StrWG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 22 neu gefasst, §§ 18b, 40e und 40f neu eingefügt (Ges. v. 03.05.2022, GVOBl. S. 622)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 200331.10.2003
Inhaltsverzeichnis24.06.2022
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen31.10.2003
§ 1 - Geltungsbereich31.10.2003
§ 2 - Öffentliche Straßen31.10.2003
§ 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen31.10.2003
§ 4 - Ortsdurchfahrten31.10.2003
§ 5 - (gestrichen)31.10.2003
§ 6 - Widmung31.10.2003
§ 7 - Umstufung31.10.2003
§ 8 - Einziehung31.10.2003
§ 8a - Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung24.06.2022
§ 9 - Sicherheitsvorschriften24.06.2022
Zweiter Teil - Straßenbaulast und Eigentum31.10.2003
§ 10 - Straßenbaulast01.01.2021
§ 11 - Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen31.10.2003
§ 12 - Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten24.06.2022
§ 13 - Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen31.10.2003
§ 14 - Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen31.10.2003
§ 15 - Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen31.10.2003
§ 16 - Verpflichtungen Dritter31.10.2003
§ 17 - Wechsel der Straßenbaulast31.10.2003
§ 18 - Ausübung der Eigentumsrechte31.10.2003
§ 18a - Bepflanzungen an Straßen31.10.2003
§ 18b - Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung24.06.2022
§ 19 - Grundbuchberichtigung und Vermessung18.12.2020
Dritter Teil - Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht31.10.2003
§ 20 - Gemeingebrauch31.10.2003
§ 21 - Sondernutzung24.06.2022
§ 22 - Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing24.06.2022
§ 23 - Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen30.04.2021
§ 24 - Zufahrten31.10.2003
§ 25 - Unterbrechung von Zufahrten31.10.2003
§ 26 - Gebühren für Sondernutzungen01.01.2021
§ 27 - Vergütung von Mehrkosten31.10.2003
§ 28 - Nutzung nach bürgerlichem Recht18.12.2020
Vierter Teil - Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen31.10.2003
§ 29 - Anbauverbote24.06.2022
§ 30 - Anbaubeschränkungen01.01.2021
§ 31 - Baubeschränkung bei geplanten Straßen31.10.2003
§ 32 - Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen31.10.2003
§ 33 - Schutzmaßnahmen25.09.2015
Fünfter Teil - Kreuzungen und Umleitungen31.10.2003
§ 34 - Kreuzungen und Einmündungen31.10.2003
§ 35 - Bau und Änderung von Kreuzungen31.10.2003
§ 35a - Kreuzungen mit Gewässern31.10.2003
§ 36 - Unterhaltung von Kreuzungen31.10.2003
§ 36a - Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern31.10.2003
§ 36b - Verordnungen18.12.2020
§ 37 - Sicherung von Kreuzungen18.12.2020
§ 38 - Umleitungen31.10.2003
Sechster Teil - Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung31.10.2003
§ 39 - Planungen18.12.2020
§ 39a - Vorarbeiten und Schlussvermessung31.10.2003
§ 40 - Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung24.06.2022
§ 40a - Anhörungsverfahren24.06.2022
§ 40b - Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung25.09.2015
§ 40c - Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung24.06.2022
§ 40d - Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens24.06.2022
§ 40e - Veröffentlichung im Internet24.06.2022
§ 40f - Projektmanager24.06.2022
§ 41 - (aufgehoben)25.09.2015
§ 42 - Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht24.06.2022
§ 43 - Vorzeitige Besitzeinweisung24.06.2022
§ 44 - Enteignung und Entschädigung25.09.2015
§ 44a - Sonstige Entschädigungsfeststellungen24.06.2022
Siebenter Teil - Reinigung und Bezeichnung der Straßen31.10.2003
§ 45 - Straßenreinigung01.01.2021
§ 46 - Verunreinigung von Straßen31.10.2003
§ 47 - Straßennamen und Hausnummern31.10.2003
Achter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten31.10.2003
§ 48 - Straßenaufsicht31.10.2003
§ 49 - Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden18.12.2020
§ 50 - Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast18.12.2020
§ 51 - Ausbauvorschriften18.12.2020
§ 52 - Behörden nach diesem Gesetz24.06.2022
§ 53 - Verwaltung der Kreisstraßen18.12.2020
§ 54 - Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen31.10.2003
§ 55 - Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz24.06.2022
Neunter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen31.10.2003
§ 56 - Ordnungswidrigkeiten31.10.2003
§ 57 - Vorhandene öffentliche Straßen31.10.2003
§ 58 - (gestrichen)31.10.2003
§ 59 - (gestrichen)31.10.2003
§ 60 - Übernahme von Brücken31.10.2003
§ 61 - Eigentumsübergang31.10.2003
§ 62 - Sondernutzung31.10.2003
§ 63 - (gestrichen)31.10.2003
§ 64 - (gestrichen)31.10.2003
§ 65 - Heranziehung von Anliegerinnen und Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten31.10.2003
§ 66 - Aufhebung von Vorschriften31.10.2003
§ 67 - Inkrafttreten, Übergangsregelung1)31.10.2003
Inhaltsübersicht:
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Öffentliche Straßen
§ 3Einteilung der öffentlichen Straßen
§ 4Ortsdurchfahrten
§ 5(gestrichen)
§ 6Widmung
§ 7Umstufung
§ 8Einziehung
§ 8aEntscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung
§ 9Sicherheitsvorschriften
Zweiter Teil Straßenbaulast und Eigentum
§ 10Straßenbaulast
§ 11Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen
§ 12Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten
§ 13Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen
§ 14Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
§ 15Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen
§ 16Verpflichtungen Dritter
§ 17Wechsel der Straßenbaulast
§ 18Ausübung der Eigentumsrechte
§ 18aBepflanzungen an Straßen
§ 18bDuldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
§ 19Grundbuchberichtigung und Vermessung
Dritter Teil Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht
§ 20Gemeingebrauch
§ 21Sondernutzung
§ 22Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing
§ 23Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen
§ 24Zufahrten
§ 25Unterbrechung von Zufahrten
§ 26Gebühren für Sondernutzungen
§ 27Vergütung von Mehrkosten
§ 28Nutzung nach bürgerlichem Recht
Vierter Teil Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 29Anbauverbote
§ 30Anbaubeschränkungen
§ 31Baubeschränkung bei geplanten Straßen
§ 32Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen
§ 33Schutzmaßnahmen
Fünfter Teil Kreuzungen und Umleitungen
§ 34Kreuzungen und Einmündungen
§ 35Bau und Änderung von Kreuzungen
§ 35aKreuzungen mit Gewässern
§ 36Unterhaltung von Kreuzungen
§ 36aUnterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
§ 36bVerordnungen
§ 37Sicherung von Kreuzungen
§ 38Umleitungen
Sechster Teil Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung
§ 39Planungen
§ 39aVorarbeiten und Schlussvermessung
§ 40Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
§ 40aAnhörungsverfahren
§ 40bPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 40cRechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 40dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 40eVeröffentlichung im Internet
§ 40fProjektmanager
§ 41(gestrichen)
§ 42Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht
§ 43Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 44Enteignung und Entschädigung
§ 44aSonstige Entschädigungsfeststellungen
Siebenter Teil Reinigung und Bezeichnung der Straßen
§ 45Straßenreinigung
§ 46Verunreinigung von Straßen
§ 47Straßennamen und Hausnummern
Achter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 48Straßenaufsicht
§ 49Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden
§ 50Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast
§ 51Ausbauvorschriften
§ 52Behörden nach diesem Gesetz
§ 53Verwaltung der Kreisstraßen
§ 54Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
§ 55Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
Neunter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 56Ordnungswidrigkeiten
§ 57Vorhandene öffentliche Straßen (Übergangsvorschrift zu den §§ 2 und 3)
§ 58(gestrichen)
§ 59(gestrichen)
§ 60Übernahme von Brücken (Übergangsvorschrift zu den §§ 11, 12 und 16)
§ 61Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 17)
§ 62Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu den §§ 21 ff.)
§ 63(gestrichen)
§ 64(gestrichen)
§ 65Heranziehung von Anliegerinnen und Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten (Übergangsvorschrift zu § 45)
§ 66Aufhebung von Vorschriften
§ 67Inkrafttreten

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1.
der Straßenkörper,
insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen,
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper,
3.
das Zubehör,
das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung,
4.
die Nebenanlagen,
das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Läger, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern sowie auf Deichen oder über Deiche gehören zum Straßenkörper nur der Straßenoberbau sowie die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Landesstraßen,
das sind Straßen, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem weiträumigen Verkehr innerhalb des Landes zu dienen bestimmt sind.
2.
Kreisstraßen,
das sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder mit benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten oder dem Anschluss von Gemeinden an Bundesfernstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnhaltestellen, Schiffsladeplätze und ähnliche Einrichtungen zu dienen bestimmt sind.
3.
Gemeindestraßen,
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen. Zu ihnen gehören:
a)
die Ortsstraßen,
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten;
b)
die Gemeindeverbindungsstraßen,
das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln.
4.
Sonstige öffentliche Straßen,
das sind
a)
die öffentlichen Feld- und Waldwege, die ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
b)
die beschränkt öffentlichen Straßen, das sind Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen, insbesondere die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege;
c)
Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.
(2) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden (Bestandsverzeichnisse). In die Straßenverzeichnisse ist Einsicht zu gewähren.

§ 4 Ortsdurchfahrten

(1) Die Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Die obere Straßenbaubehörde setzt nach Anhörung der Gemeinde, der Baugenehmigungsbehörde und der Träger der Straßenbaulast die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. Sie kann hierbei von der Regel des Absatzes 1 abweichen, insbesondere wenn die Mehrzahl der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Grundstücke nicht unmittelbar durch Zufahrten an die Landesstraße oder Kreisstraße angeschlossen ist oder wenn die geschlossene Ortslage eine geringe Länge hat.

§ 5

(gestrichen)

§ 6 Widmung

(1) Die Widmung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast. Die Widmung von Landesstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Soll ein anderer als das Land, ein Kreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf dessen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde. Die erstmalige Einstufung in eine Straßengruppe und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke sind in der Verfügung festzulegen.
(2) Die Widmung ist von der verfügenden Behörde öffentlich bekannt zu machen.
(3) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder die Eigentümerin oder der Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast nach § 43 oder nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.
(4) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen unanfechtbar angeordnet, so gilt die Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern sie in der Anordnung als öffentlich bezeichnet, in eine Straßengruppe eingestuft und der Träger der Straßenbaulast bestimmt worden ist. Die Behörde, die nach Absatz 1 für die Widmung zuständig wäre, soll die Überlassung für den öffentlichen Verkehr, die Straßengruppe und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke öffentlich bekannt machen.
(5) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so gelten die neu hinzukommenden Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern die Voraussetzung des Absatzes 3 vorliegt. Einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.
(6) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

§ 7 Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung).
(2) Die Aufstufung zur Landesstraße oder Kreisstraße und die Abstufung von Landesstraßen oder Kreisstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind zu hören. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 soll die Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.
(4) Über die Aufstufung von sonstigen öffentlichen Straßen zu Gemeindestraßen und über die Abstufung von Gemeindestraßen zu sonstigen öffentlichen Straßen entscheidet der Träger der Straßenbaulast.

§ 8 Einziehung

(1) Eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann eingezogen werden. Eine öffentliche Straße ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen.
(2) Die Einziehung von Landesstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die Einziehung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast. Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, eine kreisfreie Stadt oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung auf dessen Antrag.
(3) In den Gemeinden, die die Straße berührt, sind Pläne der einzuziehenden Straße vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind vom Träger der Straßenbaulast nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hinzuweisen.
(4) Einwendungen gegen die Einziehung sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erheben.
(5) Die Einziehung ist vom Träger der Straßenbaulast nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen.
(6) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eine öffentliche Straße aufgehoben, so gilt sie als eingezogen, sobald das Verfahren unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.
(7) Wird ein Teil einer öffentlichen Straße anlässlich eines Ausbaues oder Umbaues für dauernd dem Gemeingebrauch entzogen, ohne dass hierdurch der Bestand der Straße oder der bestehende Anschluss eines Nachbargrundstückes beeinträchtigt wird, so gilt der Straßenteil als eingezogen; die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung.

§ 8a Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung

Die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen einschließlich der Bundesstraßen kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 dieses Gesetzes oder nach § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes durch die für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung zuständige Behörde verfügt werden. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind zu hören. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die Entscheidung bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht und mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist. Die Widmung wird mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck, und die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.

§ 9 Sicherheitsvorschriften

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden
1.
unter verantwortlicher Leitung der oberen Straßenbaubehörde oder der Straßenbaubehörde einer Gebietskörperschaft, der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt oder
2.
auf der Grundlage einer straßenaufsichtlich genehmigten Planung ausgeführt und nach ihrer Abnahme von der Straßenaufsichtsbehörde freigegeben.
Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder eine Plangenehmigung erteilt worden ist.
(2) Die Straßenbaubehörden können Prüfaufgaben, die ihnen aufgrund des Absatzes 1 an Stelle der Bauaufsichtsbehörden obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörden geltenden Vorschriften auf besondere Sachverständige übertragen; die Landesbauordnung findet insoweit entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Bundesstraßen.
(3) Die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde bleiben unberührt.

Zweiter Teil Straßenbaulast und Eigentum

§ 10 Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Warnzeichen hinzuweisen.
(2) Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu beachten. Den Bedürfnissen sehbehinderter Menschen soll durch entsprechende Orientierungshilfen, denjenigen mit beeinträchtigter Mobilität durch barrierefreie Gehwegübergänge Rechnung getragen werden; die Belange von älteren Menschen und Kindern sind zu berücksichtigen. Den Belangen des Natur- und Umweltschutzes ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes bleiben unberührt.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Die Vorschriften des § 45 bleiben unberührt.
(4) Die mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben werden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen. Das gilt auch für die Bundesstraßen.

§ 11 Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen

(1) Träger der Straßenbaulast sind:
a)
für die Landesstraßen das Land,
b)
für die Kreisstraßen die Kreise und die kreisfreien Städte.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 12).

§ 12 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten

(1) Die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Ergebnisse des amtlichen Zensus. Die Straßenbaulast wechselt mit Ablauf des zweiten auf den Zensus folgenden Jahres. Entsteht durch eine Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei dem letzten amtlichen Zensus mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit Ablauf des zweiten auf die Gebietsänderung folgenden Jahres. Entsteht durch Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das bei dem letzten amtlichen Zensus weniger als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner gehabt hätte, wechselt die Straßenbaulast mit der Gebietsänderung.
(2) Soweit dem Land oder den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkplätze, Standspuren und Straßenentwässerungseinrichtungen, auf Radwege und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege nur insoweit, als sie auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind; das Land oder die Kreise haben sich jedoch an den Kosten der Herstellung von Straßenentwässerungseinrichtungen im Verhältnis der Größen der Entwässerungsflächen zu beteiligen.
(3) Führt eine Ortsdurchfahrt in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern über Straßen und Plätze, die wesentlich breiter angelegt sind als die Landesstraßen oder Kreisstraßen, so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt von der oberen Straßenbaubehörde besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde.
(4) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Straßenteile, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in der Straßenbaulast des Landes oder eines Kreises stehen.

§ 13 Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

§ 14 Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen

(1) Soweit eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese nach Maßgabe ihres Nutzens der baulastpflichtigen Gemeinde die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch für Brücken und Kunstbauten an und auf der Gemeindegrenze.
(2) Die beteiligten Gemeinden können die Baulast mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde auch durch Vereinbarung regeln.

§ 15 Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen sind die Gemeinden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterhaltung der öffentlichen Feld- und Waldwege (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a), soweit die Anliegerinnen und Anlieger bisher unterhaltungspflichtig waren. Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die über diese Wege bewirtschaftet werden. Der Umfang der Unterhaltungspflicht der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke. Soweit Gemeinden oder kommunale Zweckverbände die Unterhaltung von öffentlichen Feld- und Waldwegen bereits freiwillig übernommen haben, sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig.
(3) Werden öffentliche Feld- und Waldwege, die nach Absatz 2 von den Anliegerinnen und Anliegern zu unterhalten sind, unter Verwendung öffentlicher Förderungsmittel mit Zustimmung der Gemeinde ausgebaut, so geht die Unterhaltungspflicht auf die Gemeinde über. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern. Die Zustimmung kann durch eine Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde ersetzt werden.

§ 16 Verpflichtungen Dritter

(1) Die §§ 11 bis 15 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung, Änderung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen aufgrund von Rechtsvorschriften oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.

§ 17 Wechsel der Straßenbaulast

(1) Wechselt die Straßenbaulast, so gehen das Eigentum an der öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2), soweit es bisher dem Land oder einer Gebietskörperschaft zustand, sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) verbleibt beim Wechsel der Straßenbaulast für eine Straße beim bisherigen Träger der Straßenbaulast, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich bestimmt oder vereinbart ist.
(2) Verbindlichkeiten, die bei der Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen entstanden sind, sind vom Übergang ausgeschlossen; soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.
(3) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
(4) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast oder mit dessen Zustimmung ein Dritter besondere Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Abwasserbeseitigung in der Straße gehalten, so ist der neue Träger der Straßenbaulast verpflichtet, diese weiterhin zu dulden. § 21 Abs. 2 und 3 und § 27 finden entsprechende Anwendung.

§ 18 Ausübung der Eigentumsrechte

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm die Ausübung der Rechte der Eigentümerin oder des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Im gleichen Umfang obliegt es ihm, die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers zu erfüllen.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die öffentliche Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Antragstellung zu erwerben. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch Umstände verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. Das Recht der Eigentümerin oder des Eigentümers, die Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres oder seines Grundstücks für eine öffentliche Straße von dem vorherigen Abschluss eines Grunderwerbsvertrages abhängig zu machen, bleibt unberührt.
(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. § 44 Abs. 3 findet Anwendung.
(4) Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt oder später zurückgenommen, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn der Träger der Straßenbaulast seine Bereitschaft zum Erwerb des Grundstücks erklärt hat und innerhalb einer Frist von fünf Jahren eine Einigung über den Erwerb nicht zustande kommt, es sei denn, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer der Inanspruchnahme der Grundstücke für die öffentliche Straße nachweislich vor ihrer Inanspruchnahme widersprochen hat.
(5) Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Grundstücke für eine öffentliche Straße bereits in Anspruch genommen, so verkürzen sich die nach den Absätzen 2 bis 4 einzuhaltenden Fristen auf zwei Jahre.
(6) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt ist.

§ 18a Bepflanzungen an Straßen

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat den Straßenkörper und die Lärmschutzwälle unter Beachtung der Belange der Verkehrssicherheit zu bepflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Straßen- und Wegeränder sowie Lärmschutzwälle sollen so erhalten und gestaltet werden, dass sie sich naturnah entwickeln können. Ihre Unterhaltung soll auf die Bedeutung als Teil der Biotopverbundsysteme ausgerichtet werden. Die Straßenanliegerinnen und -anlieger haben alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden, soweit hiervon keine enteignende Wirkung ausgeht.
(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 der Gemeinde mit deren Einvernehmen übertragen werden. Über die Kosten ist eine Vereinbarung mit der Gemeinde abzuschließen, die auch eine Ablösung laufender Unterhaltungskosten zum Gegenstand haben kann.

§ 18b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anliegerinnen und Anlieger sowie die Hinterliegerinnen und Hinterlieger zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem oder der Dritten vorher angekündigt werden.
(2) Entstehen dem oder der Dritten durch Handlungen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines oder ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen der Inhaberin oder des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.

§ 19 Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) Bei Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach § 17 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Liegenschaftskatasters zu stellen. Zum Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde genügt die Bestätigung des bisherigen Trägers der Straßenbaulast, dass das Eigentum an dem Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. Antrag und Bestätigung sind mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel des jeweiligen Trägers der Straßenbaulast zu versehen. Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so ist zuständige Behörde die obere Straßenbaubehörde.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermarken zu lassen. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.

Dritter Teil Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

§ 20 Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(2) Der bisher ortsüblich gewesene Gemeingebrauch an sonstigen öffentlichen Straßen soll nicht eingeschränkt werden, solange dieser gemeinverträglich ist.
(3) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Anspruch.

§ 21 Sondernutzung

(1) Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, bei Landesstraßen und bei Kreisstraßen in der Verwaltung des Landes der Erlaubnis der oberen Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten erteilt die Gemeinde die Erlaubnis. Die Erlaubnis darf, soweit es sich nicht um Zufahrten im Sinne des § 24 handelt, die der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Eine Auflage kann auch bezwecken, Belastungen der Umwelt, die mit der Ausübung einer Sondernutzung verbunden sein können, zu vermeiden oder gering zu halten.
(2) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, mit der Sondernutzung verbundene Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen auf ihre oder seine Kosten zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(4) Durch den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast wird eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis nicht berührt.
(5) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt eine Erlaubnisnehmerin oder ein Erlaubnisnehmer ihren oder seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der oder des Pflichtigen nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Die vorstehenden Vorschriften finden auf Bundesstraßen entsprechende Anwendung.

§ 22 Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasiertes Carsharing dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast bestimmen. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der öffentlichen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind. § 2 Nummer 1, 2 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), gilt entsprechend.
(2) Die Flächen sind von der Gemeinde im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens, das auch durch ein von der Gemeinde beliehenes kommunales Unternehmen durchgeführt werden darf, einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieterinnen oder Carsharinganbietern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als eine Carsharinganbieterin oder ein Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzung stellen. Das Auswahlverfahren nach Satz 1 kann für einzelne Flächen getrennt durchgeführt werden. Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Satz 1 beträgt 6 Monate, Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Verlängerung der Frist und deren Ende sind zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Carsharinganbieterinnen und Carsharinganbietern mitzuteilen. Das Auswahlverfahren nach Satz 1 kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 138a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. § 21 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf, § 26 Absatz 1, 2 und 6 Satz 1 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Satz 1 möglich.
(3) Als Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharinganbieterinnen und Carsharinganbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene oder solche Kriterien festlegen, die
1.
einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs insbesondere durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten,
2.
einer Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum oder
3.
einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge, besonders dienlich sind.
Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen. Auf Anforderung der Gemeinde hat die Carsharinganbieterin oder der Carsharinganbieter nachzuweisen, dass die Eignungskriterien weiterhin vorliegen.
(4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, die Frist nach Absatz 2 Satz 4, die Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.
(5) Die Gemeinde kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen, wenn der Carsharinganbieter die Eignungskriterien nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder deren Erfüllung trotz Anforderung nicht nachweist. Die Vorschrift des § 117 Landesverwaltungsgesetz bleibt unberührt.

§ 23 Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) sowie die Benutzung der Gemeindestraßen für die Zwecke der öffentlichen Versorgung abweichend von § 21 Abs. 1 bis 5 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Satzung regeln. Dies gilt auch für Kreis- und Landesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich nach bürgerlichem Recht; Absatz 1 sowie § 21 Abs. 6 finden entsprechende Anwendung.
(2a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen und Volksentscheiden stehen, sind für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis spätestens zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren stehen, sind für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zuzüglich zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist zu erlauben. Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 1 und 2 dürfen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden.
(3) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße durch Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Benutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang benutzt, so kann von der Inhaberin oder dem Inhaber des Betriebes, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder der oder dem sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks eine Beteiligung an den Kosten der Straßenunterhaltung und -instandsetzung insoweit gefordert werden, als sie durch die außergewöhnliche Benutzung veranlasst werden.

§ 24 Zufahrten

(1) Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen gelten außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung.
(2) Der Träger der Straßenbaulast kann von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
(3) Die Änderung einer Zufahrt bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach§ 21 Abs. 1. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
(4) Eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn Zufahrten geschaffen oder geändert werden
a)
zu baulichen Anlagen, bei denen in einem Verfahren nach § 29 oder § 30 die Zufahrt nach Maßgabe des Dritten Teils geregelt ist,
b)
in einem Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahren, dem der Träger der Straßenbaulast insoweit zugestimmt hat.
(5) Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 beruhen, sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Zugänge anzuwenden.

§ 25 Unterbrechung von Zufahrten

Werden durch den Bau von öffentlichen Straßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit das nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Das gilt nicht für Zufahrten, die aufgrund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen.

§ 26 Gebühren für Sondernutzungen

(1) Für die Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden.
(2) Wird im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Erlaubnis für die Sondernutzung durch eine Gemeinde erteilt, die nicht Träger der Straßenbaulast ist, so ist die Gemeinde zur Erhebung der Gebühren berechtigt.
(3) Für Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung sind Gebühren nicht zulässig.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 6 sind Gebühren nicht zulässig.
(5) In den Fällen des § 62 Abs. 5 sind Gebühren nur zulässig, sofern auch eine Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt zulässig ist.
(6) Die Gemeinden und Kreise regeln die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Das für Verkehr zuständige Ministerium regelt die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an den Straßen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist oder die vom Land verwaltet werden, durch Verordnung. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Bundesstraßen.

§ 27 Vergütung von Mehrkosten

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch eine andere oder einen anderen aufwendiger hergestellt werden muss, hat die oder der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

§ 28 Nutzung nach bürgerlichem Recht

(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist und sofern
1.
der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder
2.
die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient oder
3.
weder das Land noch eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast des genutzten Straßenteiles ist.
Nutzungen des Luftraums über öffentlichen Straßen sind in der Regel bis zu einer Höhe von 4,50 m als Sondernutzungen zu behandeln; im Übrigen unterliegt ihre Behandlung dem bürgerlichen Recht.
(2) Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten ist, hat der Träger der Straßenbaulast die Verlegung von Leitungen, die der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung dienen, auf Antrag der Gemeinde unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in seine Straßenteile erforderlich ist. Im Übrigen dürfen solche Leitungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in den Ortsdurchfahrten verlegt werden. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern.
(3) Kommt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 keine Einigung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast zustande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 2 Satz 3 kann durch eine von dem für Verkehr zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium getroffene Entscheidung ersetzt werden.
(4) § 27 sowie Bestimmungen, nach denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, bleiben unberührt.

Vierter Teil Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

§ 29 Anbauverbote

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Hochbauten jeder Art an
a)
Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m und
b)
Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m,
jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
(2) Anlagen der Außenwerbung an Straßen nach Absatz 1 stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt den Hochbauten gleich. An Brücken und im Luftraum über diesen Straßen ist eine Außenwerbung nicht gestattet. Absatz 1 gilt entsprechend auch für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind.
(3) Der Träger der Straßenbaulast kann unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn es im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Bei Werbeanlagen ist eine Ausnahme am Ort der eigenen Leistung zulässig, soweit die Anlagen auf die eigene Leistung hinweisen und öffentliche Belange, insbesondere die Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmen für Werbeanlagen im Sinne des § 23 Absatz 2 a Satz 1 und 2 sind zulässig, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Sicherheit des Verkehrs und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschriften des Dritten Teils bleiben unberührt.
(4) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass bestimmte Gemeindeverbindungsstraßen vom Anbau nach Absatz 1 freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die Sichtverhältnisse, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Das Anbauverbot darf sich nur auf eine Entfernung bis zu 10 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, erstrecken. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.
(5) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entspricht, der außerdem mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
(6) Werden Werbeanlagen entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 errichtet oder geändert, so kann die obere Straßenbaubehörde im Wege des Verwaltungszwangs die teilweise oder vollständige Beseitigung der Werbeanlagen an Landesstraßen und an Kreisstraßen, deren Verwaltung ihr übertragen worden ist, anordnen. Im Übrigen ordnet die örtliche Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 errichteten Hochbauten im Wege des Verwaltungszwangs an. Die vorstehenden Vorschriften finden auf Bundesstraßen entsprechende Anwendung.

§ 30 Anbaubeschränkungen

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Genehmigungen für bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 40 m bei Landesstraßen und bis zu 30 m bei Kreisstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, von der Baugenehmigungsbehörde oder der Behörde, die nach anderen Vorschriften für eine Genehmigung zuständig ist, nur nach Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe von Gründen verweigert wird.
(2) Die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast ist auch erforderlich, wenn infolge der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Zufahrten zu einer Landes- oder Kreisstraße geschaffen oder geändert werden sollen.
(3) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast.
(4) Die Zustimmung oder Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast darf nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Die Vorschriften des Dritten Teils bleiben unberührt.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 vorliegen.
(6) Die für die Genehmigung nach Absatz 3 zuständige Behörde des Trägers der Straßenbaulast kann die Beseitigung der ohne ihre Genehmigung errichteten baulichen Anlage im Wege des Verwaltungszwangs anordnen. Diese Vorschrift findet auf Bundesstraßen entsprechende Anwendung.

§ 31 Baubeschränkung bei geplanten Straßen

Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen des § 29 Abs. 1 bis 4 und des § 30 Abs. 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren vom Beginn der Auslegung der Pläne und von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 140 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, oder, falls ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, vom Beginn der Bauausführung an. Von gesetzlich zustehenden Möglichkeiten, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, soll Gebrauch gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für genehmigte Bauvorhaben während der Geltungsdauer der Baugenehmigung.

§ 32 Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen

(1) Wird infolge der Anwendung des § 29 Abs. 1 bis 4, des § 30 Abs. 1 bis 3 und des § 31 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihre oder seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für sie oder ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(2) In den Fällen des § 31 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt oder mit der Bauausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen in Kraft getreten sind.

§ 33 Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutze der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Besitzerinnen und Besitzer von benachbarten Grundstücken die Anlage der notwendigen Einrichtungen vorübergehend zu dulden.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 zwei Wochen vorher anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast selbst durchführen.
(3) Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
(4) Werden Einrichtungen entgegen Absatz 3 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstückes binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Träger der Straßenbaulast die Einrichtungen auf Kosten der oder des Betroffenen beseitigen. Die Ersatzvornahme ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die durch Maßnahmen nach Absatz 1 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Beseitigung von Einrichtungen nach Absatz 3, soweit die Einrichtungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaues oder Ausbaues einer öffentlichen Straße eingetreten sind. § 40 bleibt unberührt.

Fünfter Teil Kreuzungen und Umleitungen

§ 34 Kreuzungen und Einmündungen

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen, auch wenn sie in verschiedenen Ebenen liegen.
(2) Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich.

§ 35 Bau und Änderung von Kreuzungen

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden öffentlichen Straße die entstehenden Kosten zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden öffentlichen Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig neu angelegt, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1.
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
2.
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 Prozent des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit etwas anderes vereinbart ist.
(7) Hat ein Träger der Straßenbaulast Schutzmaßnahmen nach § 33 durchgeführt, so kann er von den anderen Trägern der Straßenbaulast Kostenerstattung nach Maßgabe des Absatzes 4 verlangen.
(8) Wird über den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung entschieden, so soll zugleich die Aufteilung der Kosten geregelt werden.

§ 35a Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden öffentliche Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird und den Belangen des Natur- und Umweltschutzes Rechnung getragen wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut und werden dazu Kreuzungen mit öffentlichen Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist hinsichtlich der Bauausführung die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt oder ausgebaut und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Träger des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.

§ 36 Unterhaltung von Kreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast für die öffentliche Straße der höheren Straßengruppe die Unterhaltung der Kreuzungen in der Fahrbahnbreite seiner Straße; im Übrigen hat der Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen obliegt die Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks dem Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straße der höheren Straßengruppe; die übrigen Teile der Kreuzung sind vom Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) Bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen der gleichen Straßengruppe obliegt die Unterhaltung der einzelnen Teile der Kreuzung jeweils dem Träger der Straßenbaulast für die Straßen, zu der die Teile gehören.
(4) In den Fällen des § 35 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(5) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(6) Abweichende Regelungen bleiben solange in Kraft, bis eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt worden ist.

§ 36a Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von öffentlichen Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder auf Verlangen abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 35 a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder auf Verlangen abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn beim Inkrafttreten dieser Vorschriften bereits eine andere Kostenregelung getroffen worden ist.

§ 36b Verordnungen

Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über
1.
den Umfang der Kosten nach den §§ 35 und 35 a,
2.
die Zugehörigkeit von Straßenanlagen zu Kreuzungsanlagen und von Teilen einer Kreuzung zu der einen oder anderen Straße nach § 36, die Zugehörigkeit von Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zu einer Kreuzungsanlage nach § 36 a,
3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 36 Abs. 4 und § 36 a Abs. 2.
In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 wird die Verordnung im Einvernehmen mit dem für Wasserwirtschaft zuständigem Ministerium als oberster Wasserbehörde erlassen, sofern Belange der Wasserwirtschaft berührt sind.

§ 37 Sicherung von Kreuzungen

(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gilt auch für höhengleiche Einmündungen von Straßen.
(2) Die §§ 32 und 33 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Falls eine Enteignung erforderlich wird, finden die Vorschriften des Sechsten Teils Anwendung.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt Richtlinien für die Gestaltung der freizuhaltenden Flächen.

§ 38 Umleitungen

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf einer öffentlichen Straße sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs zu dulden und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast im Benehmen miteinander festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dieser zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss. Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke kann verlangen, dass der andere Träger die Maßnahme durchführt.
(3) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Straßen geführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ohne diesem gewidmet zu sein, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung des Trägers der Straßenbaulast verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Nach Aufhebung der Umleitung hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen.
(4) Bei Straßen, die infolge Verkehrsbeschränkungen außerhalb der gekennzeichneten Umleitung benutzt werden, besteht keine Ersatz- oder Entschädigungspflicht.

Sechster Teil Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung

§ 39 Planungen

(1) Die Straßenplanungen haben den Leitvorstellungen und Grundsätzen zur Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein Rechnung zu tragen.
(2) Die Landesplanungsbehörde hat bei überörtlichen Planungen, die die Änderung oder den Bau neuer Straßen zur Folge haben können, unbeschadet weitergehender Vorschriften rechtzeitig das Benehmen mit den beteiligten Trägern der Straßenbaulast herzustellen. Die Träger der Straßenbaulast haben die Landesplanungsbehörde bei Straßenplanungen zu beteiligen, die für die Landesplanung von Bedeutung werden können.

§ 39a Vorarbeiten und Schlussvermessung

(1) Zur Vorbereitung der Planung haben Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, Vorarbeiten auszuführen, ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten auszuführen sind, auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Eigentümerin oder einem Eigentümer oder einer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten auch für Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten.

§ 40 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung

(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
(2) Für den Bau oder die Änderung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Enteignungsverfahren notwendig ist oder entsprechend den Voraussetzungen der Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(3) Die Planfeststellung ist im Übrigen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast zulässig.
(4) Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße
1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(5) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(6) In einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Straßen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch über den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen beschlossen werden.
(7) Wird eine Planfeststellung oder ein Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz durchgeführt, so kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung für den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen stattfinden. Auf diese finden die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes über die Planfeststellung entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes, bei Meinungsverschiedenheiten die Weisung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums einzuholen, erstreckt sich nicht auf die Planung der anderen öffentlichen Straßen im Sinne des Satzes 1.
(8) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt bleiben.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 39a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 40a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 140 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), verzichten. Findet keine Erörterung statt, hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

§ 40b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 141 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung stets eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 108 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes beizufügen ist.
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 40. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
(3) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 141 Absatz 7 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 40c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 142 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Absatz 1a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

§ 40d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 142 Absatz 1 a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 143 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 143 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 40e Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 86a Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen, § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

§ 40f Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7.
der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

§ 41

(aufgehoben)

§ 42 Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 140 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentliche wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden oder von einer wirksamen Genehmigung erfasst sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld sowie die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können sie die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen findet § 44 Anwendung.
(3) Zur Sicherung der Planung von Landesstraßen und Kreisstraßen kann das für Verkehr zuständige Ministerium durch Verordnung Planungsgebiete festlegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Festlegung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Der Träger der Straßenbaulast kann im Einzelfalle Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohles die Abweichung erfordern.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 43 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Besitzerin oder der Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger der Straßenbaulast und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung soll dem antragstellenden Träger der Straßenbaulast und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die Besitzerin oder den Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin oder dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast neuer Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür notwendigen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer bald wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile eine Entschädigung zu leisten.
(7) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei einer Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und den Rechtsnachfolger (Erwerber) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f des Bundesfernstraßengesetzes.
(8) In Rechtsstreitigkeiten, die eine vorzeitige Besitzeinweisung im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau von Bundesfernstraßen nach § 18f des Bundesfernstraßengesetzes betreffen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug.
(9) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 44 Enteignung und Entschädigung

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 40 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Im Übrigen findet für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde das für die Enteignung von Grundeigentum jeweils geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
(3) Hat sich eine Betroffene oder ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Das gleiche gilt, soweit die oder der Betroffene bzw. die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Grundeigentums für das nach Art und Umfang bestimmte Vorhaben erteilt hatte.
(4) Sofern der Träger der Straßenbaulast die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht binnen einer angemessenen Frist nach Abschluss des Bauvorhabens beantragt, ist die Straßenaufsichtsbehörde berechtigt, den Antrag zu stellen und das Entschädigungsfeststellungsverfahren auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.

§ 44a Sonstige Entschädigungsfeststellungen

Soweit der Träger der Straßenbaulast
1.
nach § 18b Absatz 2, §§ 25, 32, 33, 37, 39a, 42 Absatz 2 Satz 1 oder § 43 Absatz 6 Satz 2,
2.
nach § 11 des Bundesfernstraßengesetzes oder
3.
auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung (§ 40 in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 4 des Landesverwaltungsgesetzes)
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die obere Straßenbaubehörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 16a Absatz 3 und § 19a Bundesfernstraßengesetz ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Auf das Verfahren und den Rechtsweg finden die für die Enteignung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Siebenter Teil Reinigung und Bezeichnung der Straßen

§ 45 Straßenreinigung

(1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
(3) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung
1.
einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht,
2.
die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen,
3.
die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Einrichtung im Sinne des § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein,
4.
vorzusehen, dass auf Antrag der oder des Verpflichteten eine Dritte oder ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt,
5.
Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Bundesstraßen innerhalb der nach § 5 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes festgelegten Ortsdurchfahrt entsprechende Anwendung.

§ 46 Verunreinigung von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers beseitigen.

§ 47 Straßennamen und Hausnummern

(1) Die Gemeinden geben den Straßen Namen und bringen Namensschilder an. Sie tragen dafür Sorge, dass Hausnummern angebracht werden. Die Schilder für Straßennamen und Hausnummern sind so zu gestalten, anzubringen und zu unterhalten, dass die Orientierung ermöglicht wird.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Straßennamen und Hausnummern zu dulden.
(3) Den Eigentümerinnen und Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden. Die Satzung kann die Durchführung der Hausnummerierung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer vorschreiben und die Art der Nummernschilder bestimmen.

Achter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten

§ 48 Straßenaufsicht

Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.

§ 49 Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden

(1) Sind Kreise, Zweckverbände oder Gemeinden Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit hiernach das für Inneres zuständige Ministerium zuständig wäre, wird die Aufsicht von dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständige Ministerium gemeinsam geführt. Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 bis 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 bis 66 der Kreisordnung ist jedoch das für Inneres zuständige Ministerium allein zuständig.
(2) Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.

§ 50 Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast

(1) Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, ein Zweckverband oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat; soweit die Straße im Gebiet einer kreisfreien Stadt liegt, ist Straßenaufsichtsbehörde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist im Falle des Absatzes 1 das für Verkehr zuständige Ministerium; sie oder er ist insoweit berechtigt, den Straßenaufsichtsbehörden Weisungen zu erteilen.
(3) Die Straßenaufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Träger der Straßenbaulast notwendige Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist erfüllt. Kommt der Träger der Straßenbaulast einer Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.
(4) Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so werden die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde von dem für Verkehr zuständige Ministerium wahrgenommen. Das gilt auch für die Aufsicht über die im Zuge dieser Straßen zuständigen Träger der Straßenbaulast im Sinne von Absatz 1.

§ 51 Ausbauvorschriften

Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der öffentlichen Straßen mit Ausnahme der sonstigen öffentlichen Straßen festzusetzen, wenn dies in Auswertung der Erfahrungen und der Forschung auf dem Gebiete des Straßenbaues oder aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

§ 52 Behörden nach diesem Gesetz

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Straßenbaubehörden sind
1.
der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als obere Straßenbaubehörde, soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist oder soweit dem Land die Verwaltung zusteht,
2.
die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Straßenbaulast sind und
3.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Im Übrigen wird das für Verkehr zuständige Ministerium ermächtigt, die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt auch für eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmung zuständiger Behörden, wenn hierdurch ein zweckmäßigeres Verwaltungshandeln erreicht werden soll.

§ 53 Verwaltung der Kreisstraßen

(1) Das Land kann die Aufgaben des Baues, der Unterhaltung und der Verwaltung der Kreisstraßen von den Trägern der Straßenbaulast übernehmen. Die Übernahme ist spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres zum Beginn des übernächsten Rechnungsjahres zu beantragen. Über die Anträge entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Anträge nach Absatz 1 binden die Träger der Straßenbaulast fünf Jahre vom Tage des Übergangs der Aufgaben auf das Land. Wird nicht spätestens bis zum 1. Dezember des vierten Jahres die Rückübertragung der Aufgaben beantragt, verlängert sich die Bindung um weitere fünf Jahre. Das gilt für die folgende Zeit entsprechend.
(3) Die Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 umfasst nicht die Aufgaben der Träger der Straßenbaulast bei Veränderungen des Straßenbestandes, insbesondere beim Grunderwerb, bei der Widmung, Umstufung und Einziehung, ferner nicht die Rechte und Pflichten, die von den Trägern der Straßenbaulast als Grundstückseigentümer wahrzunehmen sind. Die Träger der Straßenbaulast haben das Bestimmungsrecht über die bereitzustellenden Mittel und über die Bauprogramme. Sie tragen die Kosten des Baues und der Unterhaltung sowie die Kosten für das Unterhaltungspersonal. Sie tragen die nach Durchschnittssätzen zu bemessenden Entwurfs-, Bauleitungs- und Verwaltungskosten. Soweit Kreisstraßen bereits vor dem 1. Januar 1998 vom Land verwaltet worden sind, beginnt die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten mit dem 1. Januar 2000. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land zu regeln.
(4) Soweit das Land unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 die dort genannten Aufgaben aufgrund früherer Regelungen bereits wahrnimmt, wird diese Aufgabe weiterhin nach Maßgabe des Absatzes 3 vom Land wahrgenommen. Die Träger der Straßenbaulast können jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 1998 erklären, ob sie die Aufgaben vom 1. Januar 2000 an selbst übernehmen. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, verlängert sich die Bindung über den 1. Januar 2000 hinaus um weitere fünf Jahre. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 54 Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen

(1) Die Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen obliegt den Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann die Verwaltung und Unterhaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, die in der Baulast des Bundes stehen, durch Vereinbarung den Gemeinden übertragen.

§ 55 Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde und Straßenaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind
1.
der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,
2.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(4) Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die obere Straßenbaubehörde.

Neunter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 56 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine öffentliche Straße entgegen § 21 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
2.
entgegen § 24 Abs. 5 Arbeiten an Zufahrten ohne die Zustimmung des Straßenbaulastträgers durchführt;
3.
entgegen den §§ 29 bis 31 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
4.
die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
5.
Einrichtungen nach § 33 Abs. 1 ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzieht;
6.
entgegen § 33 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
7.
entgegen § 39 a Vorarbeiten und Vermessungsarbeiten sowie das vorübergehende Anbringen von Markierungszeichen nicht duldet;
8.
die ihr oder ihm durch eine Satzung nach § 45 Abs. 3 auferlegte oder von ihr oder ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt;
9.
eine von ihr oder ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 46 nicht beseitigt;
10.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.556 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.

§ 57 Vorhandene öffentliche Straßen

(Übergangsvorschrift zu den §§ 2 und 3)
(1) Die bisher im Straßenverzeichnis eingetragenen Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung sind Landesstraßen und Kreisstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Straßen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landstraßen I. oder II. Ordnung verwaltet und unterhalten werden, ohne im Straßenverzeichnis eingetragen oder auf andere Weise dem öffentlichen Verkehr gewidmet zu sein, gelten als Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des Gesetzes, sofern die Eintragung in das Straßenverzeichnis innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgeholt wird; § 6 findet keine Anwendung.
(3) Alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben.

§ 58

(gestrichen)

§ 59

(gestrichen)

§ 60 Übernahme von Brücken

(Übergangsvorschrift zu den §§ 11, 12 und 16)
(1) Brücken im Zuge von Landesstraßen oder Kreisstraßen, die in der Baulast eines anderen stehen, sind von dem für die Landesstraßen oder Kreisstraßen zuständigen Träger der Straßenbaulast zu übernehmen, wenn der bisherige Träger der Baulast der Brücken unter Berücksichtigung seiner sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, den ihm nach § 10 obliegenden Pflichten dauernd zu genügen. Die Baulast für Brücken kann vom Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen oder Kreisstraßen auch dann übernommen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die zur Überleitung notwendigen Maßnahmen, die Ermittlung der für die Übernahme zu zahlenden Ablösungsbeträge, den Zeitpunkt der Übernahme und die Regelung des Eigentumsüberganges zu bestimmen.

§ 61 Eigentumsübergang

(Übergangsvorschrift zu § 17)
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits dem Lande oder einer Gebietskörperschaft zustand.
(2) § 17 Abs. 2 und § 19 finden Anwendung.

§ 62 Sondernutzung

(Übergangsvorschrift zu den §§ 21 ff.)
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt wer- den, sofern die Entwicklung des Verkehrs dies erforderlich macht. Ein Planfeststellungsverfahren findet nicht statt. Im Übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.
(2) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
(3) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch der Gemeindestraßen und der sonstigen öffentlichen Straßen, soweit diese in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen, bleibt bis zum Erlass einer Satzung nach § 23 Abs. 1 zugelassen.
(4) Bei bereits vorhandenen Zufahrten an Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des § 24 Abs. 1 wird vermutet, dass die Erlaubnis unwiderruflich erteilt ist. § 24 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Erlaubnis für die Verlegung vorhandener Zufahrten an Landesstraßen und Kreisstraßen, für die ein unwiderrufliches Nutzungsrecht besteht, kann nur unbefristet und ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden, es sei denn, dass eine Änderung der Zufahrt eintritt oder, dass diese einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Das gleiche gilt für Zufahrten, die beim Ausbau von Landesstraßen und Kreisstraßen als Ersatz für den unterbrochenen notwendigen Anschluss an das Verkehrsnetz erstmalig angelegt werden.

§ 63

(gestrichen)

§ 64

(gestrichen)

§ 65 Heranziehung von Anliegerinnen und Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten

(Übergangsvorschrift zu § 45)
Bis zum Erlass neuer Satzungen nach § 45 Abs. 3 bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanliegerinnen und -anlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.

§ 66 Aufhebung von Vorschriften

§ 67 Inkrafttreten, Übergangsregelung1)

Markierungen
Leseansicht