SBSozVV SH 1967
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein Vom 13. Januar 1967

Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung
im Lande Schleswig-Holstein
Vom 13. Januar 1967
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein vom 13. Januar 196701.01.1967
Eingangsformel01.01.1967
§ 1 - Freie Station01.01.1967
§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft01.01.1967
§ 3 - Andere Sachbezüge01.01.1967
§ 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt01.01.1967
§ 5 - Inkrafttreten01.01.1967
Auf Grund des § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 Abschnitt I Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Freie Station

(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:
monatlich wöchentlich täglich
DM DM DM
1. Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung 201,00 46,90 6,70
2. Alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Lehrlinge 162,00 37,80 5,40
3. Lehrlinge 144,00 33,60 4,80
(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen
1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit 3/20
2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
4. Mittagessen mit 3/10
5. Nachmittagskaffee mit 1/10
6. Abendessen mit 2/10
der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.
(3) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge
1.
für den Ehegatten um 80 %,
2.
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %,
3.
für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %.

§ 2 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze:
1. Wohnung
a) für verheiratete Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung jährlich 690,00 DM
b) für alle übrigen verheirateten Beschäftigten jährlich 390,00 DM
2. Feuerung
a) Steinkohlen für 50 kg 7,15 DM
b) Briketts für 50 kg 6,00 DM
c) Hartholz für den Raummeter 19,70 DM
d) Weichholz für den Raummeter 17,50 DM
e) Reisig (Buschholz) für die Fuhre 9,00 DM
f) Preßtorf für 50 kg 2,50 DM
g) Stechtorf für 1.000 Stück 10,00 DM
3. Getreide
a) Roggen für 50 kg 18,90 DM
b) Weizen für 50 kg 19,60 DM
c) Futtergerste für 50 kg 18,65 DM
d) Futterhafer für 50 kg 16,90 DM
4. Hülsenfrüchte
a) Speiseerbsen für 50 kg 42,00 DM
b) Weiße Bohnen für 50 kg 47,80 DM
5. Mehl
a) Roggenmehl für 50 kg 27,85 DM
b) Weizenmehl für 50 kg 36,25 DM
6. Brot
a) Schrotbrot, Vollkornbrot für das Kilogramm 1,00 DM
b) Roggenbrot für das Kilogramm 1,12 DM
c) Weißbrot für das Kilogramm 1,62 DM
d) Roggenmischbrot für das Kilogramm 1,29 DM
e) Weizenmischbrot für das Kilogramm 1,41 DM
7. Kartoffeln
a) sortierte Speisekartoffeln für 50 kg 7,20 DM
b) unsortierte Kartoffeln für 50 kg 5,05 DM
8. Milch
a) Vollmilch für den Liter 0,38 DM
b) Magermilch für den Liter 0,11 DM
9. Butter für das Kilogramm 6,90 DM
10. Ein Schlachtschwein für den Zentner Lebendgewicht 122,00 DM
11. Kuhhaltung für eine Kuh jährlich 410,00 DM
12. Sommerweide für eine Kuh jährlich 140,00 DM
13. Ziegen- und Schafhaltung für ein Stück jährlich 47,00 DM
14. Ein Ferkel 49,00 DM
15. Stroh und Heu
a) Stroh für 50 kg 2,55 DM
b) Wiesenheu für 50 kg 4,10 DM
c) im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu) für 50 kg 6,10 DM
16. Kartoffel- oder Gartenland
a) bearbeitet und gedüngt für 0,25 ha jährlich 190,00 DM
b) unbearbeitet und ungedüngt für 0,25 ha jährlich 63,00 DM
17. Grasnutzung für 0,25 ha jährlich 60,00 DM
18. Kleeland für 0,25 ha jährlich 60,00 DM
19. Getreideland für 0,25 ha jährlich 65,00 DM
20. Eine Gespannstunde
a) mit Trecker 5,00 DM
b) mit Pferden 2,00 DM
c) die in a bis c enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer um 3,50 DM je Stunde.
(2) Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Soweit die Deputate dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zufließen, ist zunächst der Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln; dann sind ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen.

§ 3 Andere Sachbezüge

(1) Für Dienstkleidung, die dem Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Sätze:
a) für einen Rock monatlich 4,45 DM
b) für eine Hose monatlich 3,75 DM
c) für eine Weste monatlich 1,00 DM
d) für einen Mantel monatlich 4,45 DM
e) für eine Mütze monatlich 0,65 DM
(2) Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 2,50 DM.

§ 4 Sachbezüge in der Seeschiffahrt

Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 841 bis 844 der Reichsversicherungsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten:
a)
bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1966 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b)
bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1966 zufließen.
Markierungen
Leseansicht