PDKNordStVtr SH 2017
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord)

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und
den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord)
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 550) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 4 am 11. November 2017 in Kraft.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord)11.11.2017
Eingangsformel11.11.2017
Artikel 1 - Zusammenführung, Name, Sitz11.11.2017
Artikel 2 - Aufgaben11.11.2017
Artikel 3 - Prüfplan, weitere Aufgaben11.11.2017
Artikel 4 - Personelle Ausstattung11.11.2017
Artikel 5 - Finanzierungsverantwortung und Kostenausgleich11.11.2017
Artikel 6 - Verwaltungsvereinbarung11.11.2017
Artikel 7 - Laufzeit, Kündigung11.11.2017
Artikel 8 - Beitritt anderer Länder11.11.2017
Artikel 9 - Inkrafttreten11.11.2017
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, und das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Zusammenführung, Name, Sitz

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern wird mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages ein gemeinsamer Prüfdienst gebildet, in dem die hoheitlichen Aufgaben der Prüfdienste der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach
§ 274 Absatz 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
und § 46 Absatz 6 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
zusammengeführt werden.
(2) Der Name des gemeinsamen Prüfdienstes ist „Gemeinsamer Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland“ (im Folgenden: PDK-Nord).
(3) Der PDK-Nord hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und ist Teil der Senatsverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg.
(4) Für die Tätigkeit des PDK-Nord gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen sowie das hamburgische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 2 Aufgaben

Der PDK-Nord nimmt mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die gesetzlichen Aufgaben der für die Sozialversicherung zuständigen aufsichtführenden obersten Verwaltungsbehörden zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Träger der Kranken- und Pflegeversicherung nach den jeweils geltenden Vorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung (
SGB V ) und der Sozialen Pflegeversicherung (
SGB XI ) wahr.

Artikel 3 Prüfplan, weitere Aufgaben

(1) Der PDK-Nord erstellt in Abstimmung mit allen Vertragsländern einen Prüfplan.
(2) Sofern die in Artikel 2
beschriebenen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden, kann der PDK-Nord weitere Prüfungen im Auftrag vornehmen.

Artikel 4 Personelle Ausstattung

(1) Der PDK-Nord wird mit einer Leiterin oder einem Leiter und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der erforderlichen Zahl besetzt, damit er eigenständig organisiert und nach gleichen Prüfungsmaßstäben tätig werden kann.
(2) Die Stellenbesetzung erfolgt durch die Freie und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den Vertragsländern. Die Einbringung des vorhandenen Personals erfolgt durch bilaterale Vereinbarungen zwischen dem entsendenden Land und der Freien und Hansestadt Hamburg.

Artikel 5 Finanzierungsverantwortung und Kostenausgleich

(1) Die Finanzierungsverantwortung für den PDK-Nord tragen die Vertragsländer anteilig. Die endgültige Kostenaufteilung richtet sich nach dem jeweiligen Prüfaufwand.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg verauslagt die Personal- und Sachkosten für den PDK-Nord. Die erforderlichen Mittel in Höhe der prognostizierten Kosten werden von den Vertragsländern zunächst über einen Abschlag zu gleichen Anteilen bereitgestellt.
(3) Der PDK-Nord stellt den geprüften Institutionen die anfallenden Prüfkosten in Rechnung.
(4) Zwischen den Vertragsländern erfolgt regelmäßig eine auf den Prüfungsaufwand bezogene Gesamtabrechnung und Kostenverteilung.

Artikel 6 Verwaltungsvereinbarung

(1) Das Nähere zur Durchführung des Staatsvertrages wird in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(2) Die Verwaltungsvereinbarung wird von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein getroffen.

Artikel 7 Laufzeit, Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Er kann zum 31. Dezember eines jeden Jahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Artikel 8 Beitritt anderer Länder

Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Beitritt müssen alle Vertragsländer zustimmen.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
Hamburg,10. Februar 2017
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Cornelia Prüfer-Storcks
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Harry Glawe
Für das Land Schleswig-Holstein
Kristin Alheit
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