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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Ermittlung und Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord für die Jahre 2023 bis 2027 Vom 13. Dezember 2022

Landesverordnung zur Ermittlung und Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord für die Jahre 2023 bis 2027 Vom 13. Dezember 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Ermittlung und Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse Nord für die Jahre 2023 bis 2027 vom 13. Dezember 202220.01.2023
Eingangsformel20.01.2023
§ 1 - Vorauszahlungen20.01.2023
§ 2 - Ermittlung des finanziellen Ausgleiches20.01.2023
§ 3 - Kosten unbesetzter oder geringer besetzter Stellen20.01.2023
§ 4 - Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz20.01.2023
§ 5 - Nachweis der Mittelverwendung20.01.2023
§ 6 - Ausgleich bei Über- oder Unterdeckung20.01.2023
§ 7 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten20.01.2023
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des Staatlichen Arbeitsschutzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 478) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Vorauszahlungen

(1) Die an die Unfallkasse Nord zu leistenden Vorauszahlungen auf die Ausgleichszahlungen werden für die Jahre 2023 bis 2027 wie folgt festgelegt:
2023: 10 915 000 €
2024: 11 953 000 €
2025: 13 012 000 €
2026: 14 342 000 €
2027: 14 763 000 €.
(2) Die Vorauszahlungen auf die Ausgleichszahlung erfolgt in gleichen Teilen jeweils monatlich im Voraus.
(3) Grundlage für die Höhe der Vorauszahlungen nach Absatz 1 sind der zwischen der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde und der Unfallkasse Nord abgestimmte Stellenplan und die Personalkostentabelle des Landes Schleswig-Holstein (Personalkostentabelle) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung (
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/H/haushalt_landeshaushalt/Personalkostentabelle.html
). Zusätzlich zu den Personalkosten ohne Personalgemeinkosten, enthält die Vorauszahlung nach § 1 Absatz 1 auch folgende Zuschläge für Hilfspersonal, Leitung, Verwaltung, Sachkosten, IT-Kosten und Kosten des Außendienstes. Die Zuschläge werden auf Grundlage der Personalkosten ohne Personalgemeinkosten berechnet und betragen
7 % für Hilfspersonal
5 % für Führungspersonal
10 % für Verwaltung
10 % für Sachkosten,
5% für IT-Kosten und
2% für Kosten des Außendienstes.
(4) Die Vorauszahlung nach Absatz 1 enthält 100 000 € für Beihilfezahlungen an pensionierte Beamtinnen und Beamte der Unfallkasse Nord, die für den Bereich staatlicher Arbeitsschutz eingesetzt waren.
(5) Die Unfallkasse Nord erhält zur Bildung von Altersrückstellungen nach § 172c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (BGBl. I S. 1493), für das Haushaltsjahr 2023 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 116 000 €. Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist die Höhe der Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen nach § 172c SGB VII in Verbindung mit der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung durch Vorlage der Berechnung der Barwerte gemäß § 172c Absatz 4 des SGB VII nachzuweisen und dem darin festgelegten Wert anzupassen.
(6) Die Auszahlung der Ausgleichszahlungen für Altersrückstellungen erfolgt jeweils zum Ende des Haushaltsjahres zusätzlich zu den Zahlungen nach § 1 Absatz 1.

§ 2 Ermittlung des finanziellen Ausgleiches

(1) Das Land hat der Unfallkasse Nord die finanziellen Mehrbelastungen auszugleichen, welche durch die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein entstehen.
(2) Die Höhe der Mehrbelastungen ist auf Grundlage der besetzten Stellen über die für das Abrechnungsjahr geltende Personalkostentabelle nach Besoldungsgruppe zu ermitteln.
(3) Die Werte für Versorgungsleistungen in der Personalkostentabelle für das jeweilige Abrechnungsjahr sind den höheren Werten des Versorgungsausgleichs der Versorgungsausgleichskasse der Kommunen anzupassen.
(4) Mit Ausnahme der Kosten für den Außendienst und das Aushilfspersonal, welche individuell auf Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln sind, werden Mehrbelastungen jenseits der Personalkosten ohne Personalgemeinkosten in entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 3 ermittelt. Die wirtschaftliche Mittelverwendung ist zu belegen.
(5) Stellen, die nicht vollständig besetzt sind, sind entsprechend dem besetzten Stellenanteil zu berücksichtigen.
(6) Es sind nur Mehrbelastungen bis zur Höhe der tatsächlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppe des eingesetzten Personals auszugleichen. Gezahlte Zuschläge sind zu berücksichtigen.
(7) Kosten für Beihilfezahlungen an Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst und sonstige Versorgungslasten sind in den Personalkosten enthalten. Ein zusätzlicher Ausgleich der Beihilfekosten kann nur erfolgen, wenn die durchschnittlichen Kosten der im staatlichen Arbeitsschutz tätigen Beamtinnen und Beamten höher sind als die durchschnittlichen Kosten für Beihilfeleistungen an Beamtinnen und Beamten des Landes.
(8) Beihilfezahlungen an Beamtinnen und Beamte sind individuell nachzuweisen und gegenüber dem in der Pauschalsumme in § 1 Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Betrag gegenzurechnen.
(9) Sonstige unvorhersehbare Ausgaben können nur geltend gemacht werden, soweit diese nicht durch anderweitige Einsparungen ausgeglichen wurden oder hätten ausgeglichen werden können.

§ 3 Kosten unbesetzter oder geringer besetzter Stellen

(1) Unbesetzte Stellen sind bei der Ermittlung des Mehraufwandes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
(2) In den ersten drei Monate nach Ausscheiden einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers werden für nicht besetzte Stellen die Kosten für Führungspersonal, für Verwaltung, für Sachkosten und IT-Kosten in voller Höhe weiter berücksichtigt.
(3) Ist eine Stelle länger als drei Monate nicht besetzt oder wird eine Stelle neu geschaffen und nicht besetzt, so werden 7,5% des für diese Stelle laut Personalkostentabelle ohne Gemeinkosten vorgesehenen Betrages gezahlt. Mit diesem Betrag sind sämtliche Kosten für Führung und Verwaltung dieser Stelle abgegolten.

§ 4 Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz

Für Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), wird eine Pauschalsumme in Höhe von 230 000 € gezahlt. Diese ist in den Vorauszahlungen nach § 1 Absatz 1 enthalten.

§ 5 Nachweis der Mittelverwendung

(1) Die Unfallkasse Nord weist jeweils im dritten Quartal des Folgejahres die zweckgerichtete Verwendung der Ausgleichssumme nach.
(2) Der Nachweis muss in schriftlicher und elektronischer Form erfolgen. Sämtliche Berechnungen sind in dem Dateiformat „.xlxs“ oder einem diesem Format folgenden, dem Stand der Technik entsprechenden, Dateiformat vorzulegen.
(3) Beihilfelasten, die von der Kommunalen Versorgungsausgleichskasse erhoben werden, sind individuell nachzuweisen.

§ 6 Ausgleich bei Über- oder Unterdeckung

(1) Zu hohe oder zu niedrige Vorauszahlungen sind im Laufe eines Kalenderjahres auszugleichen.
(2) Sollten die Vorauszahlungen den nachgewiesenen Aufwand überschreiten, erfolgt der Ausgleich durch eine einmalige Reduzierung der Vorauszahlung. Sollten die Vorauszahlungen zu gering ausgefallen sein, erfolgt die Erstattung des darüberhinausgehenden Aufwands spätestens vier Wochen nach Eingang und Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an die Unfallkasse vom 19. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 11)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 660), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 8221-1-3
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