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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild Vom 1. Dezember 2000

Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild
Vom 1. Dezember 2000
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild vom 1. Dezember 200001.12.2000
Eingangsformel01.12.2000
§ 1 - Verbotene Futtermittel01.12.2000
§ 2 - Inkrafttreten01.12.2000
Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes
vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Verbotene Futtermittel

Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), ist verboten.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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