FPfZG§9ZustV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes Vom 10. Dezember 2012

Landesverordnung über die zuständige Behörde
nach § 9 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes
Vom 10. Dezember 2012
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Änderung der Behördenbezeichnung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse sowie zur Festlegung von Zuständigkeiten vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. S. 775)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 10. Dezember 201201.01.2013
§ 1 - Zuständigkeiten01.01.2013
§ 2 - Übertragung der Befugnis01.01.2013

§ 1 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Durchführung von
§ 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

§ 2 Übertragung der Befugnis

Die Befugnis, die zuständige Behörde nach
§ 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz zu bestimmen, wird auf das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium übertragen.
Markierungen
Leseansicht