AG-SGB IX
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Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) Vom 22. März 2018

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) Vom 22. März 2018
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9 und 12 geändert (Art. 5 Ges. v. 25.02.2021, GVOBl. S. 201)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (1. Teilhabestärkungsgesetz) vom 22. März 2018 (GVOBl. S. 94)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom 22. März 201827.04.2018
§ 1 - Träger der Eingliederungshilfe, sachliche Zuständigkeit27.04.2018
§ 2 - Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe01.01.2020
§ 3 - Steuerungskreis Eingliederungshilfe27.04.2018
§ 4 - Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei den Rahmenverträgen27.04.2018
§ 5 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung27.04.2018
§ 6 - Aufsicht27.04.2018
§ 7 - Finanzierung von Personal- und Sachkosten der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe01.01.2020
§ 8 - Kosten der Eingliederungshilfe01.01.2020
§ 9 - Finanzierung der Eingliederungshilfe01.01.2021
§ 10 - Abschlag01.01.2020
§ 11 - Mehrbelastungsausgleich01.01.2020
§ 12 - Abrechnung und Nachfinanzierung01.01.2020
§ 12a - (aufgehoben)01.01.2021
§ 12b - Erstattung und Abrechnung der Zuschüsse nach § 2 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)15.05.2020
§ 13 - Erhebung und Übermittlung von Daten durch die Träger der Eingliederungshilfe01.01.2020
§ 14 - Revisionsklausel01.01.2020
§ 15 - Befristung01.01.2020

§ 1 Träger der Eingliederungshilfe, sachliche Zuständigkeit

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe durch. Sie sind sachlich zuständig für alle Aufgaben nach Teil 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), insbesondere
1.
die Beratung und Unterstützung gemäß § 106 SGB IX,
2.
die Gesamtplanung nach Teil 2 Kapitel 7 SGB IX,
3.
die Vereinbarung von Leistungen und Vergütungen mit den Leistungserbringern und Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gemäß Teil 2 Kapitel 8 SGB IX.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständiger Träger der Eingliederungshilfe im Anerkennungsverfahren für Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX. Die Kreise und kreisfreien Städte können ihre jeweiligen kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene bevollmächtigen, für sie die Aufgabe nach § 131 Absatz 1 SGB IX durchzuführen. Die Bevollmächtigung erstreckt sich sowohl auf die Erarbeitung als auch die Beschlussfassung der Rahmenverträge gemäß § 131 Absatz 1 SGB IX. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist das Land Träger der Eingliederungshilfe. Behörde des Landes als Träger der Eingliederungshilfe ist das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium (Ministerium). Es ist sachlich zuständig, gemeinsam mit den Kreisen und kreisfreien Städten
1.
Landesrahmenvereinbarungen gemäß § 46 Absatz 4 SGB IX mit den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer und gemäß § 46 Absatz 5 SGB IX Vereinbarungen mit den anderen Rehabilitationsträgern und
2.
Landesrahmenverträge gemäß § 131 SGB IX mit den Verbänden der Leistungserbringer zu schließen,
3.
Vertreterinnen oder Vertreter für Leistungsträger in der Schiedsstelle gemäß § 133 Absatz 2 SGB IX zu bestellen und
4.
an der Sicherstellung gemeinsamer, bedarfsgerechter Angebotsstrukturen gemäß § 94 Absatz 3 SGB IX mitzuwirken.
Zu den Aufgaben des Landes gehören außerdem im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten
1.
Rahmenbedingungen für andere Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX und das Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX konzeptionell zu entwickeln,
2.
an Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen mitzuwirken und
3.
Empfehlungen für das Leistungsrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis Kapitel 6 SGB IX und das Gesamtplanverfahren nach Teil 2 Kapitel 7 SGB IX zu erarbeiten.

§ 2 Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe

(1) Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 4 SGB IX setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
1.
der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1,
2.
der Leistungserbringer und
3.
der Menschen mit Behinderungen.
Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann Vertreterinnen und Vertreter benennen und jeweils bis zu sechs Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft entsenden. Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können ihre jeweiligen kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene bevollmächtigen, für sie bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft zu entsenden. Die Benennung aller Vertreterinnen und Vertreter erfolgt gegenüber dem Ministerium. Das Ministerium kann bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter benennen.
(2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen und diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen, Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten oder sonstigen Auslagen für die von ihnen bestellten Mitglieder.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft ist bei Beratungen und Beschlüssen des Steuerungskreises frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind der Arbeitsgemeinschaft die Beschlussunterlagen zur Stellungnahme zwei Monate vor der Sitzung des Steuerungskreises zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Arbeitsgemeinschaft sind vor Beschlussfassung zu prüfen und zu beraten. Die Arbeitsgemeinschaft kann Initiativen an den Steuerungskreis richten.

§ 3 Steuerungskreis Eingliederungshilfe

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben einen Steuerungskreis Eingliederungshilfe (Steuerungskreis).
(2) Der Steuerungskreis hat die Aufgabe, grundsätzliche Angelegenheiten der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zu beraten. Dazu gehören insbesondere
1.
Angelegenheiten der Frühförderung nach § 46 SGB IX,
2.
die Erarbeitung gemeinsamer Grundsätze für die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4,
3.
die Entwicklung von Rahmenbedingungen nach § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und
4.
die Erarbeitung von Empfehlungen nach § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3.
(3) Der Steuerungskreis setzt sich aus einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter jedes Trägers der Eingliederungshilfe, Vertreterinnen oder Vertretern der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des öffentlichen Rechts und der Kommunalen Landesverbände zusammen. Vertreterinnen und Vertreter der Kreise und kreisfreien Städte, die im Rahmen von Verwaltungsgemeinschaften nach § 19a GkZ Aufgaben mehrerer Träger der Eingliederungshilfe wahrnehmen, sind als ständig anwesende sachverständige Gäste zugelassen.
(4) Der Steuerungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt einen jährlichen Arbeitsplan. Das Ministerium führt die Geschäfte des Steuerungskreises.

§ 4 Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei den Rahmenverträgen

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenverträge gemäß § 131 Absatz 2 SGB IX sind
1.
der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung und
2.
bis zu drei Mitglieder des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 14 Landesbehindertengleichstellungsgesetz.

§ 5 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

Abweichend von § 128 Absatz 1 Satz 1 SGB IX kann zur Sicherstellung und Steuerung wirksamer Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, insbesondere der nach der Gesamtplanung durchzuführenden Leistungen, eine Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.

§ 6 Aufsicht

Das Ministerium übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe ihre Aufgaben rechtmäßig wahrnehmen. § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend.

§ 7 Finanzierung von Personal- und Sachkosten der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe

(1) Zur pauschalen Finanzierung von Sach- und Personalkosten werden den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Eingliederungshilfe jährlich zur Abstimmung und Koordinierung der Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX 3,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden auf Vorschlag der Träger verteilt. Kommt ein Vorschlag bis 30. September eines Jahres nicht zustande, werden die Mittel nach der Zahl der Leistungserbringer, mit denen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX bestehen, verteilt.
(2) Zur Finanzierung von Sach- und Personalkosten für Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Eingliederungshilfe jährlich 9,0 Mio. Euro zur Verfügung. Zweck der Finanzierung ist insbesondere die an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientierte Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstruments und die einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Kriterien des Gesamtplanverfahrens.
(3) Zur Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen nach Teil 1 Kapitel 4 SGB IX, der Gesamtplanung an die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 7 SGB IX und zur Anpassung und Koordinierung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten jährlich 7,5 Mio. Euro zur Verfügung.
(4) Näheres zu Voraussetzungen und Umfang der Finanzierung nach Absatz 2 und 3, die indikatorengestützt, insbesondere nach qualitativen Kriterien, vorzunehmen ist, regelt das Ministerium unter Beteiligung des Finanzministeriums.

§ 8 Kosten der Eingliederungshilfe

Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

§ 9 Finanzierung der Eingliederungshilfe

(1) Land, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Nettoausgaben der Eingliederungshilfe. Nettoausgaben im Sinne des Satzes 1 sind die Ausgaben der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 abzüglich der auf diese Leistungen entfallenden Einnahmen. Das Land finanziert jedem einzelnen Träger nach § 1 Absatz 1 einen individuellen prozentualen Anteil an den Nettoausgaben für Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz. Dessen Ausgangswert entspricht dem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Sozialhilfe im Jahr 2016. Dieser Wert wird im gleichen Verhältnis gesteigert, wie es einer Anhebung der Finanzierungsquote des Landes von 79 % auf 82,5 % entspricht.
(2) Zusätzlich finanziert das Land den Kreisen und kreisfreien Städten ab 2021 einen jährlichen Aufschlag in Höhe von 1,8 % der Nettoausgaben für die Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe als Anspruchsabgeltung für die von den Trägern der Jugendhilfe zu tragenden Kosten für die Freihaltung von Plätzen in Kindertagesstätten bei der Aufnahme von Kindern, die heilpädagogische Leistungen in Kindertagesstätten nach dem SGB IX erhalten.
(3) Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2020 den Mehrbelastungsausgleich nach § 11 für Ausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe.

§ 10 Abschlag

Das Land zahlt an die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 für die voraussichtlich von ihm nach § 9 zu finanzierenden Nettoausgaben monatlich Abschläge. Das Ministerium gibt jedem Träger nach § 1 Absatz 1 die Höhe der laufenden Abschlagszahlungen bekannt.

§ 11 Mehrbelastungsausgleich

(1) Zur Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs wird auf die Gesamtnettoausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe aller Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 abgestellt. Die Gesamtnettoausgaben der Eingliederungshilfe nach Satz 1 setzen sich zusammen aus einem Basisanteil, der auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechtes durch das Bundesteilhabegesetz entstanden wäre, und darüberhinausgehenden Mehrbelastungen der nach diesem Gesetz und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530), den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben.
(2) Die Höhe des Basisanteils errechnet sich aus den Gesamtnettoausgaben des Jahres 2019 zuzüglich einer jährlichen Steigerungsrate von 4 %, die der regulären Kostenentwicklung auf Basis der Vorjahre 2015 bis 2017 entspricht.
(3) Die den Basisanteil übersteigenden Mehrbelastungen aller Träger finanziert das Land abweichend von § 9 Absatz 1 bis 3 zu 100 %. Der Mehrbelastungsausgleich errechnet sich aus den Mehrbelastungen abzüglich des durchschnittlichen Anteils des Landes nach § 9 Absatz 1 bis 3 an den Mehrbelastungen nach Satz 1. Der durchschnittliche Anteil des Landes nach Satz 2 entspricht dem Anteil aller vom Land aufgrund § 9 Absatz 1 bis 3 gezahlten Erstattungen an den Gesamtnettoausgaben nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 3 Satz 2 wird auf die einzelnen Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 nach ihrem Anteil an den Gesamtnettoausgaben der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 verteilt.

§ 12 Abrechnung und Nachfinanzierung

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 9 Absatz 1 nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.
(2) Den Trägern der Eingliederungshilfe wird die Differenz zwischen dem Finanzierungsanteil des Landes nach § 9 Absatz 1 bis 3 an den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 zuzüglich des anteiligen Mehrbelastungsausgleichs nach § 11 Absatz 4 und den Abschlägen nach § 10 ausgeglichen, wenn der Finanzierungsanteil des Landes nach § 9 Absatz 1 bis 3 an den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 zuzüglich des anteiligen Mehrbelastungsausgleichs nach § 11 Absatz 4 höher ist als die erhaltenen Abschlagszahlungen nach § 10. Der Ausgleich ist bis zum 31. August des Folgejahres geltend zu machen.
(3) Nach § 10 gewährte Abschlagszahlungen sind vom jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe an das Land zurückzuzahlen, soweit sie den Finanzierungsanteil des Landes nach § 9 Absatz 1 bis 3 an den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 sowie den anteiligen Mehrbelastungsausgleich nach § 11 Absatz 4 überschreiten.

§ 12a (aufgehoben)

§ 12b Erstattung und Abrechnung der Zuschüsse nach § 2 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

(1) Abschläge nach § 10 können auch für Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) für soziale Dienstleistungen in der Eingliederungshilfe verwendet werden.
(2) Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten in Höhe des Anteils nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 die Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG für soziale Dienstleistungen der Eingliederungshilfe abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG. Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 wird zur Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs auf die Gesamtnettoausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe aller Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 zuzüglich der Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG aller Kreise und kreisfreien Städte abgestellt.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte weisen ihre Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG des jeweiligen Jahres bis zum 31. August des Folgejahres, erstmalig am 31. August 2021, nach. Der Nachweis enthält folgende Angaben:
1.
Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG,
2.
Einnahmen aus Erstattungen differenziert nach § 4 Satz 1 Nummer bis 4 SodEG und
3.
die Zahl der Zuschussempfänger.
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.
(4) Abweichend von § 12 Absatz 2 und 3 ist auch die Finanzierung nach Absatz 2 mit den Abschlagszahlungen zu verrechnen.

§ 13 Erhebung und Übermittlung von Daten durch die Träger der Eingliederungshilfe

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 übermitteln dem Ministerium zum 1. Juli und 1. Oktober des Jahres den Stand der Ausgaben und Einnahmen sowie Aufwendungen und Erträge für Leistungen der Eingliederungshilfe und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ausgaben und Einnahmen sowie Aufwendungen und Erträge für das laufende Jahr. Das Gleiche gilt zum 31. Januar für das Vorjahr. Sie übermitteln dem Ministerium bis 30. April die Ausgaben des Vorjahres.
(2) Dem Steuerungskreis Eingliederungshilfe werden die daraus für das Land aggregierten Daten für seine Aufgabenzwecke zur Verfügung gestellt. Der Steuerungskreis Eingliederungshilfe kann beschließen, dass ihm die jeweiligen Daten der Träger der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Steuerungskreis Eingliederungshilfe kann beschließen, dass die Träger der Eingliederungshilfe für Zwecke seiner Aufgaben weitere Daten erheben.

§ 14 Revisionsklausel

(1) Spätestens drei Jahre nach Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530), ist zu prüfen, ob die Finanzierung der Eingliederungshilfe anzupassen ist.
(2) Das Ministerium und die Kommunalen Landesverbände vereinbaren ein Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und der Mitwirkungspflichten der Träger der Eingliederungshilfe. Das Ministerium kann sich für die Untersuchung eines sachverständigen Dritten bedienen.

§ 15 Befristung

§ 12a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
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