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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH) Vom 30. April 2017

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung von Mobilität und Innovation des
Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH)
Vom 30. April 2017
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 2 Ges. v. 27.12.2017, GVOBl. 2018 S. 2)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH) vom 30. April 2017 (GVOBl. S. 328)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH) vom 30. April 201730.06.2017
§ 1 - Errichtung30.06.2017
§ 2 - Zweck des Sondervermögens30.06.2017
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr30.06.2017
§ 4 - Verwaltung30.06.2017
§ 5 - Finanzierung09.01.2018
§ 6 - Auflösung des Sondervermögens30.06.2017

§ 1 Errichtung

Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH)“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der Förderung von Mobilität und Innovation im Schienenpersonennahverkehr im Land Schleswig-Holstein im Rahmen des jeweils gültigen Landesweiten Nahverkehrsplans.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4 Verwaltung

(1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß
§ 6 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes
vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), im Auftrag des für Verkehr zuständigen Ministeriums verwaltet.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann sich in der Abwicklung des Sondervermögens der „Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH“ (NAH.SH) bedienen.
(4) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das für Verkehr zuständige Ministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

§ 5 Finanzierung

(1) Dem Sondervermögen werden Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts zugeführt. Die Zuführung struktureller Haushaltsüberschüsse richtet sich nach den Vorschriften des
Haushaltsgesetzes .
(2) Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags oder der Aufgabenübertragungsverträge benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.

§ 6 Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt sind.
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