Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021
Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 14 geändert (LVO v. 04.04.2023, GVOBl. S. 260) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2021 | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 1 - Gegenstand | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 2 - Leistungen der Eingliederungshilfe für Kosten der Unterkunft | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 3 - Grundsätze und Maßstäbe für die Wirksamkeit der Leistungen | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 4 - Förderung der Partizipation und Mitwirkung | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 5 - Wagniszuschlag | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 6 - Pauschale zur Förderung von Partizipation und Mitwirkung | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 7 - Personenabhängige Leistungen | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 8 - Zeitbasierte individuelle Einzelleistungen neben Zeitkorridoren | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 9 - Differenzierung von Assistenzleistungen bei der Kalkulation | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 10 - Personalschlüssel | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 11 - Kalkulation Investitionen | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 12 - Ansprüche, Zahlungsweisen und Abrechnung | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 13 - Vergütungsvereinbarungen für Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 14 - Abweichungsbefugnis | 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
§ 15 - Übergangsbestimmung | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
§ 16 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
Anlage 1 - Bewirtschaftungskosten für Aufwendungen nach § 113 Absatz 5 SGB IX | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
Anlage 2 - Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche in besonderen Wohnformen) | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
Anlage 3 - Investitionsaufwendungen | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
Anlage 4 - Investitions- und Finanzierungsplan SGB IX | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
Anlage 5 - Modellhafte Erprobung der Vergütung für eine modulare Leistungserbringung im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
Anlage - Aufteilung und Zuordnung der Kostenbestandteile | 01.01.2022 bis 31.12.2023 |
Aufgrund des § 131 Absatz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein vom 12. August 2019 (Landesrahmenvertrag SGB IX)
1
, soweit die Vertragsparteien der Regelung der Inhalte nach § 131 Absatz 1 Satz 2 SGB IX bislang nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind.
Fußnoten
1)
Abrufbar unter
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/M/menschenMitBehinderungen/menschenMitBehinderungen_landesrahmenvertrag.html
.
§ 2 Leistungen der Eingliederungshilfe für Kosten der Unterkunft
(1) Die Fortsetzungsklausel des § 9 Absatz 2 Satz 3 Landesrahmenvertrag SGB IX wird über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht angewendet. An deren Stelle treten die folgenden Absätze 2 bis 6.
(2) Für Leistungen nach § 113 Absatz 5 SGB IX für Wohnraum in besonderen Wohnformen oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ist eine eigene Regelung im Rahmen der Vereinbarung nach § 125 SGB IX zu treffen. Die Regelung muss mindestens
1.
Feststellungen zur Erforderlichkeit wegen der besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen,
2.
Feststellungen zum Vorliegen einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII,
treffen sowie
3.
eine Aufstellung der betriebsnotwendigen Anlagen, der sächlichen Ausstattung und soweit erforderlich der personellen Ausstattung und
4.
die ermittelten Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII
umfassen.
(3) Aufwendungen für Wohnraum nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere Bewirtschaftungskosten, Aufwendungen für Abschreibungen und Instandhaltungskosten. Für die Ermittlung der Aufwendungen findet folgendes Verfahren Anwendung:
1.
Für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten gilt Anlage 1 „Bewirtschaftungskosten für Aufwendungen nach § 113 Absatz 5 SGB IX“, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
2.
Für die Berechnung der Aufwendungen für Abschreibungen und Instandhaltungskosten gilt die Anlage 3 nach § 11 Absatz 2 entsprechend. Für Investitionen bis zum 31. Dezember 2019 nach dem SGB XII erfolgt die Zuordnung der Kosten für Investitionen zu den Aufwendungen für Wohnraum nach Absatz 1 Nummer 4 nach dem Prozentanteil der ermittelten Flächen für den Wohnraum zu der Gesamtfläche. Für Investitionen ab dem 1. Januar 2020 nach dem SGB IX sind die Investitionskosten für den Wohnraum maßgeblich, denen nach § 127 Absatz 2 SGB IX der Träger der Eingliederungshilfe zugestimmt hat.
3.
Die Kalkulationspositionen für Aufwendungen zum Wohnen sind nach den Regelungen des Kapitel 8 SGB IX zu bewerten.
(4) Aufgrund der jährlichen Festlegung der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete ist die Vereinbarung jeweils bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu befristen und kann verlängert werden. Sofern nicht ein Vertragspartner zu Verhandlungen auffordert, wird bei einer Änderung der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete der Betrag automatisch um entstehende Differenzbeträge angepasst, solange sich ein positiver Wert ergibt.
(5) Für die Zuordnung aller Räumlichkeiten in besonderen Wohnformen gilt Anlage 2 „Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche in besonderen Wohnformen)“, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(6) Für die Trennung und Zuordnung des Inventars verständigen sich Leistungserbringer und Leistungsträger in den Einzelverhandlungen darauf, dass entweder die bisherigen Inventarpauschalen entsprechend des jeweiligen Anteils der Wohn- bzw. Fachleistungsfläche aufgeteilt werden, oder das Inventar einmalig erfasst und zugeordnet wird, um anschließend die Auskömmlichkeit des auf die Fachleistung entfallenden Anteils der bisherigen Inventarpauschale zwecks Festlegung einer neuen Pauschale zu prüfen.
§ 3 Grundsätze und Maßstäbe für die Wirksamkeit der Leistungen
(1) Der Entwicklungs- und Untersuchungsauftrag des § 12 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch die folgenden Absätze 2 bis 3.
(2) Die Wirksamkeit der vom Leistungserbringer nach einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX erbrachten Leistungen ist ein kausaler und prozesshafter Zusammenhang zwischen den eingesetzten Mitteln und zwischen den zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer vereinbarten Zielen im Interesse einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung zu verstehen. Sie ist integraler Bestandteil der Qualitätssicherung. Der Prozess zur Wirksamkeit wird über die Qualitätssicherung definiert und reflektiert. Die Umsetzung der vereinbarten Prozesse und Standards sind zu dokumentieren. Der Prozess der Wirksamkeit einschließlich der aggregierten Bewertung bezieht sich auf die zwischen den Leistungsträgern und Leistungserbringern in einer Leistungsvereinbarung näher beschriebenen Ziele und Inhalte sowie den nach fachlichen Erkenntnissen der Eingliederungshilfe gemeinsam hierzu abgeleiteten Indikatoren und deren regelmäßiger Reflektion. Leistungsträger und Leistungserbringer treffen Regelungen, um die nachstehenden Prozesse, Instrumente und Standards umzusetzen.
1.
Gespräche mit den Leistungsberechtigen:
a)
Auseinandersetzung und Überprüfung der in einer Leistungsvereinbarung vereinbarten Ziele unter Betrachtung der vorliegenden Gesamtpläne,
b)
Analyse von Veränderungen,
c)
Korrektur von Maßnahmen, Änderungen von Schwerpunkten.
2.
Befragung der Leistungsberechtigten, Angehörigen und Mitarbeitenden:
a)
Anonymisierte Befragungen der Leistungsberechtigten nach einem gemeinsam mit der Mitwirkungsvertretung abgestimmten Fragebogen und Verfahren.
b)
Auswertung und Analyse der Befragungsergebnisse und falls notwendig die Entwicklung von Handlungsoptionen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren.
c)
Erarbeitung von eventuell notwendigen Veränderungsoptionen.
3.
Reflektion und Bewertung mit dem zuständigen Leistungsträger; Austausch und Erörterung über die Inhalte aus Nummer 1 und 2 sowie zum internen Reflexionsergebnis eines Leistungserbringers.
(3) Bewertungen im Sinne einer Betrachtung eines kausalen Zusammenhangs auf individueller Ebene des Leistungsberechtigten sind nicht Bestandteil der Wirksamkeit und finden nicht statt. Sie sind nach § 121 SGB IX allein in der Gesamtplanung verortet.
§ 4 Förderung der Partizipation und Mitwirkung
(1) § 14 Absatz 2 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch den folgenden Absatz 2.
(2) Neben Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistung sollen Leistungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen auch ein Partizipationskonzept umfassen, das die organisierte Mitbestimmung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten bei der Durchführung und Gestaltung der zu erbringenden Leistungen gewährleistet.
§ 5 Wagniszuschlag
(1) § 20 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch den folgenden Absatz 2.
(2) Ein pauschaler prozentualer Aufschlag für das Unternehmensrisiko (Wagniszuschlag) wird nicht geleistet.
§ 6 Pauschale zur Förderung von Partizipation und Mitwirkung
(1) § 21 Absatz 2 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch die folgenden Absätze 2 und 3.
(2) Für die Vergütung von Leistungen zur Förderung der Partizipation können Pauschalen vereinbart werden.
(3) Die Vertragsparteien des Landesrahmenvertrags SGB IX vereinbaren landeseinheitliche Bemessungsgrundlagen zur Förderung der Partizipation für den Stunden- oder Tagessatz je Leistungsberechtigter oder Leistungsberechtigtem.
§ 7 Personenabhängige Leistungen
(1) Die Regelung des § 21 Absatz 6 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch die folgenden Absätze 2 bis 6.
(2) Bei Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Diensten, die als Assistenzleistungen erbracht werden, handelt es sich um personenabhängige Leistungen; sie sind nicht Bestandteil der Basisleistung.
(3) Personenabhängige Leistungen werden in bis zu vier Zeitkorridoren unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedarfe und Leistungen oder in Stunden vereinbart. Personenabhängige Leistungen sind so darzustellen, dass die Beschreibungstiefe der zu erbringenden Leistungen in den Leistungsbeschreibungen mindestens der Beschreibungstiefe der Leistungen entsprechend den Bestimmungen in §§ 5 bis 8 Landesrahmenvertrag SGB IX folgt.
(4) Für personenabhängigen Leistungen in Zeitkorridoren gilt folgendes:
1.
Für jeden Zeitkorridor sind die darin enthaltenen Leistungen nach Inhalt und Umfang zu beschreiben.
2.
Der Umfang der jeweils einzelnen Leistungen in einem Zeitkorridor ist abgeleitet von dem in der Leistungsvereinbarung beschriebenen zu betreuenden Personenkreis. Die Assistenzleistungen sind nach § 78 SGB IX zu unterscheiden in Leistungen nach § 78 Absatz 2 Satz 1 SGB IX (Leistungen zur vollständigen und teilweisen Übernahme) und § 78 Absatz 2 Satz 2 SGB IX (Leistungen zur Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung).
3.
Für den zu betreuenden Personenkreis wird der regelhafte Leistungsumfang, in Stunden je Woche, differenziert nach den einzelnen Leistungen, in einem Zeitkorridor dargestellt.
(5) Die Personalbemessung bestimmt sich nach
1.
Umfang der einzelnen Leistungen je leistungsberechtigte Person in Bezug auf einen Zeitkorridor,
2.
Qualifikation des Personals für die einzelnen Leistungen in einem Zeitkorridor,
3.
Zahl der Leistungsberechtigten in einem Leistungsangebot bzw. je Zeitkorridor,
4.
sowie Sonstigem, wie Personalaufwand für nicht unmittelbare Assistenzleistungen oder Sicherstellung von Gesamtbetreuungszeit in einem Leistungsangebot.
(6) Für die Kalkulation von Personalkosten wird das Personal je Zeitkorridor qualitativ und quantitativ für die jeweils einzelnen Leistungen bestimmt. Das in der Kalkulation zugrunde gelegte Personal für einen Zeitkorridor oder mehrere Zeitkorridore wird in einer Personalvereinbarung für die Leistungsvereinbarung zusammengefasst. Einzelne Mitarbeitende können für mehrere Leistungen und zeitkorridorübergreifend tätig sein.
§ 8 Zeitbasierte individuelle Einzelleistungen neben Zeitkorridoren
(1) Die Regelung des § 21 Absatz 7 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch die folgenden Absätze 2 bis 4.
(2) Zeitbasierte individuelle Leistungen neben personenabhängigen Leistungen in Zeitkorridoren werden in Stunden bemessen. Eine Stundenpauschale wird für 60 Minuten kalkuliert. Der Anteil der direkten Leistungen beträgt durchschnittlich 55 Minuten. Die Vergütung der Stundenpauschale ist für jede zu vereinbarende Berufsqualifikation zu ermitteln und zu vereinbaren.
(3) Zur Vereinfachung der Kalkulation der Stunden werden pauschalierte Stundensätze für entsprechende Berufsqualifikationen vereinbart. Die Stundensätze für die Stundenpauschale setzen sich aus dem Mittelwert der Personalkosten des Leistungsangebotes für die vereinbarte Berufsqualifikation zzgl. einer Verwaltungs- und Sachkostenpauschale von 2,64 % auf die Personalkosten zusammen. Mit dieser Pauschalierung sind alle Kosten und Aufwand für die Stundenpauschale abgegolten.
(4) Auf Verlangen einer Vertragspartei hat die Vergütungskalkulation von Stunden individuell zu erfolgen. Die Parameter dazu sind in der Vereinbarung nach § 125 SGB IX zu vereinbaren.
§ 9 Differenzierung von Assistenzleistungen bei der Kalkulation
(1) Die Regelung des § 21 Absatz 10 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch den folgenden Absatz 2.
(2) Die Differenzierung dient dazu, die Leistungsinhalte der Assistenz zur sozialen Teilhabe bezogen auf den in einem Leistungsangebot zu betreuenden Personenkreis konkret zu bestimmen und abzugrenzen. Die beiden Assistenzleistungen können in einer Vereinbarung gemeinsam geregelt werden. Dabei sind die unterschiedlichen Inhalte der Assistenzleistungen entsprechend § 5 Landesrahmenvertrag SGB IX darzustellen. Unterschiede bei den wesentlichen Leistungsmerkmalen nach § 125 Absatz 2 SGB IX insbesondere zur personellen Ausstattung und zur Qualifikation des Personals, sind zu beschreiben. Zur Kalkulation einer Leistungspauschale ist mindestens das Verhältnis der unterschiedlichen Assistenzleistungen zueinander festzulegen.
§ 10 Personalschlüssel
(1) Nach § 23 Landesrahmenvertrag SGB IX gilt ergänzend die Regelung des Absatzes 2.
(2) Bis zu einer Festlegung von neuen Personalrichtwerten oder anderen Methoden der Festlegung der personellen Ausstattung unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes durch die Vertragskommission nach § 35 Landesrahmenvertrag SGB IX werden beim Abschluss einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX folgende Vollzeitstellen Personal im Verhältnis zur Zahl der Leistungsberechtigten zugrunde gelegt:
1.
Für Leistungen nach § 78 SGB IX, die in besonderen Wohnformen erbracht werden, gelten:
a)
Leitungsschlüssel 1 Vollzeitstelle Personal für 52,5 Leistungsberechtigte,
b)
Verwaltungsschlüssel 1 Vollzeitstelle Personal für 51 Leistungsberechtigte,
c)
für Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Dienste erfolgt die Übernahme der Personalschlüssel aus den bis 31. Dezember 2021 geltenden Vereinbarungen. Personal, welches nicht oder nur anteilig Leistungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Landesrahmenvertrag SGB IX erbringt, ist entsprechend auch nicht oder nur anteilig im Personalschlüssel zu berücksichtigen. Personalkosten, die im Rahmen der existenzsichernden Leistungen Berücksichtigung finden, sind in Abzug zu bringen. Sollten im Rahmen der individuellen Verhandlungen Erkenntnisse auf Grund der zu berücksichtigenden Gesamtpläne vorliegen, die eine Grundlage für die Bemessung des Personalbedarfs bilden, werden die Verhandlungen auf dieser Basis ohne Berücksichtigung der alten Richtwerte geführt.
2.
Für Leistungen nach § 81 SGB IX, die in besonderen Wohnformen mit interner Tagesstruktur erbracht werden, gelten:
a)
Leitungsschlüssel 1 Vollzeitstelle Personal für 105 Leistungsberechtigte,
b)
Verwaltungsschlüssel 1 Vollzeitstelle Personal für 102 Leistungsberechtigte,
c)
für Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Dienste sind Personalschlüssel individuell zu verhandeln; Personal, welches nicht oder nur anteilig Leistungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Landesrahmenvertrag SGB IX erbringt, ist entsprechend auch nicht oder nur anteilig nicht im Personalschlüssel zu berücksichtigen.
3.
In allen anderen Leistungsangeboten wird der Personalschlüssel aus den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vereinbarungen beibehalten, soweit er sich auf die nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Landesrahmenvertrag SGB IX vorzuhaltende Leistung bezieht.
4.
Die Personalschlüssel in den Nummern 1 bis 3 umfassen in bestehenden Vereinbarungen als Leistungsbestandteil auch Personal- und Sachaufwendungen für den Datenschutz und für die Qualitätssicherung. Dieses gilt nicht, wenn Abweichendes in den bestehenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist.
§ 11 Kalkulation Investitionen
(1) Die Fortgeltungsklausel des § 25 Absatz 3 Landesrahmenvertrag SGB IX läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus. An ihre Stelle tritt die Regelung nach Absatz 2.
(2) Die Kalkulation der Investitionskosten erfolgt ab dem 1. Januar 2022 nach der Anlage 3 „Investitionsaufwendungen“, die Bestandteil dieser Landesverordnung ist.
§ 12 Ansprüche, Zahlungsweisen und Abrechnung
(1) Die Regelung des § 26 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch die folgenden Absätze 2 bis 4.
(2) Bei Leistungen mit einer Tagespauschale vergütet der Leistungsträger die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Aufwendungen für Wohnraum nach § 2 einschließlich der üblichen und erforderlichen Abwesenheiten. Dauert eine Abwesenheit ununterbrochen 21 Tage oder länger oder wird die Leistung nicht mehr vollumfassend in Anspruch genommen, zeigt der Leistungserbringer dieses dem Leistungsträger unverzüglich schriftlich an, sobald er von den die Abwesenheit begründenden Umständen Kenntnis erhält. Der Leistungsträger entscheidet im Einzelfall, ob eine Anpassung oder Änderung des Gesamtplans und des Leistungsbescheides erfolgt.
(3) Regelhafte Abwesenheiten aller Leistungsberechtigten, zum Beispiel Schließtage, Urlaub, sind in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123 SGB IX auszuweisen. Umfassen Angebote auch individuelle Regelungen zur regelhaften An- oder Abwesenheit einer Mehrzahl von Leistungsberechtigten, zum Beispiel Teilzeit, Abwesenheit Wochenende, ist dies zu vereinbaren. Die Regelungen finden in den Zeitkorridoren nach § 21 Absatz 2 Nummer 6 Landesrahmenvertrag SGB IX Berücksichtigung.
(4) Die Bewilligung von Leistungen auf Basis von Stundenpauschalen oder zeitbasierten individuellen Leistungen erfolgt in der Regel als Stundenkontingent für einen Zeitraum. Ist absehbar, dass das individuelle Stundenkontingent über- oder unterschritten wird, zeigt der Leistungserbringer dieses dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich schriftlich an. Festlegungen zur Anzeigepflicht, zum Beispiel Überschreitung des Stundenkontingents um das Verhältnis eines Wertes von Hundert, erfolgen in der Leistungsvereinbarung entsprechend des Personenkreises oder durch den Leistungsträger im Einzelfall im Rahmen der Gesamtplanung bzw. der Leistungsgewährung.
§ 13 Vergütungsvereinbarungen für Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern
(1) § 27 Absatz 1 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch den folgenden Absatz 2. An die Stelle der Erprobungsregelung in § 27 Absatz 3 Landesrahmenvertrag tritt die Regelung nach Absatz 3.
(2) Bei der Kalkulation der personenabhängigen Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen ist bei den Fachkräften zur Arbeits- und Berufsförderung zu unterscheiden zwischen in § 9 Absatz 3 Satz 2 Werkstättenverordnung genannten Zahlenverhältnis von Fachkräften zu Menschen mit Behinderungen von 1:12 und einem davon abweichenden Zahlenverhältnis für einen vom Regelfall abweichenden Personenkreis von Leistungsberechtigten, für den in der Gesamt- und Teilhabeplanung Bedarfe festgestellt werden, dass Leistungen zu Anleitung und Förderung in abweichendem Umfang zu erbringen sind. Für Leistungen in abweichendem Umfang ist ein eigenständiger Zeitkorridor zu bilden oder eine individuelle Einzelleistung zu vereinbaren.
(3) Die Auswirkungen auf die Vergütung für die Module nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 Landesrahmenvertrag SGB IX für Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern sind zu erproben und zu evaluieren. Sofern sich hierfür die Vertragskommission nach § 35 Landesrahmenvertrag SGB IX auf keine Grundlagen bis zum 31. März 2022 verständigt, erfolgt die Erprobung und Evaluation entsprechend der Anlage 5 „Modellhafte Erprobung der Vergütung für eine modulare Leistungserbringung im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen“, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die modellhafte Erprobung bezieht sich auf die zukünftige Nutzung einzelner Leistungsmodule in den Werkstätten für behinderte Menschen und bei anderen Leistungsanbietern.
§ 14 Abweichungsbefugnis
(1) Nach § 28 Landesrahmenvertrag SGB IX gelten ergänzend die Regelungen folgender Absätze 2 bis 7.
(2) Leistungsträger und Leistungserbringer können für bestehende Leistungsangebote ab 1. Januar 2022 in einem durch Vereinbarung festzulegenden Zeitraum von den Bestimmungen dieser Verordnung und des Landesrahmenvertrags SGB IX abweichen, wenn mindestens Regelungen getroffen werden, die den Regelungen
1.
zum Personenkreis nach § 15 Landesrahmenvertrag SGB IX,
2.
zu Leistungsinhalten nach Abschnitt II Landesrahmenvertrag SGB IX
entsprechen und
3.
Regelungen zur Wirksamkeit nach § 3 dieser Verordnung und § 12 Landesrahmenvertrag SGB IX sowie
4.
mindestens einen Zeitkorridor nach § 7 und § 21 Absatz 6 Landesrahmenvertrag SGB IX, soweit für das Leistungsangebot nicht eine Stundenpauschale vereinbart ist,
ausgestaltet werden.
(3) Werden Leistungen in besonderen Wohnformen erbracht, sind darüber hinaus die Flächenaufteilungen nach Anlage 2 „Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche für Leistungen in besonderen Wohnformen)“ für Leistungen zur sozialen Teilhabe und für existenzsichernden Leistungen für Kosten der Unterkunft vorzunehmen. Anlage 4 zu § 33 Nummer 3 Landesrahmenvertrag SGB IX findet keine Anwendung.
(4) Machen Leistungserbringer und Leistungsträger von der Abweichungsbefugnis des Absatzes 2 und 3 Gebrauch, ist die Anpassung der Vergütung auf der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Basis bei Personalkostensteigerungen bei der Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auf die bekannt gemachte prozentuale Steigerung des Tarifs bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, in anderen Fällen auf höchstens 1,35 %, und bei Sachkostensteigerungen im Jahr 2022 auf höchstens 5,1 %, begrenzt.
(5) Die Vergütung der Fachleistung in den Fällen des Absatzes 3 bestimmt sich nach der Aufteilung und Zuordnung der Kostenbestandteile nach Anlage 6 „Aufteilung und Zuordnung der Kostenbestandteile“, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(6) Abweichungen nach Absatz 2 bis 5 sind längstens für 12 Monate zu vereinbaren.
(6a) Ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem Landesrahmenvertrag SGB IX und §§ 2 bis 13 dieser Verordnung zustande gekommen, können die Vertragsparteien eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung nach Absatz 2 bis 5 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 vereinbaren. Die Vertragsparteien können die Vergütung individuell nach den Grundsätzen des Teil 2 Kapitel 8 SGB IX vereinbaren. Unbenommen bleibt die Möglichkeit der pauschalen Anpassung der Vergütung. In diesem Fall ist die Anpassung der Vergütung auf der bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres geltenden Basis bei Personalkostensteigerungen bei der Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auf die bekannt gemachte prozentuale Steigerung des Tarifs bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, in anderen Fällen auf 1,35% begrenzt.
Die Sachkostensteigerungen sind begrenzt
1.
für das Jahr 2023 auf 8,7 % auf der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Basis,
2.
für das Jahr 2024 auf die prozentuale Steigerung der Verbraucherpreise entsprechend der Herbstprognose 2023 für 2024 des Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW) auf der um die Differenz zwischen der prozentualen Steigerung der Verbraucherpreise 2022 und der Sachkostensteigerung nach Absatz 4 für 2022 und die Differenz zwischen dem Steigerungswert der Verbraucherpreise 2023 aus der IfW-Herbstprognose 2023 und der Sachkostensteigerung nach dem Steigerungswert der Verbraucherpreise 2023 aus der IfW-Herbstprognose 2022 bereinigten Basis 2023,
3.
für das Jahr 2025 auf die prozentuale Steigerung der Verbraucherpreise entsprechend der IfW-Herbstprognose 2024 für das Jahr 2025 auf der um die Differenz zwischen der prozentualen Steigerung der Verbraucherpreise des Jahres 2023 und der Sachkostensteigerung nach dem Steigerungswert der Verbraucherpreise 2023 aus der IfW-Herbstprognose 2023 für 2023 und die Differenz zwischen den Steigerungswerten der Verbraucherpreise 2024 aus den IfW-Herbstprognosen 2024 und 2023 bereinigten Basis 2024.
(7) Die nach § 33 Landesrahmenvertrag SGB IX geschlossene, aber ausgelaufene Überleitungsvereinbarung entfaltet ohne Anpassung der Leistung und der Vergütung über den 31. Dezember 2021 hinaus weiter bis längstens 31. Dezember 2022 Wirkung, wenn beide Vertragsparteien das einvernehmlich und ausdrücklich erklären. Es ist sicherzustellen, dass die Barmittel nach § 119 Absatz 2 Satz 2 SGB IX dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehen. Eine Verlängerung der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Satz 1 über die Fortwirkung der Überleitungsvereinbarung nach § 33 Landesrahmenvertrag SGB IX kommt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in Betracht. Absatz 6a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 15 Übergangsbestimmung
Die Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer haben bis zum 31. Dezember 2023 gemeinsam und einheitlich einen Landesrahmenvertrag zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX, der die abschließend aufgezählten Vertragsbestandteile nach § 131 Absatz 1 Satz 2 SGB IX enthält, zu vereinbaren. § 131 Absatz 2 SGB IX gilt entsprechend. Sollten die Vertragsparteien einen Landesrahmenvertrag nicht innerhalb der genannten Frist vereinbaren, steht dem Landesgesetzgeber die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 131 Absatz 4 SGB IX erneut zu.
§ 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3 Nummer 1)
Bewirtschaftungskosten für Aufwendungen nach § 113 Absatz 5 SGB IX
(1)
Die Ermittlung der Kosten für die Wohnraumüberlassung orientiert sich an der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz - Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) und berücksichtigt die Aufwendungen, die zur Bewirtschaftung des Wohnraums in der besonderen Wohnform laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind im Einzelnen
1.
Abschreibungen,
2.
Instandhaltungskosten,
3.
Betriebskosten,
4.
Verwaltungskosten und
5.
Mietausfallwagnis.
(2)
Für die Berechnung der Aufwendungen für Abschreibungen und Instandhaltungskosten gilt die Anlage zu § 25 LRV SGB IX entsprechend.
(3)
Die Betriebskosten sind nach dem Verursachungsprinzip zuzuordnen. Sofern eine Zuordnung einzelner Betriebskosten nach dem Verursachungsprinzip nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, erfolgt eine Zuordnung dieser Kosten nach dem Anteil der ermittelten Fläche für den Wohnraum.
(4)
Die Betriebskosten können folgende Kostenpositionen analog zu § 2 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) umfassen:
1.
Grundsteuer
2.
Wasserversorgung: z.B. Verbrauch, Zähler, Wartung
3.
Entwässerung: z.B. Gebühren, Betriebskosten
4.
Heizung: z.B. Anlage, Abgas, Brennstoffe, Strom
5.
Warmwasserversorgung: z.B. Anlage, Brennstoffe, Strom
6.
verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgung
7.
Betrieb und Wartung Aufzug
8.
Straßenreinigung und Müllbeseitigung
9.
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Reinigung der Gemeinschaftsflächen z.B. Treppen, Flure, Glas
10.
Gartenpflege: z.B. Pflege angelegte Flächen, Zugängen, Zufahrten
11.
Beleuchtung: z.B. Strom für die Außenbeleuchtung und für die gemeinsam von den Bewohnern genutzten Gebäudeteile
12.
Schornsteinreinigung
13.
Sach- und Haftpflichtversicherung
14.
Hausmeisterei: Lohnkosten
15.
Gemeinschafts-Antennenanlage oder Breitbandnetz
16.
Einrichtungen der Wäschepflege z.B. Strom, Wasser
17.
sonstige Betriebskosten z.B. Legionellen-, Hygieneprüfungen
(5)
Die als Verwaltungskosten anerkennungsfähigen Kosten und deren Höchstgrenze ergeben sich aus § 26 II. BV und sind insbesondere in Abgrenzung zu den Leitungs- und Verwaltungskosten in der Fachleistung darzulegen um eine Doppelfinanzierung auszuschließen.
(6)
Das berücksichtigungsfähige Mietausfallwagnis ergibt sich aus § 29 II. BV. Über eine Anerkennung im Rahmen von Leistungen nach § 113 Absatz 5 SGB IX ist im Einzelfall zu verhandeln.
(7)
Zuschläge gemäß § 42a Absatz 5 SGB XII für
1.
teilweise oder vollständige Möblierung des persönlichen Wohnraums,
2.
Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
3.
Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder
4.
Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet
sind separat auszuweisen und von den Bewirtschaftungskosten nach Absatz 1 abzugrenzen.
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5)
Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche in besonderen Wohnformen)
Flächenbestandteile | Wohnfläche KdU | Fachleistungsfläche (Differenzierung nach § 78 /81 SGB IX möglich) | Mischfläche | Anmerkungen |
Bewohnerbad/Dusche | X | Individuell zugeordnete Bäder | ||
Barrierefreies Bad mit Badewanne | X | Gemeinschaftsbad | ||
Bewohnerraum mit integriertem Sanitärbereich | X | |||
Bewohnerzimmer Einzelzimmer | X | |||
Bewohnerzimmer Doppelzimmer | X | 50/50 | ||
Bewohnerzimmer Mehrbettzimmer >2 | X | Aufteilung nach der individuellen Wohnfläche | ||
Rollstuhlabstellplatz | X | X | Rollstuhlabstellplatz ist konkret zuzuordnen und ist regelmäßig im Wohnen vorzufinden; kann ggfs. auch im Fachflächenbereich vorkommen (wie z.B. Rollstuhllager). Rollstuhlfahrer im ABW benötigt ebenfalls einen Rollstuhlabstellplatz. | |
Balkon1 | X | X | X | Balkone, Terrassen und Wintergärten sind flächenmäßig den Räumlichkeiten zuzuordnen, bei denen sie angebracht sind.Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Fläche ist die Wohnflächenverordnung zu beachten.Wenn zwei separate Zugänge vorhanden sind, werden sie der Mischfläche zugeordnet. |
Terrasse1 | X | X | X | |
Wintergarten1 | X | X | X | |
Abstellraum/Putzmittelraum | X | X | X | Abstell- bzw. Putzmittelräume sind den jeweiligen Hauptflächen zuzuordnen, d.h. je nachdem für was/wen der Raum genutzt wird. Z.B. Abstellraum der Bewohner oder der Einrichtung, Abstell- bzw. Putzmittelräume für das gesamte Haus sind Mischfläche. |
Flur/Treppenhaus/Windfang/Aufzug | X | X | X | Flure/Treppenhäuser/Windfänge/Aufzüge sind zunächst - soweit möglich - eindeutig zuzuordnen. Sie können in sinnvolle Abschnitte aufgeteilt werden, wenn diese nur für einen Bereich genutzt werden.Flure/Treppenhäuser/Windfänge/Aufzüge, die als Zugang für beide Bereiche genutzt werden, sind Mischflächen. |
Gemeinschaftsraum | X | X | entspricht Wohnzimmer → KdUGemeinschaftsräume im Sinne von Multifunktions-/Mehrzweckräumen, welche tagsüber der Therapie dienen und dann nicht frei zugänglich sind, aber außerhalb der Therapiezeiten offen für Bewohner sind, werden der Mischflache zugeordnet. | |
Essräume | X | X | Ähnlich wie Küche und Esszimmer einer normalen Wohnung, Mischfläche, wenn die Nutzung für ein tagesstrukturierendes Angebot erfolgt | |
Gruppenküche/Wohnküche | X | X | Mischfläche, wenn die Nutzung für ein tagesstrukturierendes Angebot erfolgt | |
Zentralküche/Gemeinschaftsküche | X | x | x | Individuelle Abstimmung erforderlich, kein geeinter Standard |
Großküche und Speisesaal | X | Großküchen und Speisesäle - jedenfalls solche, die nicht frei zugänglich sind - sind Fachleistungsfläche.Externer Anbieter, Lebensmittel über RBS zu finanzieren, Trennung der Fremdleistungskosten | ||
Cafeteria zentral | X | Zentrale Cafeteria ist zu behandeln wie Großküchen und Speisesäle und regelmäßig Fachleistungsfläche, wenn Geschäftsbetrieb nicht anrechenbar. | ||
Therapieküche | X | |||
Therapieräume | X | |||
Timeout-Raum | X | |||
Snoezelenraum | X | |||
Funktionsräume | X | z.B. Rückzugszimmer | ||
Therapiebad | X | Gemeinschaftsbad/Pflegebad mit besonderer Ausstattung | ||
Sport räume | X | |||
Therapeutisches Schwimmbad | X | |||
Weitere Therapieflächen | X | |||
Fläche für therapeutisches Reiten | X | Trägerspezifische Nutzung; Fläche ggf. auch von anderen Nutzern in anderen Einrichtungen der besonderen Wohnform genutzt | ||
Raum für Versammlungen und Andachten, Trauerzimmer | X | |||
Veranstaltungs- und Multifunktionsräume | X | |||
Hobbyraum | X | |||
Einrichtungsleitung/Verwaltung | X | |||
Dienstzimmer/Büro | X | |||
Aufenthaltsraum Personal | X | |||
Umkleide Personal/Garderobe | X | |||
Personal WC/Dusche | X | |||
Besucher WC | X | |||
(Nacht-)Bereitschaftszimmer / Nachtwachenzimmer | X | |||
Hausmeisterraum/Werkstatt | X | X | X | |
Waschküchen (nicht frei zugänglich) | X | Waschküchen, die nicht frei zugänglich sind, sind der Fachleistungsfläche zuzuordnen | ||
Hauswirtschaftsraum | X | X | X | Hauswirtschaftsräume sind den jeweiligen Hauptflächen zuzuordnen, d.h. z.B. Küchen, Hobbyräume, Räume für PersonalHauswirtschaftsräume für das gesamte Haus sind Mischflächen. |
Vorratsraum | X | X | X | Vorratsräume sind den jeweiligen Hauptflächen zuzuordnen, d.h. z.B. Kuchen, Hobbyräume, Räume für PersonalHauswirtschaftsräume für das gesamte Haus sind Mischflächen. |
Rettungswege | X | X | X | Rettungswege und Treppen innerhalb des Gebäudes werden bei der Flächenzuordnung berücksichtigt und der Fläche zugeordnet, an die sie angebracht sind. Außentreppen werden nicht als Fläche berücksichtigt und werden nur als Kosten erfasst. |
Elektro-Raum | X | Haustechnikräume, wie z.B. ELT/HLS-Räume/Aufzüge, Heizungsräume sind regelmäßig Mischflächen. | ||
HLS-Technikraum (Anschlüsse Heizung, Lüftung Sanitär) | X | |||
Heizungsräume | X | |||
Nicht namentlich aufgezählte Räume sind individuell abzustimmen | X | X | X |
Fußnoten
1)
Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zu 25 Prozent und höchstens zu 50 Prozent angerechnet werden (§ 4 WoFlV). Das bedeutet: In der Regel zählt die Fläche eines Balkons nur zu 25 Prozent zur Wohnfläche - zum Beispiel erhöht er die Gesamtwohnfläche um einen Quadratmeter, wenn er vier Quadratmeter groß ist. Bei besonders hochwertigen Balkonen oder Terrassen, zum Beispiel einem Südbalkon mit bester Aussicht, können Vermieter auch mehr anrechnen - bis zu 50 Prozent der Fläche. Bei älteren Mietverträgen ist grundsätzlich eine Anrechnung von bis zu 50 Prozent möglich.
Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zu 25 Prozent und höchstens zu 50 Prozent angerechnet werden (§ 4 WoFlV). Das bedeutet: In der Regel zählt die Fläche eines Balkons nur zu 25 Prozent zur Wohnfläche - zum Beispiel erhöht er die Gesamtwohnfläche um einen Quadratmeter, wenn er vier Quadratmeter groß ist. Bei besonders hochwertigen Balkonen oder Terrassen, zum Beispiel einem Südbalkon mit bester Aussicht, können Vermieter auch mehr anrechnen - bis zu 50 Prozent der Fläche. Bei älteren Mietverträgen ist grundsätzlich eine Anrechnung von bis zu 50 Prozent möglich.
Die Wohnflächenverordnung sieht vor, dass Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten zu 25 Prozent und höchstens zu 50 Prozent angerechnet werden (§ 4 WoFlV). Das bedeutet: In der Regel zählt die Fläche eines Balkons nur zu 25 Prozent zur Wohnfläche - zum Beispiel erhöht er die Gesamtwohnfläche um einen Quadratmeter, wenn er vier Quadratmeter groß ist. Bei besonders hochwertigen Balkonen oder Terrassen, zum Beispiel einem Südbalkon mit bester Aussicht, können Vermieter auch mehr anrechnen - bis zu 50 Prozent der Fläche. Bei älteren Mietverträgen ist grundsätzlich eine Anrechnung von bis zu 50 Prozent möglich.
Anlage 3
(zu § 11 Abs. 2)
Investitionsaufwendungen
Die nachfolgenden Regelungen betreffen ausschließlich die Aufwendungen für Fachleistungen.
1.
Bestandsschutz
Für bis zum 31. Dezember 2019 zugestimmten Investitionsmaßnahmen gilt bis zum Ende des zugrunde gelegten Abschreibungszeitraums ein Bestandsschutz. Sofern Leistungen in besonderen Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 SGB XII vereinbart werden, erfolgt eine Trennung der Investitionsaufwendungen für die Flächen nach Fachleistungs-, Wohn- und Mischfläche. Zur Vereinheitlichung finden nachfolgende Regelungen ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Bestandsschutz nach Satz 1 bleibt davon unberührt.
2.
Investitionsaufwendungen
1
Investitionsaufwendungen umfassen die Aufwendungen für:
•
Investitionsmaßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für das vereinbarte Leistungsangebot notwendigen Gebäude und zu den Gebäuden gehörende technische Anlagen sowie sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter (z.B. Inventar, Kfz) herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen und zu ergänzen,
•
Miete, Pacht und Erbpacht von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagegütern,
•
Darlehenszinsen für langfristige Darlehen zur Finanzierung vereinbarter Vorhaben,
•
Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung)
,
•
Eigenkapitalzinsen.
Investitionsaufwendungen werden gemäß § 127 Absatz 2 zweiter Halbsatz SGB IX nur übernommen, soweit der Leistungsträger der Investitionsmaßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach entsprechend des Investitions- und Finanzierungsplans (Anlage 4) zugestimmt hat.
3.
Baukosten
Bei Neubauten können Empfehlungen zu Bau- und Errichtungskosten durch die Vertragskommission vereinbart werden.
Werden Leistungen in besonderen Wohnformen nach § 42a Absatz 2 S. 1 Nummer 1 SGB XII vereinbart, sind die Wohn-, Fachleistungs- und Mischflächen sowie die Aufwendungen hierfür in der Gesamtheit zu betrachten, abzustimmen und zu gewichten.
In die Berechnung der Bau- und Errichtungskosten fließen die Kosten aus den Kostengruppen Ziffern 300 - 500, 619 und 700 nach DIN 276 ein. Die Kostengruppe 200 findet keine Berücksichtigung; im Einzelfall können die Vertragsparteien anderslautende Vereinbarungen hierzu treffen.
Die Ausstattung wird entweder über das Inventar oder die Kostengruppe 619 finanziert.
4.
Öffentliche Mittel
Investitionsförderungen aus öffentlichen Mitteln (z.B. des Bundes, des Landes, des Integrationsamtes (Mittel der Ausgleichsabgabe), der Kommunen, der Agentur für Arbeit) sind bei der Kostenkalkulation in Abzug zu bringen.
Geflossene Zuschüsse und Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen aus Landesmitteln werden zu 100% der Eingliederungshilfe zugeordnet. Alle anderen Zuschüsse und Zuwendungen werden nach dem individuellen Flächenschlüssel oder dem Zuwendungszweck verteilt.
Der Zuwendungsempfänger hat die Mittel dem Zuwendungszweck entsprechend einzusetzen und den Zuwendungsgeber darüber zu informieren.
5.
Mittel der
„Aktion Mensch“ und vergleichbare Lotteriemittel, Spenden
Die Mittel der „Aktion Mensch“, vergleichbare Lotteriemittel und Spenden, die die Fachleistungen betreffen, sind Eigenkapitalersatzmittel, die nicht verzinst werden.
6.
Pauschalierung von Wirtschaftsg
ütern
Für einzelne Kostenbestandteile der Investitionsaufwendungen (Wirtschaftsgüter) für die Fachleistung kann eine Pauschalierung (Inventarpauschale) festgelegt werden. Hierzu kann die Vertragskommission Empfehlungen beschließen.
Zu der möglichen Betriebs- und Geschäftsausstattung der Fachleistungsfläche gehören insbesondere:
•
Möblierung Gemeinschaftsräume,
•
Möblierung Kantine/Speisesaal,
•
Ausstattung Küche/Wirtschaftsräume,
•
Ausstattung Telefonanlage,
•
Ausstattung IT (Hard- und Software inkl. Software für Fachverfahren z.B. Dokumentationssysteme, Lohnabrechnung, Finanzbuchhaltung, Leistungsabrechnung),
•
Ausstattung für sanitäre Anlagen,
•
Geschäftsausstattung/Möblierung/Verwaltung (z.B. Ausstattung Büros, Bereitschaftszimmer),
•
Ausstattung für Therapieräume,
•
Möblierung der Außenanlagen (z.B. Gartenmöbel),
•
Geringwertige Wirtschaftsgüter.
Bei Leistungen in besonderen Wohnformen wird bei einer Pauschalisierung die Flächenzuordnung berücksichtigt.
Sonderausstattungen sind individuell abzustimmen und zu vereinbaren.
Die Basis für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung beträgt abweichend von den anderen Wirtschaftsgütern 56 % der Pauschale. Diese wird gemäß Ziffer 13 jährlich verzinst.
Die Reinvestition der Pauschale kann bei einer Prüfung nach § 128 SGB IX auf Basis eines Anlagennachweises und der Ansätze für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie anteilig zentralgenutzte Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung geprüft werden. Hierbei wird der Zeitraum der Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter, die über die Inventarpauschale finanziert werden, zu Grunde gelegt. In der Kalkulation bezieht sich die Inventarpauschale für einzelne Wirtschaftsgüter auf 9 Jahre. Es können längere bzw. kürzere Nutzungsdauern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vereinbart werden, die jedoch in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Zu der Reinvestition werden auch Leasing bzw. Mietaufwendungen als wirtschaftliche Alternative zum Kauf gerechnet, wenn sie aus der Inventarpauschale finanziert werden. Als angemessen wird eine Reinvestitionsquote von mindestens 85 % angesehen.
7.
Gebäude und Gebäudebestandteile
Für Gebäude und Gebäudebestandteile werden jährlich Abschreibungen in Höhe von 2,5 %, bezogen auf die Anschaffungs- und Herstellkosten nach Abzug von öffentlichen Investitionszuschüssen, zu Grunde gelegt. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer bei Gebäuden im Einzelfall weniger als 40 Jahre beträgt, kann die restliche Nutzungsdauer verkürzt werden.
Eine individuelle Abschreibung (Abschreibungsdauer) im Vorwege oder trotz fester Nutzungsdauer von 40 Jahren kann im Einzelfall vereinbart werden.
Die Zuordnung von Gebäudebestandteilen und technischen Anlagen folgt den Kostengruppen der DIN 276.
8.
Gebäude, Wirtschaftsgüter und abschreibungsfähige Anlagegüter
Für Gebäude, Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter sowie technische Betriebsanlagen werden Abschreibungssätze im Sinne der gesetzlichen Vorgaben bei Zuführung des Resterlöses zum Abschreibungskonto zu Grunde gelegt.
Für technische Betriebsanlagen und das Inventar kann abweichend einzelvertraglich ein pauschaler Abschreibungssatz vereinbart werden. Die Regelungen zur Inventarpauschale bleiben hiervon unberührt.
Anpassungen und/oder Änderungen des pauschalen Abschreibungssatzes (z.B. bei Umwidmung öffentlicher Mittel, vgl. Ziffer 4) können einzelvertraglich vereinbart werden.
Notwendige Ersatzbeschaffungen für Wirtschaftsgüter, denen dem Grunde und der Höhe nach zugestimmt wurde, können nach Ablauf der geeinten Nutzungsdauer ohne Genehmigung getätigt werden, sind jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht gilt nicht in Bezug auf eine etwaige Inventarpauschale.
Bei Überschreiten der indizierten Höhe ist ein Neuantrag im Sinne des § 127 Absatz 2 SGB IX zu stellen. Verkaufserlöse sind gegenzurechnen.
9.
Instandhaltung
Für Aufwendungen für Instandhaltung von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen, sowie technische Betriebsanlagen als auch aller sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter werden jährlich 1,0 % des Anschaffungs- und Herstellungswertes, der nach dem vom zuständigen Bundesministeriums gem. § 85 Absatz 3 SGB IV bekannt gegebenen Baukostenindex fortgeschrieben wird, festgesetzt.
In Fällen, in denen die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht nachzuweisen sind bzw. unterhalb eines realistischen Wertansatzes liegen (Spenden, Vermächtnis, Überlassung unterhalb der Gestehungskosten), gilt ersatzweise das Ergebnis des zuständigen Gutachterausschusses bzw. eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters als Berechnungsbasis.
In Einzelfällen, bei denen nachgewiesen wird, dass die Kosten für die Instandhaltung höher sind, kann eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
Zusätzlich werden Aufwendungen berücksichtigt, die für abgestimmte gebäudetechnische Anlagen in Zusammenhang mit behördlichen Anforderungen (z.B. technische Prüfungen) anfallen.
Des Weiteren werden Aufwendungen insbesondere berücksichtigt für:
•
Wartung Fahrstuhl
•
Wartung Brandmeldeanlage
•
Wartung Blitzschutzanlage
•
Wartung Feuerlöscher
•
Wartung Lüftungsanlage
•
Wartung Einbruchmeldeanlagen
•
Wartung Fettabscheider
•
Wartung Heizung
•
TÜV Prüfungen
•
Prüfung / Überprüfung von Tür- und Torsystemen
•
Gesetzliche Hygienestandards
10.
Miete, Pacht und Erbpacht
Miete, Pacht und Erbpacht für Gebäude und Grundstücke sind nur in ortsüblicher und angemessener Höhe berücksichtigungsfähig. Dabei ist hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungsarten (z.B. Werkstatt für behinderte Menschen, Assistenzleistungen) zu differenzieren. Besonderheiten, die sich für Räumlichkeiten aus der vereinbarten Leistung ergeben, können im Rahmen der Vereinbarungen zusätzlich berücksichtigt werden. Bereits vereinbarte Mieten, Pachten und Erbpachten gelten entsprechend der Vertragslaufzeit weiter.
11.
Instandhaltung bei Mietobjekten
An Instandhaltungskosten (einschließlich Schönheitsreparaturen) bei Mietobjekten ist 1 % der Miete berücksichtigungsfähig. Besonderheiten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, sind verhandlungsfähig.
12.
Zinsaufwand f
ür Darlehen
Der Zinsaufwand für Darlehen, der sich aus der mit dem Leistungsträger abgestimmten Finanzierung ergibt, ist in tatsächlicher Höhe nachzuweisen. Im Nachweis sind der Zinssatz und eine Tilgung vorzusehen.
13.
Eigenkapitalverzinsung f
ür abgestimmte Investitionsmaßnahmen
Eigenkapital für abgestimmte Investitionsmaßnahmen gemäß Ziffer 6 wird verzinst. Der Zinssatz ergibt sich aus dem Mittelwert der Umlaufrendite für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten der letzten fünf Jahre gemäß der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zum Stichtag 30.06.. Dieser Wert wird jährlich neu ermittelt und durch die Leistungsträger bekannt gegeben. Er beträgt mindestens 0 % und höchstens 4 %.
14.
Ermittlung des Eigenkapitals
Basis für die Berechnung des Eigenkapitals ist der Restbuchwert der abschreibungsfähigen Gebäude, gebäudetechnischen Anlagen und technischen Betriebsanlagen und aller sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter. Dieser ermittelt sich wie folgt: Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude, gebäudetechnischen Anlagen und technischen Betriebsanlagen und aller sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter abzüglich öffentlicher Förderung abzüglich Restdarlehen abzüglich kumulierter Abschreibungen.
15.
Nachweis der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK)
Für den Ansatz der AK/HK sind die im Finanzierungsplan abgestimmten Werte maßgebend. Sofern diese Unterlagen aus den Vorjahren nicht mehr vorliegen, sind die AK/HK der Buchhaltung für das Leistungsangebot (Jahresabschlüsse) zu entnehmen.
Macht der Leistungserbringer glaubhaft, dass keine dieser Unterlagen mehr vorliegen, hat dieser einen realistischen Wertansatz durch einen aktuellen Anlagenachweis zu belegen.
16.
Leasing von Kraftfahrzeugen
Im Einzelfall können Leasing-Aufwendungen für Kraftfahrzeuge berücksichtigt werden, wenn der Fuhrpark mit dem Leistungsträger abgestimmt ist. Sollte sich der Kauf eines Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Abstimmung mit dem Leistungsträger unter Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des Leistungserbringers als wirtschaftlicher erweisen, werden nur diese Aufwendungen berücksichtigt.
17.
Verfahrensregelung bei Ersatzbeschaffung von Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge werden mit 16,66 % des Anschaffungspreises (ggf. unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses für das vorangegangene abgestimmte Fahrzeug) abgeschrieben. Sofern die Anzahl der Kraftfahrzeuge unstrittig ist, gilt bezogen auf die Höhe der Investitionsaufwendungen für Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeug-Preisindex für Neuwagen aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (siehe untenstehende Formel) als Indikator für die Angemessenheit. Formel für die zulässige Steigerung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für abgestimmte Kraftfahrzeuge: Index neu/Index alt x 100 - 100. Die bestehende Regelung zum „Leasing von Kraftfahrzeugen“ unter Ziffer 16 bleibt hiervon unberührt.
18.
Verflechtung“ von Vertragsparteien
Liegt eine unmittelbare oder mittelbare Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter und dem Mieter/Pächter vor, bleiben diejenigen Aufwendungen unberücksichtigt, die entsprechende Aufwendungen eines Eigentümers/Verpächters überschreiten. Eine wirtschaftliche Verflechtung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der Vermieter/Verpächter dem Mieter/Pächter wesentliche Betriebsmittel überlässt und der Vermieter/Verpächter einerseits sowie der Mieter/Pächter andererseits von den gleichen juristischen oder natürlichen Personen un-/mittelbar beherrscht werden.
Liegt eine un-/mittelbare Verflechtung zwischen dem Mieter/Vermieter vor, ist diese offen zu legen.
19.
Anpassung der Indizes
Der Baukostenindex, der Baupreisindex und der harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland für Kraftfahrzeuge werden als Jahresdurchschnittswerte des jeweiligen Vorvorjahres ermittelt und gelten für das Folgejahr. Die Bekanntgabe erfolgt zum 30. Juni des laufenden Jahres durch die Leistungsträger.
Anlagen
Investitions- und Finanzierungplan
Fußnoten
1)
Umfasst auch den Investitionsbetrag nach § 134 Absatz 3 Nummer 3 SGB IX
Anlage 4
(zu Nr. 2 der Anlage 3)
Investitions- und Finanzierungsplan SGB IX
Inhalt
A. | Prüfung der Angemessenheit geplanter Baukosten bzw. der Angemessenheit einer Miete/Pacht | 2 | ||||
I. | Neubauvorhaben | 2 | ||||
1. | Planunterlagen | 2 | ||||
2. | Erläuterungsbericht | 3 | ||||
3. | Kostenermittlung | 3 | ||||
II. | Umbau-/Ausbauvorhaben | 3 | ||||
1. | Planunterlagen | 3 | ||||
2. | Erläuterungsbericht | 4 | ||||
3. | Kostenermittlung | 4 | ||||
III. | Anmietung von Räumen | 4 | ||||
IV. | Angebot eines Finanzierungsplans | 4 | ||||
V. | Ergänzende Hinweise | 5 | ||||
B. | Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Baukosten | 5 | ||||
I. | Erforderliche Unterlagen für die Prüfung des abgeschlossenen Bauvorhabens | 5 | ||||
1. | Übersichtsblatt über die Baumaßnahme | 5 | ||||
2. | Planunterlagen | 5 | ||||
3. | Erläuterungsberichte | 5 | ||||
4. | Vergabeunterlagen | 6 | ||||
5. | Kostenermittlung | 6 | ||||
6. | Flächen- und Rauminhaltsberechnungen nach DIN 277 in der aktuellen Fassung | 6 |
Investitions- und Finanzierungsplan
Investitionsaufwendungen werden gemäß § 127 Absatz 2 zweiter Halbsatz SGB IX nur übernommen, soweit der Leistungsträger der Investitionsmaßnahme zuvor dem Grunde und der Höhe nach entsprechend des Investitions- und Finanzierungsplans zugestimmt hat.
Der Investitionsplan stellt die anzuschaffenden Vermögenswerte in der für die Beurteilung erforderlichen Gliederung dar. Gebäudeinvestitionen sind in der Gliederung nach DIN 276 und 277 darzustellen.
Der Finanzierungsplan stellt die Herkunft der finanziellen Mittel nach Eigenkapital (auch Resterlöse), öffentlichen Fördermitteln und Darlehen dar.
A.
Prüfung der Angemessenheit geplanter Baukosten bzw. der Angemessenheit einer Miete/Pacht
Folgende Unterlagen sind zur Prüfung der Angemessenheit von Baukosten bzw. Angemessenheit einer Miete/Pacht zur Vereinbarung von Investitionsvorhaben und zur Abstimmung des Finanzierungsplans
vor
Beginn der Investitionsmaßnahme von dem jeweiligen Leistungsträger vorzulegen:
I.
Neubauvorhaben
1.
Planunterlagen
1.1
Bau- oder Raumprogramm
1.2
Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnung Maßstab
1:100
oder
1:50
in Grundriss, Ansicht und Schnitt, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen
1.3
Lageplan des Bauvorhabens mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen
1.4
Bauaufsichtliche und sonstige Genehmigungen (Vorbescheid genügt)
1.5
Ergebnis einer Baugrunduntersuchung bei Neubauten
1.6
Grundbuchauszug
1.7
Planungen der Gewerke (Heizung, Elektrotechnik usw.)
2.
Erläuterungsbericht
2.1
Anlass und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung
2.2
Die/der künftige Eigentümer/in, Baulastträger/in, Betreiber/in oder Nutzer/in der Anlage
2.3
Lage und Beschaffenheit des Baugeländes (Auszug aus der Liegenschaftskarte), Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter
2.4
Bau- und Ausführungsart des Bauwerks, der Baukonstruktionen, der technischen Anlagen und der Einrichtungen
2.5
Ggf. Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten
2.6
Gesamtkosten der Baumaßnahme
3.
Kostenermittlung
3.1
Kostenberechnung nach DIN 276 (Darstellung der Gesamtkosten nach Kostengruppen mind. bis zur 2. Ebene der Kostengliederung - zu den Baunebenkosten zählen auch: Kosten für baurechtliche und baufachliche Prüfungen, z.B. hinsichtlich Arbeits- und Brandschutz sowie Kosten für Baugrunduntersuchungen)
3.2
Berechnung der Nutzflächen und des Bruttorauminhalts nach DIN 277
3.3
Gegenüberstellung der im Bauprogramm geforderten und der geplanten Nutzflächen nach DIN 277
3.4
Kosten von Vor- oder Zwischenfinanzierungen (Beispiele, ggf. HGB)
II.
Umbau-/Ausbauvorhaben
1.
Planunterlagen
1.1
abgestimmtes Bau- oder Raumprogramm
1.2
Grundbuchauszug
1.3
Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnung Maßstab 1:100 oder 1:50 in Grundriss, Ansicht und Schnitt, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen
1.4
Lageplan des Bauvorhabens
1.5
Bei Ankauf eines vorhandenen Gebäudes: Exposé
1.6
Bauaufsichtliche und sonstige Genehmigungen (Vorbescheid)
1.7
Planungen der Gewerke (Heizung, Elektrotechnik usw.)
2.
Erläuterungsbericht
2.1
Anlass und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung
2.2
Die/den künftigen Eigentümer/in, Baulastträger/in, Betreiber/in oder Nutzer/in der Anlage
2.3
Lage und Beschaffenheit des Baugeländes (Auszug aus der Liegenschaftskarte), Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter
2.4
Bau- und Ausführungsart des Bauwerks, der Baukonstruktionen, der technischen Anlagen und der Einrichtungen
2.5
Ggf. Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten
2.6
Gesamtkosten der Baumaßnahme
3.
Kostenermittlung
3.1
Kostenberechnung nach DIN 276 (Darstellung der Gesamtkosten nach Kostengruppen mind. bis zur 2. Ebene der Kostengliederung, zu den Baunebenkosten zählen auch: Kosten für baurechtliche und baufachliche Prüfungen, z.B. hinsichtlich Arbeits- und Brandschutz sowie Kosten für Baugrunduntersuchungen)
3.2
Berechnung der Nutzflächen und des Bruttorauminhalts nach DIN 277
3.3
Gegenüberstellung der im Bauprogramm geforderten und der geplanten Nutzflächen nach DIN 277
3.4
Bei Umbaumaßnahmen: Übersicht über die eingebrachten Wirtschaftsgüter und deren Abschreibung (i.d.R. mittels Bilanz)
III.
Anmietung von Räumen
1.
Mietvertrag
2.
Ggf. Lageplan Maßstab
1:500
3.
Grundrisszeichnung
4.
Aussagen zum übergebenen Zustand und ggf. Darstellung der durch die Anmietenden zu tätigen Investitionen nach Höhe und Maßnahmen (Mietvertrag, Investitionsplan).
IV.
Angebot eines Finanzierungsplans
1.
Darstellung des Eigenkapitals/Eigenleistungen
2.
Darstellung der Eigenkapitalersatzmittel, z.B. Aktion Mensch
3.
Darstellung eventueller öffentlicher Zuwendungen
4.
Darstellung notwendiger Darlehen inklusive Darlehensangebot
5.
Darstellung, dass die Möglichkeit von Investitionskostenzuschüssen geprüft wurde
Finanzierungen werden nur im Rahmen von abgestimmten Investitionsvorhaben als vergütungsrelevant anerkannt. Darlehnsverträge werden mit dem Leistungsträger zum Zeitpunkt der Planung abgestimmt.
Leistungsanbieter bemühen sich vorrangig nach Möglichkeit weitere Zuwendungen von Dritten in die Finanzierung einzubeziehen.
V.
Ergänzende Hinweise
Als
Auflagen und Bedingungen
sind folgende Vorschriften des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einzuhalten:
•
Energieeinsparungsgesetz mit Durchführungsverordnung
•
Vorschriften des Schall- und Wärmeschutzes (DIN 4109 und 4108)
•
Leitfaden für die Anwendung der Vertrags- und Vergabeverordnung für Bauleistungen (VOB/VOL) bei Zuwendungen
Zuständige Behörden
sollen frühzeitig in der Planungsphase beteiligt werden. Nachweise über die Prüfungen sind unaufgefordert zu erbringen.
B.
Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Baukosten
I.
Erforderliche Unterlagen für die Prüfung des abgeschlossenen Bauvorhabens
1.
Übersichtsblatt über die Baumaßnahme
Übersichtsblatt zur abschließenden baufachlichen Prüfung von Bauvorhaben auf Ausführung und Angemessenheit der Kosten im Rahmen der Abstimmung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 2 SGB IX
2.
Planunterlagen
2.1
Ausführungszeichnungen Maßstab 1:100 oder 1:50 in Grundriss, Ansicht und Schnitt, die Art und Umfang des fertiggestellten Bauvorhabens prüfbar nachweisen
2.2
Bauaufsichtliche und sonstige Genehmigungen
2.3
Mitteilung über Baubeginn
2.4
Mitteilung über Baufertigstellung
2.5
Mitteilung über Nutzungsgestaltung
2.6
Nachweis über EnEV, Energiepass
3.
Erläuterungsberichte
3.1
Sachbericht Architekt über Bauzeit und Baukosten
3.2
Bescheinigung der Durchführung und Erläuterung der Änderungen des ausgeführten Bauvorhabens im Vergleich zu der genehmigten Planung, wenn keine Änderungen zur Planung vorhanden sind - Negativbescheid
4.
Vergabeunterlagen
4.1
Bestätigung der Vergabe nach VOBNOL durch den Architekten sowie Erläuterung der Vergabe
4.2
Angebotsbewertungen durch Submission sowie Vergabevorschläge
5.
Kostenermittlung
5.1
Kostenfeststellung nach
DIN
276
mit Angabe der DIN-Fassung
(Darstellung der Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur 3. Ebene der Kostengliederung)
5.2
Ausgabengegenüberstellung (angemessene Kosten lt. Prüfung, nachgewiesene Kosten lt. Kostenfeststellung, Mehrkosten, Minderkosten, Begründung der Mehr-/Minderausgaben in den Kostengruppen)
5.3
Vollständige Rechnungsbelege
6.
Flächen- und Rauminhaltsberechnungen nach DIN 277 in der aktuellen Fassung
6.1
Berechnungen der Flächen (nach Flächenart gegliedert), für jede einzelne bauliche Anlage und in Gesamtheit
6.2
Berechnung der Rauminhalte, für jede einzelne bauliche Anlage und in Gesamtheit
6.3
Gegenüberstellung der ausgeführten und der in der Vorplanung abgestimmten Flächen
Anlage 5
(zu § 13 Absatz 3)
Modellhafte Erprobung der Vergütung für eine modulare Leistungserbringung im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Die modellhafte Erprobung bezieht sich auf die zukünftige Nutzung einzelner Leistungsmodule in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) und bei anderen Leistungsanbietern.
Modellhaft sind die Auswirkungen auf die Vergütung für die Module gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 Landesrahmenvertrag SGB IX für Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM zu erproben und zu evaluieren.
1.
Ausgangslage
(1)
Die Leistungen im Arbeitsbereich WfbM und bei anderen Leistungsanbietern sind in der Leistungsvereinbarung differenziert entsprechend der Gliederung nach § 6 Landesrahmenvertrag SGB IX darzulegen und zu beschreiben:
1.
die angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich
a.
in den Räumlichkeiten der Werkstatt
b.
in Außenarbeitsgruppen im Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes
c.
in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen ausgelagerter Einzelarbeitsplätze
2.
die Berufliche Bildung im Arbeitsbereich
3.
die Persönliche Förderung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit
4.
die Förderung des Übergangs aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
5.
Beförderungsleistungen, die im Rahmen des individuellen Leistungsanspruches geregelt sind.
(2)
Leistungen im Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern können alle Leistungen nach Absatz 1 umfassen. Sie können auch auf Teile dieser Leistungen beschränkt werden mit Ausnahme von Nummer 5.
(3)
Die Frage der Leistungsdifferenzierung kann auftreten, wenn durch Vereinbarungen mit anderen Leistungsanbietern nur Teilleistungen (Module) im Arbeitsbereich vereinbart sind. Fehlende Module können unter anderem durch die WfbM für die Leistungsberechtigten erbracht werden.
(4)
Unmittelbar verantwortlicher Leistungsanbieter ist derjenige, der für die angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich zuständig ist.
(5)
Ziel der Evaluation einer modularen Leistungserbringung im Arbeitsbereich WfbM ist eine an den Zielen und Bedarfen der Leistungsberechtigten orientierte Weiterentwicklung der Leistung.
2.
Projekt
(1)
Die modellhafte Erprobung der Modularisierung der Leistungen im Arbeitsbereich WfbM findet unabhängig davon statt, ob andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vor Ort vorhanden sind.
(2)
Jeder Verband der Leistungserbringer, der WfbM zu seinen Mitgliedern zählt, wirkt mit indem eine WfbM in seinem Zuständigkeitsbereich als Teilnehmerin für die modellhafte Erprobung zu benennen ist.
(3)
Die benannten WfbM legen - neben der für alle WfbM verbindlichen differenzierten Darstellungen der Leistungen in den Leistungsvereinbarungen gemäß § 1 Absatz 1 - eine Kalkulation der einzelnen Module für die Vergütungsvereinbarung vor.
(4)
Die Kosten für eine Evaluation werden von den Leistungsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zu gleichen Teilen getragen.
3.
Projektbeteiligte
•
Leistungserbringer WfbM
•
Andere Leistungsanbieter
•
Leistungsträger
•
Leistungsberechtigte/ Interessenvertretung der Leistungsberechtigten
•
Verbände der Leistungserbringer
4.
Projektplan
Es werden folgende Modellphasen durchlaufen:
(1)
Planungsphase bis zum 30. Juni 2022
1.
Benennung der beteiligten WfbM
Die Verbände der Leistungserbringer benennen die teilnehmenden WfbM, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wurden:
i.
jeder Verband, der WfbM zu seinen Mitgliedern zählt, wirkt mit indem eine WfbM, die bei ihm verbandlich organisiert ist, zu benennen ist,
und
ii.
eine möglichst repräsentative Abbildung der Werkstattlandschaft in Schleswig-Holstein wird angestrebt, d.h. unterschiedliche Größen und Personenkreise, Ausrichtungen und regionale Verteilungen finden dabei Berücksichtigung
2.
Die Leistungsträger entwickeln einen Formularsatz zur Kalkulation der Module für die Vergütungsvereinbarung
3.
Konstituierung eines Begleitgremiums
a)
Repräsentative Vertretung der Projektbeteiligten
b)
Verständigung zur angestrebten externen Projektbegleitung
(2)
Umsetzungsphase bis zum 30. September 2022
1.
Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen den beteiligten WfbM und den zuständigen Leistungsträgern
2.
Festlegung der externen Projektbegleitung hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Evaluation
(3)
Erprobungsphase bis zum 30. September 2023
1.
Erprobung der modularen Leistungserbringung
2.
Erprobung der administrativen Verfahren
3.
Strukturierte Befragung (durch Unabhängige/ Peers) der Leistungsberechtigten in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen im Arbeitsbereich.
4.
Regelmäßige externe Projektbegleitung
(4)
Auswertungsphase bis zum 30. November 2023
1.
Vorstellung der Ergebnisse der externen Projektbegleitung
2.
Bewertung durch das Begleitgremium
3.
Vorlage für die Vertragskommission SGB IX
Anlage
zu § 14 Abs. 5
Aufteilung und Zuordnung der Kostenbestandteile
Kostenart | Kostenbestandteil | KdU, Regelbedarf | Fachleistung |
% | % | ||
Aufwendungen | |||
1. Personalaufwand | Leitung | 0% | 100% |
Verwaltung/Zentralverwaltung (ohne Sachkosten) | 20% | 80% | |
Gruppenübergreifende Dienste | 0% | 100% | |
Erziehung / Betreuung | 0% | 100% | |
Pflegedienst | 0% | 100% | |
Nachtdienste | 0% | 100% | |
Wirtschafts-, Versorgungs- u. techn. Dienste | 20% | 80% | |
Sonstiges Personal | 0% | 100% | |
Aus- und Fortbildung | 0% | 100% | |
Sonstige Personalkosten z.B Berufsgen. | 0% | 100% | |
Sachaufwand | |||
2. Lebensmittel | 100% | 0% | |
3. Med. u. pflegerischer Sachbedarf | 0% | 100% | |
4. Betriebsverwaltung | Geschäftsbedarf | 20% | 80% |
Portokosten | 20% | 80% | |
Fernsprechgebühren | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Reisekosten | 20% | 80% | |
Beratungs- und Prüf-ungskosten, Gerichts- und Anwaltsgebühren | 20% | 80% | |
Beiträge zu Spitzenverbänden | 20% | 80% | |
Sachkosten der Zentralverwaltung | 20% | 80% | |
Sonstiges (bitte erläutern) | 20% | 80% | |
5. Bewirtschaftungskosten | Energie (Strom, Heizung) | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil |
Wasserver- und entsorgung | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Grundstücksabgaben | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Versicherungsbeiträge | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Reinigungs-,Putz- und Verbrauchsmaterial | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
6. Fremdleistungen | Fremdreinigung | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil |
Gartenpflege durch Dritte | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Catering ohne Lebensmittelaufwand | 100% | 0% | |
7. Fuhrpark | Betriebskosten | 0% | 100% |
Kfz.-Steuern/Kfz.-Versicherung | 0% | 100% | |
Fremdbeförderung | 0% | 100% | |
8. Betreuung | 0% | 100% | |
Investitionsaufwendungen | |||
9. Instandhaltung | Gebäude/gebäudetechnische Anlagen | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil |
Technische Anlagen | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Inventar | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Kraftfahrzeuge | 0% | 100% | |
Mietobjekte | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Aufwendungen gemäß 3.4.7 Abs. 3 AVV-SH (z.B. technische Prüfungen) | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
10. Miet- und Leasingkosten | Fernsprechanlagen | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil |
EDV-Anlagen | 0% | 100% | |
Sonstiges | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Kfz-Leasing | 0% | 100% | |
11. Zinsaufwendungen | Zinsen zur Finanzierung vereinbarter Investitionen | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil |
12. Abschreibung | Gebäude/gebäudetechnische Anlagen | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil |
Technische Anlagen | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Inventar | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Kraftfahrzeuge | 0% | 100% | |
Geringwertige Wirtschaftsgüter | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
13. Mieten/Pachten | Mieten | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil |
Pachten | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
14. Eigenkapitalverzinsung | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
Einnahmen | |||
1. Erlöse aus Verkauf und Dienstleistung | 0% | 100% | |
2. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
3. Zuschüsse | Zuschüsse für Personalkosten | 0% | 100% |
Sonstige Zuschüsse | 0% | 100% | |
4. Sachkosten von Gästen und Personal | Unterkunft | 100% | 0% |
Verpflegung | 100% | 0% | |
Fernsprechgebühren usw. | gem. Flächenanteil | gem. Flächenanteil | |
5. Sonstige Erträge | 0% | 100% |
Die Vergütung der Fachleistung ergibt sich aus der Zuordnung und Aufteilung der Kostenbestandteile. Eine Anpassung der Vergütung ist bei Personalkostensteigerungen bei der Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auf die bekannt gemachte prozentuale Steigerung des Tarifs bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung und bei Sachkostensteigerungen auf höchstens 2,6 % begrenzt.
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