AföVO
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Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung - AföVO) Vom 25. August 2021

Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung - AföVO) Vom 25. August 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert (LVO v. 17.01.2023, GVOBl. S. 57)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung - AföVO) vom 25. August 202115.09.2021
Eingangsformel15.09.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen, Begriffsbestimmungen15.09.2021
§ 1 - Regelungsinhalt, Ziel, Zielgruppe15.09.2021
§ 2 - Angebote zur Unterstützung im Alltag15.09.2021
§ 3 - Nachbarschaftshilfe18.11.2022
§ 4 - Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag15.09.2021
§ 5 - Leistungserbringende Personen der Angebote zur Unterstützung im Alltag15.09.2021
§ 6 - Fachkraft15.09.2021
Abschnitt 2 - Anerkennung15.09.2021
§ 7 - Anerkennung15.09.2021
§ 8 - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag10.02.2023
§ 9 - Widerruf der Anerkennung15.09.2021
§ 10 - Zuständigkeiten18.11.2022
§ 11 - Datenverarbeitung15.09.2021
§ 12 - Abweichende Regelungen für die Nachbarschaftshilfe18.11.2022
Abschnitt 3 - Qualitätssicherung15.09.2021
§ 13 - Servicestellen für Qualitätssicherung15.09.2021
§ 14 - Leistungskonzept15.09.2021
§ 15 - Qualifizierung der leistungserbringenden Personen15.09.2021
§ 16 - Mitwirkungs- und Berichtspflichten15.09.2021
Abschnitt 4 - Förderung15.09.2021
§ 17 - Allgemeines15.09.2021
§ 18 - Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag15.09.2021
§ 19 - Förderung von Modellvorhaben15.09.2021
§ 20 - Förderung der Selbsthilfe15.09.2021
§ 21 - Finanzierung der Förderung15.09.2021
§ 22 - Zuständigkeit für die Förderung15.09.2021
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften15.09.2021
§ 23 - Übergangsbestimmung15.09.2021
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.09.2021
Aufgrund des § 45a Absatz 3, des § 45b Absatz 4 Satz 2, des § 45c Absatz 7 Satz 5 und des § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsbestimmungen

§ 1 Regelungsinhalt, Ziel, Zielgruppe

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie die Förderung der Selbsthilfe im Sinne der §§ 45a, 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
(2) Ziel der Verordnung ist die Entlastung pflegender Angehöriger sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen und die Förderung der Selbstständigkeit sowie Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag.
(3) Zielgruppe der Angebote zur Unterstützung im Alltag sind pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen nach § 19 SGB XI und Pflegebedürftige nach § 14 SGB XI in häuslicher Pflege.

§ 2 Angebote zur Unterstützung im Alltag

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Nach dieser Verordnung anerkennungsfähige Angebote bestimmen sich nach den Absätzen 2 bis 6 sowie den §§ 7, 8 und 12.
(2) Die Angebote zur Unterstützung im Alltag sind gezielt ausgerichtet auf die Unterstützung der Betroffenen in ihrer Eigenschaft als pflegende Person oder als pflegebedürftige Person im Sinne des SGB XI. Körperbezogene Pflegemaßnahmen im Sinne des SGB XI und der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), reine Vermittlungs- und Abrechnungsleistungen sowie umfangreiche und spezialisierte Handwerksleistungen, die in der Regel von ausgebildeten Fachkräften ausgeführt werden, wie beispielsweise die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden und Außenanlagen, sind nicht Gegenstand der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne dieser Verordnung.
(3) Betreuungsangebote für pflegebedürftige Personen (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI) entlasten und unterstützen pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen und bieten für die Pflegebedürftigen insbesondere Anleitung, Anregung, Begleitung und Unterstützung bei Beschäftigungen und Aktivitäten. Die Betreuung der pflegebedürftigen Personen kann als Gruppenbetreuung mit mindestens drei Leistungsberechtigten oder als Einzelbetreuung erfolgen.
(4) Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI) bieten eine verlässliche organisatorische, beratende und emotionale Begleitung der Pflegenden, unterstützen sie in der notwendigen Kompetenzentwicklung und tragen so zur Selbststärkung und zu einer besseren Bewältigung des Pflegealltags bei. Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen können insbesondere sein:
1.
Begleitung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Personen zur stundenweisen Unterstützung im pflegerischen Alltag,
2.
Gesprächskreise zur Entlastung pflegender Angehörige und vergleichbar nahestehender Personen,
3.
Patenschaften zur Alltagsbegleitung auch in kritischen Situationen.
(5) Angebote zur Entlastung im Alltag durch Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI) dienen der Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen. Angebote zur Entlastung im Alltag durch Hilfen bei der Haushaltsführung können insbesondere sein:
1.
Hilfen bei alltäglichen Reinigungsarbeiten und Wäschepflege,
2.
Unterstützung beim Einkaufen, Kochen oder bei der Versorgung der Haustiere,
3.
Botengänge,
4.
leichte Gartentätigkeiten.
(6) Angebote zur Entlastung im Alltag durch individuelle Hilfen (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI) regen unter Berücksichtigung der individuellen Lebenslage und der vorhandenen Kompetenzen die pflegebedürftige Person zu sozialen Aktivitäten an und dienen so der Netzwerkerweiterung und -stabilisierung. Ferner stärken sie vorhandene Fertigkeiten und Ressourcen und befähigen so die pflegebedürftige Person weiterhin zu einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung. Angebote zur Entlastung im Alltag durch individuelle Hilfen können insbesondere sein:
1.
Angebote im Bereich Freizeit, Kultur und Sport,
2.
Unterstützung in Krisensituationen,
3.
Training der Selbständigkeit,
4.
Orientierungstraining,
5.
Training des Langzeitgedächtnisses,
6.
Begleitung zu Arzt- und anderen Terminen,
7.
Unterstützung bei der alltäglichen Korrespondenz.

§ 3 Nachbarschaftshilfe

Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 2 können im Rahmen der Einzelunterstützung durch Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Bei der Nachbarschaftshilfe unterstützen nachbarschaftlich engagierte Einzelpersonen die leistungsberechtigten Personen aufgrund eines besonderen persönlichen oder räumlichen Bezuges oder einer gesellschaftlichen Verpflichtung. Bei der Unterstützung in diesem Sinne handelt es sich nicht um eine professionelle Leistungserbringung, sondern es stehen fremdnützige Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund.

§ 4 Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne dieser Verordnung sind
1.
juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen insbesondere zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
2.
zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI,
3.
sonstige gewerbliche Unternehmen,
4.
Einzelkräfte und
5.
nachbarschaftlich engagierte Einzelpersonen.

§ 5 Leistungserbringende Personen der Angebote zur Unterstützung im Alltag

Leistungserbringende Personen im Sinne dieser Verordnung sind
1.
ehrenamtliche Helferinnen und Helfer,
2.
sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
Einzelkräfte und
4.
nachbarschaftlich engagierte Einzelpersonen.

§ 6 Fachkraft

(1) Die Schulung und Fortbildung nach § 15 sowie die kontinuierliche fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der leistungserbringenden Personen werden durch Fachkräfte erbracht. Zu den Fachkraftaufgaben gehören auch regelmäßige Erfahrungsaustausche, Teambesprechungen und Kriseninterventionen.
(2) Fachkräfte müssen je nach Zielgruppe und Tätigkeit über eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung in einem pflegerischen, psychiatrischen, psychologischen, pädagogischen, gerontopsychiatrischen oder heilpädagogischen Beruf verfügen. Insbesondere kommen folgende Berufsgruppen in Betracht:
1.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
4.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
5.
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
6.
Erzieherinnen und Erzieher,
7.
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
8.
Psychologinnen und Psychologen oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
9.
Gerontologinnen und Gerontologen sowie
10.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten.
Bei einem Entlastungsangebot im Sinne des § 2 Absatz 5 können auch Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung als Fachkraft anerkannt werden.
(3) Fachkräfte verfügen über aktuelles Wissen entsprechend der Ausrichtung und Zielgruppe des Angebotes zur Unterstützung im Alltag. Sie sind verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden.

Abschnitt 2 Anerkennung

§ 7 Anerkennung

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 2 von Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Nummern 1 bis 4 können auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der in § 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen von der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 anerkannt werden. Die Anerkennung wird von der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 durch Bescheid erteilt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag nach dieser Verordnung berechtigt innerhalb des Landes Schleswig-Holstein zur Erbringung von Leistungen im Sinne des § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB XI.

§ 8 Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag

(1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 12 sind Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag:
1.
das Angebot ist mit einem geringen organisatorischen und finanziellen Aufwand in Anspruch zu nehmen,
2.
dem Antrag ist ein Leistungskonzept beigefügt, das den Anforderungen des § 14 entspricht,
3.
die Angebote zur Unterstützung im Alltag werden durch volljährige Personen erbracht, die mit der leistungsberechtigten Person bis zum zweiten Grad nicht verwandt oder verschwägert und entsprechend § 15 qualifiziert sind; die Qualifikation ist der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 in geeigneter Form nachzuweisen,
4.
die Vorhaltung mindestens einer Fachkraft nach § 6, die tätigkeits- und zielgruppengerecht die kontinuierliche, fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung der leistungserbringenden Personen gewährleistet; die Fachkraftbegleitung sowie entsprechende Fachkraftqualifikationen sind der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 nachzuweisen; Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 und 3, die eine Fachkraftbegleitung nicht selbst sicherstellen können und Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 4, die selbst keine Fachkraft sind, benötigen eine Fachkraftbegleitung durch eine anerkannte Servicestelle für Qualitätssicherung gemäß § 13,
5.
die für die Leistungen verlangte Vergütung inklusive aller Nebenkosten, ausgenommen angemessener Fahrtkosten für die Beförderung der leistungsberechtigten Personen, muss in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis stehen; Angebote nach § 2 Absatz 3, 4 und 6 werden nur anerkannt, wenn der Preis für die Leistung 35,00 Euro pro Stunde nicht übersteigt; handelt es sich um ein Gruppenangebot beträgt der maximale Preis 25,00 Euro pro Person und Stunde; Angebote nach § 2 Absatz 5 werden nur anerkannt, wenn der Preis für die Leistung 30,00 Euro pro Stunde nicht übersteigt; eine Anpassung der Leistungspreise nach Teilsatz 2 bis 4 erfolgt jährlich zum 1. September um 1,5 %; bei der Berechnung angemessener Fahrtkosten findet das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), Anwendung; eine Anfahrtspauschale in Höhe von bis zu 5,69 Euro pro Einsatz ist zulässig; sofern innerhalb eines Einsatzes Leistungen für mehrere leistungsberechtigte Personen erbracht werden, kann die Anfahrtspauschale nur einmal abgerechnet werden,
6.
die Angebote sind auf Dauer regelmäßig und verlässlich ausgerichtet; sie sollen grundsätzlich einmal in der Woche angeboten werden; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Qualität sowie die Verlässlichkeit gewährleistet sind,
7.
im Verhinderungsfall der leistungserbringenden Person soll eine Vertretung ermöglicht werden,
8.
ein angemessener Versicherungsschutz für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Angebot zur Unterstützung im Alltag entstehen können, muss dauerhaft bestehen und nachgewiesen werden,
9.
die verantwortliche Leitung von Angeboten der Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 und 3 sowie Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 4 sind persönlich geeignet und zuverlässig; davon ist auszugehen, wenn ein der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegendes aktuelles Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1984), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), und im Fall kinder- und jugendnaher Angebote zusätzlich ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG Zweifel an der persönlichen Eignung nicht begründet und keine sonstigen Erkenntnisse vorliegen, die zu Zweifeln an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit Anlass geben, und
10.
bei sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie bei Einzelkräften werden die sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Mindestlohngesetz beachtet; ehrenamtlich Tätige können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Darüber hinaus sind bei Gruppenbetreuungen zusätzlich ein angemessenes Betreuungsverhältnis (mindestens eine betreuende Person pro fünf Gruppenteilnehmenden) und angemessene Räumlichkeiten nachzuweisen sowie bei Erfordernis die Anwesenheit einer Fachkraft zu gewährleisten.
(2) Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 und 3 weisen eine fachliche und organisatorische Qualifikation insbesondere im kaufmännischen, betriebs- oder sozialwirtschaftlichen Bereich nach und verfügen über eine angemessene geeignete administrative und technische Infrastruktur.
(3) Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 bis 3 haben die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der für sie tätigen leistungserbringenden Personen sicherzustellen. Zu diesem Zweck müssen sie sich bei der Einstellung und regelmäßig im Abstand von mindestens vier Jahren von den leistungserbringenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 BZRG oder im Fall kinder- und jugendnaher Angebote ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen lassen.
(4) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nummer 2 wird vermutet, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummern 3, 6 bis 10 und Absatz 1 Satz 2 sowie des Absatzes 2 erfüllt sind, sofern nicht Gegenteiliges offenkundig ist. Die anerkennende Stelle nach § 10 Absatz 1 ist berechtigt, Auskunft über die Zulassung der Pflegeeinrichtung bei den Landesverbänden der Pflegekassen in Schleswig-Holstein einzuholen.
(5) Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 bis 4 sind verantwortlich für die von ihnen angebotenen Leistungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 9 Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung ist durch die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 1 zu widerrufen, wenn
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind,
2.
die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der Grundlage der die Anerkennung begründenden Umständen, insbesondere den Angaben im Leistungskonzept nach § 14, erfolgt,
3.
der zuständigen Stelle bekannt wird, dass die Anbieterin oder der Anbieter das Leistungsangebot nicht mehr aufrechterhält,
4.
der zuständigen Stelle bekannt wird, dass nachweislich Leistungen erbracht und als Leistungen im Sinne des § 45b Absatz 1 Nummer 4 SGB XI abgerechnet werden, die nach dieser Verordnung nicht anerkannt oder nicht anerkennungsfähig sind oder
5.
sich Zweifel an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Anbieterin oder des verantwortlichen Anbieters bestätigen.
(2) Die Anerkennung einer Servicestelle kann durch die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 1 widerrufen werden, wenn
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung oder auf der Grundlage der die Anerkennung begründenden Umständen, insbesondere auf den Angaben im Leistungskonzept nach § 14, nicht mehr erfüllt sind,
2.
der zuständigen Stelle bekannt wird, dass die Servicestelle insbesondere die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung, Schulung und Fortbildung nicht mehr aufrechterhält oder
3.
sich Zweifel an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Leitung der Servicestelle bestätigen.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden bei einem Verstoß gegen die in § 16 genannten Mitwirkungs- und Berichtspflichten.
(4) Werden der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 Defizite bei der Leistungserbringung oder Umstände, die Zweifel an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, bekannt, hat diese daraufhin zu prüfen, ob die Anerkennung zu widerrufen ist.
(5) Die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 1 kann mit Widerruf bestimmen, dass eine erneute Antragstellung auf Anerkennung von einer Anbieterin oder einem Anbieter oder einer verantwortlichen Leitung der Servicestelle, die die Gründe, die zum Widerruf geführt haben, zu vertreten hat, erst nach Ablauf eines festzulegenden Zeitraumes zulässig ist.

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag von Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Nummer 1 bis 4 und von Servicestellen für Qualitätssicherung nach § 13 sowie die Datenverarbeitung nach § 11 ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Zuständig für die Registrierung und die Aufhebung der Registrierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Nachbarschaftshilfe von Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Nummer 5 ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein. In dieser Funktion nimmt es die Aufgaben als Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
1
wahr.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72, ber. 2018 ABl. L 127 S. 2 und ber. 2021 ABl. L 74 S. 35)

§ 11 Datenverarbeitung

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen sind nach § 7 Absatz 3 SGB XI dazu verpflichtet, Leistungs- und Preisvergleichslisten der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI zu erstellen, zu veröffentlichen und zu übermitteln. Hierfür erhebt und verarbeitet das Landesamt für soziale Dienste in Schleswig-Holstein als nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 7 Absatz 4 SGB XI die Angaben insbesondere zu Art, Inhalt, Umfang, Kosten und regionaler Verfügbarkeit sowie die Kontaktdaten der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag von Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Nummer 1 bis 4 über das von den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam zur Verfügung gestellte Webportal.
(2) Mit der Anerkennung eines Angebotes erfolgt die Aufnahme in die Leistungs- und Preisvergleichsliste. Mit Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen der Anerkennung wird das Angebot aus der Liste entfernt.
(3) Zu Zwecken der Auswertung der angebotenen Leistungen im Land ist das für die soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium berechtigt, die Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten.

§ 12 Abweichende Regelungen für die Nachbarschaftshilfe

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 3 gelten abweichend von den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 als anerkannt, wenn die nachbarschaftlich engagierte Einzelperson volljährig ist und
1.
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der leistungsberechtigten Person lebt,
2.
nicht mit der leistungsberechtigten Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist,
3.
keine Tätigkeit als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der leistungsberechtigten Person ausübt,
4.
entsprechend Absatz 2 qualifiziert ist,
5.
maximal 30 Stunden je Kalendermonat pflegebedürftige Personen unterstützt,
6.
für die Unterstützungsleistung lediglich eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8 Euro je Stunde erhält,
7.
angemessen gegen Schäden versichert ist, die sie im Rahmen der Unterstützung verursachen kann und
8.
mit Namen und Kontaktdaten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 bei der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 2 registriert ist.
(2) Nachbarschaftlich engagierte Einzelpersonen absolvieren einen unentgeltlichen von den Pflegekassen anerkannten Kurs zur Nachbarschaftshilfe im Umfang von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, sofern kein Nachweis über gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen aufgrund beruflicher Qualifikationen oder ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht werden kann. Der Kurs für die Nachbarschaftshilfe vermittelt Grundlagen und Fertigkeiten, welche für die Durchführung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erforderlich sind. Bereits mit einer nachweislichen Anmeldung zu einem Kurs kann die nachbarschaftlich engagierte Einzelperson unter der Auflage registriert und die Tätigkeit im Sinne des § 3 aufgenommen werden, dass der erfolgreich abgeschlossene Kurs der zuständigen Stelle spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit nachgewiesen wird. Im Abstand von drei Jahren ist gegenüber der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 2 der Besuch eines von den Kassen anerkannten Aufbaukurses oder einer Informationsveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe im Umfang von mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nachzuweisen.
(3) Nachbarschaftlich engagierte Einzelpersonen erklären gegenüber der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 2 schriftlich, dass sie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und einhalten und legen einen Nachweis über die Qualifikation oder die Anmeldung zur Qualifikation vor.
(4) Bei Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen registriert die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 die nachbarschaftlich engagierten Einzelpersonen mit Namen, Vornamen, Adresse (Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer, Adresszusätze, Kreis/kreisfreie Stadt), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und dem aktuellen Unterstützungsangebot in einer zu erstellenden Datenliste. Die jeweilige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, die die Kosten gemäß § 45b SGB XI erstattet, ist berechtigt, bei der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 2 Auskunft darüber zu erlangen, ob die nachbarschaftlich engagierte Einzelperson gemäß Satz 1 registriert ist. Die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 ist berechtigt, die gemäß Satz 1 erhobenen Daten in anonymisierter Form für statistische Zwecke zu verarbeiten.
(5) Die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 kann die Registrierung der nachbarschaftlich engagierten Einzelpersonen unverzüglich aufheben, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(6) Die Pflegekassen sowie die Landesverbände der Pflegekassen Schleswig-Holstein und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. haben darauf hinzuwirken, dass kostenfreie und regional verfügbare Schulungen für die nachbarschaftlich engagierten Personen regelmäßig angeboten werden.
(7) Nachbarschaftlich engagierte Einzelpersonen sollen die Möglichkeit einer fachlichen Beratung und Begleitung erhalten. Die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen erhalten die nachbarschaftlich engagierten Einzelpersonen durch die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2, Die Informationen beinhalten insbesondere Auskunft über rechtliche Regelungen, Hinweise zum Verfahren, Qualifikationsmöglichkeiten und auf lokal agierende Beratungsstrukturen. Eine darüber hinaus gehende Beratungs- oder Begleitungspflicht besteht nicht.
(8) Die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 kann in Kooperation mit den örtlichen Pflegestützpunkten als lokale Ansprechpartner Hilfestellung zur Inanspruchnahme der Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe, insbesondere die Koordinierung der erstmaligen Aufnahme der Nachbarschaftshilfe zwischen den Pflegebedürftigen und der nachbarschaftlich engagierten Einzelperson, anbieten, soweit die Pflegebedürftigen sowie die nachbarschaftlich engagierten Einzelpersonen hierzu die Einwilligung nach Artikel 7 DSGVO erklärt haben. Hierfür kann die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 2 bei erklärter Einwilligung der registrierten nachbarschaftlich engagierten Einzelpersonen die nach Absatz 4 Satz 1 erhobenen Daten an den Pflegestützpunkt im jeweiligen Kreis weiterleiten.

Abschnitt 3 Qualitätssicherung

§ 13 Servicestellen für Qualitätssicherung

(1) Eine Servicestelle für Qualitätssicherung kann dabei unterstützen, Angebote nach § 2 zu entwickeln und die leistungserbringenden Personen nach § 5 Nummer 1 bis 3 durch fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung, Schulung und Fortbildung entsprechend der Zielgruppe und Tätigkeit zu begleiten. Sie kann für das Angebot zur Unterstützung im Alltag die Aufgaben einer Fachkraft übernehmen. Hierfür sind insbesondere die Maßgaben nach den §§ 6 und 15 einzuhalten.
(2) Eine Servicestelle bedarf vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung. Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
1.
der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der nach § 10 Absatz 1 zuständigen Stelle einzureichen,
2.
mit dem Antrag auf Anerkennung ist ein Leistungskonzept gemäß § 14 vorzulegen,
3.
die verantwortliche Leitung der Servicestelle ist persönlich geeignet und zuverlässig; davon ist auszugehen, wenn ein der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegendes aktuelles Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 BZRG Zweifel an der persönlichen Eignung nicht begründet und keine sonstigen Erkenntnisse vorliegen, die zu Zweifeln an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit Anlass geben,
4.
die Qualifikation der Mitarbeitenden der Servicestelle, insbesondere der von den einzusetzenden Fachkräften im Sinne des § 6, ist in geeigneter Form nachzuweisen, und
5.
ein angemessener und ausreichender Versicherungsschutz muss dauerhaft bestehen und nachgewiesen werden.
Die Anerkennung wird von der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 durch Bescheid erteilt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die verantwortliche Leitung der Servicestelle hat die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit der für sie tätigen Personen sicherzustellen, sofern sie Kontakt zu den leistungsberechtigten Personen haben. Zu diesem Zweck müssen sie sich bei der Einstellung und regelmäßig im Abstand von mindestens vier Jahren von den mitarbeitenden Personen, die die Aufgaben einer Fachkraft übernehmen, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 BZRG oder im Fall kinder- und jugendnaher Angebote ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen lassen.
(4) Alle Leistungen und die dafür anfallenden Kosten müssen im Vorfeld für die Anbieterinnen und Anbieter der Angebote zur Unterstützung im Alltag transparent dargestellt werden. Das geforderte Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zum Preis des Angebotes stehen; die Angemessenheit des Entgeltes kann durch einen prozentualen Bezug zu den monatlich abgerechneten Leistungen der Anbieterinnen und Anbieter hergestellt werden.
(5) Die Servicestelle schließt mit den Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Nummer 1, 3 und 4 eine Kooperationsvereinbarung über die in § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten fachlichen und psychosozialen Anleitungen, Begleitungen, Unterstützungen, Schulungen und Fortbildungen der leistungserbringenden Personen.

§ 14 Leistungskonzept

(1) Das Leistungskonzept beinhaltet mindestens folgende Angaben:
1.
Name und Kontaktdaten des Angebotes zur Unterstützung im Alltag oder der Servicestelle sowie der verantwortlichen Person,
2.
Ziele, Grundsätze und Leitlinien,
3.
Zielgruppe,
4.
Art, Inhalt und Umfang der angebotenen Leistung,
5.
Preis der Leistung,
6.
regionale Verfügbarkeit,
7.
Qualitätssicherung,
8.
Erreichbarkeit für die Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer,
9.
Anzahl, Qualifikation, Einsatz und Aufgaben der Helferinnen und Helfer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
10.
Art, Umfang und Qualifikation der Fachkraftbegleitung,
11.
Regelung zum Umgang mit Beschwerden und Krisensituationen und
12.
Kooperation und Vernetzung mit anderen Angeboten oder Servicestellen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen besteht die Verpflichtung, das Konzept entsprechend fortzuschreiben und bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 sind die Änderungen unaufgefordert zu übermitteln.

§ 15 Qualifizierung der leistungserbringenden Personen

(1) Leistungserbringende Personen gemäß § 5 Nummer 1 bis 3 haben eine zielgruppen- und tätigkeitsspezifische Schulung zu den Inhalten nach Absatz 2 im Umfang entsprechend der Absätze 3 bis 6 nachzuweisen, sofern sie nicht Fachkraft im Sinne des § 6 Absatz 2 dieser Verordnung sind. Gleichwertige Qualifikationen und Kenntnisse, die beispielsweise im Rahmen einer geeigneten Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit im Bereich Pflege, Gesundheit, Pädagogik oder Soziales erworben wurden und der Ausrichtung des Angebotes sowie der Inhalte nach Absatz 2 entsprechen, können in nachgewiesenem Umfang anerkannt werden.
(2) Bei der Schulung sollen entsprechend der Ausrichtung des Angebotes insbesondere folgende Inhalte berücksichtigt werden:
1.
Basiswissen über Krankheits- oder Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der pflegebedürftigen Personen,
2.
Wahrnehmung des sozialen Umfeldes, der Situation der pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Personen und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
3.
Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf komplexe Situationen bei besonderen Verhaltensauffälligkeiten,
4.
Umgang mit pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen einschließlich Kenntnissen über typische Belastungssituationen und möglichen Anlaufsteilen, die hierfür Hilfe zur Verfügung stellen,
5.
Methoden und Möglichkeiten der Aktivierung, Begleitung, Betreuung und Beschäftigung, Förderung der Selbständigkeit und tagesstrukturierende Maßnahmen,
6.
Methoden zur Unterstützung in der hauswirtschaftlichen Versorgung und der zweckmäßigen Haushaltsführung, Hygiene,
7.
Kommunikation und Gesprächsführung,
8.
Umgang mit akuten Krisen- und Notfallsituationen,
9.
Kenntnis von Beratungsangeboten und rechtlichen Rahmenbedingungen und
10.
Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements sowie Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen.
(3) Der Schulungsumfang für Angebote nach § 2 Absatz 3, 4 und 6, die von leistungserbringenden Personen nach § 5 Nummer 2 und 3 durchgeführt werden, beträgt mindestens 120 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(4) Der Schulungsumfang für Angebote nach § 2 Absatz 5, die von leistungserbringenden Personen nach § 5 Nummer 2 und 3 durchgeführt werden, beträgt mindestens 30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(5) Der Schulungsumfang für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer nach § 5 Nummer 1, die Leistungen nach § 2 Absatz 3 bis 6 erbringen, beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Schulung muss spätestens sechs Monate nach Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgreich abgeschlossen sein.
(6) Die leistungserbringenden Personen gemäß § 5 Nummer 1 bis 3 müssen darüber hinaus jährlich eine zielgruppen- und tätigkeitsspezifische Fortbildung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten absolvieren.
(7) Die Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 bis 4 haben zu gewährleisten, dass die leistungserbringenden Personen die erforderlichen zielgruppen- und tätigkeitsspezifischen Qualifikationen sowie die jährliche Fortbildung für die Leistungserbringung absolvieren.

§ 16 Mitwirkungs- und Berichtspflichten

(1) Die Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 bis 4 und die Servicestellen nach § 13 sind verpflichtet, die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sich Änderungen hinsichtlich des Angebotes ergeben.
(2) Die Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 bis 4 und die Servicestellen nach § 13 sind verpflichtet, der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 jährlich zum 31. März einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr vorzulegen. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält insbesondere Angaben über die durchgeführten Leistungen, mögliche Änderungen im Leistungskonzept, die Durchführung von Fortbildungen, den Wechsel von leistungserbringenden Personen und der Fachkraftbegleitung. Entsprechende Formulare sind bei der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 erhältlich.
(3) Auf Verlangen haben die Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 bis 4 und die Servicestellen nach § 13 der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 Informationen und Nachweise zu den Anerkennungsvoraussetzungen zu erteilen und nachzuweisen, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung weiterhin erfüllt sind. Insbesondere ist ein Nachweis über die Art und den Umfang der Gewährleistung einer kontinuierlichen, fachlichen und psychosozialen Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung zu führen, der auf Verlangen vorzulegen ist.
(4) Die Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 bis 4 sind verpflichtet der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 die nach § 11 erforderlichen Daten zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 4 sind verpflichtet, der zuständigen Steile nach § 10 Absatz 1 regelmäßig im Abstand von vier Jahren mit dem Tätigkeitsbericht zum 31. März ein aktuelles Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 BZRG vorzulegen. Im Fall kinder- und jugendnaher Angebote ist zusätzlich ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 BZRG vorzulegen.
(6) Die zuständige Stelle nach § 10 Absatz 1 ist im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung der Anerkennung im Sinne von § 9 Absatz 4 berechtigt, erforderliche Unterlagen sowie ein aktuelles Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 BZRG oder erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 BZRG anzufordern. Die verantwortliche Leitung von Angeboten der Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 1 und 3 sowie Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Nummer 4 oder die verantwortliche Leitung der Servicestelle nach § 13 hat dieser Anforderung unverzüglich nachzukommen.

Abschnitt 4 Förderung

§ 17 Allgemeines

(1) Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag begründet keinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung.
(2) Zuwendungen können gewährt werden für:
1.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag,
2.
Modellvorhaben und
3.
Strukturen der Selbsthilfe.
(3) Voraussetzung für die Förderung nach diesem Abschnitt ist die Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach den §§ 45c und 45d SGB XI.
(4) Näheres zur Förderung regelt das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium in einer Richtlinie.

§ 18 Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können auf schriftlichen Antrag gefördert werden, insbesondere, wenn sie durch bürgerschaftliches Engagement getragen und überwiegend durch ehrenamtlich tätige Helferinnen und Helfer ausgeführt werden.

§ 19 Förderung von Modellvorhaben

Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen im Sinne des § 45c SGB XI können auf schriftlichen Antrag gefördert werden, wenn sie insbesondere die Verbesserung der Versorgungssituation pflegebedürftiger Menschen sowie die wirksame Vernetzung aller für die pflegebedürftigen Menschen und ihre pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden erforderlichen Hilfen in einer Region, auch unter Einbeziehung stationärer Angebote, erproben.

§ 20 Förderung der Selbsthilfe

(1) Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen im Sinne des § 45d SGB XI können gefördert werden, wenn sie die Unterstützung von Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel haben,
(2) Selbsthilfekontaktstellen im Sinne des § 45d SGB XI können gefördert werden, wenn sie die Unterstützung von Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel haben.

§ 21 Finanzierung der Förderung

Die Aufwendungen für die Förderung nach dieser Verordnung können vom Land oder der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft getragen werden; die Aufwendungen des Landes oder der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft werden gemäß § 45c Absatz 2 und § 45d Satz 2 SGB XI ergänzt durch einen Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung.

§ 22 Zuständigkeit für die Förderung

(1) Zuständig für die Förderung nach § 18 und § 20 Absatz 1 ist das Landesamt für soziale Dienste.
(2) Zuständig für die Förderung nach § 19 und § 20 Absatz 2 ist das für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft.
(3) Die Entscheidung über den Förderantrag trifft die zuständige Stelle nach Absatz 1 oder 2 im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 23 Übergangsbestimmung

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag von Anbieterinnen und Anbietern im Sinne von § 4 Nummern 1 bis 4 sowie für Servicestellen im Sinne von § 13, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 24 Satz 1 anerkannt wurden, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im festgestellten Umfang fort, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen nach der zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist durch die Anbieterinnen und Anbieter im Sinne von § 4 Nummern 1 bis 4 und der Servicestellen im Sinne von § 13 gegenüber der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 1 nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzung nach dieser Verordnung vorliegen. Wird der Nachweis bis zum 31. Dezember 2022 nicht erbracht, erlischt die Anerkennung und die nach § 11 veröffentlichten Daten werden gelöscht.
(3) Nachbarschaftlich engagierte Einzelpersonen im Sinne von § 4 Nummer 5, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 24 Satz 1 anerkannt wurden, gelten im festgestellten Umgang fort, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen nach der zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Alltagsförderungsverordnung vom 10. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 9), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358) außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 25. August 2021
Daniel Günther Dr. Heiner Garg
Ministerpräsident Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
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