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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 8. Dezember 2003

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 8. Dezember 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 8. Dezember 200301.11.2005
Eingangsformel01.11.2005
§ 101.11.2005
§ 201.11.2005
Anlage - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts01.11.2005
§ 101.11.2005
§ 201.11.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 13. März 2003 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg- Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland- Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen geschlossenen Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach § 1 in Kraft tritt, wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. Dezember 2003
Heide Simonis Für die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsidentin Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur

Anlage

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend „Länder“ genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).

§ 1

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen um, Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, geändert durch Abkommen vom 3. Dezember 1998, wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach den Worten „Organisationseinheit des“ die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz“ eingefügt und die Worte „für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS)“ gestrichen.
b)
In Satz 2 werden die Worte „dem StMAS“ durch die Worte „diesem Staatsministerium“ ersetzt.
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird beim 5. Spiegelstrich das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird beim 6. Spiegelstrich nach dem Wort „Konformitätsbewertungen“ ein Komma eingefügt und es werden folgende Spiegelstriche angefügt:
„-
des Gefahrstoffrechts und
-
der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 199/36/EG (Abl. der EG Nr. L 38 vom 1. Juni 1999, S. 20)“
c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
-
von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
-
von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
-
von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
-
von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
-
von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
-
von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte.“
d)
In Absatz 4 werden nach den Worten „vertreten durch das“ die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige“ eingefügt und die Worte „für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit“ gestrichen. Außerdem werden die Worte „Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP“ durch die Worte „Beirates der ZLS“ ersetzt.
3.
In Artikel 3 Satz 4 wird die Abkürzung „StMAS“ durch die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium“ ersetzt.
4.
Teil II des Abkommens (Artikel 5 bis 8) wird aufgehoben.
5.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Gemeinsamer“ gestrichen.
b)
In Absatz1 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und der AKMP“ gestrichen.
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „erstellen“ durch das Wort „erstellt“ ersetzt und die Worte „und die AKMP jeweils“ gestrichen.
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und der AKMP“ gestrichen und das Wort „liegen“ durch das Wort „legt“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 werden die Worte „und der AKMP jeweils“ gestrichen.
6.
In Anlage zu Artikel 10 (Schiedsvertrag) wird wie folgt geändert:
a)
In Artikel 1 werden die Worte „und der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)“ gestrichen.
b)
Artikel 3 wird gestrichen.
7.
In Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „- getrennt in seinen Teilen I und II -“ gestrichen sowie die Abkürzung „StMAS“ durch die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium“ ersetzt und die Worte „(Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II)“ gestrichen.

§ 2

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den Technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht
*
.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1.11.2005
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