SozVAPVO
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Landesverordnung zur Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (Prüfungsverordnung Sozialversicherungsfachangestellte - SozVAPVO) Vom 24. Juni 2022

Landesverordnung zur Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (Prüfungsverordnung Sozialversicherungsfachangestellte - SozVAPVO) Vom 24. Juni 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (Prüfungsverordnung Sozialversicherungsfachangestellte - SozVAPVO) vom 24. Juni 202222.07.2022
Eingangsformel22.07.2022
Inhaltsverzeichnis22.07.2022
Abschnitt 1 - Geltungsbereich, Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen22.07.2022
§ 1 - Geltungsbereich22.07.2022
§ 2 - Errichtung22.07.2022
§ 3 - Zusammensetzung, Berufung, Abberufung und Entschädigung von Prüfungsausschüssen22.07.2022
§ 4 - Prüferdelegationen22.07.2022
§ 5 - Ausschluss von der Mitwirkung22.07.2022
§ 6 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung22.07.2022
§ 7 - Geschäftsführung22.07.2022
§ 8 - Verschwiegenheit22.07.2022
Abschnitt 2 - Vorbereitung der Prüfung22.07.2022
§ 9 - Prüfungstermine22.07.2022
§ 10 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung22.07.2022
§ 11 - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen22.07.2022
§ 12 - Zulassung zur Prüfung22.07.2022
§ 13 - Entscheidung über die Zulassung, Täuschung über Zulassungsvoraussetzungen22.07.2022
Abschnitt 3 - Durchführung der Prüfung22.07.2022
§ 14 - Zuordnung der Prüflinge22.07.2022
§ 15 - Prüfungsgegenstand22.07.2022
§ 16 - Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung22.07.2022
§ 17 - Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung22.07.2022
§ 18 - Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung22.07.2022
§ 19 - Besondere Verhältnisse behinderter Menschen oder aktuell Beeinträchtigter22.07.2022
§ 20 - Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung22.07.2022
§ 21 - Prüfungsaufgaben22.07.2022
§ 22 - Nichtöffentlichkeit22.07.2022
§ 23 - Leitung, Aufsicht und Niederschrift22.07.2022
§ 24 - Ausweispflicht und Belehrung22.07.2022
§ 25 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße22.07.2022
§ 26 - Rücktritt, Nichtteilnahme22.07.2022
Abschnitt 4 - Bewertung, Teilnahme mündliche Prüfung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses22.07.2022
§ 27 - Bewertungsschlüssel22.07.2022
§ 28 - Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse22.07.2022
§ 29 - Teilnahme an der mündlichen Prüfung22.07.2022
§ 30 - Ergänzungsprüfung22.07.2022
§ 31 - Feststellung des Prüfungsergebnisses22.07.2022
§ 32 - Ergebnisniederschriften, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen22.07.2022
§ 33 - Prüfungszeugnis22.07.2022
§ 34 - Bescheid über nicht bestandene Prüfung22.07.2022
Abschnitt 5 - Wiederholungsprüfung22.07.2022
§ 35 - Wiederholungsprüfung22.07.2022
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen22.07.2022
§ 36 - Prüfungsunterlagen22.07.2022
§ 37 - Übergangsregelung22.07.2022
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten22.07.2022
Aufgrund des § 47 Absatz 4 und § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Berufsrechtszuständigkeitsverordnung vom 15. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 80) verordnet der Ministerpräsident nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Geltungsbereich, Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Errichtung
§ 3Zusammensetzung, Berufung, Abberufung und Entschädigung von Prüfungsausschüssen
§ 4Prüferdelegationen
§ 5Ausschluss von der Mitwirkung
§ 6Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 7Geschäftsführung
§ 8Verschwiegenheit
Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung
§ 9Prüfungstermine
§ 10Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
§ 11Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 12Zulassung zur Prüfung
§ 13Entscheidung über die Zulassung, Täuschung über Zulassungsvoraussetzungen
Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung
§ 14Zuordnung der Prüflinge
§ 15Prüfungsgegenstand
§ 16Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
§ 17Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
§ 18Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
§ 19Besondere Verhältnisse behinderter Menschen oder aktuell Beeinträchtigter
§ 20Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung
§ 21Prüfungsaufgaben
§ 22Nichtöffentlichkeit
§ 23Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 24Ausweispflicht und Belehrung
§ 25Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 26Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 4 Bewertung, Teilnahme mündliche Prüfung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 27Bewertungsschlüssel
§ 28Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 29Teilnahme an der mündlichen Prüfung
§ 30Ergänzungsprüfung
§ 31Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 32Ergebnisniederschriften, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
§ 33Prüfungszeugnis
§ 34Bescheid über nicht bestandene Prüfung
Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung
§ 35Wiederholungsprüfung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 36Prüfungsunterlagen
§ 37Übergangsregelung
§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Geltungsbereich, Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Abschluss- und Umschulungsprüfung für die Berufsausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und gesetzliche Rentenversicherung bei Zuständigkeit der zuständigen Stelle nach § 73 Absatz 2 BBiG des Bereiches Sozialversicherung in Schleswig-Holstein für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 Absatz 3.

§ 2 Errichtung

(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(4) Für die Abnahme von Umschulungsprüfungen können besondere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Umschulungsprüfungen von den nach Absatz 1 errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen.
(5) Sofern für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss nach § 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG errichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.

§ 3 Zusammensetzung, Berufung, Abberufung und Entschädigung von Prüfungsausschüssen

(1) Der Prüfungsausschuss soll aus fünf, muss mindestens aber aus drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden sein.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode von bis zu vier Jahren berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung, soweit die Amtsdauer von insgesamt fünf Jahren der laufenden Amtsperiode nicht überschritten wird.
(4) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmenden und der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen richtet sich nach § 40 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BBiG. Die Beauftragten der Arbeitgebenden werden auf Vorschlag der der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterliegenden ausbildenden Sozialversicherungsträger berufen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können auf eigenen Antrag oder nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretende. Die Absätze 3 bis 5 gelten für sie entsprechend.
(7) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Deutschen Rentenversicherung Nord als zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung (Berufsrechtzuständigkeitsverordnung - BRZVO) vom 15. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 80) darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertretenden sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird pauschal festgelegt und orientiert sich mindestens am Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154).
(9) Von Absatz 2 und 6 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 4 Prüferdelegationen

(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertretende.
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertretende sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 3 Absatz 3 bis 5 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 3 Absatz 8 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertretende zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

§ 5 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1.
Verlobte oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
2.
Eheleute,
3.
Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Eheleute der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen und Ehegatten,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, muss die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein die Durchführung der Prüfung einem oder gegebenenfalls mehreren Prüfungsausschüssen der gleichen Fachrichtung übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.

§ 6 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitz einvernehmlich bestimmt.
(2) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Umsetzung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, soll es dies unverzüglich mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
(4) Die Sitzungsprotokolle werden von der protokollführenden Person den Mitgliedern zur Zustimmung zugeleitet und auf Anforderung der zuständigen Stelle in Kopie übersandt. § 32 Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei Prüferdelegationen werden die Sitzungsprotokolle den Mitgliedern zur Zustimmung zugeleitet und auf Anforderung der zuständigen Stelle in Kopie übersandt. § 32 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 8 Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse und Prüferdelegationen sowie sonstige mit der Prüfung befasste Personen haben gegenüber Dritten über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein.

Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung

§ 9 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und den Ausbildenden den Termin und den Ort der schriftlichen Prüfung. Dieser Termin soll auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
(2) Die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
(4) Die Termine für die mündliche Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1.
wer die Ausbildungsdauer von drei Jahren zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der Auszubildenden oder dem Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertretende zu vertreten haben.
(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Umzuschulende zur Prüfung zuzulassen, wenn durch die umschulende Einrichtung bestätigt wird, dass die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten und im Ausbildungsrahmenplan (Anlagen zu deren § 4) festgelegten Inhalte vermittelt wurden und dass die Angemeldeten die berufliche Handlungsfähigkeit und beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind.

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können auf schriftlichen Antrag und nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen und Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerbenden berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(4) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
1.
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung für Sozialversicherungsfachangestellte entspricht; ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a)
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet,
2.
wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 12 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle zur Abschlussprüfung anzumelden. Dies gilt entsprechend auch für die Umschulenden. Die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein kann die Verwendung eines Anmeldeformulars vorschreiben.
(2) In Fällen des § 11 Absatz 2 bis 4 und, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, bei Wiederholungsprüfungen kann der Prüfling innerhalb der Anmeldefrist selbst einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
(3) Zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein
1.
in Fällen des § 10 Absatz 1 und 3, wenn die Ausbildung bei einem Sozialversicherungs- oder Bildungsträger durchgeführt wird, über den das Land Schleswig-Holstein die Aufsicht führt,
2.
in den Fällen des § 11 Absatz 2 und 3, wenn die Prüflinge ihren Wohnort in Schleswig-Holstein haben; abweichend von Halbsatz 1 besteht die Zuständigkeit auch, wenn die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem in Nummer 1 aufgeführten Sozialversicherungsträger beschäftigt ist,
3.
in Fällen des § 11 Absatz 4, wenn die berufsbildende Schule oder Bildungseinrichtung ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat.
(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sollen beigefügt werden
1.
in den Fällen des § 10 eine Bestätigung der Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
2.
in Fällen des § 11 Absatz 1
a)
eine Bestätigung der Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
b)
das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und
c)
gegebenenfalls Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
3.
in den Fällen des § 11 Absatz 2 und 4 Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse und andere Unterlagen mit denen der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden soll,
4.
in den Fällen des § 11 Absatz 3 die Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle darüber, dass die Prüflinge berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.
Bei Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung. Bescheide nach § 34 sind beizufügen.

§ 13 Entscheidung über die Zulassung, Täuschung über Zulassungsvoraussetzungen

(1) Über die Zulassung zur Abschluss- Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen (§ 61 BBiG).
(3) Auszubildende, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 erfüllt sind.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes, der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und des Prüfungszeitraumes der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 19 ist dabei hinzuweisen.
(5) Ist der Prüfling auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings
1.
bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung die Zulassung widerrufen,
2.
innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(6) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfling das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.
(7) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 5 sind schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung

§ 14 Zuordnung der Prüflinge

In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein über die Anzahl der für die anstehende Prüfung einzusetzenden Prüfungsausschüsse in Abstimmung mit den Vorsitzenden und stellt sicher, dass die Prüflinge den Prüfungsausschüssen möglichst gleichmäßig zugeordnet werden.

§ 15 Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Bei der Umschulung zu Sozialversicherungsfachangestellten sind das Ausbildungsberufsbild, die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten mit dem Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen der jeweiligen Fachrichtung zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten etwas anderes vorsieht.

§ 16 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im
1.
Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 240 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen; dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann,
2.
Prüfungsfach „Leistungen“ in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
b)
Leistungen bei Mutterschaft
lösen; dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann,
3.
Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Dabei soll er zeigen, dass er Kundinnen und Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Die Prüfenden sollen die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten mit bis zu 40 Punkten und kundenorientiertes Gesprächsverhalten mit bis zu 60 Punkten bewerten. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, regelt die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen.
(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 17 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im
1.
Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen; dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann,
2.
Prüfungsfach „Leistungen“ in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
b)
Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
lösen; dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann,
3.
Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 18 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung auf die in der Anlage 3 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im
1.
Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen, dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann,
2.
Prüfungsfach „Leistungen“ in zwei Arbeiten von insgesamt 270 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Rehabilitation,
b)
Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
lösen; dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann,
3.
Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b)
betrieblicher Leistungsprozess,
c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 19 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen oder aktuell Beeinträchtigter

(1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen oder von Personen mit aktueller Beeinträchtigung, die ohne die in Satz 2 genannten Maßnahmen benachteiligt wären, berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Die Art der Behinderung oder aktuellen Beeinträchtigung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.
(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, sie gegebenenfalls vorbereiten und/oder den Prüfungsausschuss und die aufsichtführende Person unterrichten kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich die Diagnose und damit verbunden, Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten ergeben. Art und Umfang der Erleichterung sind, soweit möglich, mit den Prüflingen zu erörtern. Tritt eine Beeinträchtigung erst während der Prüfung auf, ist unverzüglich die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein zu informieren, damit sie kurzfristig über geeignete Maßnahmen entscheiden kann.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation haben darauf zu achten, dass die von der zuständigen Stelle eingeräumten Erleichterungen umgesetzt werden.

§ 20 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschulungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 21 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten die Prüfungsaufgaben.
(2) Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung nach § 28 zu beschließen und die Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein.

§ 22 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit dem Prüfling und der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 23 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelung in § 28 Absatz 2 durchgeführt.
(2) Die zuständige Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen.
(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 24 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 25 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die Aufsicht dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein mit. Der Prüfling darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die Aufsicht von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss unverzüglich nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder diese mit dem Punktwert Null bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen hat der Prüfungsausschuss unverzüglich nach Anhörung des Prüflings zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

§ 26 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
(4) Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.
(5) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und gegebenenfalls vor welchem Ausschuss die mündliche Prüfung nachzuholen ist; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
(6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann er dies nicht nachträglich geltend machen.
(7) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

Abschnitt 4 Bewertung, Teilnahme mündliche Prüfung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 27 Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100,0 bis 87,5,
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75,
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend unter 25 bis 0.
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
(2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte, in Summe also bis zu 8 Punkte, von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht im Original der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

§ 28 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1.
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2.
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(2) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des Bewertungsschlüssels (§ 27) erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als zehn Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung vor der Zulassungskonferenz durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.
(3) In der mündlichen Prüfung sind die Leistungen von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu bewerten. Ist ein Mitglied des Prüfgremiums unvorhergesehen verhindert und ein stellvertretendes Mitglied nicht erreichbar, kann die mündliche Prüfung auch mit einem Ausschussmitglied weniger als der Gesamtmitgliederzahl abgenommen werden. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist zu dokumentieren.
(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

§ 29 Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) An der mündlichen Prüfung darf nicht teilnehmen, wessen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ oder in allen drei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden. § 31 gilt entsprechend.
(2) Die Prüflinge, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, werden vom Prüfungsausschuss mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen (§ 30), ist hinzuweisen.

§ 30 Ergänzungsprüfung

(1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem oder einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Fach er geprüft werden will.
(2) Der Antrag ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.
(3) § 28 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 28 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 27 Absatz 1.
(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in
1.
der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und die Summe durch fünf zu dividieren,
2.
den Fachrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und die Summe durch vier zu dividieren.
§ 28 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.

§ 32 Ergebnisniederschriften, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen.
(2) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob die Prüfung bestanden worden ist und mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note die Prüfung abgeschlossen wurde. Auf Wunsch kann auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Über das Bestehen erhält der Prüfling eine vorläufige Bescheinigung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 21 Absatz 2 BBiG.
(4) Den Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.

§ 33 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien des Prüflings,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
4.
die Gesamtnote der Prüfung,
5.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
6.
die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein; anstelle der Unterschriften können auch Faksimile verwendet werden,
7.
das Siegel der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein.
Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR/EQR;
www.dqr.de
) enthalten sein.
(3) Als Anlage zum Prüfungszeugnis ist eine Berufsbeschreibung des Ausbildungsprofils in deutscher, englischer und französischer Sprache auszuhändigen. Auf schriftlichen Antrag des Prüflings werden die Einzelergebnisse der Prüfung, die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung und die Punktzahl des Gesamtergebnisses gesondert bescheinigt.
(4) Dem Zeugnis ist auf schriftlichen Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung des Zeugnisses beizufügen.
(5) Auf schriftlichen Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

§ 34 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle für den Bereich der Sozialversicherung in Schleswig-Holstein einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Ausbildenden erhalten eine Mehrausfertigung des Bescheides. In dem Bescheid sind die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis anzugeben. Auf die Bestimmungen des § 35 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung

§ 35 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. § 12 findet Anwendung.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren -gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an- zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in den einzelnen Prüfungsfächern ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 36 Prüfungsunterlagen

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Bemerkungen zur Bewertung sind ein Jahr aufzubewahren. Innerhalb dieser Zeit hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Niederschriften und eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses oder des Prüfungsbescheides. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 37 Übergangsregelung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits berufenen Prüfungsausschüsse bleiben bis zum Ablauf der Berufungsperiode in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom 02. Dezember 1981 (GVOBl. Schl.-H. 1982 S. 23)
*)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 800-3-3
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