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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes Vom 10. Dezember 2007

Gesetz über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der
Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes
Vom 10. Dezember 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes vom 10. Dezember 200701.01.2008
Eingangsformel01.01.2008
§ 1 - Errichtung, Bezeichnung, Zuständigkeit01.01.2008
§ 2 - Verantwortlichkeit, Aufsicht01.01.2008
§ 3 - Dienstherrnfähigkeit, Personelle und sachliche Ausstattung01.01.2008
§ 4 - Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern01.01.2008
§ 5 - Finanzieller Ausgleich01.01.2008
§ 6 - Haftung01.01.2008
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2008
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Bezeichnung, Zuständigkeit

(1) Bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein wird eine untere Landesbehörde mit Sitz in Kiel zum Vollzug von Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes und der Marktüberwachung im Land Schleswig-Holstein errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein“. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Behördenbezeichnung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Aufgaben der unteren Landesbehörde nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse Schleswig-Holstein wahr.

§ 2 Verantwortlichkeit, Aufsicht

(1) In Angelegenheiten der unteren Landesbehörde ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ausschließlich dem Land verantwortlich. Sie oder er untersteht in Angelegenheiten der unteren Landesbehörde der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer soll den Vorstand unterrichten.

§ 3 Dienstherrnfähigkeit, Personelle und sachliche Ausstattung

(1) Die Unfallkasse Schleswig-Holstein hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
(2) Das für den Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung eingesetzte Personal wird, soweit dieses Gesetz keine anderen Regelungen trifft, nach Maßgabe der beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften vom Land Schleswig-Holstein mit der entsprechenden sachlichen Ausstattung auf die Unfallkasse Schleswig-Holstein übertragen.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Unfallkasse Schleswig-Holstein für die Beamtinnen und Beamten, die in deren Dienst versetzt werden, richtet sich nach
§ 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der Unfallkasse Schleswig-Holstein eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren, soweit hiermit keine zusätzliche Belastung des Landeshaushalts verbunden ist.
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann der unteren Landesbehörde Landesbeamtinnen oder Landesbeamte zuweisen, wenn die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Zuweisung zustimmt.
Zugewiesene Landesbeamtinnen oder Landesbeamte können mit Aufgaben der Unfallkasse Schleswig-Holstein, entsprechend qualifiziertes Personal der Unfallkasse Schleswig-Holstein kann mit Aufgaben der unteren Landesbehörde betraut werden.

§ 4 Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der von der Verlagerung des Aufgabenvollzuges betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gehen am 1. Januar 2008 mit allen Rechten und Pflichten auf die Unfallkasse Schleswig-Holstein über.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Verlagerung des Aufgabenvollzuges sind ausgeschlossen. Erworbene Besitzstände dürfen infolge der Übernahme nicht eingeschränkt werden. Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gelten die zum Zeitpunkt der Verlagerung des Aufgabenvollzugs maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge.
(3) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 gegen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse besteht nicht.
(4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 stellt die aufnehmende Unfallkasse Schleswig-Holstein sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten Voraussetzungen für eine Fortführung der bestehenden Versicherung erhalten bleiben.

§ 5 Finanzieller Ausgleich

(1) Auf der Grundlage von
§ 30 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
gleicht das Land die finanziellen Mehrbelastungen der Unfallkasse Schleswig-Holstein aus, die durch die Aufgabenübertragung entstehen. Der finanzielle Ausgleich berücksichtigt Personalausgaben, Sachausgaben, Investitionsausgaben, Zweckausgaben und die übertragenen Einrichtungen und Rechte abzüglich der durch die Aufgabenerledigung erzielten Gebühren, Bußgelder und sonstiger Einnahmen, soweit diese nicht im Landeshaushalt direkt vereinnahmt werden. Sich aus Synergien ergebende wirtschaftliche Vorteile stehen dem Land Schleswig-Holstein und der Unfallkasse Schleswig-Holstein im Verhältnis der Anzahl der Beschäftigten im staatlichen Arbeitsschutz zur Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unfallkasse, die in Schleswig-Holstein im Parallelbereich Prävention beschäftigt sind, zu.
(2) Der sich aus Absatz 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs festgeschrieben. Innerhalb dieses Zeitraums erhöht sich der Ausgleichsbetrag um die Steigerungsrate, um die sich die Personalausgaben bei der aufnehmenden Unfallkasse Schleswig-Holstein infolge von Tarif- und Besoldungssteigerungen erhöhen. In dem gleichen Zeitraum wird der für Beihilfezahlungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorgesehene Teil des Ausgleichsbetrages in dem Verhältnis angepasst, in dem sich die durchschnittlichen Beihilfekosten der Beamtinnen und Beamten beim Land Schleswig-Holstein entwickeln.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit der Unfallkasse Schleswig-Holstein den Betrag der Ausgabenerstattung durch Verordnung festzulegen und fortzuschreiben.

§ 6 Haftung

Verletzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter der Unfallkasse Schleswig-Holstein in Angelegenheiten der unteren Landesbehörde die ihr oder ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet das Land.
§ 94 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. Dezember 2007
Peter Harry Carstensen Dr. Gitta Trauernicht
Ministerpräsident Ministerin
für Soziales, Gesundheit, Familie,
Jugend und Senioren
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