KiTaG
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Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 2019

Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) Vom 12. Dezember 2019
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.05.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 12.05.2023, GVOBl. S. 213)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759). In Kraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), geändert durch Artikel 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 220), am 1. Januar 2021.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) vom 12. Dezember 201901.01.2021
Inhaltsverzeichnis26.05.2023
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2021
§ 1 - Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen01.01.2021
§ 2 - Aufgaben und Ziele der Kindertagesförderung01.01.2022
§ 3 - Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung01.01.2022
§ 4 - Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung01.01.2022
Teil 2 - Ansprüche auf Kindertagesförderung und Ermäßigung von Elternbeiträgen01.01.2021
§ 5 - Anspruch auf Kindertagesförderung01.01.2022
§ 6 - Information, Beratung, Vermittlung von Plätzen01.01.2022
§ 7 - Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen01.01.2023
Teil 3 - Bedarfsplanung und Trägerauswahl01.01.2021
§ 8 - Planung und Gewährleistung01.01.2021
§ 9 - Bestandserfassung und Bedarfsermittlung01.01.2021
§ 10 - Bedarfsplan01.01.2021
§ 11 - Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung01.01.2021
§ 12 - Förderfähige Einrichtungsträger01.01.2021
§ 13 - Auswahl der zu fördernden Einrichtungsträger01.01.2021
§ 14 - Optionsklausel01.01.2021
Teil 4 - Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen01.01.2021
§ 15 - Anspruch des Einrichtungsträgers auf Förderung der Standardqualität01.01.2021
§ 16 - Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen07.04.2023
§ 17 - Geförderte Gruppen26.05.2023
§ 18 - Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses26.05.2023 bis 31.12.2023
§ 19 - Pädagogische Qualität01.01.2022
§ 20 - Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung01.01.2022
§ 21 - Übergang in die Schule und Förderung schulpflichtiger Kinder01.01.2021
§ 22 - Schließzeiten01.01.2022
§ 23 - Räumliche Anforderungen01.01.2022
§ 24 - Aus-, Fort- und Weiterbildung01.01.2021
§ 25 - Gruppengröße01.01.2022
§ 26 - Betreuungsschlüssel26.05.2023
§ 27 - Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung26.05.2023
§ 28 - Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung26.05.2023
§ 29 - Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung01.01.2021
§ 30 - Verpflegung01.01.2021
§ 31 - Elternbeiträge01.01.2022
§ 32 - Elternvertretung und Beirat01.01.2022
§ 33 - Nutzung der Kita-Datenbank01.01.2021
§ 34 - Förderung in einem anderen Bundesland oder im Ausland01.01.2021
§ 35 - Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln26.05.2023
Teil 5 - Fördersätze für Kindertageseinrichtungen nach dem Standardqualitätskostenmodell01.01.2021
§ 36 - Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung01.05.2023
§ 37 - Personalkostenanteil01.05.2023
§ 38 - Sachkostenanteil01.01.2023
§ 39 - Leitungszuschlag01.01.2022
§ 40 - Abzüge01.01.2022
§ 41 - Fördersatz pro Kind01.01.2021
§ 42 - Ausgleich für Platzzahlreduzierungen01.01.2022
Teil 6 - Kindertagespflege01.01.2021
§ 43 - Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung01.01.2021
§ 44 - Gewährung einer laufenden Geldleistung01.01.2022
§ 45 - Höhe der laufenden Geldleistung01.01.2022
§ 46 - Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag01.05.2023
§ 47 - Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale01.01.2023
§ 48 - Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson01.01.2021
§ 49 - Fortbildung und Förderung von Zusammenschlüssen01.01.2021
§ 50 - Kostenbeteiligung01.01.2021
Teil 7 - Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden und Anpassungsverfahren01.01.2021
§ 51 - Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde01.01.2022
§ 52 - Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen01.01.2023
§ 53 - Pauschalsatz pro Kind01.05.2023
§ 54 - Verordnungsermächtigung zur Feststellung der Finanzierungsbeiträge01.01.2021
§ 55 - Anpassung01.01.2021
§ 56 - Fachgremium01.01.2022
Teil 8 - Übergangs- und Sondervorschriften, Evaluation01.01.2021
§ 57 - Übergangsvorschriften26.05.2023
§ 58 - Evaluation, Verordnungsermächtigung01.01.2021
§ 59 - Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern26.05.2023
§ 60 - Ausnahmen für die Halligen01.01.2022
§ 61 - Nachzahlungen01.05.2023
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
§ 2Aufgaben und Ziele der Kindertagesförderung
§ 3Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung
§ 4Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung
Teil 2 Ansprüche auf Kindertagesförderung und Ermäßigung von Elternbeiträgen
§ 5Anspruch auf Kindertagesförderung
§ 6Information, Beratung, Vermittlung von Plätzen
§ 7Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen
Teil 3 Bedarfsplanung und Trägerauswahl
§ 8Planung und Gewährleistung
§ 9Bestandserfassung und Bedarfsermittlung
§ 10Bedarfsplan
§ 11Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung
§ 12Förderfähige Einrichtungsträger
§ 13Auswahl der zu fördernden Einrichtungsträger
§ 14Optionsklausel
Teil 4 Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen
§ 15Anspruch des Einrichtungsträgers auf Förderung der Standardqualität
§ 16Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen
§ 17Geförderte Gruppen
§ 18Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses
§ 19Pädagogische Qualität
§ 20Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung
§ 21Übergang in die Schule und Förderung schulpflichtiger Kinder
§ 22Schließzeiten
§ 23Räumliche Anforderungen
§ 24Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 25Gruppengröße
§ 26Betreuungsschlüssel
§ 27Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung
§ 28Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung
§ 29Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung
§ 30Verpflegung
§ 31Elternbeiträge
§ 32Elternvertretung und Beirat
§ 33Nutzung der Kita-Datenbank
§ 34Förderung in einem anderen Bundesland oder im Ausland
§ 35Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln
Teil 5 Fördersätze für Kindertageseinrichtungen nach dem Standardqualitätskostenmodell
§ 36Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung
§ 37Personalkostenanteil
§ 38Sachkostenanteil
§ 39Leitungszuschlag
§ 40Abzüge
§ 41Fördersatz pro Kind
§ 42Ausgleich für Platzzahlreduzierungen
Teil 6 Kindertagespflege
§ 43Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung
§ 44Gewährung einer laufenden Geldleistung
§ 45Höhe der laufenden Geldleistung
§ 46Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag
§ 47Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale
§ 48Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson
§ 49Fortbildung und Förderung von Zusammenschlüssen
§ 50Kostenbeteiligung
Teil 7 Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden und Anpassungsverfahren
§ 51Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde
§ 52Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen
§ 53Pauschalsatz pro Kind
§ 54Verordnungsermächtigung zur Feststellung der Finanzierungsbeiträge
§ 55Anpassung
§ 56Fachgremium
Teil 8 Übergangs- und Sondervorschriften, Evaluation
§ 57Übergangsvorschriften
§ 58Evaluation, Verordnungsermächtigung
§ 59Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern
§ 60Ausnahmen für die Halligen
§ 61Nachzahlungen

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), die Jugendhilfeplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die Mitwirkung und Kostenbeteiligung der Eltern.
(2) Örtlicher Träger im Sinne dieses Gesetzes ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Große kreisangehörige Städte, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden, sind keine kreisangehörigen Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten. Kindergartenjahr im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli. Monatlicher Stichtag ist der 16. Tag des Monats.

§ 2 Aufgaben und Ziele der Kindertagesförderung

Die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderung) erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern durch die Betreuung ihres Kindes dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

§ 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium (Ministerium) stellt eine für alle Nutzerinnen und Nutzer unentgeltliche Datenbank bereit, die aus einem Onlineportal und einem Verwaltungssystem besteht (Kita-Datenbank). Das Onlineportal informiert die Eltern über das Platzangebot und die pädagogische Konzeption und ermöglicht beiderseits unverbindliche Voranmeldungen bei den Kindertageseinrichtungen und zur Förderung in Kindertagespflege. Das Verwaltungssystem hält ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm vor, um die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden, die Einrichtungsträger, die Kindertagespflegepersonen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und ihre Träger werden in das Onlineportal aufgenommen. Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, Anstellungsträger dieser Kindertagespflegepersonen und Vermittlungsstellen werden auf Wunsch in das Onlineportal aufgenommen.
(3) Bei Vornahme einer unverbindlichen Voranmeldung über das Onlineportal haben die Eltern folgende Daten anzugeben, die an die jeweilige Kindertageseinrichtung unmittelbar oder für Kindertagespflegestellen im Falle einer Vermittlung durch den örtlichen Träger übermittelt werden:
1.
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Kindes,
2.
das Geburtsdatum des Kindes,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Namen, die Vornamen und die Anschriften der Eltern,
5.
die gewünschte Betreuungszeit,
6.
den gewünschten Aufnahmetermin sowie
7.
eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen die Eltern erreichbar sind.
Die Eltern können freiwillig weitere Daten angeben.
(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem
1.
die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aller geförderten Kinder,
2.
den für die einzelnen Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang und
3.
die von den einzelnen Kindern besuchte Gruppe oder die besuchten Gruppen.
Als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete vereinbarte wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten.
(5) Die Kindertagespflegeperson oder deren Anstellungsträger übermittelt dem örtlichen Träger oder der zuständigen Vermittlungsstelle für die Kindertagespflege den Namen der Kindertagespflegestelle, den Namen, den Vornamen, die Betreuungsanschrift und gegebenenfalls eine abweichende Postanschrift der Kindertagespflegeperson, ihre Qualifikation, den Ort der Betreuung, die Daten des Kindes nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den jeweiligen vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Ministerium, die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden und Vermittlungsstellen für die Kindertagespflege dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken als gemeinsam Verantwortliche in einem gemeinsamen Verfahren verarbeiten, soweit es für die jeweilige Erfüllung folgender Zwecke erforderlich ist:
1.
Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 zur Erfüllung der Ansprüche nach § 5 und § 7, zur Vermittlung von Plätzen nach § 6 und zur Fortschreibung bei einem nicht erfolgreichen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden nach Satz 3,
2.
Daten nach Absatz 4 und 5 zur Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9, Förderung der Kindertageseinrichtungen nach Teil 5, Abrechnung der laufenden Geldleistung nach § 44 und § 45, Kostenbeteiligung nach § 50, Abrechnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden nach Teil 7, Abwicklung von ergänzender Förderung nach § 16 Absatz 1 sowie zur Durchführung der Evaluation nach § 58.
Personenbezogene Daten sind bei einer Verarbeitung zum Zweck der Bestandserfassung und Bedarfsermittlung nach § 9 oder der Durchführung der Evaluation nach § 58 zu anonymisieren. Die kreisangehörigen Gemeinden und die örtlichen Träger können die Daten zu den Zwecken nach Satz 1 mit den Daten der Meldebehörden abgleichen.
(7) Die Meldebehörde übermittelt der Kita-Datenbank aus Anlass einer Anmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Abmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Änderung des Vor- oder Familiennamens, der Änderung der Anschrift aufgrund der Umbenennung von Straßen oder Orten oder der Umnummerierung von Grundstücken oder Richtigstellung dieser Daten, der Fortschreibung von gespeicherten Namen, des Todes oder der Änderung des Geburtsdatums zum Zwecke der Fortschreibung der Kita-Datenbank wöchentlich folgende Daten von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
1.
Namen und Vornamen sowie frühere Namen und Vornamen,
2.
Tag der Geburt,
3.
gegenwärtige und frühere Anschriften.
Daten von Personen, die nicht aufgrund einer Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in der Kita-Datenbank gespeichert sind, sind unverzüglich zu löschen.
(8) Das Nähere zur Ausgestaltung der Kita-Datenbank und zur Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren gemäß Absatz 1 bis 6 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 4 Kreiselternvertretungen und Landeselternvertretung

(1) Die Eltern wählen bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiselternvertretung für jeden örtlichen Träger. Wahlberechtigt und wählbar sind die Delegierten nach § 32 Absatz 1 Satz 2 sowie Delegierte aus den Reihen der Eltern von im Gebiet des örtlichen Trägers in Kindertagespflege geförderten Kindern. Der örtliche Träger schafft ein geeignetes Verfahren zur Auswahl der Delegierten für die Kindertagespflege; die Kreise können die Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. Die Kreiselternvertretung besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Die Kreiselternvertretung wählt aus ihren Reihen zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Der örtliche Träger unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl und meldet die gewählte Kreiselternvertretung an die Landeselternvertretung und an das Ministerium. Er beteiligt die Kreiselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
(2) Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen.
(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird. Die Kreiselternvertretungen und die Landeselternvertretung können sich Geschäftsordnungen geben. Ihre Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts. Das Ministerium unterstützt die Landeselternvertretung auf Anfrage beratend.

Teil 2 Ansprüche auf Kindertagesförderung und Ermäßigung von Elternbeiträgen

§ 5 Anspruch auf Kindertagesförderung

(1) Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Für Kinder im ersten Lebensjahr setzt der Anspruch voraus, dass diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten.
(2) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden. Ein Nachmittagsplatz ist anspruchserfüllend, wenn er mit dem nachgewiesenen Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist.
(3) Während der Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Kind einen Anspruch auf eine andere Betreuungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 48 Satz 2. Gleiches gilt für Schließzeiten der Kindertageseinrichtung in den Schulferien, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann.
(4) Ein Platz ist nur anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Der Anspruch kann in besonderen Einzelfällen durch die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe erfüllt werden.
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 bis 4 und nach § 24 SGB VIII richten sich gegen den örtlichen Träger. Mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 setzen sie voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies erfolgt insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal nach § 3 Absatz 1 und 3. Lebt das Kind mit nur einer erziehungsberechtigten Person zusammen, so tritt diese für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bis 4 an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(6) Der Anspruch wird erfüllt
1.
im Fall der Förderung in einer Kindertageseinrichtung durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes,
2.
im Fall der Förderung in Kindertagespflege durch
a)
die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,
b)
deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie
c)
die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
Die Anspruchsberechtigten können zwischen den verschiedenen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohngemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort im Rahmen freier Kapazitäten wählen.

§ 6 Information, Beratung, Vermittlung von Plätzen

(1) Die örtlichen Träger informieren über das Platzangebot und beraten die Erziehungsberechtigten bei der Auswahl des Platzes und in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt. Ergänzend zum Onlineportal (§ 3 Absatz 1) vermitteln sie Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Sie können hierzu Vermittlungs- und Beratungsstellen freier Träger fördern. Die kreisangehörigen Gemeinden unterstützen die Kreise bei der Vermittlung und Beratung.
(2) Träger von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen, die über eine Kindertagespflegeerlaubnis oder Eignungsfeststellung verfügen, haben Zugang zu den Vermittlungsstellen. Der Zugang darf nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden.

§ 7 Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.
(2) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Elternbeiträge nicht zuzumuten.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 5 übernimmt oder erlässt der örtliche Träger im Zeitraum Januar bis Juli 2023 den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 75 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Das Land erstattet den örtlichen Trägern die Mehrausgaben zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von fünf Prozent der Mehrausgaben.
(4) Der örtliche Träger berät die Eltern über die Möglichkeiten einer Antragstellung.

Teil 3 Bedarfsplanung und Trägerauswahl

§ 8 Planung und Gewährleistung

(1) Die örtlichen Träger planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.
(2) Ein bedarfsgerechtes Angebot umfasst eine hinreichende Zahl von Plätzen,
1.
um für alle Kinder die Ansprüche nach § 5 erfüllen zu können,
2.
um für alle Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einer täglichen Förderungsdauer von mehr als fünf Stunden anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind,
3.
um für alle Kinder im schulpflichtigen Alter einen dem individuellen zeitlichen Förderbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können, wenn die vom örtlichen Träger festzulegenden Bedarfskriterien erfüllt sind und der Bedarf nicht durch außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen erfüllt wird,
4.
um Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres, die aufgrund eines besonderen Bedarfs oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden sollen, einen Platz anbieten zu können.

§ 9 Bestandserfassung und Bedarfsermittlung

(1) Die örtlichen Träger erfassen zum monatlichen Stichtag den Bestand an freien und belegten Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen nach Zahl, Altersgruppe, Öffnungszeiten sowie pädagogischer und religiöser Ausrichtung und Bindung an eine nationale Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Sie nutzen hierfür auch die Kita-Datenbank nach § 3.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden erheben für ihr Gebiet die für die Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe des örtlichen Trägers. Sie ermitteln auch Bedürfnisse der Eltern nach Öffnungszeiten und nach einer Förderung außerhalb der Wohngemeinde, Wünsche nach pädagogischen und religiösen Ausrichtungen und Angeboten von Organisationen einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie Präferenzen für eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bestandserfassung nach Absatz 1 und die Bedarfsermittlung nach Absatz 2 zu treffen.

§ 10 Bedarfsplan

(1) Die örtlichen Träger erstellen einen Bedarfsplan, in dem sie das in den kreisangehörigen Gemeinden erforderliche Angebot an Gruppen in Kindertageseinrichtungen nach Gruppenart (§ 17), Gruppengröße (§ 25 Absatz 1) und Öffnungszeit sowie das erforderliche Angebot in Kindertagespflege für die nächsten Kindergartenjahre (erster Abschnitt) und die geförderten Einrichtungsträger (zweiter Abschnitt) festlegen. Sie schreiben den Bedarfsplan kontinuierlich fort.
(2) Die Öffnungszeiten der Gruppe werden im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf höchstens 50 Wochenstunden festgelegt. Die Öffnungszeiten einer Gruppe sind auf die halbe Stunde anzugeben. Der Bedarfsplan kann einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der Einrichtungsträger die Öffnungszeiten festlegen kann. Er kann Gruppen vorsehen, in denen Kinder außerhalb ihrer Stammgruppen gefördert werden (Ergänzungs- und Randzeitengruppen). Soweit der Bedarfsplan nichts Abweichendes regelt, kann der Einrichtungsträger darüber hinaus in eigener Verantwortung Randzeitenangebote schaffen, in denen Kinder bis zu fünf Wochenstunden gefördert werden.
(3) Die Kreise nehmen die Aufstellung und Änderungen des ersten Abschnitts des Bedarfsplans im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden vor. Die örtlichen Träger beteiligen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig und umfassend. Gleiches gilt für die Einrichtungsträger, die infolge der Änderung von einem Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 betroffen sein können. Benachbarte örtliche Träger stimmen das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen aufeinander ab. Das Angebot für Kinder im schulpflichtigen Alter wird mit den Schulträgern abgestimmt.
(4) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muss bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden.

§ 11 Inhaltliche Vorgaben für die Bedarfsplanung

(1) Die Bedarfsplanung soll gewährleisten, dass Kindertageseinrichtungen je nach Bedürfnis der Eltern möglichst wohnungs- oder arbeitsplatznah zur Verfügung stehen. Der örtliche Träger beachtet die wohnbauliche Entwicklung und die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und ihren Kindern genutzt werden. Besondere Bedarfe von Kindern mit Behinderung werden berücksichtigt. Es ist im Bedarfsplan Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten Bedürfnisse, Wünsche und Präferenzen sowie das bestehende örtliche Angebot an Plätzen in Kindertagespflege sind zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Vielfalt der Bedürfnisse der Eltern nach verschiedenen Förderungsumfängen zu berücksichtigen. Festlegungen für pädagogische und religiöse Ausrichtungen im ersten Abschnitt des Bedarfsplans sind auf Grundlage einer Ermittlung nach § 9 Absatz 2 zulässig.
(3) Der erste Abschnitt des Bedarfsplans und jede Änderung sind dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Förderfähige Einrichtungsträger

(1) Förderfähig sind Kindertageseinrichtungen jedes Trägers, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besteht.
(2) Der örtliche Träger kann die Förderfähigkeit nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Betrieben, die die Kindertageseinrichtung für die Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreiben (Betriebs-Kindertageseinrichtungen), durch Satzung ausschließen; die Kreise treffen die Entscheidung nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden.

§ 13 Auswahl der zu fördernden Einrichtungsträger

(1) Der örtliche Träger nimmt den Einrichtungsträger auf dessen Antrag unter Angabe der geförderten Gruppe erstmals oder nach Ablauf des Förderungszeitraums erneut in den zweiten Abschnitt des Bedarfsplans auf, wenn nach den Vorgaben des ersten Abschnitts für den beantragten Förderungszeitraum ein Bedarf für diese Gruppe besteht. Der Förderungszeitraum soll drei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Der Einrichtungsträger reicht seinen Antrag bei der Standortgemeinde ein. Die kreisangehörige Standortgemeinde leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an den Kreis weiter. Entsprechen mehrere Anträge den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans, trifft die Standortgemeinde eine Auswahl. Bei der Auswahl berücksichtigt die Standortgemeinde die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 ermittelten Bedürfnisse und Wünsche sowie die tatsächliche Inanspruchnahme bereits betriebener Gruppen. Weisen Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein einen bestehenden Bedarf nach, sind sie vorrangig auszuwählen. Die Standortgemeinde kann die Auswahl von der Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung abhängig machen, die insbesondere die Höhe der Elternbeiträge, die Aufnahmekriterien nach § 18 Absatz 5 Satz 1, die Nutzung eines im Eigentum der Standortgemeinde stehenden Gebäudes oder über die Standardqualität hinausgehende, von der Standortgemeinde finanzierte Qualitätsanforderungen regeln kann. Satz 6 findet auf Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein keine Anwendung. Die kreisangehörige Standortgemeinde teilt dem Kreis die Auswahl unter Angabe der Gründe mit. Der Kreis soll der Auswahl folgen, wenn diese rechtmäßig ist.
(3) Die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden sollen von der Schaffung neuer oder der Erweiterung eigener Kindertageseinrichtungen absehen, soweit ein bedarfsgerechtes Angebot durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sichergestellt werden kann.
(4) Die Standortgemeinde soll ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, wenn nach den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans der Bedarf für die Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Gruppen besteht. Dieses ist so rechtzeitig zu eröffnen, dass interessierten Einrichtungsträgern eine angemessene Zeit für die Prüfung und Planung verbleibt.
(5) Findet sich kein geeigneter Einrichtungsträger, übernimmt die Standortgemeinde, das Amt oder ein Zweckverband die Trägerschaft. Besteht keine Bereitschaft zur Übernahme, kann der Kreis die kreisangehörige Standortgemeinde verpflichten, soweit der Bedarf nicht durch Schaffung eines wohnungsnahen Angebotes in einer benachbarten Gemeinde erfüllt werden kann und ein Einrichtungsträger hierzu bereit ist. Der Kreis kann die Trägerschaft in diesem Fall auch selbst übernehmen.
(6) Der örtliche Träger stellt die Aufnahme in den Bedarfsplan durch einen Bescheid fest; er erlässt die Ablehnungsbescheide für die nicht berücksichtigten Einrichtungsträger. Er kann den Bescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, wenn diese sicherstellen soll, dass die Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans erfüllt werden. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Änderung des ersten Abschnitts des Bedarfsplans; der Widerruf darf nur mit Wirkung für das auf das übernächste Kindergartenjahr folgende Kindergartenjahr erklärt werden.

§ 14 Optionsklausel

Der örtliche Träger kann in seinem Gebiet oder in Gebieten einzelner kreisangehöriger Gemeinden für einen festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf einen Bedarfsplan nach den §§ 10 bis 13 verzichten und alle Träger von Kindertageseinrichtungen fördern, die die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 erfüllen. In den Kreisen ist die Zustimmung der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden erforderlich. § 12 und § 13 Absatz 3 finden Anwendung.

Teil 4 Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen

§ 15 Anspruch des Einrichtungsträgers auf Förderung der Standardqualität

(1) Der Einrichtungsträger hat einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität gegen den örtlichen Träger nach Teil 5, wenn er die Fördervoraussetzungen dieses Teils sowie die Auflagen der betriebserlaubniserteilenden Behörde erfüllt und
1.
die vorgehaltenen Plätze im Bedarfsplan stehen oder
2.
ein Kind, für das der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB
VIII zuständig ist, in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird oder
3.
ein Kind in einer Kindertageseinrichtung in einem Gebiet gefördert wird, für das nach § 14 kein Bedarfsplan besteht.
(2) Der örtliche Träger gewährt den Einrichtungsträgern darüber hinaus finanzielle Ausgleiche für Strukturnachteile.
(3) Vom Einrichtungsträger dürfen keine Eigenmittel zur Finanzierung der Standardqualität verlangt werden.

§ 16 Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen

(1) Die Standortgemeinden und die örtlichen Träger können die Kindertageseinrichtungen ergänzend fördern.
(2) Das Ministerium erkennt bis zu 230 Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen an. Im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 ist der Antrag durch die Standortgemeinde zu stellen. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere
1.
die Einrichtungskonzeptionen bezüglich des Handlungsfeldes sprachliche Bildung,
2.
die Erfahrungen der Kindertageseinrichtungen im Einsatz von Sprachfachkräften zur Unterstützung der alltagsintegrierten Sprachbildung und in der Arbeit in einem auf Sprachbildung fachlich ausgerichteten Verbund sowie
3.
die Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs auf amtlichem elektronischen Formular.
Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen, eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen sowie sicherzustellen, dass die Sprachfachkraft kontinuierlich eine Sprachfachberatung und fachspezifische Fortbildungsangebote in Anspruch nimmt. Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Zuschlags nach § 36 Absatz 1 Satz 3 über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden. Erstmals spricht das Ministerium mit Wirkung zum 1. Juli 2023 Anerkennungen als Sprach-Kindertageseinrichtungen aus; dabei gelten alle bis zum 30. April 2023 eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen.
(3) Weitere Sprachförderangebote, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, insbesondere die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, fördert das Ministerium nach Maßgabe des Haushalts.
(4) Der Einrichtungsträger kann aus Eigenmitteln zusätzliche, die Standardqualität übersteigende Angebote bereitstellen.

§ 17 Geförderte Gruppen

(1) Gefördert werden
1.
Krippengruppen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
2.
Kindergartengruppen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,
3.
integrative Kindergartengruppen mit vier oder fünf Plätzen für Kinder mit Behinderung und solche, die von Behinderung bedroht sind,
4.
Hortgruppen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
5.
altersgemischte Gruppen mit Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.
Umfasst sind auch altershomogene Gruppen innerhalb der jeweiligen Altersspanne. Alle Gruppen müssen mindestens ein Förderungsangebot von zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten; dies gilt nicht für Ergänzungs- und Randzeitengruppen.
(2) Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Monats, in dem die schulischen Sommerferien enden, in einer Krippengruppe gefördert werden. Darüber hinaus kann der örtliche Träger bei besonderem pädagogischem Bedarf zulassen, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einer Krippengruppe gefördert wird. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann der örtliche Träger im Einzelfall bei besonderem pädagogischen Bedarf zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher in eine Hortgruppe aufgenommen wird; diese Ausnahme ist jeweils für ein Kindergartenjahr auszusprechen.
(3) In Gruppen, in denen die Kinder überwiegend in der freien Natur gefördert werden (Naturgruppen), dürfen nur Kinder ab der Vollendung des zwanzigsten Lebensmonats aufgenommen werden.
(4) In Kindergartengruppen und integrativen Kindergartengruppen können bis zu zwei unterdreijährige Kinder aufgenommen werden, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben. Schulpflichtige Kinder können in Kindergartengruppen und integrativen Kindergartengruppen aufgenommen werden, wenn und soweit der örtliche Träger dies im Ausnahmefall zulässt und der Einrichtungsträger diese Form der altersübergreifenden Förderung in seinem Einrichtungskonzept berücksichtigt.

§ 18 Aufnahme von Kindern und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Kindertageseinrichtung von einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein getragen, kann die Aufnahme von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe abhängig gemacht werden. Dem Wunsch nach mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden Förderungsumfängen oder Förderungszeiten darf nicht entsprochen werden.
(2) Träger von Betriebs-Kindertageseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen mit Belegrechten für Betriebe können bis zu 80 Prozent der Plätze den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbehalten. Aus dem Grund des Ausscheidens der Eltern aus dem Betrieb darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen.
(3) Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen und Beendigungen sind spätestens drei Wochen vorher dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, zweiter Halbsatz. Der Träger der Eingliederungshilfe wird mit Einverständnis der Eltern in die Prüfung eingebunden.
(4) Der Einrichtungsträger nimmt ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder auf.
(5) Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt, legt der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. Kinder aus der Standortgemeinde können in diesem Fall vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass Kinder aus der Standortgemeinde nachgemeldet werden, ist nicht zulässig. Aus dem Grund des Wegzugs des Kindes aus der Standortgemeinde darf der Einrichtungsträger das Betreuungsverhältnis nicht beenden oder die Verlängerung der Betreuung in der Einrichtung ablehnen. Abweichend von Satz 4 muss der Einrichtungsträger ein befristetes Betreuungsverhältnis nicht verlängern, wenn das Kind zum Schuljahresbeginn in die Schule eintritt. Wird die Einrichtung von einem Amt oder Zweckverband betrieben, arbeiten mehrere Gemeinden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zusammen, ist die Durchführung der Förderung auf das Amt übertragen worden oder ist die vorrangige Aufnahme zwischen der Standortgemeinde und einer anderen Gemeinde vereinbart, gelten Satz 2 bis 4 für die amtsangehörigen oder beteiligten Gemeinden entsprechend.
(6) Der Einrichtungsträger erhebt vor Aufnahme des Kindes von den Eltern die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 über die Kita-Datenbank zu übermittelnden Daten. Er lässt sich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz.
(7) Der Einrichtungsträger weist bei der Aufnahme auf die Möglichkeit der Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 7 hin. Wird ein Kind nicht aufgenommen, weist der Einrichtungsträger die Eltern auf das Beratungs- und Vermittlungsangebot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie auf die Frist nach § 5 Absatz 5 Satz 2 hin.
(8) Der Betreuungsvertrag oder die Satzung dürfen eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen.

§ 19 Pädagogische Qualität

(1) Die Kinder sind unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte begleiten die Kinder in ihren Bildungsprozessen. Sie gehen auf die individuellen Interessen und Fragestellungen der Kinder ein und knüpfen weitere Bildungsangebote daran an. Die Kinder werden angeregt sich aktiv zu beteiligen und eigene Lernstrategien zu entwickeln. Dabei sind die kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die individuellen Lern- und Verhaltensweisen der Kinder zu berücksichtigen. Die folgenden Bildungsbereiche sind in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtung einzubeziehen:
1.
Körper, Gesundheit und Bewegung,
2.
Sprache(n), Zeichen, Schrift und Kommunikation unter angemessener Berücksichtigung der durch die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen, Zeichen/Schrift und Kommunikation, insbesondere zur Teilhabe an Bildungsvorgängen und zur Vorbereitung auf den Schuleintritt,
3.
Mathematik, Naturwissenschaft und Technik,
4.
Kultur, Gesellschaft und Demokratie,
5.
Ethik, Religion und Philosophie,
6.
musisch-ästhetische Bildung und Medien.
(2) Die gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit unterschiedlichen Befähigungen und von unterschiedlicher sozialer, nationaler und kultureller Herkunft soll dazu beitragen, dass die Kinder sich in ihrer Unterschiedlichkeit anerkennen, emotional positive Beziehungen zueinander aufbauen und sich gegenseitig unterstützen. Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.
(3) Die pädagogischen Fachkräfte fördern die psychische Entwicklung der Kinder. Um ein gesundes Aufwachsen sicherzustellen, wird auf eine gesunde Ernährung, Bewegung sowie die tägliche Zahnpflege der Kinder geachtet.
(4) Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung soll Kinder altersgemäß und entsprechend ihrem Entwicklungsstand in die Lage versetzen, sich mit dem Mensch-Natur-Verhältnis und mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens auseinanderzusetzen. Die Kinder sollen befähigt werden, mit komplexen Situationen umzugehen, sich zu beteiligen und eigene Standpunkte zu entwickeln, um im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung die Gesellschaft und die Zukunft mitzugestalten.
(5) Die Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, zu beteiligen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.
(6) Alltagsintegrierte Sprachbildung bestimmt das Handeln der pädagogischen Fachkräfte während der pädagogischen Arbeit. Eine entsprechende Qualifikation aller in der Einrichtung tätigen pädagogischen Fachkräfte ist nachzuweisen.
(7) Die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse werden von den pädagogischen Fachkräften unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung sowie den Vorgaben des Datenschutzes sichergestellt.
(8) Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten mit den Erziehungsberechtigten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung zusammen. Sie bieten den Eltern regelmäßige Gespräche über den Entwicklungsstand des Kindes an, die zu dokumentieren sind.
(9) Die Kindertageseinrichtung kooperiert mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den örtlichen Jugendhilfeträger und andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, insbesondere Rehabilitationsträger.
(10) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 20 Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung

(1) Der Einrichtungsträger hat zur prozesshaften Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Kindertageseinrichtung ein Qualitätsmanagementverfahren zu wählen. Für jede Kindertageseinrichtung wird eine qualifizierte Beauftragte oder ein qualifizierter Beauftragter für Qualitätsentwicklung benannt.
(2) Die Kindertageseinrichtung nimmt kontinuierlich eine pädagogische Fachberatung in Anspruch. Die pädagogische Fachberatung übt keine Dienst- oder Fachaufsicht aus. Die in der pädagogischen Fachberatung Tätigen müssen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 verfügen sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, aufweisen. Eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der pädagogischen Fachberatung von Kindertageseinrichtungen ersetzt dabei ein Jahr Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung. Abweichend von Satz 3 genügt für Personen, die zum 31. Dezember 2020 in der pädagogischen Fachberatung tätig waren, eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3; die erforderliche Berufserfahrung bleibt unberührt.

§ 21 Übergang in die Schule und Förderung schulpflichtiger Kinder

(1) Der Übergang zur Schule und die Förderung schulpflichtiger Kinder sind durch eine am jeweiligen Entwicklungsstand und an der Alterssituation der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen die Kindertageseinrichtungen mit den Schulen kooperieren und Vereinbarungen mit Schulen über die Verfahren und Inhalte der Zusammenarbeit, insbesondere zur Vorbereitung des Schuleintritts, abschließen.
(2) Um eine individuelle Förderung der Kinder zu ermöglichen, haben Kindertageseinrichtungen mit den Grundschulen und Förderzentren Informationen über den Entwicklungsstand der einzelnen Kinder auszutauschen, soweit eine Einwilligung der Eltern vorliegt.

§ 22 Schließzeiten

(1) Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppe dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn
1.
die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder
2.
während der zusätzlichen Schließtage eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.
(3) Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 und 2 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.

§ 23 Räumliche Anforderungen

(1) Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m² in Krippengruppen und integrativen Gruppen, 3,0 m² in Hortgruppen sowie 2,5 m² in Kindergartengruppen betragen (Mindestraumbedarf). In altersgemischten Gruppen muss die pädagogisch nutzbare Fläche mindestens 3,5 m² für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 2,5 m² für ältere Kinder betragen. Zur pädagogisch nutzbaren Fläche zählen der Gruppenraum und sonstige Innenräume, soweit diese konzeptionell regelmäßig pädagogisch genutzt werden. Werden sonstige Innenräume von mehreren gleichzeitig anwesenden Gruppen genutzt, sind diese anteilig den Gruppen zuzurechnen. Kindertageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits betrieben werden, dürfen den Mindestraumbedarf um bis zu zehn Prozent unterschreiten; die Unterschreitung ist dem örtlichen Träger zu melden. Die Vorgaben dieses Absatzes gelten nicht für Naturgruppen.
(2) Für Kinder unter drei Jahren sind separate Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2 m² pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Im begründeten Einzelfall kann der örtliche Träger von der Vorgabe nach Satz 1 abweichen und für Kindertageseinrichtungen, die zum 31. Dezember 2020 bereits betrieben wurden und keinen separaten Schlafraum vorhalten, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn der Einrichtungsträger eine geeignete Schlafgelegenheit in seinem Einrichtungskonzept vorsieht. Für Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind bei Vorlage eines entsprechenden Konzeptes Abweichungen von der Vorgabe nach Satz 1 zulässig.
(3) Für Kindertageseinrichtungen mit mindestens drei gleichzeitig anwesenden Gruppen sind ein Personalraum und ein Leitungszimmer, für kleinere Einrichtungen ein Raum für beide Zwecke vorzusehen. Naturgruppen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenanzahl nach Satz 1 unberücksichtigt.
(4) Jede Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen.
(5) Die gesetzlichen Vorgaben zum barrierefreien Bauen sind einzuhalten.

§ 24 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) In jeder Kindertageseinrichtung mit drei und mehr Gruppen soll für die Aus- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte oder für Studierende sozialpädagogischer Studiengänge mindestens ein Praktikumsplatz angeboten werden. Eine angemessene Anleitung ist sicherzustellen.
(2) Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass die pädagogischen Fachkräfte regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen. Die pädagogischen Fachkräfte müssen über eine Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen und mindestens alle zwei Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.

§ 25 Gruppengröße

(1) Die Gruppengröße beträgt für
1.
Regel-Krippengruppen zehn Kinder,
2.
Natur-Krippengruppen acht Kinder,
3.
kleine Krippengruppen fünf Kinder,
4.
altersgemischte Regelgruppen 20 rechnerische Kinder,
5.
altersgemischte Naturgruppen 16 rechnerische Kinder,
6.
kleine altersgemischte Gruppen 10 rechnerische Kinder,
7.
Regel-Kindergartengruppen 20 Kinder,
8.
integrative Kindergartengruppen 19 rechnerische Kinder,
9.
Natur-Kindergartengruppen 16 Kinder,
10.
mittlere Kindergartengruppen 15 Kinder,
11.
kleine Kindergartengruppen zehn Kinder,
12.
Regel-Hortgruppen 20 Kinder,
13.
Natur-Hortgruppen 16 Kinder,
14.
mittlere Hortgruppen 15 Kinder und für
15.
kleine Hortgruppen zehn Kinder.
(2) Zur Ermittlung der rechnerischen Kinderzahl werden in altersgemischten Gruppen die Kinder unter drei Jahren und in integrativen Kindergartengruppen die Kinder mit Behinderung und die Kinder, die von Behinderung bedroht sind, doppelt gezählt. Kleine altersgemischte Gruppen sind nur als Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 3) mit einer wöchentlichen Öffnungszeit bis zu 15 Stunden förderfähig.
(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen sowie in Regel- und Natur-Hortgruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergarten- und Hortgruppen um ein Kind erhöhen. Die Gruppengröße altersgemischter Gruppen kann der Einrichtungsträger erhöhen, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Erhöhungen der Gruppengröße sind dem örtlichen Träger unverzüglich anzuzeigen. Sie sind unzulässig, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 unterschritten würde.
(4) Bei Förderung eines Kindes, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist die Gruppengröße in Krippengruppen um ein Kind und die rechnerische Kinderzahl in altersgemischten Gruppen um zwei Kinder zu verringern.
(5) Die Gruppengröße ist bei Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Die Feststellung ist nicht davon abhängig, dass das Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist. Die Verringerung ist zum nächstmöglichen Monatsbeginn umzusetzen.

§ 26 Betreuungsschlüssel

(1) In der direkten Arbeit mit den Kindern müssen stets mindestens tätig sein
1.
eine Fachkraft in kleinen Gruppen,
2.
eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit in mittleren Gruppen sowie
3.
zwei Fachkräfte in Regelgruppen, integrativen Kindergartengruppen und Naturgruppen.
(2) Um den Nachweis der Einhaltung des Betreuungsschlüssels erbringen zu können, hat der Einrichtungsträger auf geeignete Weise täglich festzuhalten, welche Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern tätig waren.
(3) Der Einrichtungsträger meldet dem örtlichen Träger unverzüglich, wenn der Betreuungsschlüssel in einer Gruppe über einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen nicht sichergestellt worden ist oder absehbar nicht wird sichergestellt werden können.
(4) Unabhängig von dem Betreuungsschlüssel muss die Zahl der in der Kindertageseinrichtung anwesenden Fachkräfte stets die Anzahl der geöffneten Gruppen übersteigen. Eine nach § 28 Absatz 1 oder 1a qualifizierte Fachkraft muss jederzeit anwesend sein.

§ 27 Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung

(1) Die Vorschriften über geförderte Gruppen, zur Gruppengröße und zum Betreuungsschlüssel gelten für Kindertageseinrichtungen mit offener Arbeit sowie Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 4) entsprechend. Ergänzungs- und Randzeitengruppen gelten nicht als Gruppen im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1, des § 29 Absatz 2 und des § 39 Absatz 2. § 29 Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.
(2) In Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 muss in der direkten Arbeit mit den Kindern stets mindestens eine Fachkraft je zehn anwesende Kinder, in Naturgruppen je acht anwesende Kinder, tätig sein. Eine Fachkraft muss über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder 1a verfügen. Jeweils zwanzig anwesende Kinder zählen als Gruppe nach § 26 Absatz 4 Satz 1. Sind während des Randzeitenangebots in einer Einrichtung nicht mehr als zehn Kinder anwesend, genügt es abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1, dass neben der nach § 28 Absatz 1 oder 1a qualifizierten Fachkraft eine weitere Betreuungskraft anwesend ist. Kinder unter drei Jahren sowie Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder aus Integrationsgruppen und nach § 25 Absatz 4 werden für die Berechnungen nach Satz 1 bis 3 doppelt, Kinder unter neun Monaten vierfach gezählt.

§ 28 Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung

(1) Die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung und die stellvertretende Leitungskraft müssen
1.
Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,
2.
staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,
3.
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder
4.
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger
sein.
(1a) Die erste Fachkraft in der Gruppe muss
1.
über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen oder
2.
über eine Qualifikation nach Absatz 2 und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung als Zweitkraft verfügen sowie eine vom Ministerium zertifizierte Leitungsweiterbildung absolviert haben.
(2) Die zweite Fachkraft in der Gruppe muss staatliche geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent sein oder über eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen.
(3) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind. Dies gilt nicht für die nach Absatz 1a Nummer 2 vorausgesetzte Qualifikation.
(3a) Eine Einrichtung kann bis zu 25 % der Vollzeitäquivalente für Zweitkräfte mit Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern anderer Berufe besetzen, die aufgrund ihres Ausbildungsniveaus, ihrer beruflichen Kompetenzen und langjährigen beruflichen oder außerberuflichen praktischen Erfahrungen sowie nachgewiesenen praktischen und in einer vom Ministerium zertifizierten Qualifizierung erworbenen theoretischen Kenntnissen die Arbeit in einem der Bildungsbereiche nach § 19 Absatz 1 Satz 7 bereichern.
(3b) Sprachfachkräfte nach § 36 Absatz 1 Satz 3 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 3 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können. Sie werden nicht auf den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 angerechnet, soweit sie nicht mit weiteren Stellenanteilen als Fachkräfte im Gruppendienst tätig sind.
(4) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 2, die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 3 und 4 die Besetzung von Zweitkraftstellen mit Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern nach Absatz 3a sowie die Zertifizierung der Leitungsweiterbildung nach Absatz 1a Nummer 2 und der Qualifizierung nach Absatz 3a zu treffen.

§ 29 Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung

(1) Der Einrichtungsträger hat bei der Personalplanung einen Anteil von mindestens 7,8 Stunden je Woche und Gruppe an der Arbeitszeit des pädagogischen Personals für Verfügungszeiten, insbesondere für die Vor- und Nachbereitung, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, dienstliche Besprechungen, die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zu berücksichtigen.
(2) In Kindertageseinrichtungen mit einer Gruppe ist die leitende Fachkraft zu einem Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit zwei Gruppen für zwei Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit drei Gruppen für drei Fünftel, in Kindertageseinrichtungen mit vier Gruppen für vier Fünftel einer Vollzeitstelle und in Kindertageseinrichtungen mit fünf oder mehr Gruppen vollständig vom Gruppendienst freizustellen. In Kindertageseinrichtungen mit sechs Gruppen ist die stellvertretende Leitungskraft für ein Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit sieben Gruppen für zwei Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit acht Gruppen für drei Zehntel, in Kindertageseinrichtungen mit neun Gruppen für vier Zehntel und in Kindertageseinrichtungen mit zehn Gruppen oder mehr für die Hälfte einer Vollzeitstelle vom Gruppendienst freizustellen. Der Einrichtungsträger kann Zeitanteile an andere qualifizierte pädagogische Fachkräfte mit herausgehobenen Aufgaben in der Einrichtung übertragen. Kleine Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen zählen für diese Berechnung als halbe Gruppen; die Anzahl der Gruppen wird auf ganze Gruppen abgerundet.

§ 30 Verpflegung

(1) Die angebotene Verpflegung muss ausgewogen sein und eine ausreichende Versorgung der Kinder mit Nährstoffen gewährleisten. Es sind energiearme Getränke bereitzustellen. Bedürfnisse von Kindern mit Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien sowie religiöse Essgewohnheiten sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass Kindern, die täglich sechs Stunden oder länger gefördert werden, eine Mittagsverpflegung zur Verfügung steht.
(3) Hortgruppen müssen eine Mittagsverpflegung sicherstellen, wenn die Verpflegung nicht über ein schulisches Angebot gewährleistet ist.

§ 31 Elternbeiträge

(1) Die zu entrichtenden Elternbeiträge dürfen monatlich
1.
5,80 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und
2.
5,66 Euro für ältere Kinder
pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Maßgeblich ist der vereinbarte oder dem Nutzungsverhältnis zugrundeliegende Förderungsumfang. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Förderungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Förderungsumfang maßgeblich. Beginnt oder endet die Vertragslaufzeit oder das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach Satz 1 für diesen Monat entsprechend. Ist in den Schulferien für ein Kind ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die Ermittlung der höchstens zu entrichtenden Elternbeiträge nach Satz 1 die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Betreuungsstunden im Monat zugrunde gelegt. Die Elternbeiträge für gebuchte Einzelstunden dürfen 1,45 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 1,41 Euro für ältere Kinder nicht übersteigen.
(2) Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und eine Auslagenerstattung für Ausflüge verlangen. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen.

§ 32 Elternvertretung und Beirat

(1) Der Einrichtungsträger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 gewählt. Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Gruppen der Einrichtung; Ergänzungs- und Randzeitengruppen bleiben unberücksichtigt. Die Eltern haben gemeinsam eine Stimme pro Kind. Der Einrichtungsträger gestaltet gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren einschließlich des Verfahrens für die Neu- oder Nachwahl der Elternvertretung. Er meldet die gewählten Elternvertretungen und die gewählten Delegierten jeweils mit den Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.
(2) Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Eltern mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Elternbeiträge oder die Verpflegung betreffen. Der Einrichtungsträger unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er gibt der Elternvertretung vor seiner Entscheidung die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, berücksichtigt die Interessen der Eltern angemessen und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin.
(3) Soweit die Zusammenarbeit nicht in einem anderen geeigneten Format sichergestellt ist, richtet der Einrichtungsträger einen Beirat ein, der zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern des Einrichtungsträgers, der Standortgemeinde und der pädagogischen Kräfte sowie Mitgliedern der Elternvertretung zu besetzen ist. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 33 Nutzung der Kita-Datenbank

(1) Der Einrichtungsträger nutzt die Kita-Datenbank nach § 3. Er stellt einen Antrag auf Aufnahme der Kindertageseinrichtung in das Onlineportal, pflegt die Daten, nimmt am Voranmeldesystem teil und übermittelt über das Verwaltungssystem monatlich die personenbezogenen Daten nach § 3 Absatz 4 Satz 1 aller geförderten Kinder mit Stand zum monatlichen Stichtag.
(2) Soweit sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers nach § 36 Absatz 2 auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro betreutem Kind richtet, hat der Einrichtungsträger auf Verlangen die in Anspruch genommenen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder nachzuweisen.

§ 34 Förderung in einem anderen Bundesland oder im Ausland

(1) Für Kindertageseinrichtungen in einem anderen Bundesland kann der örtliche Träger durch Vertrag mit dem Einrichtungsträger bei entsprechender Anpassung des Fördersatzes Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen dieses Teils zulassen, wenn dort auf Wunsch der Eltern einzelne Kinder aus Schleswig-Holstein gefördert werden sollen und die Kindertageseinrichtung nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Der örtliche Träger stellt sicher, dass die Eltern keine nach § 31 unzulässig hohen Elternbeiträge zu zahlen haben.
(2) Für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Ausland gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den örtlichen Träger verbunden ist.

§ 35 Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln

(1) Der örtliche Träger prüft anlassbezogen und durch Stichproben, ob die Fördervoraussetzungen weiter vorliegen. Er kann sich zum Nachweis der Fördervoraussetzungen Belege vorlegen lassen und örtliche Erhebungen durchführen.
(2) Stellt der örtliche Träger einen Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Bescheid nach § 13 Absatz 6 Satz 1, erster Halbsatz als letztes Mittel mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat zurücknehmen oder widerrufen.
(3) Der örtliche Träger soll die Fördermittel für Monate, für die der Einrichtungsträger für eine Gruppe nicht auf Verlangen nachweist, dass er
1.
keine unzulässig hohen Elternbeiträge verlangt hat,
2.
die zulässige Gruppengröße nach § 25 und die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 stets eingehalten hat
vollständig zurückfordern.
(4) Der örtliche Träger soll die Fördermittel einer Gruppe für Stunden zurückfordern, zu denen die Gruppe außerplanmäßig geschlossen war oder für die die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nach § 26 Absatz 1 oder der Personalqualifikation der eingesetzten Kräfte nach § 28 Absatz 1 bis 4 nicht auf Verlangen nachgewiesen wird; unwesentliche Unterschreitungen bleiben außer Betracht. Die Rückforderung unterbleibt, soweit
1.
eine Schließung der Gruppe von bis zu vier Wochen im Kindergartenjahr durch unaufschiebbare Baumaßnahmen oder höhere Gewalt erzwungen war und der Einrichtungsträger dem örtlichen Träger etwaige Ersatzansprüche gegen einen Dritten abtritt,
2.
die Anzahl der von Unterschreitungen des Betreuungsschlüssels oder der Personalqualifikation betroffenen Stunden 15 % der Öffnungsstunden im Kindergartenjahr nicht überschritten hat oder
3.
der Rückforderungsgrund auf einen Personalausfall zurückzuführen und nicht mit einem finanziellen Vorteil des Einrichtungsträgers verbunden war, die Einrichtung über eine dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 entsprechende Ausstattung mit Fachkräften verfügt hat und die Dokumentation des Einrichtungsträgers vollständig und plausibel ist.
(5) Der örtliche Träger kann die Fördermittel ganz oder teilweise für die Zeiträume zurückfordern, für die der Einrichtungsträger andere Fördervoraussetzungen dieses Teils nicht auf Verlangen nachweist.
(6) Die Rückforderung ist nur bis zum vorletzten Kindergartenjahr zulässig, es sei denn, der Einrichtungsträger hat zum Rückforderungsgrund vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht.

Teil 5 Fördersätze für Kindertageseinrichtungen nach dem Standardqualitätskostenmodell

§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

(1) Der Förderanspruch des Einrichtungsträgers richtet sich auf einen monatlichen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach § 37, dem Sachkostenanteil nach § 38 und dem gruppenbezogenen Leitungszuschlag nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Gruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1, die im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 2 333 Euro geteilt durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.
(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41,
1.
wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,
2.
in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,
3.
wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht,
4.
wenn dies zwischen dem örtlichen Träger und dem Einrichtungsträger mit Zustimmung der kreisangehörigen Standortgemeinde vereinbart ist oder
5.
soweit Kinder in Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 gefördert werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.
(3) Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger, auf dessen Gebiet sich die Kindertageseinrichtung befindet. Im Fall des Absatz 2 Nummer 3 richtet sich der Anspruch gegen den jeweiligen örtlichen Träger, der nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII für das jeweilige geförderte Kind zuständig ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Berechnungsverfahren der Fördersätze nach Absatz 1 und 2 treffen. Es stellt eine Software zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Fördersätze berechnet werden können.

§ 37 Personalkostenanteil

(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil für den Sozial- und Erziehungsdienst, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 25. Oktober 2020, (TVöD-SuE) einschließlich der SuE-Zulage nach dem TVöD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022 multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 5 mit dem Faktor 1,3 und die SuE-Zulage mit dem Faktor 1,35 multipliziert.
(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 26 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die Gruppenöffnungszeit ist auf die halbe Stunde abzurunden. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 249,6 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe. Sind für die Schulferien längere Gruppenöffnungszeiten vorgesehen, ist für die betroffenen Monate die auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Gruppenöffnungszeit maßgeblich.

§ 38 Sachkostenanteil

(1) Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus
1.
einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 % des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,
2.
einem Sachkostenbasiswert von 574,82 Euro multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und
3.
einem Sachkostenzuschlag von 12,97 Euro pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1, abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze zugrunde gelegt.
Bei Ergänzungs- und Randzeitengruppen entfällt der Sachkostenzuschlag.
(2) Für Naturgruppen verringert sich der Sachkostenbasiswert um die Hälfte. Der Sachkostenbasiswert verringert sich jeweils um 5 Prozent, wenn
1.
der Einrichtungsträger den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 1 Satz 4),
2.
der Einrichtungsträger die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 2 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 2 Satz 2) oder
3.
die Kindertageseinrichtung nicht über eine Außenspielfläche verfügt (§ 23 Absatz 4 Satz 2).
Der örtliche Träger kann in den Fällen der Nummer 2 und 3 von der Geltendmachung der Verringerung absehen, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wesentlich überschritten wird.
(3) Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) und wird durch eine Regelung ersetzt, die die Varianz in der Kostenstruktur der Einrichtungen berücksichtigt.
(4) Im Jahr 2023 erhöhen sich der Sachkostenbasiswert nach Absatz 1 Nummer 2 um einen Energiekostenzuschlag von 35,25 Euro und der Sachkostenzuschlag nach Absatz 1 Nummer 3 um einen Energiekostenzuschlag von 0,80 Euro.

§ 39 Leitungszuschlag

(1) Der einrichtungsbezogene Leitungszuschlag setzt sich zusammen aus
1.
dem Differenzbetrag zwischen den monatlichen Gehaltskosten einer Vollzeitkraft für die Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft der Einrichtung nach den Bestimmungen des TVöD-SuE einzugruppieren ist und den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,
2.
dem Differenzbetrag zwischen den monatlichen Gehaltskosten einer Vollzeitkraft für die Entgeltgruppe, in die die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter nach den Bestimmungen des TVöD-SuE einzugruppieren ist und den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,
3.
dem Personalbedarf (Vollzeitäquivalente), der zur Umsetzung der Leitungsfreistellung nach § 29 Absatz 2 erforderlich ist, multipliziert mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,
4.
einem Zuschlag für die Personalgemeinkosten von fünfzehn Prozent auf die Differenzbeträge nach Nummer 1 und 2 und die Personalkosten nach Nummer 3 und
5.
einem Zwölftel des Sachkostenbasiswerts nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 multipliziert mit dem Personalbedarf nach Nummer 3.
§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Zur Ermittlung des gruppenbezogenen Leitungszuschlags wird der einrichtungsbezogene Leitungszuschlag durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung geteilt.

§ 40 Abzüge

(1) Zur Berechnung des monatlichen pauschalen Gruppenfördersatzes sind für Krippengruppen und integrative Gruppen 93 %, für andere Gruppen 96 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen in Abzug zu bringen. Für altersgemischte Regelgruppen und altersgemischte Naturgruppen ist von einem Höchstbetrag von 5,71 Euro und für kleine altersgemischte Gruppen von 5,72 Euro monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde auszugehen. Maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1; abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze und für kleine altersgemischte Gruppen 7 Plätze zugrunde gelegt.
(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro betreutem Kind nach § 41 Absatz 1 ist in Abzug zu bringen, wenn
1.
für das Kind ein ausländischer Kostenträger oder nach § 86 SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig ist oder
2.
eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nach § 17 Absatz 2 Satz 3 gefördert wird.

§ 41 Fördersatz pro Kind

(1) Der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Faktor nach Satz 3 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt wird und von diesem Quotienten 99% der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden. § 40 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Faktor beträgt für Krippengruppen und integrative Gruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.
(2) Im Fall des § 36 Absatz 2 Nummer 5 entspricht der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind für unterdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Krippengruppe und für überdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Kindergartengruppe. Es sind für die Berechnung eine Gruppenöffnungszeit, welche dem vereinbarten wöchentlichen Förderungsumfang des Kindes in einem Randzeitenangebot nach § 10 Absatz 2 Satz 5 entspricht sowie Schließzeiten von 15 Tagen zugrunde zu legen. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden. § 37 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Der Fördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.

§ 42 Ausgleich für Platzzahlreduzierungen

Der Einrichtungsträger hat gegen den örtlichen Träger einen monatlichen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe eines Elternbeitrags für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 verringert. Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1; bei altersgemischten Gruppen erfolgt der Ausgleich für die verringerte rechnerische Kinderzahl nach Maßgabe der Höchstbeträge für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben. In den Fällen des § 36 Absatz 2 erhält der Träger für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Absatz 3 oder Absatz 4 verringert, zudem einen zusätzlichen monatlichen pauschalen Fördersatz.

Teil 6 Kindertagespflege

§ 43 Abgrenzung zur Kindertageseinrichtung

(1) Kindertagespflege ist die regelmäßige familienalltagsähnliche Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und höchstens zehn Kindern in der Woche durch eine individuell zugeordnete Person in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.
(2) Sind zwei Kindertagespflegepersonen dergestalt nebeneinander tätig, dass sie Neben- und Funktionsräume gemeinsam nutzen, steht dies der Familienalltagsähnlichkeit nicht entgegen, wenn die Förderung in getrennten, den jeweiligen Kindertagespflegepersonen zugewiesenen Räumen erfolgt. Die individuelle Zuordnung wird durch Vertretungsregelungen für den Fall des Urlaubs oder der Krankheit der Kindertagespflegeperson nicht berührt.
(3) Keine Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes ist die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.
(4) Werden mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder oder mehr als zehn Kinder in der Woche gefördert oder ist die Familienalltagsähnlichkeit oder individuelle Zuordnung nicht gegeben, gelten die Vorschriften für Kindertageseinrichtungen.

§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung

(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung. Diese umfasst
1.
einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,
2.
eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.
(2) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.
(3) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht nutzt. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn
1.
das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,
2.
das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder
3.
das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.
(4) Voraussetzung für die Gewährung der laufenden Geldleistung ist, dass der Umfang der Förderung mit dem Kindeswohl vereinbar ist und dass die Kindertagespflegeperson
1.
über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 SGB VIII einer Erlaubnis bedarf,
2.
selbst oder durch ihren Anstellungsträger in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,
3.
mitgeteilt hat, an welchen Tagen sie keine Leistung angeboten hat (Ausfallzeiten) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
(5) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.
(6) Der örtliche Träger darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nur von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit die Leistungen über die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Mindestleistungen hinausgehen. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.

§ 45 Höhe der laufenden Geldleistung

(1) Die Höhe des Anerkennungsbetrages nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 und der Sachaufwandpauschale nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 werden vom örtlichen Träger festgelegt. Bei der Kalkulation sind insbesondere der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder, die Qualifikation der Kindertagespflegeperson sowie Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
(2) Die Kindertagespflegeperson erhält auf Antrag den doppelten Anerkennungsbetrag und eine erhöhte Sachaufwandpauschale für
1.
ein Kind, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, oder
2.
ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind, für das der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat,
wenn sie die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis um ein Kind verringert.

§ 46 Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag

(1) Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 5,64 Euro.
(2) Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 6,00 Euro.

§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens
1.
1,16 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,
2.
1,42 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und
3.
0,06 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.
(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens
1.
2,20 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,
2.
2,69 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und
3.
das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 3, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.
(3) Im Jahr 2023 erhöhen sich die Mindestwerte um einen Energiekostenzuschlag. Der Energiekostenzuschlag beträgt in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 0,08 Euro, im Fall des Absatz 1 Nummer 3 0,01 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 1 0,14 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 2 0,17 Euro und im Fall des Absatz 2 Nummer 3 0,02 Euro.

§ 48 Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson

Der örtliche Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen stets eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung steht. Zwischen dem Kind und der Vertretungsperson soll im Vorfeld der Vertretungssituation eine sichere Bindung aufgebaut werden. Die Zahlung der laufenden Geldleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Kindertagespflegeperson die Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten sicherstellt.

§ 49 Fortbildung und Förderung von Zusammenschlüssen

Der örtliche Träger hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Kindertagespflegepersonen Sorge zu tragen. Er soll Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen beraten, unterstützen und fördern.

§ 50 Kostenbeteiligung

Für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege kann der örtliche Träger Kostenbeiträge festsetzen. § 31 ist entsprechend anzuwenden.

Teil 7 Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohngemeinden und Anpassungsverfahren

§ 51 Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde

(1) Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt an den örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn das Kind zum monatlichen Stichtag
1.
im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird, oder
2.
in Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird und der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist.
Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.
(2) Der Finanzierungsanteil beträgt 37,65 % des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2. Er ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.

§ 52 Finanzierungsbeitrag des Landes, Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen

(1) Das Land zahlt dem örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für
1.
jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag im Gebiet des örtlichen Trägers in einer Kindertageseinrichtung, die Fördermittel nach diesem Gesetz erhält, gefördert wird,
2.
jedes zum monatlichen Stichtag in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins oder in Kindertagespflege geförderte Kind, für das er nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGBVIII zuständig ist.
Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist.
(2) Der Finanzierungsbeitrag wird berechnet, indem von dem Pauschalsatz pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde nach § 51 Absatz 2 sowie der nach § 31 Absatz 1 höchstens zulässige Elternbeitrag abgezogen werden.
(3) Der Finanzierungsbeitrag ist bis zum Monatsende zu zahlen.
(4) Das Land erstattet den örtlichen Trägern vierteljährlich die Aufwendungen für die Zuschläge nach § 36 Absatz 1 Satz 3. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten.

§ 53 Pauschalsatz pro Kind

(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem
1.
für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird und
2.
für ältere Kinder der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zwanzig geteilt wird.
Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr. Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 39,17 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde. Im Jahr 2023 erhöht er sich um einen Ausgleichsbeitrag für die Energiekostenzuschläge von 0,46 Euro.
(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

§ 54 Verordnungsermächtigung zur Feststellung der Finanzierungsbeiträge

Das Ministerium kann die Höhe der Finanzierungsbeiträge nach § 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 durch Rechtsverordnung feststellen.

§ 55 Anpassung

Das Ministerium hat durch Rechtsverordnung den Sachkostenbasiswert nach § 38 Absatz 1 Nummer 2, den Sachkostenzuschlag nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern. Der Sachkostenbasiswert, der Sachkostenzuschlag und die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind jährlich um zwei Prozent, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 Prozent und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,11 Prozent zu erhöhen. Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 ist alle fünf Jahre um 0,01 Euro zu erhöhen. Alle Beträge werden auf einen Cent kaufmännisch gerundet.

§ 56 Fachgremium

(1) Das Ministerium richtet ein Fachgremium ein, das Vorschläge zur Anpassung
1.
der Fördervoraussetzungen nach Teil 4,
2.
des Personalkostenanteils nach § 37, des Sachkostenanteils nach § 38 und des Leitungszuschlags nach § 39,
3.
des Abzugs nach § 40 Absatz 1 Satz 2,
4.
des Ausgleichs für Platzzahlreduzierungen nach § 42,
5.
der Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale und den Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen nach § 46 und § 47,
6.
der Finanzierungsbeiträge der Wohngemeinden und des Landes nach Teil 7 und
7.
der Anpassungsraten nach § 55 Satz 2 und 3
erarbeitet.
(2) Dem Fachgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der kommunalen Landesverbände, der Landeselternvertretung und von Verbänden von Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren, an. Das Fachgremium soll sicherstellen, dass die Belange der Beschäftigten berücksichtigt werden.
(3) Das Fachgremium legt seine Vorschläge zur Anpassung jährlich bis zum 1. März dem Ministerium vor.

Teil 8 Übergangs- und Sondervorschriften, Evaluation

§ 57 Übergangsvorschriften

(1) Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt.
(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:
1.
Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.
2.
Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.
3.
§ 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.
4.
Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend.
(3) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:
1.
§ 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.
2.
Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 verfügen.
3.
Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.
4.
Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen, es sei denn, der Einrichtungsträger deckt freiwillig den Betreuungsschlüssel in der Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften ab, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann. Soweit der Einrichtungsträger bei bestehender Ausnahmebewilligung freiwillig den Betreuungsschlüssel von zwei Kräften pro Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften abdeckt, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, findet Nummer 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die Berechnung der Gehaltskosten die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 des TVöD-SuE mit dem Faktor 1,3 multipliziert werden. Die Aufgabenverteilung zwischen der Fachkraft und der Betreuungskraft in der Gruppe mit abgesenktem Betreuungsschlüssel nimmt der Einrichtungsträger vor; die Betreuungskraft kann die Fachkraft insbesondere beim Basteln, Spielen, Anziehen und Essen begleiten und unterstützen.
5.
Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.
6.
In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 bis 3a nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.
(4) Soweit für Kindertageseinrichtungen, die am 1. Januar 2021 in den Bedarfsplan aufgenommen sind, kein Förderzeitraum festgelegt ist, gilt der in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Standortgemeinde und dem Einrichtungsträger vereinbarte Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin für die Standortgemeinde als Förderzeitraum. Ist eine ordentliche Kündigung nicht vereinbart, gilt die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung als Förderzeitraum, höchstens jedoch ein Zeitraum von dreißig Kindergartenjahren ab dem Beginn der Laufzeit. Besteht keine Finanzierungsvereinbarung gilt ein Förderzeitraum von zwanzig Kindergartenjahren ab dem 1. August 2020.

§ 58 Evaluation, Verordnungsermächtigung

(1) Das Fachgremium (§ 56) führt im Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) eine laufende Evaluation der Wirkungen dieses Gesetzes durch und legt dem Ministerium bis zum 31. Dezember 2023 einen umfassenden Bericht vor. Insbesondere sind Kriterien für den Nachteilsausgleich nach § 15 Absatz 2 und eine Regelung für die Berechnung des Sachkostenanteils nach Ablauf des Übergangszeitraums zu erarbeiten (§ 38 Absatz 3). Darüber hinaus soll der Bericht Aussagen zu den Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Qualität in den Einrichtungen enthalten.
(2) Zum Zwecke der Evaluation der Fördersätze melden die Einrichtungsträger für die Jahre 2021 und 2022 die Betriebskosten ihrer Kindertageseinrichtungen und weisen dabei diejenigen Kosten, die über die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 hinausgehende Standards oder Angebote betreffen, gesondert aus.
(3) Die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen erstellen zum Zwecke der Evaluation bis zum 30. Juni 2021 auf einem elektronischen Formular des Ministeriums eine Überleitungsbilanz. Diese ist zu veröffentlichen und dem Ministerium anzuzeigen. Die Überleitungsbilanz stellt insbesondere die Veränderungen der finanziellen Aufwendungen der Gemeinde für die Kindertagesförderung auf Basis von Ist-Zahlen und Hochrechnungen, der Elternbeiträge, des Betreuungsangebots und der finanzierten Qualitätsstandards im Gemeindegebiet im Vergleich der Jahre 2019 und 2021 dar. Weist die Überleitungsbilanz Unrichtigkeiten auf, kann das Ministerium die Standortgemeinde insoweit zur Berichtigung verpflichten. Die Verpflichtung zur Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen sowie mit der Standortgemeinde zu erörtern.
(4) Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Absatz 1 bis 3 regelt das Ministerium durch eine Rechtsverordnung. Diese kann bestimmen, dass die Meldepflicht nach Absatz 2 auf eine geeignete Stichprobe zu beschränken ist.

§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern

(1) Der örtliche Träger kann auf Antrag des Einrichtungsträgers eine über § 25 Absatz 3 hinausgehende und bis zum 31. Juli 2024 befristete Gruppengrößenerhöhung zulassen, wenn dies aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde im Einzelfall feststellt, dass bei der Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.
(2) Bei der Entscheidung des Einrichtungsträgers, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen, handelt es sich um eine wesentliche organisatorische Entscheidung nach § 32 Absatz 2.
(3) Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden. Es kann zugelassen werden, dass der Einrichtungsträger abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 2 in altersgemischten Regelgruppen drei und in altersgemischten Naturgruppen zwei der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben nur einfach zählt.
(4) Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.
(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.
(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 44 Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

§ 60 Ausnahmen für die Halligen

Im Einzelfall kann der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem Ministerium Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen nach Teil 4 genehmigen, soweit die Voraussetzungen aufgrund der besonderen Situation der Halligen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einzuhalten wären. Dies gilt nicht für den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1, den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 und die Personalqualifikation nach § 28.

§ 61 Nachzahlungen

Zum Ausgleich der Aufwendungen für die Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 im Zeitraum Januar bis April 2023 werden in den Monaten Mai bis Dezember 2023 die Gruppenfördersätze und Fördersätze pro Kind nach § 36 erhöht. Hierfür wird abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 die SuE-Zulage nach dem TVöD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022 1,5-fach berücksichtigt. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 der Summe von 257,4 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe.
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