SBSozVV SH 1974
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein Vom 7. Dezember 1973

Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung
im Lande Schleswig-Holstein
Vom 7. Dezember 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 197301.01.1974
Eingangsformel01.01.1974
§ 1 - Freie Station01.01.1974
§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft01.01.1974
§ 3 - Andere Sachbezüge01.01.1974
§ 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt01.01.1974
§ 5 - Inkrafttreten01.01.1974
Aufgrund des § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Landesregierung:

§ 1 Freie Station

(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:
monatlich wöchentlich täglich
DM DM DM
1. Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung 300,00 70,00 10,00
2. Alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden 240,00 56,00 8,00
3. Auszubildende 210,00 49,00 7,00
(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen
1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit 4/20
2. Heizung und Beleuchtung mit 1/20
3. Erstes und zweites Frühstück mit je 2/20
4. Mittagessen mit 6/20
5. Nachmittagskaffee mit 1/20
6. Abendessen mit 4/20
der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.
Wird ein zweites Frühstück nicht gewährt, so sind für das Frühstück 4/20 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen. Wird Nachmittagskaffee nicht gewährt, so sind für das Abendessen 5/20 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen.
(3) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinem Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge
1.
für den Ehegatten um 80 %,
2.
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %,
3.
für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %.

§ 2 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Sätze:
1. Wohnung
für verheiratete Beschäftigte in nicht leitender oder gehobener Stellung jährlich 720,00 DM
2. Feuerung
a) Briketts für 50 kg 8,40 DM
b) Hartholz für den Raummeter 19,70 DM
c) Weichholz für den Raummeter 17,50 DM
d) Reisig (Buschholz) für die Fuhre 9,00 DM
e) Preßtorf für 50 kg 2,50 DM
f) Stechtorf für 1.000 Stück 10,00 DM
3. Getreide
a) Roggen für 50 kg 16,10 DM
b) Weizen für 50 kg 16,30 DM
c) Futtergerste für 50 kg 15,90 DM
d) Futterhafer für 50 kg 13,90 DM
4. Hülsenfrüchte
a) Speiseerbsen für 50 kg 46,70 DM
b) Weiße Bohnen für 50 kg 53,10 DM
5. Mehl
a) Roggenmehl für 50 kg 24,20 DM
b) Weizenmehl für 50 kg 30,00 DM
6. Brot
a) Schrotbrot, Vollkornbrot für das Kilogramm 1,43 DM
b) Roggenbrot für das Kilogramm 1,61 DM
c) Weißbrot für das Kilogramm 2,31 DM
d) Roggenmischbrot für das Kilogramm 1,86 DM
e) Weizenmischbrot für das Kilogramm 1,95 DM
7. Kartoffeln
a) sortierte Speisekartoffeln für 50 kg 9,00 DM
b) unsortierte Kartoffeln für 50 kg 7,50 DM
8. Milch
a) Vollmilch für den Liter 0,54 DM
b) Magermilch für den Liter 0,15 DM
9. Butter für das Kilogramm 7,00 DM
10. Ein Schlachtschwein für den Zentner Lebendgewicht 131,50 DM
11. Kuhhaltung für eine Kuh jährlich 570,00 DM
12. Sommerweide für eine Kuh jährlich 200,00 DM
13. Ziegen- und Schafhaltung für ein Stück jährlich 63,00 DM
14. Ein Ferkel 66,00 DM
15. Stroh und Heu
a) Stroh für 50 kg 2,30 DM
b) Wiesenheu für 50 kg 4,60 DM
c) im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu) für 50 kg 6,25 DM
16. Kartoffel- oder Gartenland
a) bearbeitet und gedüngt für 0,25 ha jährlich 270,00 DM
b) unbearbeitet und ungedüngt für 0,25 ha jährlich 90,00 DM
17. Grasnutzung für 0,25 ha jährlich 84,00 DM
18. Kleeland für 0,25 ha jährlich 84,00 DM
19. Getreideland für 0,25 ha jährlich 92,00 DM
20. Eine Gespannstunde
a) mit Trecker 8,00 DM
b) mit Pferden 3,30 DM
c) die in a und b enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer um 5,80 DM je Stunde.
(2) Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Soweit die Deputate dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zufließen, ist zunächst der Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln; dann sind ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen.

§ 3 Andere Sachbezüge

(1) Für Dienstkleidung, die dem Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Sätze:
a) für einen Rock monatlich 5,70 DM
b) für eine Hose monatlich 4,85 DM
c) für eine Weste monatlich 1,25 DM
d) für einen Mantel monatlich 5,60 DM
e) für eine Mütze monatlich 0,85 DM
(2) Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 3,20 DM.
(3) Für Tabak und Tabakwaren, soweit sie nicht in tabakverarbeitenden Betrieben gewährt werden, gelten folgende Sätze:
a) Freizigarren für das Stück 0,20 DM
b) Freizigarillos für das Stück 0,10 DM
c) Freizigaretten für das Stück 0,08 DM
d) Freitabak für 100 g 1,50 DM

§ 4 Sachbezüge in der Seeschiffahrt

Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge erfolgt nach Maßgabe der §§ 841 bis 844 der Reichsversicherungsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten:
a)
bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1973 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
b)
bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1973 zufließen.
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