RSchVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (Reha-Schiedsstellenverordnung - RSchVO) Vom 27. November 2012

Landesverordnung über die Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen
Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(Reha-Schiedsstellenverordnung - RSchVO)
Vom 27. November 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (Reha-Schiedsstellenverordnung - RSchVO) vom 27. November 201222.12.2012
Eingangsformel22.12.2012
§ 1 - Bezeichnung22.12.2012
§ 2 - Zusammensetzung22.12.2012
§ 3 - Bestellung der vorsitzenden Person und der unparteiischen Mitglieder22.12.2012
§ 4 - Geschäftsführung22.12.2012
§ 5 - Amtsperiode und Amtsdauer22.12.2012
§ 6 - Abberufung und Niederlegung22.12.2012
§ 7 - Amtsführung22.12.2012
§ 8 - Verfahren22.12.2012
§ 9 - Einigungsversuch22.12.2012
§ 10 - Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung22.12.2012
§ 11 - Entschädigung der Mitglieder22.12.2012
§ 12 - Gebühren und Kostentragung22.12.2012
§ 13 - Geschäftsordnung22.12.2012
§ 14 - Zuständige Landesbehörde22.12.2012
§ 15 - Subdelegation22.12.2012
§ 16 - Inkrafttreten22.12.2012
Aufgrund des § 111 b Abs. 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche
Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), sowie des
§ 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bezeichnung

Die nach § 111 b Abs. 1 des SGB V
gebildete Schiedsstelle führt die Bezeichnung
„Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen“.

§ 2 Zusammensetzung

Die für das Land Schleswig-Holstein nach
§ 111 b SGB V zu bildende Schiedsstelle besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz führt, und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Vertragsparteien nach
§ 111 Abs. 5 Satz 1 SGB V , oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 111 c Abs. 3 Satz 1 , die für jeden Schiedsfall gesondert bestellt und von der jeweiligen Vertragspartei der Geschäftsstelle nach
§ 4 benannt werden. Die vorsitzende Person soll die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 3 Bestellung der vorsitzenden Person und der unparteiischen Mitglieder

Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. und dem Verband der Privatkliniken in Schleswig-Holstein e.V. gemeinsam bestellt. Für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden. Kommt eine Einigung auch im zweiten Versuch nicht zustande, werden sie auf Antrag einer der in Satz 1 genannten Organisationen von der zuständigen Landesbehörde (
§ 14 ) bestellt.

§ 4 Geschäftsführung

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Sie wird abwechselnd für jeweils vier Jahre
1.
bei der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. oder dem Verband der Privatkliniken in Schleswig-Holstein e.V.,
2.
bei einem der Landesverbände der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen
eingerichtet. Der Wechsel des Sitzes der Geschäftsstelle kann im Einvernehmen der Organisationen zu Nummern 1 und 2 verkürzt oder ausgesetzt werden. Die vorsitzende Person der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle für die erste Amtsperiode wird bei der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. geführt.

§ 5 Amtsperiode und Amtsdauer

(1) Eine Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) Die Amtsdauer der vorsitzenden Person und der unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle endet mit Ablauf der Amtsperiode nach Absatz 1; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neubestellte vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder. Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer nachfolgenden Personen im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 6 Abberufung und Niederlegung

(1) Die nach § 3 Satz 1
beteiligten Organisationen können gemeinsam die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die zuständige Landesbehörde (
§ 14 ) nach Anhörung des betroffenen Schiedsstellenmitgliedes und der beteiligten Organisationen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der antragstellenden Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Vertretungen der Vertragsparteien können von der jeweiligen, sie bestellenden Vertragspartei nach
§ 111 Abs. 5 Satz 1 SGB V oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 111 c Abs. 3 Satz 1 jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig ist für die ausscheidende Person eine andere Vertretung zu bestellen. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die andere Vertragspartei sowie die anderen Schiedsstellenmitglieder. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Niederlegung durch die Vertretung, die gegenüber der jeweiligen Vertragspartei zu erklären ist.
(3) Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und die zuständige Landesbehörde (
§ 14 ) über die Niederlegung.

§ 7 Amtsführung

(1) Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretungen der Vertragsparteien werden paritätisch besetzt und sind stimmberechtigt.
(2) Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie die Geschäftsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertretung unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 8 Verfahren

(1) Kommt eine Vereinbarung nach
§ 111 Abs. 5 Satz 1 , §§ 111 a
oder 111 c Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle festgelegt. Der Antrag auf Einleitung des Schiedsstellenverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle von einer Vertragspartei einzureichen. Im Antrag ist der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag sind die zur Durchführung des Schiedsverfahrens folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Der Entwurf einer vollständigen Vergütungsvereinbarung, in der die strittigen Punkte gekennzeichnet sind,
2.
die von den Vertragsparteien in der Vergütungsverhandlung vorgelegten Unterlagen.
Der Geschäftsstelle sind weiterhin die bestellten Vertretungen der antragstellenden Partei nach
§ 2 Satz 1 zu benennen.
(2) Die Geschäftsstelle übermittelt den vollständigen Antrag an die andere Vertragspartei und fordert sie zur Erwiderung und zur unverzüglichen Benennung der Vertretungen nach
§ 2 Satz 1 auf.
(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll spätestens sechs Wochen nach Antragstellung anberaumt werden.
(5) Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Schiedsstellenmitgliedern zugehen. Sie enthält Angaben zu Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. Die nach dieser Verordnung zuständige Landesbehörde (
§ 14 ) wird über den Termin unterrichtet. Erfolgt eine Benennung der Vertretungen der Vertragsparteien nicht rechtzeitig, wird die Vertragspartei geladen. Sie hat bis zur Sitzung der Schiedsstelle die Benennung einer Vertretung nachzuholen. Erscheint die Vertretung einer Vertragspartei nicht zur Verhandlung, kann auch in Abwesenheit der Vertretung verhandelt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen ist.
(6) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der vorsitzenden Person vorbereitet und geleitet. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen und den Vertragsparteien zuzuleiten.

§ 9 Einigungsversuch

Die vorsitzende Person soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nicht öffentlich. Entschieden wird mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, zu der die Vertretungen der Vertragsparteien zu laden sind.
(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der vorsitzenden Person zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen.
(5) Die Schiedsstelle ist Widerspruchsbehörde nach
§ 85 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
.

§ 11 Entschädigung der Mitglieder

(1) Die vorsitzende Person und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und einen festen Pauschbetrag je Schiedsverfahren für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand, den die beteiligten Organisationen nach
§ 3 Satz 1 gemeinsam für die Dauer der Amtsperiode festsetzen. Erfolgt eine Einigung über diesen Pauschbetrag nicht, entscheidet die zuständige Landesbehörde (
§ 14 ). Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(2) Für die Vertretungen der Vertragsparteien richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die entsendende Stelle nach den dort geltenden Regelungen.

§ 12 Gebühren und Kostentragung

(1) Die Schiedsstelle erhebt für die Festsetzung des Inhaltes eines Vertrages eine Gebühr von 3.000 Euro. Wird das Schiedsverfahren durch eine Einigung oder in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 1.500 Euro erhoben. Über die Kostenverteilung wird im Schiedsstellenverfahren entschieden.
§ 154 Abs. 1 und § 155 der Verwaltungsgerichtsordnung
gelten entsprechend.
(2) Die vorsitzende Person der Schiedsstelle setzt die zu erhebende Gebühr fest; sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(3) Die sonstigen nach Abzug der Gebühren nach Absatz 1 verbleibenden Kosten der Schiedsstelle einschließlich der sächlichen und personellen Kosten der Geschäftsstelle tragen die nach
§ 3 Satz 1 beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Die Kostentragung untereinander wird vertraglich vereinbart.
§ 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 13 Geschäftsordnung

Die vorsitzende Person und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Zuständige Landesbehörde

Zuständige Landesbehörde im Sinne von
§ 111 b Abs. 2 Satz 3 SGB V sowie nach dieser Verordnung ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

§ 15 Subdelegation

Die Ermächtigung zur Änderung, Aufhebung oder zum Erlass dieser Verordnung wird auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. November 2012
Torsten Albig Kristin Alheit
Ministerpräsident Ministerin für Soziales Gesundheit, Familie und Gleichstellung
Markierungen
Leseansicht