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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Regelung der Finanzierung der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Jahr 2014 Vom 31. März 2015

Gesetz zur Regelung der Finanzierung
der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Jahr 2014
Vom 31. März 2015
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 31. März 2015 (GVOBl. S. 90)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung der Finanzierung der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Jahr 2014 vom 31. März 201501.01.2014
§ 1 - Bereitstellung von Landesmitteln01.01.2014
§ 2 - Verteilung der Landesmittel01.01.2014
§ 3 - Nachfinanzierung01.01.2014
Anlage 101.01.2014
Anlage 201.01.2014

§ 1 Bereitstellung von Landesmitteln

Das Land stellt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe neben der Erstattung des Bundes nach
§ 46a SGB XII zur Finanzierung
1.
von Leistungen der Sozialhilfe nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in der bisher geltenden Fassung vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl-H. S.237), mit Ausnahme von Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII 644.266.435 Euro,
2.
von Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung 9.000.000 Euro und
3.
des Koordinierungsaufwands 3.500.000 Euro zur Verfügung.
Die Kalkulation der Mittel für Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt die Entwicklung der Ausgaben für Leistungen innerhalb von Einrichtungen der vorangegangenen Jahre; sie setzen sich aus den Beträgen nach
Anlage 1 zusammen, die Bestandteil des Gesetzes ist.

§ 2 Verteilung der Landesmittel

(1) Für das Jahr 2014 werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel nach
§ 1 Nummer 1 und 2 in Höhe der sich aus der
Anlage 2 zu diesem Gesetz ergebenden Beträge zur Verfügung gestellt. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(2) Die Mittel nach § 1
Nummer 3 werden über einen Betrag von 1,5 Mio. Euro erst ausgezahlt, wenn das Ministerium einem Konzept der örtlichen Träger der Sozialhilfe über eine gemeinsame Arbeits- und Organisationsstruktur für Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem Zehnten Kapitel
SGB XII zugestimmt hat.

§ 3 Nachfinanzierung

Weist ein Träger der Sozialhilfe bis zum 31. Oktober 2015 nach, dass seine Nettoausgaben für Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Siebten Kapitel
SGB XII an Personen unter 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen, die Blindenhilfe nach
§ 72 SGB XII und für Nettoausgaben für Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Gesundheit an Personen über 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen die dafür vom Land für dieses Kalenderjahr nach
Anlage 2 zu diesem Gesetz bereitgestellten Mittel übersteigen, wird ein nachträglicher Ausgleich geleistet.

Anlage 1

zu Artikel 2 § 1 Nummer 1
1. Mittel zur Finanzierung von Nettoausgaben für Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Siebten Kapitel SGB XII an Personen unter 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen sowie die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Nettoausgaben für Leistungen zur Hilfe zur Pflege, zur Eingliederungshilfe und zur Hilfe zur Gesundheit an Personen über 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen ohne Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausgaben für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind nicht berücksichtigt. 627.266.435 Euro
2. Mittel zur anteiligen Finanzierung von Nettoausgaben für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen 17.000.000 Euro

Anlage 2

zu Artikel 2 § 2 Absatz 1
örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel nach Artikel 2 § 2 Absatz 1 davon für Nettoausgaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der bisher geltenden Fassung vom 17. Dezember 2010 1 , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 2 davon für Nettoausgaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der bisher geltenden Fassung vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013
Flensburg 33.891.154 Euro 33.484.254 Euro 406.900 Euro
Kiel 62.584.940 Euro 60.644.991 Euro 1.939.949 Euro
Lübeck 70.272.569 Euro 68.385.830 Euro 1.886.739 Euro
Neumünster 21.967.669 Euro 21.270.284 Euro 697.385 Euro
Dithmarschen 29.963.749 Euro 29.364.451 Euro 599.298 Euro
Hzgt. Lauenburg 33.123.018 Euro 32.225.997 Euro 897.021 Euro
Nordfriesland 33.908.282 Euro 32.637.411 Euro 1.270.871 Euro
Ostholstein 41.178.119 Euro 39.791.926 Euro 1.386.193 Euro
Pinneberg 58.986.716 Euro 57.381.294 Euro 1.605.422 Euro
Plön 27.403.414 Euro 27.079.805 Euro 323.609 Euro
Rendsburg-Eckernförde 60.916.001 Euro 59.231.970 Euro 1.684.031 Euro
Schleswig-Flensburg 42.639.781 Euro 41.860.005 Euro 779.776 Euro
Segeberg 50.727.366 Euro 48.867.142 Euro 1.860.224 Euro
Steinburg 30.779.632 Euro 30.350.165 Euro 429.467 Euro
Stormarn 45.924.025 Euro 44.690.910 Euro 1.233.115 Euro
Fußnoten
1)
GVOBl. Schl.-H. S. 789
2)
GVOBl. Schl.-H. S. 237
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