Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein Vom 17. Dezember 1968
Landesverordnung
über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung
im Lande Schleswig-Holstein
Vom 17. Dezember 1968
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1968 | 01.01.1969 |
Eingangsformel | 01.01.1969 |
§ 1 - Freie Station | 01.01.1969 |
§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft und andere Sachbezüge | 01.01.1969 |
§ 3 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt | 01.01.1969 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.1969 |
Auf Grund des § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 Abschnitt I Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Freie Station
(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:
monatlich | wöchentlich | täglich | ||
DM | DM | DM | ||
1. | Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung | 201,00 | 46,90 | 6,70 |
2. | Alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Lehrlinge | 162,00 | 37,80 | 5,40 |
3. | Lehrlinge | 144,00 | 33,60 | 4,80 |
(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen
1. | Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) | mit 2/10 |
2. | Heizung und Beleuchtung | mit 1/20 |
3. | Erstes und zweites Frühstück | mit je 1/10 |
4. | Mittagessen | mit 3/10 |
5. | Nachmittagskaffee | mit 1/20 |
6. | Abendessen | mit 2/10 |
der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.
Wird ein zweites Frühstück nicht gewährt, so sind für das Frühstück 2/10 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen.
Wird Nachmittagskaffee nicht gewährt, so sind für das Abendessen 5/20 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen.
(3) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge
1.
für den Ehegatten um 80 %,
2.
für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %,
3.
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %.
§ 2 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft und andere Sachbezüge
(1) Für die Bewertung der Deputatwohnung in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze:
Wohnung
a) | für verheiratete Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung jährlich | 918,00 DM |
b) | für alle übrigen verheirateten Beschäftigten jährlich | 450,00 DM |
(2) Im übrigen gelten die durch Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein vom 13. Januar 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 39) für das Kalenderjahr 1967 festgesetzten Sachbezugswerte unverändert für das Kalenderjahr 1969.
§ 3 Sachbezüge in der Seeschiffahrt
Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 841 bis 844 der Reichsversicherungsordnung.
§ 4 Inkrafttreten
Die Sätze der §§ 1 bis 2 gelten:
a)
bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1968 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b)
bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1968 zufließen.
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