OTA-VO
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Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten (OTA-VO) Vom 8. Juni 2004

Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten
(OTA-VO) Vom 8. Juni 2004
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten (OTA-VO) vom 8. Juni 200425.06.2004
Eingangsformel25.06.2004
§ 1 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes25.06.2004
§ 2 - Ausbildungsdauer25.06.2004
§ 3 - Ausbildungsberufsbild25.06.2004
§ 4 - Ausbildungsrahmenplan25.06.2004
§ 5 - Ausbildungsplan25.06.2004
§ 6 - Berichtsheft25.06.2004
§ 7 - Fachliche Eignung der Ausbildenden25.06.2004
§ 8 - Zwischenprüfung25.06.2004
§ 9 - Abschlussprüfung25.06.2004
§ 10 - Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen25.06.2004
§ 11 - Übergangsregelungen25.06.2004
§ 12 - Inkrafttreten25.06.2004
Anlage25.06.2004
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 800-3-6
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 24. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 115) in Verbindung mit
§ 107 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Operationstechnische Angestellte oder Operationstechnischer Angestellter wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung im Gesundheitswesen;
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
4.
Umweltschutz;
5.
Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz;
6.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen;
7.
Operationstechnische Arbeitsabläufe und Qualitätssicherung:
7.1
Stationäre Operation, ambulante Operation, Endoskopie,
7.2
Zentralsterilisation;
8.
Wartung, Überwachung und Einsatz der Apparate, Instrumente und Materialien;
9.
Teamarbeit;
10.
Operationsdienst und Funktionsbereiche:
10.1
Grundlagen der allgemeinen und speziellen OP-Abläufe und Endoskopie,
10.2
Hygienische Maßnahmen und aseptische Arbeitsweisen,
10.3
Notfallsituationen;
11.
Patientenbetreuung;
12.
Verwaltungsarbeiten.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach
§ 3 sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildende oder der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Fachliche Eignung der Ausbildenden

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als Ärztin oder Arzt approbiert ist und eine geeignete Gebietsbezeichnung führt.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten insbesondere in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1.
Berufsbildung und Arbeitssicherheit,
2.
Operationstechnische Arbeitsabläufe,
3.
Hygienische Maßnahmen und aseptische Arbeitsweisen,
4.
Verwaltungsarbeiten.

§ 9 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Bereichen Operieren und Endoskopieren, Verwaltungsarbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1.
Prüfungsbereich Assistenz beim Operieren und Endoskopieren
Der Prüfling soll in der Prüfung zeigen, dass er Arbeitsabläufe im OP-Bereich planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Hygiene berücksichtigen.
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten:
a)
Operationstechnische Arbeitsabläufe und Qualitätssicherung,
b)
Kommunikation und Patientenbetreuung,
c)
Methoden und Materialien in Diagnostik und Therapie,
d)
Instrumentieren,
e)
Einsatz, Wartung und Überwachung von Diagnose- und Therapiegeräten,
f)
Sterilisation und Kontrolle von Instrumenten.
2.
Prüfungsbereich Verwaltung
Der Prüfling soll in der Prüfung zeigen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten:
a)
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der medizinischen Versorgung,
b)
Kommunikationssysteme und Informationsmanagement,
c)
Materialanforderung und -verwaltung,
d)
Dokumentation und Datenschutz.
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
4.
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch
In diesem Prüfungsbereich soll der Prüfling eine von drei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Assistenzmaßnahmen bei Operationen und Endoskopien,
b)
Vorbereitung und Anwendung von Instrumenten, Apparaten und Materialien,
c)
Betreuung von Patienten
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und patientenorientiert führen kann. Dabei sollen praxisbezogene Arbeitsabläufe zu Grunde liegen. Das Fallbezogene Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 30 Minuten dauern.
(4) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft und in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, ist auf Antrag des Prüflings in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Operieren und Endoskopieren sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10 Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen

Die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen regelt
§ 40 des Berufsbildungsgesetzes .

§ 11 Übergangsregelungen

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene vergleichbare Qualifizierung kann nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. Juni 2004
Dr. Gitta Trauernicht
Ministerin
für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

Anlage

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