Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Verkehrsinfrastruktur Vom 26. September 2013
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Verkehrsinfrastruktur
Vom 26. September 2013
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 20 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Verkehrsinfrastruktur vom 26. September 2013 (GVOBl. S. 386)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Verkehrsinfrastruktur vom 26. September 2013 | 01.11.2013 |
§ 1 - Errichtung | 01.11.2013 |
§ 2 - Zweck des Sondervermögens | 22.02.2019 |
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr | 01.11.2013 |
§ 4 - Verwaltung | 22.02.2019 |
§ 5 - Finanzierung | 01.01.2017 |
§ 1 Errichtung
Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Verkehrsinfrastruktur“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen dient dem Abbau des bei den Verkehrsinfrastruktureinrichtungen des Landes vorhandenen Sanierungsrückstandes. Es darf ausschließlich zur Finanzierung des Umbaus sowie der Unterhaltung und Instandsetzung von Landesstraßen und sonstigen Verkehrsinfrastruktureinrichtungen des Landes einschließlich des hierfür notwendigen Planungsaufwandes verwendet werden.
(2) Bei der Auswahl der umzusetzenden Maßnahmen sind die Aspekte der Wirtschaftlichkeit sowie der Bedeutung der jeweiligen Einrichtungen für den Personen- und den Güterverkehr vorrangig zu berücksichtigen. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus plant die Verwendung der Gesamtmittel des Sondervermögens auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme über den vorhandenen Sanierungsrückstand und berichtet dem Finanz- und dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig über die Planung und die Verwendung der Mittel.
(3) Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, dürfen gemeinsam mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 bis 2 jederzeit nachvollziehbar bleibt.
(4) Einzelheiten regelt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus durch Erlass.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 4 Verwaltung
(1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß
§ 6 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 IBG
im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus verwaltet. Die Kosten der Verwaltung sind vorrangig aus den Erträgen der verzinslichen Anlage der Mittel zu decken; im Übrigen trägt das Land diese Kosten.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
§ 5 Finanzierung
Die Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushalts. Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Haushaltsjahr 2013 Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro zu; die Deckung ist hierfür möglich in Höhe von 8 Millionen Euro aus dem Programm PROFI (Titel 1111 - 883 01 (MG 05)) sowie in Höhe von 18 Millionen Euro aus zusätzlichen Steuereinnahmen bei Titel 1101 - 01501, die aufgrund der Berücksichtigung der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Zensus erwartet werden. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.
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