KJHSVO
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Landesverordnung über die Schiedsstelle im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung - KJHSVO) Vom 2. Februar 2022

Landesverordnung über die Schiedsstelle im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung - KJHSVO) Vom 2. Februar 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung - KJHSVO) vom 2. Februar 202218.03.2022
Eingangsformel18.03.2022
§ 1 - Aufgaben und Grundsätze der Schiedsstelle18.03.2022
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle18.03.2022
§ 3 - Bestellung der Mitglieder zur Vertretung der beteiligten Organisationen18.03.2022
§ 4 - Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung18.03.2022
§ 5 - Amtszeit18.03.2022
§ 6 - Aufhebung der Bestellung und Amtsniederlegung18.03.2022
§ 7 - Amtsführung18.03.2022
§ 8 - Geschäftsstelle18.03.2022
§ 9 - Geschäftsordnung18.03.2022
§ 10 - Einleitung des Schiedsverfahrens18.03.2022
§ 11 - Vorbereitung und Leitung der Sitzungen18.03.2022
§ 12 - Mündliche Verhandlung18.03.2022
§ 13 - Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung18.03.2022
§ 14 - Verfahrensgebühr und Kostenverteilung18.03.2022
§ 15 - Entschädigung für Zeitaufwand sowie Erstattung der baren Auslagen18.03.2022
§ 16 - Übergangsregelung18.03.2022
§ 17 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten18.03.2022
Aufgrund des § 78g Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Aufgaben und Grundsätze der Schiedsstelle

(1) Für das Land Schleswig-Holstein wird eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Schiedsstelle für das Land Schleswig-Holstein nach § 78g SGB VIII“.
(2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Entscheidungen in Streit- und Konfliktfällen bei Vereinbarungen gemäß § 78b Absatz 1 SGB VIII zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und Trägern der Einrichtungen, die Leistungen und Hilfen nach § 78a Absatz 1 SGB VIII erbringen, zu treffen.
(3) Die Kosten der Schiedsstelle nach Absatz 1 einschließlich der baren Auslagen und Entschädigungen nach § 15 Absatz 1 und 2 und die Kosten der Geschäftsstelle sollen durch die kostendeckende Erhebung von Verfahrensgebühren getragen werden. Soweit die Kosten nicht durch die Verfahrensgebühren abgedeckt sind, werden diese anteilig nach Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle von den beteiligten Organisationen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 getragen. Es erfolgt eine jährliche Abrechnung durch die Geschäftsstelle. Die beteiligten Organisationen sind hierbei Gesamtschuldner.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus den folgenden neun Mitgliedern:
1.
ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied sowie
2.
vier Mitglieder zur Vertretung der Träger der Einrichtungen, wobei die freigemeinnützigen und privatgewerblichen Träger paritätisch vertreten sind, und
3.
vier Mitglieder zur Vertretung der örtlichen Träger der Jugendhilfe.
(2) Das unparteiische vorsitzende Mitglied wird von einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied vertreten. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben je zwei stellvertretende Mitglieder. Das stellvertretende Mitglied hat bei Verhinderung des Mitglieds der Schiedsstelle dessen Rechte und Pflichten.
(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich eines Einrichtungsträgers oder im Geschäftsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beschäftigt sein; einer nebenberuflichen Tätigkeit steht die ehrenamtliche Tätigkeit im Leitungsorgan einer solchen Organisation gleich. Sie dürfen darüber hinaus nicht der obersten Landesjugendbehörde angehören.

§ 3 Bestellung der Mitglieder zur Vertretung der beteiligten Organisationen

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden wie folgt bestellt:
1.
zwei Mitglieder sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e. V.,
2.
zwei Mitglieder sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder gemeinsam von der Landesarbeitsgemeinschaft privater Jugendhilfeverbände e. V. und dem Forum Sozial e. V. und
3.
vier Mitglieder sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und vom Städteverband Schleswig-Holstein für den Städtetag Schleswig-Holstein.
Zum Mitglied oder stellvertretendem Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereiterklärt hat. Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach Satz 1 erfolgt durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die bestellten Mitglieder sowie deren stellvertretende Mitglieder und das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium über die Bestellung.
(2) Sollten die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bis vier Wochen vor Ablauf der laufenden Amtsperiode nicht genügend Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder für die folgende Amtsperiode bestellen, fordert die Geschäftsstelle die andere Organisation oder die anderen Organisationen auf, die Bestellung der fehlenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder aus den Reihen ihrer Mitglieder vorzunehmen.

§ 4 Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung

(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den Vertretern der beteiligten Organisationen gemäß § 3 Absatz 1 gemeinsam durch ihre schriftliche Benennung bei der Geschäftsstelle bestellt. Zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereit erklärt hat. Die Bereitstellungserklärung ist der Benennung bei der Geschäftsstelle beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die nach Satz 1 bestellten Personen unverzüglich schriftlich über ihre Bestellung.
(2) Kommt eine Einigung auf die Benennung bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle nicht zustande, werden Vorsitz und Stellvertretung durch die Geschäftsstelle aus den von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 1 gemachten Vorschlägen, welche auch nach § 2 Absatz 3 geeignet sein müssen, durch Los bestimmt.

§ 5 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder dessen Stellvertretung erfolgt für die restliche Dauer der Amtszeit eine Neubestellung entsprechend den §§ 3 und 4.
(2) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Sie führen die Geschäfte bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder fort. Eine erneute Bestellung der Mitglieder ist möglich.

§ 6 Aufhebung der Bestellung und Amtsniederlegung

(1) Die beteiligten Organisationen können durch gemeinsames Votum die Bestellung des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds aufheben. Vor der beabsichtigten Aufhebung der Bestellung sind die betroffenen Personen anzuhören. Die Aufhebung der Bestellung erfolgt durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle. Die beteiligten Organisationen werden von der Geschäftsstelle zur Bestellung eines nachfolgenden vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds aufgefordert. Das nachfolgende vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied ist innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung an die Geschäftsstelle gemäß Satz 3 zu bestellen.
(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach vorheriger Anhörung von den beteiligten Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle. Sollte ein Mitglied abberufen werden, so nimmt bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, das jeweilige erste stellvertretende Mitglied und bei dessen Verhinderung das zweite stellvertretende Mitglied die Aufgaben des abberufenen Mitglieds wahr.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen die Niederlegung ihres Amtes schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklären.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 1, das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 7 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine erste Stellvertretung oder bei dessen Verhinderung seine zweite Stellvertretung sowie die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. In der Einladung zur Sitzung der Schiedsstelle ist auf die Benachrichtigungspflicht nach Satz 2 hinzuweisen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht befugt, Unterlagen und Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schiedsstellenmitglied erlangt haben, ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei offenzulegen oder diese für andere Zwecke außerhalb der Schiedsstelle zu nutzen (Vertraulichkeit der Beratung und Geheimnisschutz). Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten der Schiedsstelle Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere auch über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn das Schiedsstellenverfahren einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einen Träger der Einrichtungen betrifft, bei dem es tätig ist.

§ 8 Geschäftsstelle

(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle bei dem für die Jugendhilfe zuständigen Ministerium gebildet.
(2) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.
(3) Die Verfahren der elektronischen Verwaltung sollen angewandt werden, insbesondere zur Vereinfachung der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 10 bis 12.

§ 9 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, über die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu entscheiden ist und die der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds bedarf, wobei die Zustimmung zur Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung des vorsitzenden Mitglieds ausgenommen ist. Die Geschäftsordnung ist dem für die Jugendhilfe zuständigen Ministerium zu übermitteln. Die Geschäftsordnung soll insbesondere die Aufgaben der Geschäftsstelle im Rahmen der Sitzungsvorbereitungen, der Sitzungen und der Sitzungsnachbereitungen sowie Regelungen zur Weitergabe der für die Sitzungen erforderlichen Informationen an die Schiedsstellenmitglieder und die Höhe der Aufwandsentschädigungen des vorsitzenden Mitglieds enthalten.

§ 10 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags einer Vertragspartei in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle.
(2) In dem Antrag nach § 78g Absatz 2 Satz 1 SGB VIII sind
1.
die Parteien zu bezeichnen,
2.
der Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,
3.
die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu bezeichnen,
4.
die Gründe, derentwegen eine Vereinbarung nicht erreicht werden konnte darzulegen sowie
5.
ein Entscheidungsbegehren und dessen Begründung zu nennen.
Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antrag kann sonstige Nachweise und für die Entscheidungsfindung gegebenenfalls relevante Unterlagen enthalten. Der Antrag, weitere Schriftsätze und beigefügte Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung sowie als digitales Dokument einzureichen.
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet der gegnerischen Partei den Antrag über die Geschäftsstelle zu und fordert sie auf, innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied zu setzenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußert sich die gegnerische Vertragspartei innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Schiedsstelle auch ohne Stellungnahme der gegnerischen Vertragspartei über den Antrag entscheiden.
(4) Entspricht der Antrag nicht den Voraussetzungen des Absatz 2 hat das vorsitzende Mitglied den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied bestimmten Frist aufzufordern. Wird die geforderte Ergänzung nicht durch den Antragsteller vorgenommen, so kann der Antrag durch das vorsitzende Mitglied ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden. Die antragstellende Partei kann vorbehaltlich des § 12 Absatz 2 binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen.

§ 11 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle bereitet die Sitzungen vor, bestimmt deren Gegenstand, legt im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle deren Ort und Zeit fest und veranlasst die Ladung der Mitglieder sowie der Parteien mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch die Geschäftsstelle. Die Ladungsfrist kann vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle mit Einwilligung der Verfahrensbeteiligten (Vertragsparteien und Mitglieder der Schiedsstelle) bis auf fünf Tage abgekürzt werden. Die Ladung enthält Angaben über Sitzungsort und -zeit sowie die Tagesordnung. Der Antrag und die Stellungnahme des Antragsgegners sind der Einladung beizufügen, sofern diese nicht bereits zuvor den Ladungsempfängern bekannt gegeben wurden. Die Ladung der Vertragsparteien enthält den Hinweis, dass bei Ausbleiben einer Vertragspartei ohne diese verhandelt und entschieden werden kann. Soll in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen.
(2) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Schiedsstelle weitere für eine Entscheidung notwendige Unterlagen vorzulegen.
(3) Das vorsitzende Mitglied hat, soweit eine Entscheidung der Schiedsstelle hierdurch nicht wesentlich verzögert wird, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

§ 12 Mündliche Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom vorsitzenden Mitglied geleitet. Eine Vertretung der Geschäftsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil. Weitere Personen können der Sitzung mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds beiwohnen. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann der Sitzung ohne Stimmrecht beiwohnen. Alle an der Sitzung teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die in der Sitzung besprochenen Angelegenheiten verpflichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne Anwesenheit der Vertragsparteien in der mündlichen Verhandlung entscheiden, sofern der Hinweis nach § 11 Absatz 1 Satz 5 ordnungsgemäß in der Ladung erteilt worden ist.
(3) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Tag der Verhandlung,
2.
den Namen des die Sitzung leitenden Mitglieds,
3.
die Namen der übrigen anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, des für die Geschäftsstelle anwesenden Teilnehmenden, sowie der weiteren anwesenden Personen nach Absatz 1 Satz 4 und 5,
4.
die Namen der erschienenen Vertragsparteien sowie deren Vertretungen,
5.
die Namen von Sachverständigen,
6.
den behandelten Verfahrensgegenstand,
7.
die gestellten Anträge und
8.
die wesentlichen Inhalte der Aussagen von Sachverständigen und die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Aspekte.
Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen. Schriftliche Anlagen auf welche in der Niederschrift verwiesen wird, gelten als Teil der Niederschrift. Den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern wird durch die Geschäftsstelle eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt.
(5) Sachverständige der Vertragsparteien sind zuzulassen. Die Schiedsstelle kann Zeugen hören. Soweit Zeugen angehört wurden, sind die wesentlichen Inhalte der Zeugenaussagen in der Niederschrift zu protokollieren.

§ 13 Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung

(1) Über den Antrag nach § 10 Absatz 1 wird durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung mindestens jeweils zwei der von den Einrichtungsträgern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestellten Mitglieder oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung, zu welcher gemäß § 11 Absatz 1 zu laden ist, durchzuführen.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung soll den Parteien am Ende der Sitzung durch das vorsitzende Mitglied verkündet werden.
(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist durch das vorsitzende Mitglied schriftlich abzufassen, mit einer Kostengrundentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen, zu unterzeichnen und den Parteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen. Dem für die Jugendhilfe zuständigen Ministerium ist durch die Geschäftsstelle eine Abschrift des Beschlusses zu übermitteln.
(4) Entscheidungen zu Sachverhalten mit überregionalem Bezug oder trägerübergreifendem Interesse kann durch die Geschäftsstelle in anonymisierter Form Dritten zugänglich gemacht werden. Näheres zum Verfahren regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Verfahrensgebühr und Kostenverteilung

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied außerhalb des Schiedsstellenverfahrens nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands durch Beschluss festgesetzt; sie beträgt zwischen 500 und 5.000 Euro. Wird das Schiedsverfahren durch Einigung der Vertragsparteien oder auf andere Weise vor Entscheidung der Schiedsstelle erledigt, kann die Gebühr auf bis zu 250 € ermäßigt werden. Die Gebühr soll die Kosten der Schiedsstelle und der Geschäftsstelle abdecken. Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags nach § 10 Absatz 1 bei der Geschäftsstelle und ist zwei Wochen nach Bekanntgabe an die Parteien fällig. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Entscheidung der Schiedsstelle vor Aufnahme des Verfahrens, ohne dass verfahrensleitende Schriftsätze oder Verfügungen erfolgt sind, zurückgenommen wird. In die Ermessensentscheidung der Gebührenhöhe kann auch einbezogen werden, ob die Vertragspartei Mitglied einer Organisation nach § 3 Absatz 1 ist.
(2) Die unterliegende Partei hat die Verfahrensgebühr zu tragen. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt so ist die Verfahrensgebühr verhältnismäßig zu teilen. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichs. Die Kosten für Sachverständige, die von den Verfahrensparteien hinzugezogen worden sind, sind von diesen selbst zu tragen. Wird außerhalb einer Schiedsstellensitzung ein Vergleich zwischen den Vertragsparteien geschlossen durch welchen sich das Schiedsstellenverfahren erledigt, so haben beide Vertragsparteien die Verfahrensgebühr zur Hälfte zu tragen, es sei denn, sie treffen im Rahmen des Vergleiches eine andere Vereinbarung und teilen diese Entscheidung der Schiedsstelle mit.
(3) Die Kosten ihrer Vertretung trägt jede Vertragspartei selbst.

§ 15 Entschädigung für Zeitaufwand sowie Erstattung der baren Auslagen

(1) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten von der Schiedsstelle eine Reisekostenerstattung sowie ein Sitzungstagegeld entsprechend der für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften gemäß § 84 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516).
(2) Die Schiedsstelle zahlt dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung als Aufwandsentschädigung für Sachaufwendungen und Zeitaufwand eine Fallpauschale von:
1.
mindestens 100 Euro für ein Verfahren, das ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle sowie ohne einen Erörterungstermin oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung erledigt wird;
2.
mindestens 150 Euro, wenn sich das Schiedsverfahren ohne Entscheidung durch die Schiedsstelle, nachdem ein Erörterungstermin oder eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, erledigt;
3.
mindestens 300 Euro, wenn das Verfahren mit Entscheidung der Schiedsstelle in oder nach einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht wird.
Mit der Fallpauschale ist der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Falles abgegolten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Geschäftsordnung der Schiedsstelle festgelegt. Wird die Aufwandsentschädigung nicht in der Geschäftsordnung festgelegt, so gilt die jeweilige Mindestfallpauschale des Satz 1.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
(4) Die Organisationen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 haben jeweils den von ihnen entsandten Mitgliedern und deren Stellvertretungen den Zeitaufwand zu entschädigen und bare Auslagen zu erstatten, die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

§ 16 Übergangsregelung

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnene Amtszeit wird bis zu ihrem Ablauf mit den zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitgliedern fortgeführt. Sollten Nachbesetzungen der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder erforderlich sein, so finden auf die Nachbesetzungen die §§ 3 und 4 dieser Verordnung Anwendung.
(2) Für Verfahren, die bis zum Ablauf des 17. März 2022 auf Grundlage des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 8 Absatz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 13. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) eingeleitet wurden, werden Gebühren nach vorstehender Verordnung erhoben; dies gilt auch für Entschädigungen; für Verfahren nach Teilsatz 1 und 2 gelten insoweit die §§ 11 und 12 der in Satz 1 aufgeführten Verordnung entsprechend fort.

§ 17 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kinder- und Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 13. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 678)
*)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 864-8-8
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