Landesverordnung über die Bestimmung der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vom 27. Februar 2007
                            Landesverordnung über die Bestimmung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Bestimmung der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom 27. Februar 2007 | 16.03.2007 | 
| Eingangsformel | 16.03.2007 | 
| § 1 | 16.03.2007 | 
| § 2 | 16.03.2007 | 
                            Aufgrund des
            § 47 Abs. 1 Satz 2 des Jugendförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des Kreises Segeberg:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt wird auf ihren Antrag für ihr Gebiet zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 27. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Gitta Trauernicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerin
             
            für Soziales, Gesundheit, Familie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugend und Senioren