ÖPNVFV SH
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Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs Vom 27. November 2020

Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs Vom 27. November 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2020 bis 31.12.2029

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 202001.04.2020 bis 31.12.2029
Eingangsformel01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 1 - Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 2 - Verteilungsschlüssel und Auszahlung01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 3 - Verwendungszweck01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 4 - Auszahlungsvoraussetzungen01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 5 - Verwendungsnachweise01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 6 - Finanzierung des NAH.SH-Aufgabenträgerverbundes01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 7 - Übergangsvorschriften01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 8 - Anlagen01.04.2020 bis 31.12.2029
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2020 bis 31.12.2029
Anlage 1 - zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 202001.04.2020 bis 31.12.2029
Anlage 2 - zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 202001.04.2020 bis 31.12.2029
Anlage 3 - zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 202001.04.2020 bis 31.12.2029
Anlage 3a - zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 202001.04.2020 bis 31.12.2029
Anlage 4 - Verwendungsnachweis01.04.2020 bis 31.12.2029
Aufgrund des § 10 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1 Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte erhalten in ihrer Funktion als Aufgabenträger (AT) für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 6 Absatz 3 ÖPNVG und § 4 Absatz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450) für die Jahre 2020 bis 2029 zweckgebundene Mittelzuweisungen (ÖPNV-Mittel).
Die ÖPNV-Mittel setzen sich aus jährlich um 1,8% dynamisierten Landesmitteln und jährlich um 1,8% dynamisierten Regionalisierungsmitteln (jeweils gerundet) wie folgt zusammen:
Jahr Landesmittel Regionalisierungsmittel Gesamt
2020 33.006.100,00 € 38.595.230,00 € 71.601.330,00 €
2021 38.600.100,00 € 39.290.000,00 € 77.890.100,00 €
2022 39.294.900,00 € 39.997.221,00 € 79.292.121,00 €
2023 40.002.200,00 € 40.717.200,00 € 80.719.400,00 €
2024 40.722.300,00 € 41.450.100,00 € 82.172.400,00 €
2025 41.455.300,00 € 42.196.200,00 € 83.651.500,00 €
2026 42.201.500,00 € 42.955.700,00 € 85.157.200,00 €
2027 42.961.100,00 € 43.728.900,00 € 86.690.000,00 €
2028 43.734.400,00 € 44.516.000,00 € 88.250.400,00 €
2029 44.521.600,00 € 45.317.300,00 € 89.838.900,00 €
(2) Die ÖPNV-Mittel werden jährlich gemäß § 2 auf die fünfzehn AT verteilt.

§ 2 Verteilungsschlüssel und Auszahlung

(1) Die ÖPNV-Mittel werden nach fünf Faktoren mit unterschiedlicher Gewichtung verteilt. Diese sind:
1.
Einwohnerzahl (Gewichtung 35%),
2.
Fläche (Gewichtung 20%),
3.
Fahrplankilometer (Gewichtung 29%),
4.
Anzahl der Fahrgäste (Gewichtung 10%),
5.
Schienenlänge (Gewichtung 6%), als Infrastrukturausgleich für die U-Bahn Verkehre der Kreise Stormarn und Segeberg.
(2) Die genaue Ermittlung der Faktoren nach Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus Anlage 1.
(3) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 erhalten alle AT für die Jahre 2020, 2021 und 2022 eine feste Zuweisung gemäß der Anlage 2.
(4) Die den AT zustehenden Mittel werden jährlich in zwei gleichen Raten ausgezahlt:
1.
zum 1. April und
2.
zum 1. Oktober eines jeden Jahres.

§ 3 Verwendungszweck

Die ÖPNV-Mittel nach § 2 haben die AT für folgende Zwecke zu verwenden:
1.
zur Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV,
2.
zur pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr,
3.
zur Investition in ÖPNV-Infrastruktur,
4.
ÖPNV-Untersuchungen, Marketingmaßnahmen sowie die Förderung des Gesamtsystems Bus und Bahn und
5.
zum Ausgleich des mit der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft und der Übernahme der Genehmigungsbehörde für den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen verbundenen Aufwandes.

§ 4 Auszahlungsvoraussetzungen

(1) Die Auszahlung der Zuweisungen an die AT erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Vorlage eines durch die zuständigen Gremien beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplans (RNVP) des AT, der die Mindestanforderungen an einen RNVP gemäß § 5 Absatz 2 ÖPNVG erfüllt, welche durch die Anlage 4 dieser Verordnung näher bestimmt werden,
2.
transparente Darstellung der Mittelverwendung gemäß Verwendungsnachweis unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
1
,
3.
vollständige und nachvollziehbare Aufstellung der geleisteten Fahrplankilometer gemäß Anlage 3, sowie eine vollständige und nachvollziehbare Aufstellung des Fahrgastaufkommens gemäß Anlage 3a, die Aufstellungen müssen bis zum 1. August des jeweiligen Vorjahres dem Zuwendungsgeber vorliegen,
4.
komplette Anwendung des Schleswig-Holstein-Tarifs (3. Stufe) oder des Tarifs des Hamburger Verkehrsverbundes oder ggf. zukünftig nachfolgende landesweite Tarife („Nordtarif“); Aufgabenträger, die einen dieser Tarife bisher nicht oder nicht in Gänze anwenden, müssen einen verbindlichen Zeitplan für die Migration vorlegen,
5.
sukzessive Anwendung der jeweils gültigen Corporate-Design-Vorgaben (Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein (NAH.SH) oder Hamburger Verkehrsverbund (HVV)) für ein einheitliches Erscheinungsbild des ÖPNV und eine einheitliche Kundenkommunikation.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nur der Anteil der Mittel für die Faktoren „Fläche“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und „Einwohnerzahl“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ausgezahlt werden.
(3) Die Übertragung nicht verausgabter Mittel in das Folgejahr ist unter der Angabe der Gründe einmalig möglich. Ansonsten sind diese Mittel dem Land zurück zu erstatten.
Fußnoten
1)
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 S. 22)

§ 5 Verwendungsnachweise

(1) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gegenüber dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution nachzuweisen. Dabei sind alle den öffentlichen Personennahverkehr betreffenden öffentlichen Finanzierungsanteile darzustellen.
(2) Der Verwendungsnachweis muss dem Muster in Anlage 4 entsprechen. Hierzu stellt der Zuwendungsgeber ein digitales Formblatt zur Verfügung.

§ 6 Finanzierung des NAH.SH-Aufgabenträgerverbundes

(1) Soweit im Anwendungsbereich des Schleswig-Holstein-Tarifs ein landesweiter Aufgabenträgerverbund besteht, erhalten die AT, in deren Zuständigkeitsbereich überwiegend der Schleswig-Holstein-Tarif Anwendung findet und die nicht in einem anderen Verkehrsverbund mit eigenem Verbundtarif integriert sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Finanzierung ihrer Mitgliedschaft in der Verbundgesellschaft eine jährliche Pauschale.
(2) Die jährliche Pauschale nach Absatz 1 beträgt 50.000,00 € je AT und wird zum 1. April eines jeden Jahres ausgezahlt.
(3) Die Pauschale nach Absatz 1 und 2 dient der Erledigung von Verbundaufgaben in der Verbundgesellschaft und ist innerhalb des Auszahlungsmonats an die Verbundgesellschaft abzuführen. Sollte eine Abführung an die Verbundgesellschaft nicht erfolgen, ist die Pauschale vollständig zurückzuzahlen.

§ 7 Übergangsvorschriften

Verträge zwischen AT und Verkehrsunternehmen sowie RNVP, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen oder erlassen wurden, gelten fort. Sie sind im Falle einer Änderung an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Fortgeltende Verträge und RNVP, welche die Vorgaben dieser Verordnung nicht einhalten, sind dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution anzuzeigen, damit diese bei der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen nach § 5 berücksichtigt werden können.

§ 8 Anlagen

Die Anlagen 1, 2, 3, 3a und 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. November 2020
Dr. Bernd Buchholz Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2)
zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020
Ermittlung der individuellen Zuweisung:
Die Einwohnerzahl und Fläche des jeweiligen AT ergibt sich aus den Daten des Vor-Vor-Jahres gemäß den Daten des statistischen Landesamtes.
Die Ermittlung der geleisteten Fahrplankilometer erfolgt über die mit den vom AT beauftragten Verkehrsunternehmen abgerechneten Kilometerleistungen. Es ist nur Leistung anzusetzen, welche vom Aufgabenträger finanziert bzw. mitfinanziert wird.
Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 3 (digital) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.
Leistungen außerhalb von Schleswig-Holstein sind auszuschließen.
Sollte die Ermittlung der Kilometerleistung vertraglich nicht geregelt sein, so sind die notwendigen Auskünfte auf andere Weise beim Verkehrsunternehmen abzufragen.
Die Ermittlung der Anzahl der Fahrgäste erfolgt entweder, wenn flächendeckend beim AT verfügbar, über automatisierte Fahrgastzählanlagen, oder alternativ über hochgerechnete Vertriebsdaten aus dem Vor-Vor-Jahr.
Hierzu ist von jedem der 15 AT das Formblatt der Anlage 3a (digital) auszufüllen und bis zum 1. August eines jeden Jahres dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm bestimmten Institution zu übermitteln.
Die Schienenlänge ist bei den jeweiligen AT einmalig zu erfassen.
Genereller Rechenweg
Gesamtmittel x Faktorgewichtung / Gesamtzahl vom Faktor * Anzahl AT am Faktor = Zuweisungsanteil
Härtenausgleich
Zur Vermeidung von Härten ist sicherzustellen, dass kein AT eine geringere Zuweisung als 2019 erhält.
Hierzu werden die Zuweisungen an AT mit Mittelzugewinn proportional gekürzt und den betroffenen AT entsprechend zugewiesen.

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 3)
zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020
Feste Zuweisung für die Jahre 2020 bis 2022:
2020 2021 2022
Flensburg 2.335.166,-- € 2.335.166,-- € 2.335.166,-- €
Kiel 5.279.810,-- € 6.204.054,-- € 6.346.189,-- €
Neumünster 1.373.424,-- € 1.373.424,-- € 1.419.857,-- €
Lübeck 4.617.490,-- € 5.492.304,-- € 5.670.871,-- €
Nordfriesland 4.878.126,-- € 5.346.432,-- € 5.640.440,-- €
Dithmarschen 3.294.568,-- € 3.801.741,-- € 3.911.594,-- €
Schleswig-Flensburg 6.477.181,-- € 6.477.181,-- € 6.487.583,-- €
Plön 3.303.788,-- € 3.740.155,- € 3.872.633,-- €
Steinburg 2.782.451,-- € 3.185.532,-- € 3.224.178,-- €
Rensburg-Eckernförde 5.891.544,-- € 6.698.892,-- € 6.782.793,-- €
Ostholstein 3.997.825,-- € 4.525.865,-- € 4.661.987,-- €
Herzogtum-Lauenburg 4.937.360,-- € 5.542.732,-- € 5.608.249,-- €
Segeberg 7.802.409,-- € 8.033.107,-- € 8.101.827,-- €
Stormarn 9.025.352,-- € 9.025.352,-- € 9.093.505,-- €
Pinneberg 5.604.836,-- € 6.108.163,-- € 6.135.249,-- €

Anlage 3

(zu § 4 Absatz 1 Nr. 3)
zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020
Fahrplankilometer (mit den beauftragten VU abgerechnet):
Aufgabenträger:
Bezugsjahr:
Linienverkehre gesamt:
Bedarfsverkehre gesamt:
Fahrplankilometer (anderweitig ermittelt)
Aufgabenträger:
Bezugsjahr:
Grund für die anderweitige Ermittlung:
Art der Ermittlung:
Linienverkehre gesamt:
Bedarfsverkehre gesamt:

Anlage 3a

(zu § 4 Absatz 1 Nr. 3)
zur Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020
Beförderte Fahrgäste:
Aufgabenträger:
Bezugsjahr:
ermittelt per
automatisierter Fahrgastzählung
Vertriebsdatenhochrechnung
Gesamtzahl der Fahrgäste:

Anlage 4

(zu § 5 der Verordnung)
Verwendungsnachweis
Berichtsjahr:
Zuwendungsempfänger:
Dienststelle:
Anschrift:
Ansprechpartner:
Telefonnr.:
E-Mail:
Ort, Datum:
Nachweis zur Verwendung der im Rahmen der Kommunalisierung zur Verfügung gestellten ÖPNV-Mittelzuweisungen gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG und der Landesverordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. November 2020
Gesamtübersicht:
ÖPNV-Mittelzuweisung gem. Bescheid, ggf. zzgl. übertragener Mittel aus dem Vorjahr:
angegebene Beträge zur Verwendung der Mittel gemäß:
A1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung (gemeinwirtschaltl. Verpflichtungen): 0,00 €
A2 § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung (Ausgleichsleistungen Ausbildungsverkehr): 0,00 €
A3 § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung (Investition Infrastruktur): 0,00 €
A4 § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung (Untersuchungen, Marketing etc.): 0,00 €
A5 § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung (Kosten der Genehmigungsbehörde): 0,00 €
nicht verausgabte ÖPNV-Mittelzuweisungen: 0,00 €
angegebene Auszahlungsvoraussetzungen der Mittel gemäß:
B1 § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung (gültiger RNVP): nicht erfüllt
B2 § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung (Verwendungsnachweis Vorjahr): nicht erfüllt
B3 § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung (Nachweis der FPK + Fahrgastzahlen): nicht erfüllt
B4 § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung (Anwendung SH-Tarif / HVV-Tarif): nicht erfüllt
B5 § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung (Anwendung CD): nicht erfüllt
die Übertragung des Restbetrages in das Folgejahr wird beantragt.
Begründgung:
Ort, Datum, Unterschrift:
A1 Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:
Netz oder Linie, Vertrag und Unternehmen davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln
Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €
A2 Abgeltung von Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr:
Netz oder Linie, Vertrag und Unternehmen davon finanziert aus Mittel des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln
Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €
A3 Investition in ÖPNV-Infrastruktur:
Maßnahme davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln
Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €
A4 Finanzierung von Untersuchungen, Marketingmaßnahmen sowie der Förderung des Gesamtsystems Bus / Bahn:
Maßnahme davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln
Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €
A5 Ausgleich des mit der Aufgabenträgerschaft & der Genehmigungsbehörde verbundenen Aufwandes:
Stellen und Stellenanteile davon finanziert aus Mitteln des Landes davon finanziert aus Eigenmitteln davon finanziert aus Drittmitteln
Summe: 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Summe A1 bis A5: 0,00 € 0,00 € 0,00 €
B1 Regionaler Nachverkehrsplan (RNVP)
Die Vorlage eines gültigen RNVP gemäß § 4 FinVO wurde fristgerecht eingereicht.
Die Vorlage eines gültigen RNVP gemäß § 4 FinVO wurde nicht fristgerecht eingereicht.
Erläuterung notwendig:
hier Kommentar
B2 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis des Vorjahres wurde fristgerecht und komplett eingereicht.
Der Verwendungsnachweis des Vorjahres wurde nicht fristgerecht oder komplett eingereicht. Erläuterung notwendig:
hier Kommentar
B3 Leistungsdaten
Die Aufstellung der Leistungsdaten gemäß Anlage 3 FinVO wurde fristgerecht eingereicht.
Die Aufstellung der Leistungsdaten gemäß Anlage 3 FinVO wurde nicht fristgerecht eingereicht. Erläuterung notwendig:
hier Kommentar
B3.1 geleistete Fahrplankilometer (entspricht Daten aus Anlage 3 FinVO)
Netz, Linienbündel (aus Al und A2) Betreiber Vertragslaufzeit geleistete Fahrplankilometer 0
Summe: 0,00 Fpl-km
B3.2 beförderte Fahrgäste (entspricht Daten aus Anlage 3a FinVo)
Anzahl Fahrgäste
B4 Tarifanwendung
Der SH-Tarif bzw. der HVV-Tarif wird im Aufgabenträgergebiet flächendeckend angewendet.
Der SH-Tarif bzw. der HVV-Tarif wird im Aufgabenträgergebiet nicht flächendeckend angewendet. Erläuterung notwendig:
hier Kommentar
B5 Corporate Design-Vorgaben der Verbünde
Die CD-Vorgaben werden in Gänze umgesetzt bzw. eine Steigerung zum Vorjahr ist zu verzeichnen (ggf. Erläuterung).
Die CD-Vorgaben werden nicht in Gänze umgesetzt bzw. es ist keine Steigerung zum Vorjahr zu verzeichnen. Erläuterung notwendig:
hier Kommentar
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