Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (SHZÜSVO) Vom 26. Februar 2019
Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach
dem Produktsicherheitsgesetz (SHZÜSVO)
Vom 26. Februar 2019
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. Februar 2019 (GVOBl. S. 57)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (SHZÜSVO) vom 26. Februar 2019 | 29.03.2019 |
§ 1 - Erteilung einer Befugnis und Benennung | 29.03.2019 |
§ 2 - Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen | 29.03.2019 |
§ 3 - Dateiführende Stelle, Bekanntmachung anlagenspezifischer Daten | 29.03.2019 |
§ 1 Erteilung einer Befugnis und Benennung
(1) Die Erteilung einer Befugnis und die Benennung als Zugelassene Überwachungsstelle nach
§ 37 Absatz 5 ProdSG
sind schriftlich oder elektronisch bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Die Erteilung einer Befugnis erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der Zugelassenen Überwachungsstelle und der dateiführenden Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(2) Das für den Staatlichen Arbeitsschutz zuständige Ministerium ist durch die ZLS über jeden Erst- oder Änderungsantrag auf Erteilung einer Befugnis und Benennung zeitnah zu unterrichten.
§ 2 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Verpflichtungen nach
§ 37 Absatz 4 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz
zu erfüllen. Sie haben insbesondere
1.
nach Prüfungen gemäß
§§ 15
und
16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584), die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die dateiführende Stelle nach
§ 3
zum Zwecke der Erstellung und Führung einer Anlagendatei gemäß
§ 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Produktsicherheitsgesetzes
zu übermitteln, soweit die Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind; dieses gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß
§ 19 Absatz 5 BetrSichV
, sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach
§ 15
oder
§ 16 BetrSichV
entspricht; die durchgeführten Prüfungen sind spätestens vier Wochen nach dem tatsächlichen Prüfungstermin an die dateiführende Stelle zu übermitteln; der Umfang und die Form der Übermittlung anlagenspezifischer Daten werden von der dateiführenden Stelle nach
§ 3
festgelegt;
2.
bei Prüfungen nach
§ 15
oder
§ 16 BetrSichV
den Arbeitgeber bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufzufordern; die Nachprüfung im Sinne von
§ 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ProdSG
darf nur die zugelassene Überwachungsstelle durchführen, die auch die Prüfung durchgeführt hat; die Nachprüfung hat grundsätzlich am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage zu erfolgen; wird die zugelassene Überwachungsstelle, welche die Prüfung durchgeführt hat, nicht bis zum Ablauf der Frist nach Halbsatz 1 mit der Nachprüfung beauftragt oder stellt sie fest, dass sicherheitserhebliche Mängel nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig abgestellt wurden, hat sie die nach
§ 38 Absatz 1 ProdSG
zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) innerhalb von 14 Tagen davon in Kenntnis zu setzen und eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung zu übermitteln;
3.
die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 einen Mangel festgestellt haben, durch den Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden;
4.
bei einem Mangel, der bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 festgestellt wurde und bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte erwarten lässt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuprüfen, ob der Mangel beseitigt ist;
5.
die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn ein Mangel nach Nummer 3 oder Nummer 4 nicht beseitigt worden ist oder, wenn ein in einer Prüfbescheinigung aufgeführter Mangel bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung noch vorhanden ist;
6.
die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn ihnen ein Prüfauftrag vor Abschluss der Prüfung entzogen wird;
7.
der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber während der Durchführung eines Prüfauftrags von ihnen verlangt, einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin zu schicken;
8.
der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde im Einzelfall festzulegenden Frist zu erteilen;
9.
auf der Prüfbescheinigung den Anlagenschlüssel zu vermerken, sofern dieser im System der ZÜS vorhanden ist;
10.
die im Beirat der dateiführenden Stelle gefassten Beschlüsse umzusetzen, sofern diese Verpflichtungen für die zugelassenen Überwachungsstellen beinhalten;
11.
sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien zu beteiligen; die Höhe der Kosten, welche die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen; die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach
§ 1
Absatz 1 Satz 2 festgelegt.
§ 3 Dateiführende Stelle, Bekanntmachung anlagenspezifischer Daten
(1) Die dateiführende Stelle ist zur Verarbeitung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt, die es der zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglicht, die Durchführung der zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung überwachungsbedürftiger Anlagen vorgeschriebenen Prüfungen zu überwachen. Sie übermittelt diese Daten der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen zugelassenen Überwachungsstelle und der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie dem für den Staatlichen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Dateiführende Stelle ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
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