FideiAuflAufhG SH 2009
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Aufhebung des Fideikommissauflösungsrechts Vom 29. September 2009

Gesetz zur Aufhebung des Fideikommissauflösungsrechts
Vom 29. September 2009
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Aufhebung des Fideikommissauflösungsrechts vom 29. September 200901.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 1 - Aufhebung des Fideikommissauflösungsrechts01.01.2010
§ 2 - Übergangsvorschriften01.01.2010
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufhebung des Fideikommissauflösungsrechts

(1) Die Vorschriften über das Fideikommissauflösungsrecht, soweit sie Landesrecht sind, treten außer Kraft.
(2) Insbesondere treten außer Kraft
1.
das Gesetz über Änderungen der zur Auflösung der Familiengüter und der Hausvermögen ergangenen Gesetze und Verordnungen vom 22. April 1930 (GS. S. 51)
1)
;
2.
das Familiengütergesetz vom 22. April 1930 (GS. S. 125)
2)
;
3.
die Verordnung zur Ausführung des Familiengüter- und des Zwangsauflösungsgesetzes vom 30. Dezember 1930 (GS. S. 323)
3)
;
4.
das Zwangsauflösungsgesetz vom 22. April 1930 (GS. S. 136)
4)
;
5.
die Verordnung über die Eintragung des Rechtes des Nacherben im Sinne des Familiengüter- und des Zwangsauflösungsgesetzes vom 22. April 1930 (GS. S. 125) in das Grundbuch vom 31. Dezember 1930 (GS. S 333)
5)
.
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 78111-1
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 78111-2
3)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 78111-2-1
4)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 78111-3
5)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 78111-0-1

§ 2 Übergangsvorschriften

(1) Die aufgrund des bisherigen Rechts entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse bleiben aufrechterhalten.
(2) Im Bereich des Fideikommissrechts bleiben auch die getroffenen Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten.
(3) Soweit für ein Familienfideikommiss oder ein sonstiges gebundenes Vermögen im Sinne des
§ 30 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
in seiner im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2, veröffentlichten bereinigten und bis zum 29. November 2007 geltenden Fassung, ein Fideikommissauflösungsschein noch nicht erteilt ist, gilt er mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erteilt.
(4) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, sind in den Grundbüchern noch eingetragene Fideikommissvermerke von Amts wegen zu löschen; der Vorlage eines Fideikommissauflösungsscheins bedarf es hierzu nicht.
(5) Die aufgrund fideikommissrechtlicher Vorschriften zugunsten bestimmter Personen angeordneten Sicherungen können durch Vereinbarung geändert oder aufgehoben werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann eine Änderung oder Aufhebung im Verfahren vor dem Fideikommissgericht erfolgen, soweit dadurch die Ansprüche der Berechtigten nicht gefährdet werden.
(6) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Fideikommissgericht anhängigen Verfahren werden von diesem Gericht fortgeführt. Dies gilt auch, soweit künftige Verfahren in Betracht kommen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 29. September 2009
P e t e r H a r r y C a r s t e n s e n
Ministerpräsident
zugleich als Minister für Justiz, Arbeit und Europa
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