2010
§ 11 - Ausbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage26.03.2010
§ 12 - Sicherheitserklärung01.02.2008
Abschnitt III - Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG01.02.2008
§ 13 - Anwendungsbereich01.02.2008
§ 14 - Risikobewertung für die Häfen01.02.2008
§ 15 - Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen01.02.2008
§ 16 - Übungen01.02.2008
Abschnitt IV - Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Verpflichtung zur Geheimhaltung26.03.2010
§ 17 - Zuverlässigkeitsüberprüfungen26.03.2010
§ 18 - Datenerhebung01.02.2008
§ 19 - Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten01.02.2008
§ 20 - Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung01.02.2008
§ 21 - Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten01.02.2008
§ 21 a - Verpflichtung zur Geheimhaltung26.03.2010
Abschnitt V - Schlussbestimmungen01.02.2008
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten26.03.2010
§ 23 - Gebühren26.03.2010
§ 24 - Einschränkung von Grundrechten01.02.2008
§ 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2008
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Regelungen

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Häfen, insbesondere vor terroristischen Anschlägen. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).
(2) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen liegende mit den Häfen zusammenhängende Bereiche einschließlich Betrieben, Anlagen, öffentlichen Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben; die zuständige Behörde berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Risikobewertung nach
§ 14 . Sie macht den Geltungsbereich nach Satz 2 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Innenministerium - Landespolizeiamt - als Sonderordnungsbehörde. Ihm obliegt der Vollzug des ISPS-Codes in Verbindung mit der
Verordnung (EG) 725/2004 (Behörde für Hafenanlagensicherheit - Designated Authority), der
Richtlinie 2005/65/EG sowie dieses Gesetzes.

§ 3 Zusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde nach
§ 2 erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit der Hafenbehörde und dem jeweiligen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eng zusammen. Für die Optimierung der Zusammenarbeit richtet die zuständige Behörde ferner einen Ausschuss für die Gefahrenabwehr im Sinne des
§ 1 in den Häfen ein.
(2) Das Nähere regelt ein gemeinsamer Erlass des Innenministeriums und des für Verkehr zuständigen Ministeriums.

§ 4 Polizeiliche Sicht- und Anhaltekontrollen, Betretungsbefugnisse

Die Polizei darf Personen in den örtlichen Bereichen nach
§ 1 Abs. 2 zur Verhütung von betriebsfremden Gefahren, die in schleswig-holsteinischen Häfen insbesondere durch terroristische Anschläge drohen, kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge zur Inaugenscheinnahme, insbesondere der Kofferräume, Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten.

Abschnitt II Maßnahmen zur Umsetzung des ISPS-Codes und der VO (EG) Nr. 725/2004

§ 5 Anwendungsbereich, Ausnahmen

(1) Die §§ 5
bis 12 finden gemäß Abschnitt A/3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen, in denen
1.
Fahrgastschiffe in der Auslandsfahrt, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
2.
Frachtschiffe in der Auslandsfahrt mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
abgefertigt werden.
Weitergehende Regelungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen sind davon unberührt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 entscheidet die zuständige Behörde über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung.
(3) Die § § 5
bis 12 sind auch auf solche Hafenanlagen anzuwenden, die von nationalen Seeverkehren im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 , für die durch den Bund nach einer obligatorischen Sicherheitsbewertung eine Anwendung der Bestimmungen verfügt wurde, angelaufen werden. Die zuständige Behörde legt in diesen Fällen fest, inwieweit die Regelungen des ISPS-Codes und der
VO (EG) Nr. 725/2004 zur Anwendung kommen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einer dem ISPS-Code angehörenden Vertragsregierung gehören oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

§ 6 Betreiber von Hafenanlagen

Betreiber von Hafenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlagen. Im Einzelfall legt die zuständige Behörde den Betreiber einer Hafenanlage fest.

§ 7 Risikobewertung

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und deren regelmäßige Überprüfungen gemäß internationaler Regelungen für die Hafenanlage werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Risikobewertung zuständigen Behörde sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 befugt:
1.
alle Hafenanlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nach Vorankündigung zu betreten und zu besichtigen,
2.
von dem Betreiber der Hafenanlage Auskunft über die in Absatz B/15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte und die Vorlage aller dazu relevanten Unterlagen zu verlangen, soweit der Betreiber hierzu Angaben machen kann,
3.
sonstige Maßnahmen durchzuführen, die zur Durchführung der Risikobewertung erforderlich sind.
(3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Art oder Zweckbestimmung einer Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung eintreten.
(4) Die Risikobewertung schließt gemäß Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes mit einem Bericht der zuständigen Behörde ab.

§ 8 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Behörde zur Risikobewertung nach
§ 7 Abs. 4 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben, der zur Schnittstelle von Schiff und Hafen dieser Hafenanlage passt. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Absatzes B/16 des ISPS-Codes abzufassen.
(2) Der Betreiber einer Hafenanlage kann einen Dritten mit der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans beauftragen. Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird. Der Betreiber der Hafenanlage stellt bei Auftragserteilung sicher, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch den Auftragnehmer vernichtet werden, sobald sie für die Auftragsausführung nicht mehr erforderlich sind.
(3) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(4) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zugeordneten Maßnahmen durchzuführen.
(5) Die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde sind jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers der Hafenanlage eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften in der Hafenanlage gemäß Absatz B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Codes ausstellen.
(6) Solange der Betreiber einer Hafenanlage keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr hat oder den genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nicht umsetzt, ist die Abfertigung von Schiffen im Sinne von
§ 5 Abs. 1 nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann davon für einzelne Schiffsanläufe Ausnahmen zulassen, die mit Auflagen und Bedingungen zur Gewährleistung der Sicherheit im Hafen versehen sein können. Im Übrigen kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung unzulässiger Abfertigungen treffen.

§ 9 Einlaufkontrolle

Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die in
§ 5 Abs. 1 oder 3 genannten Schiffe nicht die Anforderungen des ISPS-Codes erfüllen oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass das Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, so kann die zuständige Behörde das Einlaufen in den Hafen von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, durch welche die Gefahr abgewehrt wird.

§ 10 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, die oder der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat.
(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung nach
§ 11 Abs. 1 erhalten haben. Sie oder er muss zuverlässig im Sinne von
§ 17 sein.

§ 11 Ausbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Die Ausbildung gemäß
§ 10 Abs. 2 erfolgt an einer Schulungseinrichtung und hat die Vermittlung der unter Abschnitt B/18.1 des ISPS-Code genannten Kenntnisse zum Inhalt. Sie ist durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Das Innenministerium regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu Umfang und Inhalt der Ausbildung, den Anforderungen an den Lehrkörper sowie der Anerkennung der Ausbildung und den Teilnahmebescheinigungen.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 durch die Schulungseinrichtung zu überprüfen. Dazu kann sie jederzeit und unentgeltlich an Ausbildungseinheiten teilnehmen. Werden die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 1 nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gewährleistung der Anforderungen erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Der Betreiber der Schulungseinrichtung ist verpflichtet
1.
der zuständigen Behörde mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen den Beginn eines Ausbildungsganges mitzuteilen und
2.
den mit der Überprüfung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 auf Verlangen Einsicht in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und die Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte zu gewähren.
Das Verfahren für die Mitteilung nach Nummer 1 kann über eine einheitliche Stelle nach dem
Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden.

§ 12 Sicherheitserklärung

(1) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Der Betreiber der Hafenanlage hat alle Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Abschnitt III Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG

§ 13 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung auf solche Häfen, in denen sich Hafenanlagen im Sinne von
§ 5 Abs. 1 und 3 befinden. Sie finden ferner Anwendung auf das Hafenumfeld im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Satz 2 .

§ 14 Risikobewertung für die Häfen

(1) Die Risikobewertung für die Häfen zum Zweck der Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bezüglich des Seeverkehrsgewerbes und der Hafenwirtschaft führt die zuständige Behörde durch. Das Ergebnis dient als Grundlage für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr nach
§ 15 . Dabei sind auch die nach
§ 7 erstellten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
(2) Die Risikobewertung für den Hafen hat die nach Anhang I der
Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, der Betreiber oder die oder der Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung der Risikobewertung für den Hafen mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich liegen. Insbesondere hat sie oder er den beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde
1.
nach Vorankündigung
a)
Zutritt zu dem Betrieb, der Anlage oder dem Fahrzeug zu gewähren und
b)
eine Besichtigung des Betriebes, der Anlage oder des Fahrzeugs zu ermöglichen,
2.
auf Verlangen
a)
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
b)
die erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Personen nach Absatz 3 Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich eine Änderung der Art oder Zweckbestimmung oder eine wesentliche bauliche Änderung ihres Fahrzeugs, Betriebes oder ihrer Anlage ergibt. Diese Verpflichtung gilt auch für den Wechsel von Namen und Erreichbarkeiten bei Personen im Sinne von
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 . Die Unterrichtungspflicht ist durch die zuständige Behörde vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die zuständige Behörde schreibt die Risikobewertung regelmäßig fort und überprüft sie alle fünf Jahre.

§ 15 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach
§ 14 arbeitet die zuständige Behörde einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen hat die nach Anhang II der
Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; er wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft.
(3) Im Plan zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1 ist die Angabe folgender personenbezogener Daten zulässig:
1.
Name und Erreichbarkeit der Grundstückseigentümerinnen und Gründstückseigentümer;
2.
Name und Erreichbarkeit der Verantwortlichen von Betrieben,
3.
soweit vorhanden, Name und Erreichbarkeit der zur Überwachung eingesetzten Personen,
4.
soweit vorhanden, Namen und Erreichbarkeit von Personen, die für Notfallpläne im Hafengebiet verantwortlich sind;
5.
Name und Erreichbarkeit der Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage im Sinne des
§ 10 .
(4) Personenbezogene Daten, die im Gefahrenabwehrplan nicht mehr benötigt werden, sind in ihm zu löschen.

§ 16 Übungen

(1) Die zuständige Behörde führt mindestens einmal pro Kalenderjahr Übungen nach Anhang III der
Richtlinie 2005/65/EG durch.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, der Betreiber oder die oder der Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafengebiet hat nach Absprache an der Übung mitzuwirken, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.

Abschnitt IV Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Verpflichtung zur Geheimhaltung

§ 17 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der schleswig-holsteinischen Häfen hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
1.
Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eingesetzt werden sollen,
2.
Personen, die damit betraut sind, einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auszuarbeiten oder fortzuschreiben,
3.
weitere Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage haben oder innerhalb der örtlichen Bereiche nach
§ 1 Abs. 2 in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt werden, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie oder er ist bei Antragstellung über
1.
den Zweck und Umfang der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
2.
die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3
beteiligten Stellen sowie
3.
die Übermittlungsempfänger nach § 20
zu unterrichten.
Die Überprüfung entfällt, wenn die oder der Betroffene glaubhaft nachweisen kann, dass sie oder er
1.
innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der oder des Betroffenen vorliegen oder
2.
innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach
§ 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
des Bundes oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach
§ 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
des Bundes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.
(3) Die zuständige Behörde gibt der oder dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die oder der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie oder er kann Angaben verweigern, die für sie oder ihn oder eine der in
§ 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betroffene vorher zu belehren.
(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre dort bezeichneten Tätigkeiten nicht aufnehmen. Sie dürfen unter diesen Voraussetzungen für diese Tätigkeiten nicht eingesetzt werden. Den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage gewährt werden. Sie dürfen ferner nicht innerhalb der örtlichen Bereiche nach
§ 1 Abs. 2 in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt werden, solange tatsachengestützte Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Überprüfung nicht ausgeräumt sind.
(5) Die Voraussetzung zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist deren vorherige Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland.
(6) Werden den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
beteiligten Behörden des Landes Schleswig-Holstein im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde nach
§ 2 über die vorliegenden Erkenntnisse unaufgefordert und fortlaufend zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der oder des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern.
(7) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist fünf Jahre nach Abschluss einer vorherigen Prüfung zu wiederholen. Im Übrigen kann eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen.

§ 18 Datenerhebung

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde
1.
die Identität der oder des Betroffenen überprüfen,
2.
Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, an das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion, das Zollkriminalamt, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
4.
bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die oder den Betroffenen richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.
Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer oder seiner Überprüfung mitzuwirken.
(2) Das Landeskriminalamt des Landes Schleswig-Holstein übermittelt der zuständigen Behörde bei einer Anfrage nach Absatz 1 Nr. 2 bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach diesem Gesetz, insbesondere aus den ihm zugänglichen
1.
Kriminalaktennachweisen,
2.
Personen- und Sachfahndungsdateien und
3.
polizeilichen Staatsschutzdateien.
Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein führt bei Anfragen nach Absatz 1 Nr. 2 insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch.
(3) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Behörden tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

§ 19 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Behörde darf die nach
§ 18 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten.
(2) Zugriff auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhobenen Daten erhalten, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist, nur die mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung betrauten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Die Daten sind vom sonstigen Datenbestand der zuständigen Behörde getrennt aufzubewahren und vor Zugriffen besonders zu schützen.

§ 20 Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die oder den Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zugrunde liegenden Erkenntnisse sowie über die Mitteilungspflicht nach Absatz 2.
(2) Die oder der Betroffene hat die zuständige Behörde innerhalb der Fristen nach
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 unverzüglich über Änderungen in den Personendaten gemäß
§ 17 Abs. 6 Satz 2 zu unterrichten.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Arbeitgeber, in dessen Verantwortungsbereich der Anlass für die Überprüfung der oder des Betroffenen nach
§ 17 Abs. 1 fällt, über das Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nur mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind, bei dem der Arbeitgeber Partei ist.
(4) Das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein werden von der zuständigen Behörde zur Erfüllung der Nachberichtspflicht über Änderungen in den nach
§ 17 Abs. 6 Satz 2 dort gespeicherten Personendaten informiert.
(5) Die zuständige Behörde nach
§ 2 unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verblieben sind. Die Übermittlung der dafür notwendigen Daten durch die zuständige Behörde ist nur zulässig, wenn sich die jeweils empfangende Behörde verpflichtet, die im
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Löschfristen einzuhalten.

§ 21 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Behörde
a)
innerhalb eines Jahres, wenn die oder der Betroffene keine Tätigkeit nach
§ 17 Abs. 1 aufnimmt,
b)
nach Ablauf von drei Jahren, nachdem die oder der Betroffene aus einer Tätigkeit nach
§ 17 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, sie oder er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach
§ 17 Abs. 1 aufgenommen;
2.
von den beteiligten Behörden des Landes Schleswig-Holstein
a)
im Fall der Beteiligung nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Speicherung nach
§ 17 Abs. 6 Satz 2 unverzüglich nach Ablauf der Löschfristen aus Nummer 1; hierzu unterrichtet die zuständige Behörde die beteiligten Behörden über die vorzunehmende Löschung,
b)
im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.
(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen verwendet werden.

§ 21 a Verpflichtung zur Geheimhaltung

Personen, deren Zuverlässigkeit gemäß
§ 17 Abs. 1 festgestellt worden ist, werden durch die zuständige Behörde schriftlich zur Geheimhaltung unter Hinweis auf die Strafbarkeit nach
§ 353 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches verpflichtet. Die Geheimhaltungsverpflichtung umfasst die aufgrund ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach
§ 7 , der Vorbereitung und Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach
§ 8 und der Sicherheitserklärung nach
§ 12 , soweit die Weitergabe von Informationen an Dritte nicht zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Solange die schriftliche Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfolgt ist, gilt
§ 17 Abs. 4 entsprechend.

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ein Betreten oder eine Besichtigung nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 nicht gestattet;
2.
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2
Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
3.
der Unterrichtungspflicht nach § 7 Abs. 3
nicht nachkommt;
4.
gegen die Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage nach
§ 8 Abs. 1 verstößt;
4 a.
entgegen § 8 Abs. 2
seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
5.
gegen die Pflicht nach § 8 Abs. 4
verstößt, die ihr oder ihm im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zugeordneten Maßnahmen durchzuführen;
6.
entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 oder 2
als Betreiber einer Hafenanlage Schiffe abfertigt;
7.
entgegen § 9 als Führerin oder Führer eines Schiffes einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt;
8.
gegen die Pflicht nach § 10
verstößt, eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen;
8 a.
entgegen § 11 Abs. 3
a)
Nummer 1 der zuständigen Behörde nicht fristgerecht den Beginn eines Ausbildungsganges mitteilt,
b)
Nummer 2 keine Einsicht in die dort genannten Unterlagen gewährt,
9.
gegen die Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach
§ 12 Abs. 2 verstößt;
10.
entgegen § 14 Abs. 3 Nr. 1
der zuständigen Behörde nach Vorankündigung den Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug nicht gewährt oder eine Besichtigung nicht ermöglicht;
11.
entgegen § 14 Abs. 3 Nr. 2
der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
12.
entgegen § 14 Abs. 4
seiner Unterrichtungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach schriftlicher Bekanntgabe nicht nachkommt;
13.
entgegen der Verpflichtung aus § 16 Abs. 2
nicht an einer Übung mitwirkt;
13 a
entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1
eine dort bezeichnete Tätigkeit aufnimmt;
14.
entgegen § 17 Abs. 4 Satz 2
eine Person für eine dort bezeichnete Tätigkeit einsetzt;
15.
entgegen § 17 Abs. 4 Satz 3
nicht zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage gewährt oder sie in besonderen Sicherheitsbereichen einsetzt, obwohl die zuständige Behörde im Einzelfall auf die Notwendigkeit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung hinge- wiesen hat;
16.
entgegen § 20 Abs. 2
als Betroffene oder Betroffener der Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachkommt.
17.
entgegen § 21 a Satz 3
in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1
eine Tätigkeit nach § 17 Abs. 1
aufnimmt;
18.
entgegen § 21 a Satz 3
in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3
eine Person für eine Tätigkeit nach
§ 17 Abs. 1 einsetzt oder einer Person Zugang zur Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage gewährt;
19.
einer aufgrund des § 11 Abs. 1
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die zuständige Behörde nach § 2
.

§ 23 Gebühren

Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach
§ 8 Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie
§ 9 Gebühren; Auslagen sind zu erstatten.

§ 24 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ), das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (
Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ), das Recht der Freiheit der Person (
Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
), auf Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes
), auf Berufsfreiheit ( Artikel 12 des Grundgesetzes
), auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes
) und das Recht auf Eigentum ( Artikel 14 des Grundgesetzes
) eingeschränkt.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hafenanlagensicherheitsgesetz vom 18. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 177, ber. S. 231)
*)
, geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 132), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 7. Januar 2008
Peter Harry Carstensen Dr. Ralf Stegner
Ministerpräsident Innenminister
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 9511-1
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