SBSozVV SH 1972
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein Vom 16. Dezember 1971

Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung
im Lande Schleswig-Holstein
Vom 16. Dezember 1971
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 197101.01.1972
Eingangsformel01.01.1972
§ 1 - Freie Station01.01.1972
§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft01.01.1972
§ 3 - Andere Sachbezüge01.01.1972
§ 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt01.01.1972
§ 5 - Inkrafttreten01.01.1972
Aufgrund des § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 Abschnitt I Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Freie Station

(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:
monatlich wöchentlich täglich
DM DM DM
1. Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung 258,00 60,20 8,60
2. Alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden 210,00 49,00 7,00
3. Auszubildende 186,00 43,40 6,20
(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen
1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit 2/10
2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 1/10
4. Mittagessen mit 3/10
5. Nachmittagskaffee mit 1/20
6. Abendessen mit 2/10
der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.
Wird ein zweites Frühstück nicht gewährt, so sind für das Frühstück 2/10 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen. Wird Nachmittagskaffee nicht gewährt, so sind für das Abendessen 5/20 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen.
(3) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge
1.
für den Ehegatten um 80 %,
2.
für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %,
3.
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %.

§ 2 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze:
1. Wohnung
für verheiratete Beschäftigte in nicht leitender oder gehobener Stellung jährlich 660,00 DM
2. Feuerung
a) Briketts für 50 kg 7,30 DM
b) Hartholz für den Raummeter 19,70 DM
c) Weichholz für den Raummeter 17,50 DM
d) Reisig (Buschholz) für die Fuhre 9,00 DM
e) Preßtorf für 50 kg 2,50 DM
f) Stechtorf für 1.000 Stück 10,00 DM
3. Getreide
a) Roggen für 50 kg 16,30 DM
b) Weizen für 50 kg 16,40 DM
c) Futtergerste für 50 kg 15,90 DM
d) Futterhafer für 50 kg 15,30 DM
4. Hülsenfrüchte
a) Speiseerbsen für 50 kg 45,40DM
b) Weiße Bohnen für 50 kg 51,80 DM
5. Mehl
a) Roggenmehl für 50 kg 25,30 DM
b) Weizenmehl für 50 kg 31,60 DM
6. Brot
a) Schrotbrot, Vollkornbrot für das Kilogramm 1,21 DM
b) Roggenbrot für das Kilogramm 1,36 DM
c) Weißbrot für das Kilogramm 1,91 DM
d) Roggenmischbrot für das Kilogramm 1,58 DM
e) Weizenmischbrot für das Kilogramm 1,67 DM
7. Kartoffeln
a) sortierte Speisekartoffeln für 50 kg 5,00 DM
b) unsortierte Kartoffeln für 50 kg 4,00 DM
8. Milch
a) Vollmilch für den Liter 0,50 DM
b) Magermilch für den Liter 0,14 DM
9. Butter für das Kilogramm 7,10 DM
10. Ein Schlachtschwein für den Zentner Lebendgewicht 95,50 DM
11. Kuhhaltung für eine Kuh jährlich 540,00 DM
12. Sommerweide für eine Kuh jährlich 190,00 DM
13. Ziegen- und Schafhaltung für ein Stück jährlich 60,00 DM
14. Ein Ferkel 39,00 DM
15. Stroh und Heu
a) Stroh für 50 kg 5,20DM
b) Wiesenheu für 50 kg 6,95 DM
c) im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu) für 50 kg 8,80 DM
16. Kartoffel- oder Gartenland
a) bearbeitet und gedüngt für 0,25 ha jährlich 255,00 DM
b) unbearbeitet und ungedüngt für 0,25 ha jährlich 85,00 DM
17. Grasnutzung für 0,25 ha jährlich 80,00 DM
18. Kleeland für 0,25 ha jährlich 80,00 DM
19. Getreideland für 0,25 ha jährlich 87,00 DM
20. Eine Gespannstunde
a) mit Trecker 7,00 DM
b) mit Pferden 2,90 DM
c) die in a und b enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer um 4,90 DM je Stunde.
(2) Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Soweit die Deputate dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zufließen, ist zunächst der Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln; dann sind ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen.

§ 3 Andere Sachbezüge

(1) Für Dienstkleidung, die dem Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Satze:
a) für einen Rock monatlich 5,00 DM
b) für eine Hose monatlich 4,25 DM
c) für eine Weste monatlich 1,10 DM
d) für einen Mantel monatlich 4,90 DM
e) für eine Mütze monatlich 0,75 DM
(2) Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 2,80 DM.

§ 4 Sachbezüge in der Seeschiffahrt

Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 841 bis 844 der Reichsversicherungsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten:
a)
bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1971 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b)
bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1971 zufließen.
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