RVOrgG-AusfG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (RVOrgG-AusfG) Vom 28. September 2005

Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen
des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches
(RVOrgG-AusfG) Vom 28. September 2005
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (RVOrgG-AusfG) vom 28. September 200530.09.2005
Eingangsformel30.09.2005
Abschnitt I - Übergang der Beschäftigten in die Deutsche Rentenversicherung Nord30.09.2005
§ 1 - Beamtinnen und Beamte30.09.2005
§ 2 - Personalvertretungen30.09.2005
§ 3 - Schwerbehindertenvertretungen30.09.2005
§ 4 - Gleichstellungsbeauftragte30.09.2005
§ 5 - Dienstvereinbarungen30.09.2005
Abschnitt II - Ausführung des Organisationsreformgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung30.09.2005
§ 6 - Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung30.09.2005
Abschnitt III - Schlussbestimmung30.09.2005
§ 7 - Inkrafttreten30.09.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Übergang der Beschäftigten in die Deutsche Rentenversicherung Nord

§ 1 Beamtinnen und Beamte

Dienstherr aller bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten ist die Deutsche Rentenversicherung Nord.

§ 2 Personalvertretungen

(1) Neben der Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Nord in Lübeck sind ihre Einrichtungen in Hamburg und in Neubrandenburg Dienststellen im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.)
vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165). Die Geschäftsführung ist Dienststellenleitung dieser drei Dienststellen;
§ 8 Abs. 5 Satz 2 MBG Schl.-H. bleibt unberührt. Oberstes Organ im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein ist der Vorstand.
(2) Die Dienststellenleitungen der Einrichtungen in Hamburg, Lübeck und Neubrandenburg beteiligen in den Fällen, in denen Beschäftigte einer dieser Dienststellen betroffen sind, den dort gebildeten Personalrat unmittelbar. Satz 1 gilt nicht für die Rehabilitationskliniken.
§ 61 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.
(3) Die Einigungsstelle nach
§ 53 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. wird am Sitz der Deutschen Rentenversicherung Nord gebildet.
(4) Die am Vortag des Wirksamwerdens der Vereinigung bei den Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vorhandenen Personalräte bleiben vorbehaltlich der
§§ 20 und 21 MBG Schl.-H.
bis zur konstituierenden Sitzung der neu zu wählenden Personalräte, längstens bis zum 31. Mai 2007, bestehen; dies gilt nicht für den in der bisherigen Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein gebildeten Gesamtpersonalrat. Die Neuwahlen finden im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum statt.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. findet bis zum 1. März 2007 keine Anwendung auf die Rehabilitationskliniken der bisherigen Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg in St. Andreasberg und Westerland/Sylt. Bis zur konstituierenden Sitzung der in diesen Rehabilitationskliniken zu bildenden Personalräte nimmt der bisher hierfür zuständige Personalrat die Aufgaben eines Personalrats, längstens bis zum 31. August 2007, wahr.
(5) Die bisherigen Personalräte der Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bilden bis zur konstituierenden Sitzung des zu wählenden Gesamtpersonalrats, längstens für sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Gesamtpersonalrat. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststellenleitung lädt unverzüglich zur ersten Sitzung des Gesamtpersonalrats ein und leitet die Wahlen nach
§ 24 MBG Schl.-H. .

§ 3 Schwerbehindertenvertretungen

Die am Vortag des Wirksamwerdens der Vereinigung bei den Landesversicherungsanstalten der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gewählten Schwerbehindertenvertretungen bleiben bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit im Amt. Die Neuwahlen finden zum nächsten regelmäßigen Wahltermin statt.

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte

Die am Vortag des Wirksamwerdens der Vereinigung bei den Landesversicherungsanstalten der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bestellten Gleichstellungsbeauftragten und ihre Vertreterinnen bleiben bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Nord im Amt.

§ 5 Dienstvereinbarungen

Die in den bisherigen Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein geschlossenen Dienstvereinbarungen gelten jeweils für die dortigen Beschäftigten bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens bis zum 30. November 2007 fort, sofern sie nicht zuvor durch Fristablauf oder Kündigung außer Kraft treten.

Abschnitt II Ausführung des Organisationsreformgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 6 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Der Gesamtpersonalrat beschließt über die Entsendung eines Mitglieds sowie dessen Stellvertretung in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft tretenden
§ 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI
.

Abschnitt III Schlussbestimmung

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 30. September 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. September 2005
Peter Harry Carstensen Dr. Gitta Trauernicht
Ministerpräsident Ministerin
für Soziales, Gesundheit, Familie,
Jugend und Senioren
Dr. Ralf Stegner
Innenminister
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