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Landesverordnung über die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe (Lebensunterhalt-Verordnung - LUVO -) Vom 18. November 2010

Landesverordnung über die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe
(Lebensunterhalt-Verordnung - LUVO -)
Vom 18. November 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Leistungen zum Lebensunterhalt in der Jugendhilfe (Lebensunterhalt-Verordnung - LUVO -) vom 18. November 201024.12.2010
Eingangsformel24.12.2010
§ 1 - Berechnung des Pauschalbetrages für laufende Leistungen zum Unterhalt24.12.2010
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.12.2010
Aufgrund des § 36 Abs. 3 Nr. 2 Jugendförderungsgesetz
vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

§ 1 Berechnung des Pauschalbetrages für laufende Leistungen zum Unterhalt

(1) Der Pauschalbetrag für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach
§ 39 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
setzt sich zusammen aus
1.
einem nach Altersstufen gestaffelten Betrag für die Kosten des Sachaufwandes und
2.
einem einheitlichen Betrag für die Kosten für Pflege und Erziehung.
(2) Das Landesjugendamt setzt auf der Grundlage der „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege“ (veröffentlicht unter www.deutscher-verein.de) die Beträge nach Absatz 1 fest; von den Empfehlungen kann begründet abgewichen werden. Die Festsetzung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
(3) Für Hilfe nach § 41 SGB VIII
wird der Pauschalbetrag der höchsten Altersstufe festgesetzt.
(4) Der Pauschalbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Werden Leistungen zum laufenden Unterhalt nur für Teile eines Monats geleistet, sind die Leistungen nach Absatz 1 jeweils auf volle Tage zu bemessen.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensunterhalt-Verordnung vom 11. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 311)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 18. November 2010
Dr. Heiner Garg Minister
für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 860-8-11
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