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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch“ Vom 10. Dezember 2003

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
„Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch“
Vom 10. Dezember 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch“ vom 10. Dezember 200324.12.2003
Eingangsformel24.12.2003
§ 1 - Errichtung24.12.2003
§ 2 - Inhalt und Zweck24.12.2003
§ 3 - Verwaltung24.12.2003
§ 4 - Haftung24.12.2003
§ 5 - Inkrafttreten24.12.2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Ausgleichsabgabe nach dem
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch “ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2 Inhalt und Zweck

Das Sondervermögen wird aus den beim Landesamt für soziale Dienste (Integrationsamt) verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch gebildet. Säumniszuschläge für rückständige Beiträge der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt abzuführenden Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse, Zinsen aus der Verwendung und zinslichen Anlagen der Ausgleichsabgabe fließen dem Sondervermögen ebenfalls als Einnahmen zu. Das Sondervermögen dient ausschließlich der Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch .

§ 3 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Integrationsamt verwaltet. Das Integrationsamt kann sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben der Investitionsbank als zentralem Förderinstitut der Landesregierung Schleswig-Holstein bedienen. Das Integrationsamt stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung der für das Integrationsamt zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 4 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes Schleswig-Holsteins.

§ 5 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. Dezember 2003
Heide Simonis Für die Ministerin für Soziales,
Ministerpräsidentin Gesundheit und Verbraucherschutz
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur
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