LSeilbG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG - )

Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG - )
*)
Vom 27. Mai 2004
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 14 geändert (Art. 31 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABI. EG Nr. L 106, S. 21).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG -) vom 27. Mai 200425.06.2004
Eingangsformel25.06.2004
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften25.06.2004
§ 1 - Geltungsbereich25.06.2004
§ 2 - Begriffsbestimmungen25.06.2004
Abschnitt II - Bau und Betrieb von Seilbahnen25.06.2004
§ 3 - Genehmigung des Baus, Betriebs und der technischen Planung15.04.2007
§ 4 - Genehmigungsverfahren25.06.2004
§ 5 - Änderungsanzeige25.06.2004
§ 6 - Betriebseröffnung25.06.2004
§ 7 - Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen25.06.2004
§ 8 - Weiterführungsgenehmigung25.06.2004
§ 9 - Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs25.06.2004
§ 10 - Betriebsleitung25.06.2004
§ 11 - Versicherungspflicht25.06.2004
§ 12 - Mitteilungspflicht25.06.2004
§ 13 - Allgemeine Aufsicht25.06.2004
§ 14 - Widerruf der Genehmigung15.04.2022
§ 15 - Anordnung der Beseitigung25.06.2004
§ 16 - Zuständige Behörde25.06.2004
Abschnitt III - Bußgeldvorschriften25.06.2004
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten25.06.2004
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften25.06.2004
§ 18 - Bestehende Anlagen25.06.2004
§ 19 - Inkrafttreten25.06.2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Es gilt nicht für
1.
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 vom 7. September 1995, S. 1);
2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
3.
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
4.
Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
5.
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
6.
seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
7.
Zahnradbahnen;
8.
durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
1.
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
2.
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;
3.
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.
(2) Eine Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass
1.
die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
2.
die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
3.
die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.

Abschnitt II Bau und Betrieb von Seilbahnen

§ 3 Genehmigung des Baus, Betriebs und der technischen Planung

(1) Der Bau, Betrieb und die technische Planung einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 16). Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1.
das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
2.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmerin oder Unternehmer), oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,
3.
die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
4.
ein Plan vorgelegt wird, der aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht,
5.
die in dem gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 6 vorzulegenden Sicherheitsbericht genannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,
6.
Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden und
7.
ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, das die Erfüllung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.
(3) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 6) erteilt.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden.

§ 4 Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und so- weit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.
(3) Die zuständige Behörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, an, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt werden.
(4) Die Genehmigung schließt, soweit Gebäude betroffen sind, eine Genehmigung nach § 68 Abs. 1 Landesbauordnung sowie eine Zustimmung nach § 83 Landesbauordnung ein. Die für die Genehmigung zuständige Behörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Bauüberwachung nach § 87 Landesbauordnung und die Bauzustandsbesichtigung nach § 88 Landesbauordnung für Gebäude obliegen der Bauaufsichtsbehörde.
(5) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.
(6) Die Genehmigungsurkunde enthält
1.
die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
2.
die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
3.
eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
4.
die Genehmigung der technischen Planung und den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
5.
die festgesetzten Nebenbestimmungen,
6.
die Verpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers, eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchführen zu lassen und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG) mit dem An- trag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen.

§ 5 Änderungsanzeige

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der An- zeige keinen Bescheid erteilt hat.
(3) Die zuständige Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.
(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer ein Gutachten von einer anerkannten sachverständigen Stelle vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, durch welche die Betriebssicherheit nicht berührt wird oder die nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

§ 6 Betriebseröffnung

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die zuständige Behörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
1.
die Genehmigungskriterien nach § 3 erfüllt sind,
2.
der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen (§ 3 Abs. 4) erbracht ist,
3.
eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 10 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist und
4.
das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 11).
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 7 Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.
(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden ist.
(4) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern, die durch Baubeschränkungen nach Absatz 1 und durch Beseitigungsverfügungen nach Absatz 3 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.

§ 8 Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der zuständigen Behörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllt sind und
2.
das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 11 versichert ist.
(3) Die für die Genehmigung und die Zustimmung zur Betriebseröffnung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs

Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.

§ 10 Betriebsleitung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und in ihrer oder seiner Abwesenheit ihre oder seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich.
(2) Die Bestellung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter oder zu ihrer oder seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde.
(3) Die Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 9.

§ 11 Versicherungspflicht

Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 158 b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263, zuletzt geändert durch Artikel 35 c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) über die Pflichtversicherung finden Anwendung. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
1.
das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder
2.
der Vertrag geändert oder beendigt wird.

§ 12 Mitteilungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sein können. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2), mitzuteilen und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.
(2) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.

§ 13 Allgemeine Aufsicht

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbildes oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder die nach § 16 Abs. 3 benannte Stelle von dem Seilbahnunternehmen Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.

§ 14 Widerruf der Genehmigung

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn
1.
das Seilbahnunternehmen die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,
2.
das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn für dauernd einstellt oder
3.
über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder die Unternehmerin oder der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine Vermögensauskunft abgegeben hat.

§ 15 Anordnung der Beseitigung

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 14 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.

§ 16 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.

Abschnitt III Bußgeldvorschriften

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 eine Seilbahn betreibt,
2.
den Mitteilungspflichten nach § 12 und nach § 13 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt,
4.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Seilbahn baut oder die Anlage ändert.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen, die vor dem 2. Mai 2004 genehmigt worden sind, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme dürfen weiterbetrieben werden, wenn die grundlegenden Sicherheitsziele eingehalten werden. Die Betreiberinnen/Die Betreiber haben daher auf Verlangen der Aufsichtsbehörde eine Sicherheitsanalyse und einen Sicherheitsbericht nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG zu erstellen, wenn die Anlage oder Teile davon den grundlegenden Anforderungen nicht mehr entsprechen.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Mai 2004
Heide Simonis Dr. Bernd Rohwer
Ministerpräsidentin Minister
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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