Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Vom 18. März 2007
Gesetz
zu dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen
nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Vom 18. März 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 9 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 18. März 2007 | 27.04.2007 |
Eingangsformel | 27.04.2007 |
§ 1 | 27.04.2007 |
§ 2 | 01.05.2015 |
Anlage - Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) | 27.04.2007 |
§ 1 | 27.04.2007 |
§ 2 | 27.04.2007 |
§ 3 | 27.04.2007 |
§ 4 | 27.04.2007 |
§ 5 | 27.04.2007 |
§ 6 | 27.04.2007 |
§ 7 | 27.04.2007 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 20. März 2006 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen Abkommen über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach § 1 in Kraft tritt, wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 18. März 2007
Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident
Dr. Gitta Trauernicht
Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
Anlage
Abkommen
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und
dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame
Benennung von Überwachungsstellen nach dem
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minis- terpräsidenten, dieser vertreten durch die schleswig-holsteinische Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
und
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit
- nachstehend „beteiligte Länder“ genannt -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehendes Abkommen:
§ 1
Die für die Gesundheit zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg (zuständige Behörde) nimmt die Aufgaben der beteiligten Länder im Bereich der Benennung nach
§ 17 Absätze 5 und 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)
in Verbindung mit der Geräte- und Produktsicherheitsbenennungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 346) wahr.
§ 2
(1) Zur Beratung der mit den in
§ 1
genannten Aufgaben befassten Stelle wird ein von den beteiligten Ländern paritätisch besetzter Ausschuss eingerichtet.
(2) Art und Umfang der Aufgabe des Ausschusses sowie die Regeln der Bestellung seiner Mitglieder werden in einer Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Länder geregelt.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über die in Absatz 1 genannte „befasste Stelle“ aus. Die Ausübung der sich im Rahmen dieses Abkommens ergebenden Fachaufsicht erfolgt im Benehmen mit dem Ausschuss nach Absatz 1.
§ 3
(1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch eine Schiedsstelle entschieden.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem richterlichen Mitglied der hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden und aus jeweils zwei Angehörigen der Geschäftsbereiche der zuständigen Behörde sowie des zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holsteins. Mitglieder des Ausschusses nach
§ 2 Abs. 1
können nicht entsandt werden. Jedes Mitglied nach Satz 1 hat eine Stimme.
(3) Die beteiligten Länder führen die Schiedsverfahren im jährlichen Wechsel durch. Die Kosten der Schiedsverfahren tragen die beteiligten Länder zu gleichen Teilen.
(4) Der Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist für die beteiligten Länder bindend.
(5) Näheres bestimmt die Verwaltungsvereinbarung.
§ 4
Die nach
§ 1
zuständige Behörde erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Für die Durchführung der Benennungsverfahren nach
§ 1
gilt das Verfahrensrecht der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 6
(1) Dieses Abkommen kann von jedem der vertragsschließenden Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
(2) Die Kündigung des Abkommens ist bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen.
§ 7
Das Abkommen tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Hamburg, 20. März 2006
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Der Präses der Behörde für Wissenschaft
und Gesundheit
gez. Jörg Dräger
Kiel, 10. März 2006
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
gez. Gitta Trauernicht
Innenministerium
des Landes
Schleswig-Holstein
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