Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) Vom 18. Mai 2021
Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) Vom 18. Mai 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.2021 bis 10.06.2026
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) vom 18. Mai 2021 | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
Eingangsformel | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
§ 1 - Voraussetzung für die Freistellung | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
§ 2 - Erstattung von Verdienstausfall | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
§ 3 - Fortzahlung von Bezügen | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 11.06.2021 bis 10.06.2026 |
Aufgrund des § 23 Absatz 4 und § 23a Satz 3 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November.2020 (GVOBl. Schl.-H., S. 804), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
§ 1 Voraussetzung für die Freistellung
(1) Freistellung von der Arbeit nach § 23 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz ist zu gewähren, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit eine gültige Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter besitzen und
1.
an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit überwiegend schleswig-holsteinischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern mitwirken, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird,
2.
an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit überwiegend schleswig-holsteinischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern mitwirken, die der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger für förderungswürdig erklärt hat, oder
3.
an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren
1.
wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Maßnahme zur Qualifizierung zum Erwerb der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen,
2.
in besonders vom Träger der Maßnahme zu begründenden Ausnahmefällen ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund einer besonderen Qualifikation für die organisatorische Durchführung einer Veranstaltung der Jugendarbeit unverzichtbar sind.
3.
bei Veranstaltungen und Fortbildungen nach Absatz 1 an denen ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen, die ihre zum Erwerb der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter erforderliche Qualifizierung bislang aus Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht abschließen konnten. Eine entsprechende Bescheinigung des Trägers, der die Maßnahme zur Qualifizierung verantwortet, ist beizufügen. Diese Regelung ist befristet bis einschließlich 13.08.2022.
(3) Die Freistellung kann im Einzelfall nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches oder dienstliches Interesse entgegensteht.
§ 2 Erstattung von Verdienstausfall
(1) Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls soll mindestens zwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder 2 bei dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder bei einem anderen von ihm beauftragten Träger mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular beantragt werden.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag unterschrieben mit Bestätigung des Trägers der Maßnahme rechtzeitig bis zu der in Absatz 1 genannten Frist dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder dem von ihm beauftragten Träger zugeht. Anträge, die der antragsbearbeitenden Stelle nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zugehen, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Entscheidung der antragsbearbeitenden Stelle über den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall abzuwarten, bevor sie oder er die Freistellung antritt. Werden Freistellungen ohne Bestätigung der antragsbearbeitenden Stelle angetreten, kann keine Erstattung beansprucht werden.
(3) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller selbstständig tätig, wird die Höhe der Verdienstausfallerstattung auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei werden 220 Arbeitstage im Jahr angenommen. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallerstattung beträgt 216,18 Euro pro Tag.
Absatz 1, 2, 4 und 6 gelten entsprechend.
(4) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller sowohl in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt als auch selbständig tätig, ist diejenige Tätigkeit mit dem höheren Anteil am Jahresgesamteinkommen für den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall maßgeblich. Für die Höhe des Erstattungsanspruchs ist entsprechend entweder der vom Arbeitgeber zu bescheinigende Bruttoverdienstausfall oder die Berechnung nach Absatz 3 zu Grunde zu legen.
(5) Der Erstattungsbetrag wird vom jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgezahlt, wenn durch Vorlage einer Bestätigung nachgewiesen wird, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder 2 erfolgte. Der entstandene Bruttoverdienstausfall ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen. Die für die Erstattung beizubringenden Unterlagen sind umgehend nach Maßnahmeende dem örtlichen Träger der Jugendhilfe vorzulegen, spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme. Sollten die Unterlagen später eingereicht werden, kann eine Erstattung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
(6) Das Land erstattet den jeweiligen örtlichen Trägern der Jugendhilfe gemäß § 23 Absatz 2 und § 23a Jugendförderungsgesetz den durch Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe.
(7) Zuständig ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Maßnahmeträger seinen Sitz hat. In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Jugendhilfe übergehen, in dessen Bezirk die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Wohnsitz haben. In diesen Fällen ist zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe Einvernehmen herbeizuführen.
§ 3 Fortzahlung von Bezügen
(1) Das Land stellt die in § 23 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz genannten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte für die Mitarbeit in der Jugendarbeit frei.
(2) Die Gemeinden, die Ämter und Kreise sollen nach Absatz 1 verfahren.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Freistellungsverordnung vom 30. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 469) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10.06.2026 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 18. Mai 2021
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
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