BHStrwPrüfungsVO SH
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Landesverordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Straßenwärtermeisterin oder zum Straßenwärtermeister und zur Meisterin oder zum Meister kommunaler Bauhof in Schleswig-Holstein (Bauhof/Straßenwärter-Meisterprüfungsverordnung - BHStrwPrüfungsVO SH) Vom 13. September 2019

Landesverordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Straßenwärtermeisterin
oder zum Straßenwärtermeister und zur Meisterin oder zum Meister kommunaler Bauhof in Schleswig-Holstein
(Bauhof/Straßenwärter-Meisterprüfungsverordnung - BHStrwPrüfungsVO SH)
Vom 13. September 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Straßenwärtermeisterin oder zum Straßenwärtermeister und zur Meisterin oder zum Meister kommunaler Bauhof in Schleswig-Holstein (Bauhof/Straßenwärter-Meisterprüfungsverordnung - BHStrwPrüfungsVO SH) vom 13. September 201901.04.2019
Eingangsformel01.04.2019
Inhaltsverzeichnis01.04.2019
Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften01.04.2019
§ 1 - Ziel der Verordnung und Gliederung der Meisterprüfungen01.04.2019
§ 2 - Anwendungsbereich01.04.2019
§ 3 - Ziel der Meisterprüfungen und Berufsbild01.04.2019
Abschnitt 2 - Teile III und IV der Meisterprüfungen01.04.2019
§ 4 - Anforderungen an die Teile III und IV01.04.2019
Abschnitt 3 - Prüfungsausschüsse für die Teile I und II der Meisterprüfungen01.04.2019
§ 5 - Errichtung01.04.2019
§ 6 - Zusammensetzung und Berufung01.04.2019
§ 7 - Ausschluss und Befangenheit01.04.2019
§ 8 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung01.04.2019
§ 9 - Geschäftsführung01.04.2019
§ 10 - Verschwiegenheit01.04.2019
Abschnitt 4 - Vorbereitung der Prüfungen01.04.2019
§ 11 - Prüfungstermine01.04.2019
§ 12 - Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung01.04.2019
§ 13 - Anmeldung zur Prüfung01.04.2019
§ 14 - Entscheidung über die Zulassung01.04.2019
§ 15 - Regelungen für Menschen mit Behinderung01.04.2019
Abschnitt 5 - Durchführung der Prüfungen01.04.2019
§ 16 - Prüfungsanforderungen im fachpraktischen Teil (Teil I)01.04.2019
§ 17 - Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil (Teil II)01.04.2019
§ 18 - Prüfungsaufgaben01.04.2019
§ 19 - Nichtöffentlichkeit01.04.2019
§ 20 - Leitung, Aufsicht, Niederschrift, Störungen und Anonymität01.04.2019
§ 21 - Ausweispflicht und Belehrung01.04.2019
§ 22 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße01.04.2019
§ 23 - Rücktritt und Nichtteilnahme01.04.2019
§ 24 - Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Meisterarbeit und mündliche Ergänzungsprüfung01.04.2019
Abschnitt 6 - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses01.04.2019
§ 25 - Bewertung01.04.2019
§ 26 - Bestehen der Prüfung der Teile I und II01.04.2019
§ 27 - Feststellung, Bekanntgabe und Niederschrift des Prüfungsergebnisses für die Teile I und II01.04.2019
§ 28 - Bescheinigungen01.04.2019
§ 29 - Prüfungszeugnis, Meisterbrief und Meisterprüfungsverfahren01.04.2019
§ 30 - Meistertitel01.04.2019
§ 31 - Nicht bestandene Prüfung01.04.2019
Abschnitt 7 - Wiederholungsprüfung01.04.2019
§ 32 - Wiederholungsprüfung der Teile I und II01.04.2019
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen01.04.2019
§ 33 - Prüfungsunterlagen01.04.2019
§ 34 - Genehmigung, Inkrafttreten01.04.2019
Anlage 101.04.2019
Anlage 201.04.2019
Aufgrund des § 54 in Verbindung mit
§ 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I 2005 S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in Verbindung mit
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Berufsrechtzuständigkeitsverordnung
vom 3. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 556), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 98), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet der Ministerpräsident auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Ziel der Verordnung und Gliederung der Meisterprüfungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ziel der Meisterprüfungen und Berufsbild
Abschnitt 2 Meisterprüfung in den Teilen III und IV
§ 4 Anforderungen an die Teile III und IV
Abschnitt 3 Prüfungsausschüsse für die Teile I und II der Meisterprüfungen
§ 5 Errichtung
§ 6 Zusammensetzung und Berufung
§ 7 Ausschluss und Befangenheit
§ 8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Verschwiegenheit
Abschnitt 4 Vorbereitung der Prüfungen
§ 11 Prüfungstermine
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
§ 13 Anmeldung zur Prüfung
§ 14 Entscheidung über die Zulassung
§ 15 Regelungen für Menschen mit Behinderung
Abschnitt 5 Durchführungen der Prüfungen
§ 16 Prüfungsanforderungen im fachpraktischen Teil (Teil I)
§ 17 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil (Teil II)
§ 18 Prüfungsaufgaben
§ 19 Nichtöffentlichkeit
§ 20 Leitung, Aufsicht, Niederschrift, Störungen und Anonymität
§ 21 Ausweispflicht und Belehrung
§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 23 Rücktritt und Nichtteilnahme
§ 24 Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Meisterarbeit und mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 6 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 25 Bewertung
§ 26 Bestehen der Prüfung der Teile I und II
§ 27 Feststellung, Bekanntgabe und Niederschrift des Prüfungsergebnisses für die Teile I und II
§ 28 Bescheinigungen
§ 29 Prüfungszeugnis, Meisterbrief und Meisterprüfungsverfahren
§ 30 Meistertitel
§ 31 Nicht bestandene Prüfung
Abschnitt 7 Wiederholungsprüfung
§ 32 Wiederholungsprüfung der Teile I und II
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 33 Prüfungsunterlagen
§ 34 Genehmigung, Inkrafttreten

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Ziel der Verordnung und Gliederung der Meisterprüfungen

(1) Es wird eine Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Straßenwärtermeisterin oder Straßenwärtermeister“ durchgeführt.
(2) Gleichermaßen wird eine Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Meisterin oder Meister kommunaler Bauhof“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Bauhöfe durchgeführt, die eine Gesellenprüfung in einem nach dem Verzeichnis im Sinne von
§ 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
vom 23. März 2005 (BGBl. I 2005 S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt haben.
(3) Die jeweilige Meisterprüfung umfasst folgende Teile:
1.
die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fachpraktischen Teil (Teil l) nach
§ 16 ,
2.
einen fachtheoretischen Teil (Teil II) nach
§ 17 ,
3.
einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III) und
4.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Teile I und II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Meisterprüfung sowie die Ausstellung des Meisterprüfungszeugnisses und des Meisterbriefes.
(2) Für die Prüfung zur Meisterin oder zum Meister kommunaler Bauhof gelten die nachfolgenden Vorschriften entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für diesen Abschluss getroffen wurden.
(3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, gelten ergänzend die Vorschriften der
Landesverordnung über die Durchführung von Abschluss-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz sowie über die Durchführung von Prüfungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 6. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30).

§ 3 Ziel der Meisterprüfungen und Berufsbild

(1) Durch die Prüfung zur Straßenwärtermeisterin oder zum Straßenwärtermeister sowie zur Meisterin oder zum Meister kommunaler Bauhof wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, in einer Straßenmeisterei, in einem kommunalen Bauhof oder in einer vergleichbaren Einrichtung, Leitungsaufgaben zu übernehmen, insbesondere in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und Personalentwicklung, die Ausbildung durchzuführen sowie seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Daher sind im Rahmen der jeweiligen Meisterprüfung in den Teilen I und II folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen:
1.
Gesetze, Rechtsverordnungen und Bestimmungen im jeweiligen Tätigkeitsbereich anwenden,
2.
Kundenwünsche ermitteln, Kundenberatung durchführen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
3.
Leistungsbedarf erkennen, analysieren, beurteilen, bewerten und dokumentieren sowie Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen erstellen,
4.
Leistungen ausschreiben, Angebote beurteilen, prüfen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den Beteiligten abstimmen,
5.
Qualität der ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,
6.
ausgeführte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten,
7.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,
8.
alle anfallenden Aufträge der Straßenmeistereien unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken, Baumaschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs, der Auftragsbearbeitung und -abwicklung vertragsgemäß durchführen sowie Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen; für den Fortbildungsabschluss Meisterin oder Meister kommunaler Bauhof gilt dies unter der Maßgabe, dass den nachzuweisenden Kenntnissen und Fähigkeiten alle anfallenden Aufträge kommunaler Bauhöfe zugrunde gelegt werden,
9.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften lesen,
10.
Vermessungsarbeiten durchführen, kontrollieren und auswerten,
11.
Transport und Lagerung von Baustoffen veranlassen und deren Einbautechniken überwachen sowie
12.
Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten einschließlich Unterbau planen, herstellen und überwachen.
13.
Unterhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken, insbesondere Schäden am Beton, an der Fahrbahn, am Fahrbahnübergang, an der Entwässerung und an den Lagern beurteilen,
14.
Bauteile und Bauwerke rückbauen und die umweltgerechte Entsorgung veranlassen,
15.
Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen durchführen und überwachen, insbesondere das Aufstellen von Warngeräten sowie die Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen,
16.
Einrichtung, Montage, Reparatur und Wartung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme planen, organisieren und überwachen,
17.
Fahrbahnmarkierungen planen, herstellen und überwachen,
18.
Straßenbegleitgrün planen, anlegen und pflegen sowie
19.
Winterdienst planen, durchführen und überwachen, einschließlich Räum-, Streu- und Bereitschaftspläne erstellen, Wartung der Geräte, Streustoffbewirtschaftung, Schneeschutz.
(3) Ergänzend im Sinne des Absatzes 2 sind für die Prüfung zur Straßenwärtermeisterin oder zum Straßenwärtermeister folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen:
1.
Durchführung und Überwachung von Unterhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken sowie
2.
Leit- und Schutzeinrichtungen planen, herstellen und überwachen.
(4) Ergänzend im Sinne des Absatzes 2 sind für die Prüfung zur Meisterin oder zum Meister kommunaler Bauhof folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen:
1.
Spielplatzkontrolle planen, durchführen und überwachen,
2.
Parkanlagen planen, anlegen und pflegen sowie
3.
Sportplatzpflege und -wartung planen, durchführen und überwachen.

Abschnitt 2 Teile III und IV der Meisterprüfungen

§ 4 Anforderungen an die Teile III und IV

(1) Die Anforderungen an die Teile III und IV der Meisterprüfungen bestimmen sich nach der
Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149).
(2) Über die Anerkennung von Prüfungen in den Teilen III und IV, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss einer anderen zuständigen Stelle mit Erfolg abgelegt wurden und mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten, entscheidet die Leitung der Verwaltungsakademie als zuständige Stelle (
§ 3 des Ausbildungszentrumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30). Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Eine in den Teilen III und IV abgelegte Prüfung wird nur als den Anforderungen entsprechend anerkannt, soweit sie im Rahmen einer Meisterprüfung oder vor einer Industrie- und Handelskammer, einer Landwirtschaftskammer oder einer Handwerkskammer abgelegt wurde.
(4) Zur Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen nach Absatz 2 hat die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber der zuständigen Stelle Zeugnisse oder Zertifikate vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

Abschnitt 3 Prüfungsausschüsse für die Teile I und II der Meisterprüfungen

§ 5 Errichtung

(1) Die zuständige Stelle führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die für den jeweiligen Abschluss maßgeblich sind, Prüfungen in den Teilen I und II durch.
(2) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

§ 6 Zusammensetzung und Berufung

(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Diese haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet im Sinne von
§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 40 Absatz 1 BBiG sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person als Vertretung der jeweiligen Fortbildungsbildungseinrichtung angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Gebiet der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen. Für den Bereich der kommunalen Bauhöfe werden die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Bauhofleiterinnen und Bauhofleiter für den jeweiligen Prüfungsausschuss berufen.
(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Gebiet der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Gleiches gilt für den Bereich kommunaler Bauhöfe.
(6) Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen.
(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist benannt, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus wichtigem Grund abberufen werden. Vor einer Abberufung sind diejenigen Personen anzuhören, die an der Berufung beteiligt waren.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§ 7 Ausschluss und Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Abnahme jedes Teils der Prüfung dürfen nicht mitwirken:
1.
Vorgesetzte und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Prüflings,
2.
Angehörige des Prüflings.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind:
1.
Verlobte,
2.
Ehegattinnen und Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegattinnen und Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder die gesetzlich anerkannten Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle des Satzes 1 Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Während der Prüfung erfolgt die Mitteilung gegenüber dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle ohne Mitwirkung der betroffenen Person. Während der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung.
(4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle ohne Mitwirkung der betroffenen Person. Während der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung. Die betroffene Person darf sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.
(5) Wenn infolge eines Ausschlusses betroffener Personen eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

§ 8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen verschiedenen Gruppen aus
§ 6 Absatz 4 bis 6 angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist das stellvertretende Mitglied einzuladen.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben auch nach Beendigung ihrer Prüfungstätigkeit über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.
(2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten.

Abschnitt 4 Vorbereitung der Prüfungen

§ 11 Prüfungstermine

(1) Die Meisterprüfungen finden nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Durchführung der Meisterprüfungen fest. Diese sollen auf die Vorbereitungskurse zu den Meisterprüfungen abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrages verweigern.

§ 12 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung

(1) Zur Prüfung Straßenwärtermeisterin oder Straßenwärtermeister ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf Straßenwärterin oder Straßenwärter oder die verwaltungseigene Prüfung zum Berufsbild Straßenwärterin oder Straßenwärter mit Erfolg bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige, in der Regel zusammenhängende praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.
(2) Zur Prüfung Meisterin oder Meister kommunaler Bauhof ist zuzulassen, wer als Bauhofmitarbeiterin oder Bauhofmitarbeiter über einen Gesellenbrief in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Verzeichnis anerkannter Ausbildungsberufe im Sinne von
§ 90 Absatz 3 Nummer 3 BBiG verfügt sowie eine mindestens sechsjährige praktische berufliche Tätigkeit auf einem Bauhof oder bei einer Straßenmeisterei nachweisen kann. Bei folgenden bauhofnahen Ausbildungsberufen ist eine mindestens dreijährige praktische berufliche Tätigkeit auf einem Bauhof oder bei einer Straßenmeisterei ausreichend:
1.
Gärtnerin oder Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau,
2.
Straßenbauerin oder Straßenbauer,
3.
Straßenwärterin oder Straßenwärter.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann zur Prüfung Meisterin oder Meister kommunaler Bauhof auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(4) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Als Stichtag für den Nachweis der mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit gilt der Beginn der Meisterarbeit (
§ 16 Absatz 3).

§ 13 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber zu erfolgen.
(3) Mit der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Lebenslauf,
2.
beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
Prüfungszeugnis im Ausbildungsberuf Straßenwärterin oder Straßenwärter oder der Nachweis darüber, dass die verwaltungseigene Prüfung zum Berufsbild Straßenwärterin oder Straßenwärter mit Erfolg bestanden wurde; als Bauhofmitarbeiterin oder Bauhofmitarbeiter ein Gesellenbrief in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Verzeichnis im Sinne von
§ 90 Absatz 3 Nummer 3 BBiG ,
4.
Nachweis über eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Ausbildungsberuf Straßenwärterin oder Straßenwärter oder über eine mindestens sechsjährige, gegebenenfalls dreijährige praktische berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines kommunalen Bauhofes,
5.
und eine Erklärung und ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bereits an einer Meisterprüfung in einer dieser Fachrichtungen teilgenommen hat (
§ 31 ),
6.
gegebenenfalls Nachweise im Sinne des
§ 12 Absatz 3.
(4) Für die Anmeldung zur Straßenwärtermeisterin oder zum Straßenwärtermeister ist es ausreichend, dass der öffentliche Arbeitgeber bescheinigt, dass ihm die Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

§ 14 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und der Prüfungsorte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber unverzüglich schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
(4) Die Zulassung zur Meisterprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 15 Regelungen für Menschen mit Behinderung

(1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.
(2) Auf Antrag sind ihnen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die Art und Schwere der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

Abschnitt 5 Durchführung der Prüfungen

§ 16 Prüfungsanforderungen im fachpraktischen Teil (Teil I)

(1) Der fachpraktische Teil (Teil I) besteht aus:
1.
einem Fachpraktikum von mindestens drei Wochen,
2.
einer Meisterarbeit zu einer fachspezifischen Thematik sowie
3.
der mündlichen Präsentation der Meisterarbeit vor dem Prüfungsausschuss mit einem sich daran anschließenden Fachgespräch.
(2) Das Fachpraktikum muss der Prüfling bei einer Straßenmeisterei oder einem Bauhof ableisten, bei der oder dem er regelmäßig nicht beschäftigt ist. Das Fachpraktikum ist mit einem tagesgenauen Tätigkeitsbericht zu dokumentieren.
(3) In Verbindung mit dem Fachpraktikum ist eine Meisterarbeit zu einem fachspezifischen Thema im Umfang von fünfzehn bis dreißig Seiten zu erstellen. Der Themenvorschlag mit einer Kurzbeschreibung ist der zuständigen Stelle bis drei Wochen vor Beginn des Praktikums vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die zuständige Stelle gibt mit der Mitteilung der Genehmigung dem Prüfling den Abgabetermin bekannt.
(4) Genehmigt der Prüfungsausschuss den Themenvorschlag nicht, wird der Prüfling durch die zuständige Stelle aufgefordert, innerhalb einer Woche einen neuen Themenvorschlag einzureichen.
(5) Die Meisterarbeit ist der zuständigen Stelle spätestens zum Abgabetermin in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(6) Die Präsentation der Meisterarbeit einschließlich des Fachgesprächs ist vom Prüfungsausschuss abzunehmen. Die Präsentation soll nicht länger als zwanzig Minuten dauern. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Meisterarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch soll nicht länger als fünfzehn Minuten dauern.

§ 17 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil (Teil II)

(1) Im fachtheoretischen Teil (Teil II) ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Straßenrecht, Verdingungs- und Bauvertragswesen, Straßenbautechnik einschließlich Verkehrssicherungspflichten,
2.
Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherung und Grünflächenunterhaltung,
3.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, Gefahrstoffe, Gefahrgüter, Vergaberecht, Haushaltsrecht, Tarifrecht und
4.
Straßenunterhaltung, Straßenreinigung und Winterdienst, Beweis- und Dokumentationspflichten, Organisation einer Straßenmeisterei oder eines Bauhofes.
(2) Im Prüfungsfach „Straßenrecht, Verdingungs- und Bauvertragswesen, Straßenbautechnik einschließlich Verkehrssicherungspflichten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er die grundlegenden Kenntnisse in nachfolgenden Bereichen sicher beherrscht:
1.
Rechtsverhältnisse an Bundes-, Land-, Kreis- und Gemeindestraßen,
2.
Straßenrecht (Widmung, Straßenbaulast, Zuständigkeitsregelung, Bundesfernstraßenordnung),
3.
Verdingungsordnung, Verdingungsunterlagen, Vergabe an Unternehmer (Leistungsbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsberechnung), Überwachung der Bauausführung und
4.
Grundlagen des Straßenentwurfs, Ermittlung von Kosten und Massen sowie die Erstellung des Leistungsverzeichnisses für die Durchführung von betrieblichen Straßenunterhaltungsmaßnahmen.
(3) Im Prüfungsfach „Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherung und Grünflächenunterhaltung“ soll der Prüfling grundlegende Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen:
1.
Verkehrszeichen benennen nach der
Straßenverkehrs-Ordnung ,
2.
Absicherung der Baustelle und der Gefahrenstelle,
3.
Baumpflege, Baumkontrolle, Straßenbegleitgrün und
4.
a)
für die Prüfung zur Straßenwärtermeisterin oder zum Straßenwärtermeister: Schranken, Absperrgeräte, Leitpfosten, Markierungen, Leit- und Schutzeinrichtungen sowie Baustellensicherungen an Bundesautobahnen,
b)
für die Prüfung zur Meisterin oder zum Meister kommunaler Bauhof: Park- und Gartenanlagen und Spielplätze.
(4) Im Prüfungsfach „Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, Gefahrstoffe, Gefahrgüter, Vergaberecht, Haushaltsrecht, Tarifrecht“ soll der Prüfling fundierte Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen:
1.
Schutzmaßnahmen: Lärmschutz, Gefährdungsbeurteilung, Persönliche Schutzausrüstung (PSA),
2.
sachgerechter Umgang mit Maschinen und Geräten, Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten,
3.
Erkennen von und sachgerechter Umgang mit Gefahrenstoffen,
4.
Vergaberecht und Erstellen einer Leistungsbeschreibung,
5.
Haushalts- und Anordnungsrecht,
6.
Tarifrecht.
(5) Im Prüfungsfach „Straßenunterhaltung, Straßenreinigung und Winterdienst, Beweis- und Dokumentationspflichten, Organisation einer Straßenmeisterei oder eines Bauhofes“ soll der Prüfling vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen:
1.
Bauliche Maßnahmen im Rahmen der Unterhaltung, Vermessungstechnik, Bauverfahren, Schadensmerkmale,
2.
Streugut, Fahrzeug-, Werkzeug-, Maschinenpflege, Beschaffung von Materialien,
3.
Erstellen von Jahresarbeitsplänen für Personal-, Fahrzeug-, Geräteeinsatz, Umweltschutz und Vergabe an Unternehmerinnen oder Unternehmer,
4.
rechtliche und organisatorische Grundlagen sowie Planung und Durchführung der Straßenreinigung, des Winterdienstes sowie des Abfallmanagements,
5.
Dokumentationspflicht: Arbeitszeiten, Arbeitsunfall, Rechnungen.
(6) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern:
1.
Straßenrecht, Verdingungs- und Bauvertragswesen, Straßenbautechnik einschließlich Verkehrssicherungspflichten:
90 Minuten,
2.
Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherung und Grünflächenunterhaltung:
90 Minuten,
3.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, Gefahrstoffe, Gefahrgüter, Vergaberecht, Haushaltsrecht, Tarifrecht:
90 Minuten,
4.
Straßenunterhaltung, Straßenreinigung und Winterdienst, Beweis- und Dokumentationspflichten, Organisation einer Straßenmeisterei oder eines Bauhofes:
90 Minuten.

§ 18 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beauftragt geeignete Personen mit der Erstellung von Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und im Bedarfsfalle für die mündliche Ergänzungsprüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt über die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungskriterien und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen.
(2) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragten Prüferinnen und Prüfern unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.

§ 19 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stelle dürfen anwesend sein.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen Gäste nicht anwesend sein.

§ 20 Leitung, Aufsicht, Niederschrift, Störungen und Anonymität

(1) Die Verantwortlichkeit für die Abnahme der Prüfungen liegt bei dem jeweiligen Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzes.
(2) Über den Ablauf der Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Aufsicht oder den Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Es wird jede Unregelmäßigkeit vermerkt sowie bei der schriftlichen Prüfung nach
§ 17 Absatz 6 auf jeder Arbeit der Zeitpunkt der Abgabe verzeichnet.
(3) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung für die schriftliche Prüfung nach
§ 17 Absatz 6. Die Aufsicht stellt sicher, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(4) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von den Prüflingen ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gerügt werden. Soweit es dadurch zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen.
(5) Die Prüflinge versehen die Meisterarbeit und die Prüfungsarbeiten nach
§ 17 Absatz 6 mit einer Kennzahl, die ihnen von der zuständigen Stelle vor Beginn der Prüfung zugewiesen wird. Die schriftlichen Prüfungsleistungen dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Prüflings enthalten.

§ 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Prüfungsbeginn über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser Verordnung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.
(3) Liegt eine Täuschung vor, wird das entsprechende Prüfungsfach mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsteils beziehungsweise Prüfungsfaches festgestellt werden.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten innerhalb der Prüfung nach
§ 17 Absatz 6 die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die vorsätzliche Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften während des Fachpraktikums steht einer Behinderung nach Absatz 4 gleich.
(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.

§ 23 Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung von jedem Teil der Meisterprüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Prüfungsbeginn zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden.
(3) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 24 Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Meisterarbeit und mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die Meisterarbeit und die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach
§ 17 Absatz 6 sind von einem beauftragten Mitglied des Prüfungsausschusses (Erstkorrektur) und einer weiteren von der zuständigen Stelle benannten Person (Zweitkorrektur) zu bewerten.
(2) Sind in der schriftlichen Prüfung nach
§ 17 Absatz 6 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereichen die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa fünfzehn Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfungsausschuss zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Bei einer mit ungenügend bewerteten Prüfungsarbeit besteht diese Möglichkeit nicht.

Abschnitt 6 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 25 Bewertung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtleistung sind auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte = gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen (
§ 17 Absatz 6) sind von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Erstkorrektur) und den benannten weiteren Personen (Zweitkorrektur) getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss als Gremium mehrheitlich (
§ 8 Absatz 2).
(3) Die Meisterarbeit steht allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Vor der Präsentation der Meisterarbeit und dem anschließenden Fachgespräch (
§ 16 Absatz 6) geben die beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses (Erstkorrektur) und die benannten weiteren Personen (Zweitkorrektur) eine Vorschlagsnote ab. Der Prüfungsausschuss bewertet die Präsentation der Meisterarbeit einschließlich des Fachgesprächs. Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Bewertung der Meisterarbeit unter Berücksichtigung der Vorschlagsnote. Er legt die Gesamtnote für den fachpraktischen Teil (Teil I) fest. Dabei ist die Meisterarbeit mit zwei Dritteln, die Präsentation und das Fachgespräch sind gemeinsam mit einem Drittel zu gewichten.

§ 26 Bestehen der Prüfung der Teile I und II

(1) Die Prüfungsteile gemäß
§ 17 Absatz 1 sind jeweils gesondert zu bewerten. Die Einzelbewertungen der Prüfungsarbeiten sind bei der Feststellung der Gesamtnote gleich zu gewichten. Die Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen sind zu einer Durchschnittsnote zusammenzufassen.
§ 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der Gesamtnote für den fachpraktischen Teil (Teil I) und in der Gesamtnote für den fachtheoretischen Teil (Teil II) jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Meisterarbeit (
§ 16 Absatz 3) muss mindestens mit ausreichend (fünf Punkte) bewertet worden sein. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 27 Feststellung, Bekanntgabe und Niederschrift des Prüfungsergebnisses für die Teile I und II

(1) Der jeweilige Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Prüfling nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 28 Bescheinigungen

Die Bescheinigung über das Gesamtergebnis der Teile I und II erteilt die zuständige Stelle.

§ 29 Prüfungszeugnis, Meisterbrief und Meisterprüfungsverfahren

(1) Die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach
Anlage 1 sowie des Meisterbriefes nach
Anlage 2 obliegt der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss.
(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile (Teil I bis Teil IV) der Meisterprüfung bestanden ist. Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, dass der zuständigen Stelle von den Teilen III bis IV Bescheinigungen über das Bestehen oder die Anerkennung dieser Prüfungsbereiche oder Prüfungsteile vorgelegt werden.
(3) Über die Prüfung erhalten die erfolgreichen Prüflinge von der zuständigen Stelle ein Zeugnis und einen Meisterbrief.
(4) Das Prüfungszeugnis enthält:
1.
die Bezeichnung der Meisterprüfung,
2.
die Personalien des Prüflings,
3.
die Ergebnisse der Teile I bis IV,
4.
das Datum des Bestehens der Prüfung sowie
5.
die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
(5) Der Meisterbrief ist von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters oder einem vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitglied sowie von der oder dem Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterschreiben und mit Siegel zu versehen. Im Meisterbrief sind keine Noten aufzuführen.

§ 30 Meistertitel

(1) Den Titel „Straßenwärtermeisterin“ oder „Straßenwärtermeister“ darf auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer die Meisterprüfung für den Ausbildungsberuf Straßenwärterin oder Straßenwärter bestanden hat.
(2) Absatz 1 gilt unter der Vorgabe des
§ 1 Absatz 2 entsprechend für den Titel „Meisterin oder Meister kommunaler Bauhof“.
(3) Der Meistertitel entspricht im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6.

§ 31 Nicht bestandene Prüfung

(1) Über das Nichtbestehen der Meisterprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Bereich ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen zu wiederholen sind.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß
§ 32 ist hinzuweisen.

Abschnitt 7 Wiederholungsprüfung

§ 32 Wiederholungsprüfung der Teile I und II

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfling von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungsdurchgang wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (
§§ 12 bis 14 ) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der vorausgegangenen Prüfung vorzulegen.

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 33 Prüfungsunterlagen

(1) Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling bei berechtigtem Interesse innerhalb der Widerspruchsfrist Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind drei Jahre, die Niederschriften gemäß
§ 27 Absatz 3 zehn Jahre nach Abschluss bei der zuständigen Stelle aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 34 Genehmigung, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigtund ist zu verkünden.
Kiel, 13. September 2019
Daniel Günther
Ministerpräsident

Anlage 1

(zu § 29 BHStrwPrüfungsVO SH)
A. Zeugnis über die Fortbildungsprüfung zur/zum Meister/in kommunaler Bauhof
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B. Zeugnis über die Fortbildungsprüfung zur/zum Straßenwärtermeisterin/Straßenwärtermeister
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Anlage 2

(zu § 29 BHStrwPrüfungsVO SH)
A. Meisterbrief - Fortbildungsprüfung zur/zum Meisterin/Meister kommunaler Bauhof
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B. Meisterbrief - Fortbildungsprüfung zur/zum Straßenwärtermeisterin/Straßenwärtermeister
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