PSchVO
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Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Pflege-Schiedsstellenverordnung - PSchVO) Vom 8. Oktober 2019

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflege-Versicherungsgesetz
(Pflege-Schiedsstellenverordnung - PSchVO)
Vom 8. Oktober 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Pflege-Schiedsstellenverordnung - PSchVO) vom 8. Oktober 201925.10.2019
Eingangsformel25.10.2019
§ 1 - Bildung der Schiedsstelle25.10.2019
§ 2 - Bezeichnung und Aufgaben25.10.2019
§ 3 - Zusammensetzung der Schiedsstelle25.10.2019
§ 4 - Bestellung der Mitglieder25.10.2019
§ 5 - Amtsdauer, Amtsperiode25.10.2019
§ 6 - Amtsführung und Sitzungsteilnahme25.10.2019
§ 7 - Abberufung und Amtsniederlegung25.10.2019
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens; allgemeine Verfahrensbestimmungen25.10.2019
§ 9 - Vorbereitendens Verfahren25.10.2019
§ 10 - Mündliche Verhandlung25.10.2019
§ 11 - Besetzung, Beschlussfähigkeit und Entscheidung25.10.2019
§ 12 - Entschädigung und Vergütung25.10.2019
§ 13 - Verfahrensgebühr, Kostenentscheidung25.10.2019
§ 14 - Kostenpflicht25.10.2019
§ 15 - Übergangsregelung25.10.2019
§ 16 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten25.10.2019
Aufgrund des § 76 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202), und des
§ 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung der Schiedsstelle

(1) Für das Land Schleswig-Holstein wird von den Landesverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land eine Schiedsstelle nach
§ 76 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
gebildet.
(2) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde nach
§ 76 Absatz 4 SGB XI . Es führt die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle.
(3) Das Landesamt für soziale Dienste führt die Geschäfte der Schiedsstelle. Die beteiligten Organisationen im Sinne des
§ 4 Absatz 2 können einvernehmlich und mit Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums entscheiden, dass die Geschäfte der Schiedsstelle abweichend von Satz 1 künftig von einer der beteiligten Organisationen geführt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
(4) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, über die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu entscheiden ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums, Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium stellt Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung im Internet bereit.

§ 2 Bezeichnung und Aufgaben

(1) Die Schiedsstelle führt die Bezeichnung „Schiedsstelle für Angelegenheiten des
Pflege-Versicherungsgesetzes “.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach dem
SGB XI zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 3 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht gemäß
§ 76 Absatz 2 SGB XI aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus zehn Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Organisationen gemäß
§ 4 Absatz 2 (Mitglieder der Schiedsstelle). Für jedes Mitglied der Schiedsstelle muss jeweils mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (stellvertretendes Mitglied) unter namentlicher Benennung bestellt werden. Die Bestellung der stellvertretenden Mitglieder soll mit Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle zu Beginn der Amtsperiode erfolgen. Das stellvertretende Mitglied hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
(2) Die oder der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre jeweiligen stellvertretenden Mitglieder dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer oder für eine Organisation im Sinne von
§ 4 Absatz 2 tätig sein; einer nebenberuflichen Tätigkeit steht die ehrenamtliche Tätigkeit im Leitungsorgan einer solchen Organisation gleich. Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 4 Bestellung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium durch Los bestimmt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 1 werden wie folgt bestellt:
1.
für die Leistungsträger jeweils ein Mitglied von
a)
der Pflegekasse der AOK Nordwest - Die Gesundheitskasse,
b)
der Landesvertretung Schleswig-Holstein des Verbandes der Ersatzkassen e.V.,
c)
dem BKK-Landesverband NORDWEST, der IKK-Pflegekasse Nord, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Geschäftsstelle Kiel und der Knappschaft, Regionaldirektion Nord gemeinsam,
d)
dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,
e)
dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
2.
für die Träger der Pflegeeinrichtungen jeweils
a)
ein Mitglied von den kommunalen Landesverbänden gemeinsam für die kommunalen Träger von Pflegeeinrichtungen,
b)
zwei Mitglieder von den in Schleswig-Holstein vertretenen Vereinigungen der privaten und der sonstigen nicht freigemeinnützigen oder kommunalen Träger von Pflegeeinrichtungen und
c)
zwei Mitglieder von der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.
Bei der Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die paritätische Besetzung zwischen den Kostenträgern und den Trägern der Pflegeeinrichtungen nicht durch Interessenkonflikte infolge der Tätigkeit eines Mitglieds für mehr als eine Organisation, insbesondere einer Tätigkeit sowohl auf der Seite der Kostenträger als auch auf der Seite der Träger der Pflegeeinrichtungen im Sinne von Satz 1, beeinträchtigt wird.
(3) Soweit von dem Recht auf Bestellung von Mitgliedern nach Absatz 2 kein Gebrauch gemacht oder bei gemeinsam zu bestellenden Mitgliedern eine Einigung über diese nicht erzielt wird oder keine Personen für das Amt der oder des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benannt werden, bestellt das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder.
(4) Die Bestellung der Mitglieder wird mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle ist über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
(5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder der Schiedsstelle nach der Bestellung zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(6) Bei der Bestellung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Organisationen, die zwei Mitglieder zu bestellen haben, sollen mindestens eine Frau berücksichtigen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Bestellung der stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 5 Amtsdauer, Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode nach dieser Verordnung beginnt am 1. Januar 2020.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist für die restliche Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
(3) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger oder ihrer erneuten Bestellung geschäftsführend im Amt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 6 Amtsführung und Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder oder die jeweils stellvertretenden Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen.
(3) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ein stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie das stellvertretende Mitglied, welches an seiner Stelle an der Sitzung der Schiedsstelle teilnimmt, der Geschäftsstelle mitteilen.

§ 7 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die nach § 4
Absatz 2 beteiligten Organisationen können einvernehmlich die oder den Vorsitzenden oder die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle unter gleichzeitiger Berufung jeweils einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weiteren unparteiischen Mitglieder auf Antrag der Mehrheit der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und muss einen Vorschlag für die Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers enthalten. Ein wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 ist gegeben, wenn die oder der Vorsitzende oder ein unparteiisches Mitglied in grober Weise gegen ihre oder seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer einer beteiligten Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Fortdauer der Bestellung des betroffenen Mitglieds bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben, in Fällen des
§ 4 Absatz 3 von dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium.
(3) Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 von den beteiligten Organisationen, im Falle des Absatzes 2, erster Halbsatz von der entsendenden Organisation und im Falle des Absatzes 2, zweiter Halbsatz von dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium anzuhören. Im Falle der Abberufung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zweiter Halbsatz hat das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium vor der Abberufung auch die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle sowie die beteiligten Organisationen anzuhören.
(4) Die Abberufung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Die Abberufung wird erst mit der Bestellung eines neuen Mitglieds wirksam. Die Geschäftsstelle ist schriftlich zu unterrichten.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle können aus begründetem Anlass ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung wird, sofern schriftlich kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist, mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle, im Falle der Niederlegung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ein unparteiisches Mitglied erst mit Bekanntgabe der Niederlegung des Amtes an das jeweilige stellvertretende Mitglied durch die Geschäftsstelle wirksam.
(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle, die stellvertretenden Mitglieder, das Ministerium und die beteiligten Organisationen von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens; allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer beteiligten Partei bei der Geschäftsstelle schriftlich oder in elektronischer Form gestellten Antrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des
SGB XI für die jeweilige Schiedsverfahrensart. Der Antrag ist, wenn er schriftlich gestellt wird, in der für die jeweilige Verfahrensart erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen bei der Geschäftsstelle einzureichen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Antrag hat die beteiligten Parteien und die Gegenstände, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist, zu bezeichnen. Die antragstellende Partei hat den Sachverhalt, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen sowie die Begründung für die von ihr vertretene Auffassung zu den streitigen Gegenständen darzulegen. Die von den beteiligten Parteien in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen.
(3) Die Schiedsstelle und die oder der Vorsitzende wirken in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten hin. Verfahrensentscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schiedsstelle trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oder der Vorsitzende. Mit schriftlicher Zustimmung der Verfahrensbeteiligten kann die Schiedsstelle ohne mündliche Verhandlung und, sofern es für diesen Fall in der Geschäftsordnung bestimmt ist, im Umlaufverfahren entscheiden.
(4) Soweit das SGB XI
, diese Verordnung oder die Geschäftsordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthalten, finden für das Verfahren einschließlich der elektronischen Kommunikation ergänzend die Verfahrensbestimmungen des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), und des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), Anwendung.

§ 9 Vorbereitendens Verfahren

(1) Die oder der Vorsitzende leitet den beteiligten Parteien den Antrag über die Geschäftsstelle zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr oder ihm zu setzenden Frist zum Antrag Stellung zu nehmen.
(2) Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind. Zur Verfahrensbeschleunigung haben die Verfahrensbeteiligten der Schiedsstelle Unterlagen nach Satz 1 und
§ 8 Absatz 2 zur festgesetzten Frist oder bei unterbliebener Fristsetzung unverzüglich, spätestens bis vierzehn Tage vor der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
(3) Die oder der Vorsitzende kann einen insbesondere wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach
§ 8 Absatz 2 unzulässigen Antrag nach Anhörung der antragstellenden Partei ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Die antragstellende Partei kann vorbehaltlich
§ 8 Absatz 3 Satz 3 binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen.
(4) Die oder der Vorsitzende kann zum Zwecke der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Einzelfall Erörterungstermine mit den Verfahrensbeteiligten durchführen. Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Termin und Gegenstand der Sitzung der Schiedsstelle fest. Die Geschäftsstelle lädt vorbehaltlich
§ 8 Absatz 3 Satz 3 die Verfahrensbeteiligten und die je nach Verfahrensart gemäß
§ 11 Absatz 2 bis 4 zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Schiedsstelle mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zu den Sitzungen. Die Ladung der Verfahrensbeteiligten enthält den Hinweis, dass bei Ausbleiben einer oder eines Verfahrensbeteiligten ohne diese oder diesen verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung der Mitglieder enthält die Tagesordnung. Sofern die Mitglieder der Schiedsstelle die Unterlagen, die die Vertragsparteien eingereicht haben, nicht bereits erhalten haben, sind diese spätestens dieser Ladung beizufügen. Die Ladungsfrist kann von der oder dem Vorsitzenden mit Einwilligung der Verfahrensbeteiligten bis auf fünf Tage abgekürzt werden. Zeitgleich mit der Ladung der zur Entscheidung berufenen Mitglieder teilt die Geschäftsstelle den stellvertretenden Mitgliedern Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzung mit.

§ 10 Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Die Beschlussfähigkeit nach
§ 11 ist nach Eröffnung jeder Verhandlung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen.
(2) In Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten darf nur verhandelt und entschieden werden, wenn sie gemäß
§ 8 Absatz 3 Satz 3 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder gemäß
§ 9 Absatz 5 Satz 3 in der Ladung ordnungsgemäß auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurden.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder sind berechtigt, als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend zu sein. Weitere Zuhörerinnen und Zuhörer können auf Beschluss zugelassen werden.
(4) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.
(5) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten, Zuhörerinnen oder Zuhörer nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und der nach Absatz 4 hinzugezogenen Personen.
(6) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort, den Tag und die Dauer der Verhandlung,
2.
die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden zur Entscheidung berufenen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle, der Vertreterinnen oder Vertreter der erschienenen Verfahrensbeteiligten, soweit hinzugezogen der Schriftführerin oder des Schriftführers und der hinzugezogenen Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen sowie gegebenenfalls anwesender Zuhörerinnen und Zuhörer,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen und
5.
die gefassten Entscheidungen.
Soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, ist die Niederschrift auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift bezuggenommen wird, sind Bestandteil der Verhandlungsniederschrift.
(7) Die Schiedsstelle kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ermächtigen, Nebenentscheidungen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung zu treffen. In der Geschäftsordnung kann eine solche Ermächtigung auch generell vorab erteilt werden.
(8) Ist die Sache nach Abschluss des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif, entscheidet die Schiedsstelle über den weiteren Fortgang des Verfahrens.

§ 11 Besetzung, Beschlussfähigkeit und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des
SGB XI und vorbehaltlich des Satzes 2 grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Geschäftsstelle gemäß
§ 8 Absatz 1 aufgrund der mündlichen Verhandlung. Der zeitliche Rahmen nach Satz 1 kann bei gewährten Fristverlängerungen, insbesondere bei Verlängerung von Fristen zu Stellungnahmen, Feststellung der Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz 5 oder aus sonstigen sachlichen oder verfahrensmäßigen Gründen überschritten werden. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet vorbehaltlich Absatz 3 und 4 in ihrer vollständigen Besetzung gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 1. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und bei Beginn der Sitzung neben der oder dem Vorsitzenden und den unparteiischen Mitgliedern oder deren jeweils stellvertretenden Mitgliedern mindestens vier der nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und vier der nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestellten Mitglieder oder deren jeweils stellvertretende Mitglieder erschienen sind.
(3) In Verfahren über Entscheidungen der Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung der Träger der Sozialhilfe nach
§ 81 Absatz 2 Satz 2 SGB XI und in Verfahren zur Festsetzung der Kürzungsbeträge bei nicht qualitätsgerechter Leistungserbringung nach
§ 115 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 3a SGB XI
entscheidet die Schiedsstelle abweichend in der Besetzung nur der oder des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn die jeweils stellvertretenden Mitglieder der oder des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder erschienen sind.
(4) In Verfahren nach oder unter entsprechender Anwendung von
§ 85 Absatz 5 Satz 2 SGB XI entscheidet die Schiedsstelle in der vom Träger der Sozialhilfe gemäß
§ 85 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI verlangten Besetzung. Sind danach abweichend von Absatz 1 nur die oder der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur die oder der Vorsitzende allein zur Entscheidung berufen, ist die Beschlussfähigkeit auch gegeben, wenn anstelle der jeweils zur Entscheidung berufenen Mitglieder deren stellvertretende Mitglieder erschienen sind.
(5) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Verhandlung innerhalb von einem Monat nach Feststellung der fehlenden Beschlussfähigkeit durchzuführen. Dabei ist vorbehaltlich der abweichenden Bestimmungen in Absatz 3 und 4 in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle beschlussfähig ist, wenn neben der oder dem Vorsitzenden und den unparteiischen Mitgliedern oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mindestens je zwei der nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 und der nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 bestellten Mitglieder oder deren jeweils stellvertretende Mitglieder erschienen sind. Im Übrigen gilt
§ 9 Absatz 5 entsprechend.
(6) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, in den Fällen gemäß Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
(7) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Verfahrensbeteiligten zusammen mit der Verhandlungsniederschrift zuzustellen. Die Zustellung kann nach Maßgabe von
§ 8 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) in elektronischer Form erfolgen. Den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Schiedsstelle ist die Entscheidung zusammen mit der Verhandlungsniederschrift in geeigneter Form zu übermitteln.
(8) Die Schiedsstelle beschließt über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Sofern es für diesen Fall in der Geschäftsordnung bestimmt ist, kann die Schiedsstelle im Umlaufverfahren entscheiden.
(9) Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten.
(10) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle in gerichtlichen Verfahren.

§ 12 Entschädigung und Vergütung

(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie Pauschalbeträge, deren Höhe die beteiligten Organisationen gemäß
§ 4 Absatz 2 zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich festlegen (Fallpauschale). Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung, soweit die oder der Vorsitzende sich in der Sache noch nicht damit befasst hat, auf die Hälfte. Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 2 nicht zustande, setzt das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium die Fallpauschalen fest.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle gemäß
§ 4 Absatz 2 erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben oder für die sie in Fällen des
§ 4 Absatz 3 bestellt worden sind, nach den für die Organisationen jeweils geltenden Regelungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
(4) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Die Entschädigung oder Vergütung wird von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die Kostenerstattung durch die Vertragsparteien gilt
§ 14 Absatz 1 entsprechend.
(5) Ansprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 13 Verfahrensgebühr, Kostenentscheidung

(1) Für jedes Verfahren bei der Schiedsstelle erhebt die Geschäftsstelle Gebühren. Die Gebühren richten sich nach der Bedeutung, der Schwierigkeit sowie dem Aufwand des Verfahrens. Der Gebührenrahmen beträgt 500,00 Euro bis 10.000,00 Euro. Die Schiedsstelle, im Falle der Verfahrensbeendigung ohne Verhandlung vor der Schiedsstelle die oder der Vorsitzende, setzt die Gebühren nach Ermessen fest.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle und wird mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(3) Die Gebühr trägt die oder der unterliegende Verfahrensbeteiligte, bei Antragsrücknahme die Antragstellerin oder der Antragsteller und bei einer sonstigen Erledigung die oder der Verfahrensbeteiligte, die oder der für die Erledigung Anlass gegeben hat. Soweit eine Verfahrensbeteiligte oder ein Verfahrensbeteiligter nur teilweise obsiegt oder teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr verhältnismäßig zu teilen. Erledigt sich das Verfahren ohne Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1, kann die Gebühr um die Hälfte ermäßigt werden. Die Verteilung legt die oder der Vorsitzende nach Ermessen fest. Sind auf einer Vertragsseite aufgrund der Festsetzung gemäß Absatz 1 mehrere Verfahrensbeteiligte kostenpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. Bei Schiedsverfahren zur Festsetzung der Kürzungsbeträge bei nichtqualitätsgerechter Leistungserbringung nach
§ 115 Absatz 3 und 3a SGB XI gilt für die Kostenentscheidung
§ 116 Absatz 2 SGB XI .
(4) Verfahrensbeteiligte, die keiner Organisation nach
§ 4 Absatz 2 angehören, haben für das Schiedsverfahren eine um die Hälfte der nach Maßgabe von Absatz 1 zu erhebenden Gebühr erhöhte Gebühr zu entrichten.

§ 14 Kostenpflicht

(1) Die durch Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle, tragen je zur Hälfte die in
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und die in
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 genannten Organisationen anteilig nach Maßgabe von Absatz 4. Übersteigen die Gebühreneinnahmen die Kosten, werden die überschießenden Beträge im Folgejahr verrechnet oder an die in
§ 4 Absatz 2 genannten Organisationen ausgezahlt.
(2) Abweichend von Absatz 1 und
§ 13 tragen in Verfahren über Entscheidungen der Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung der Träger der Sozialhilfe nach
§ 81 Absatz 2 Satz 2 SGB XI gemäß
§ 81 Absatz 2 Satz 4 SGB XI die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung des Vorsitzenden und der beteiligten weiteren unparteiischen Mitglieder alle nach
§ 81 Absatz 2 Satz 1 SGB XI Verfahrensbeteiligten anteilig.
(3) Die Geschäftsstelle legt jährlich bis Ende des zweiten Quartals im Folgejahr eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Schiedsstelle und über die Kosten der Geschäftsstelle des Vorjahres vor.
(4) Auf Grundlage der Aufstellung nach Absatz 3 treffen die in
§ 4 Absatz 2 genannten Organisationen eine Vereinbarung mit dem Landesamt für Soziale Dienste, im Falle einer Vereinbarung über die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle gemäß
§ 1 Absatz 3 Satz 2 mit der die Geschäfte führenden Organisation, über die von ihnen nach Absatz 1 zu tragenden Kosten. Kommt keine Vereinbarung zustande, regelt das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium die Kostenverteilung auf Grundlage eines Vorschlags der oder des Vorsitzenden.
(5) Der Geschäftsstelle obliegt das Abrechnungswesen mit den beteiligten Organisationen.

§ 15 Übergangsregelung

Für die am 25. Oktober bei der Schiedsstelle anhängigen Verfahren findet die
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflege-Versicherungsgesetz
vom 24. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), weiter Anwendung. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt. Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Eingang des Antrags bei der Geschäftsstelle eingeleitet wurden, werden Gebühren nach bisherigem Recht erhoben.

§ 16 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Schiedsstelle nach dem Pflege-Versicherungsgesetz vom 24. März 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 125)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. Oktober 2019
Daniel Günther Ministerpräsident Dr. Heiner Garg Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 866-11-2
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