AG-SGB II/BKGG
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Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6 b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG) Vom 27. Mai 2011

Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6 b Bundeskindergeldgesetz
(AG-SGB II/BKGG)
Vom 27. Mai 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 2a, 3 und 7 geändert (Ges. v. 02.05.2018, GVOBl. S. 265)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6 b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG) vom 27. Mai 201101.01.2011
Eingangsformel01.01.2011
Abschnitt I - Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch01.01.2011
§ 1 - Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende01.01.2011
§ 2 - Zuständige Behörden01.06.2018
§ 2a - Satzungsermächtigung01.06.2018
§ 3 - Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise01.06.2018
§ 4 - Prüfungsrechte01.01.2015
Abschnitt II - Ausführung des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2011
§ 5 - Aufgabenübertragung01.01.2015
§ 6 - Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch Kreise01.01.2015
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen01.01.2011
§ 7 - Ausgleichsleistungen01.06.2018
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger führen die nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch.

§ 2 Zuständige Behörden

Zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des
SGB II ist das für Arbeit zuständige Ministerium. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Abweichend von
§ 129 der Gemeindeordnung und
§ 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der
§§ 123 und 124 der Gemeindeordnung
sowie im Sinne der §§ 62 und
63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den
§§ 125 und 127 der Gemeindeordnung
und den §§ 64 und
66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten. Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger nach
§ 6 a SGB II unterrichten. Ein Unterrichtungsrecht besteht auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.

§ 2a Satzungsermächtigung

Die Kreise und kreisfreien Städte werden nach Maßgabe des
§ 22a Absatz 1 Satz 1 SGB II dazu ermächtigt, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.

§ 3 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise

(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter den Kreisen obliegende Aufgaben nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II durchführen und dabei im Namen des Kreises entscheiden; für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
§ 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit ein Kreis nach
§ 6 a des SGB II als Träger der Leistungen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen ist.
(3) Werden Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 2 von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durchgeführt, gilt für die Erstattung von Aufwendungen
§ 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
.

§ 4 Prüfungsrechte

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach
§ 44 b SGB II zu prüfen, soweit die gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben der kommunalen Träger nach dem
SGB II durchführen. Die Bestimmungen des Abschnitts I des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), gelten entsprechend.
(2) Die Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach
§ 44 b SGB II zu prüfen, soweit sie Aufgaben der kommunalen Träger nach dem
SGB II durchführen.
(3) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städten und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen.

Abschnitt II Ausführung des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes

§ 5 Aufgabenübertragung

Die Durchführung des § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, ber. S. 3177), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), wird den Kreisen und kreisfreien Städten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.

§ 6 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch Kreise

Für die Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise gilt
§ 3 entsprechend.

Abschnitt III Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 Ausgleichsleistungen

(1) Die Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach
§ 46 Absatz 5 des SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der in
§ 46 Absatz 7 bis 10 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet.
(2) Für die Verwendung der weitergeleiteten Bundesbeteiligung nach Absatz 1 gilt folgende Zweckbindung:
in Höhe des jährlich, durch Rechtsverordnung nach
§ 46 Absatz 10 SGB II für das Folgejahr und für das laufende Jahr rückwirkend festgelegten Wertes nach
§ 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend
§ 28 Absatz 2 bis 7 SGB II und
§ 6 b Bundeskindergeldgesetz .
(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 zu regeln sowie die Zweckbindungen nach Absatz 2 entsprechend den Regelungen nach
§ 46 Absatz 8 SGB II anzupassen.
(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach
§ 46 Absatz 9 Satz 1 SGB II zu regeln.
(5) Für nicht abgeflossene, zweckgebundene Mittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe, die nicht an den Bund zurückgeführt werden müssen, wird die Zweckbindung dahin gehend geändert, dass sie auch für Maßnahmen der Schulsozialarbeit, die Fortführung der Förderung von Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Horteinrichtungen und zur Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des
§ 28 Absatz 7 SGB II oder § 6 b BKGG
verwendet werden dürfen.
(6) Für die Feststellung des Lernförderbedarfs durch Lehrkräfte entsprechend
§ 28 Absatz 5 SGB II stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484)
*)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Mai 2011
Peter Harry Carstensen Dr. Heiner Garg
Ministerpräsident Minister
für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 860-201
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