Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes Vom 10. Dezember 2012
Landesverordnung über die zuständige Behörde
nach § 9 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes
Vom 10. Dezember 2012
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Änderung der Behördenbezeichnung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse sowie zur Festlegung von Zuständigkeiten vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. S. 775)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 10. Dezember 2012 | 01.01.2013 |
§ 1 - Zuständigkeiten | 01.01.2013 |
§ 2 - Übertragung der Befugnis | 01.01.2013 |
§ 1 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für die Durchführung von
§ 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
§ 2 Übertragung der Befugnis
Die Befugnis, die zuständige Behörde nach
§ 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz
zu bestimmen, wird auf das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium übertragen.
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