StadtWHusumWasSchGebV SH 2010
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Husum (Wasserschutzgebietsverordnung Husum/Mildstedt) Vom 27. Januar 2010

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen
der Stadtwerke Husum (Wasserschutzgebietsverordnung Husum/Mildstedt)
Vom 27. Januar 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Husum (Wasserschutzgebietsverordnung Husum/Mildstedt) vom 27. Januar 201012.02.2010
Eingangsformel12.02.2010
§ 1 - Geltungsbereich12.02.2010
§ 2 - Begriffe12.02.2010
§ 3 - Anlagen12.02.2010
§ 4 - Schutz der Zone III B12.02.2010
§ 5 - Schutz der Zone III A12.02.2010
§ 6 - Schutz der Zone II12.02.2010
§ 7 - Schutz der Zone I12.02.2010
§ 8 - Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau12.02.2010
§ 9 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen12.02.2010
§ 10 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache12.02.2010
§ 11 - Erwerbsgartenbau12.02.2010
§ 12 - Genehmigung12.02.2010
§ 13 - Ausnahmen12.02.2010
§ 14 - Duldungspflichten12.02.2010
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten12.02.2010
§ 16 - Ausgleich12.02.2010
§ 17 - In-Kraft-Treten12.02.2010
Anlage 112.02.2010
Anlage 212.02.2010
Anlage 312.02.2010
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG)
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Husum in Husum das Wasserschutzgebiet Husum/Mildstedt festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III B äußere Grenze, zugleich teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
a)
im Westen westlich vom Stampmöhlenkamp im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt über die Ansiedlung Hohlacker in der Gemeinde Schwesing in nordöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum Flugplatz Schwesing (Rauberg); etwa 300 m nördlich der Ansiedlung Hohlacker verläuft die Grenze auf einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den Gauss-Krüger-Koordinaten mit Rechtswert: 3506757, Hochwert: 6039977 und Rechtswert: 3506820, Hochwert 6040166;
b)
im Osten vom Flugplatz Schwesing (Rauberg) in südöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen östlich der Ansiedlung Süderholz in der Gemeinde Schwesing zur westlichen Bebauung der Ortschaft Ipernstedt der Gemeinde Rantrum; etwa 100 m nördlich der Ortschaft Ipernstedt verläuft die Grenze auf einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den Gauss-Krüger-Koordinaten mit Rechtswert: 3509947, Hochwert: 6038753 und Rechtswert: 3509948, Hochwert: 6038637;
c)
im Süden von Ipernstedt in westlicher Richtung entlang der K 134, dann in nordwestlicher Richtung nördlich von Rosendahlfeld, von dort in westlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen westlich des Stampmöhlenkamps im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt.
2.
Zone III A äußere Grenze, teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
a)
im Norden westlich vom Stampmöhlenkamp im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt in östlicher Richtung bis nördlich Rosendahlfeld, von dort in südöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen nach Ipernstedt in der Gemeinde Rantrum,
b)
im Osten von Ipernstedt in südwestlicher Richtung nach Rantrumfeld an der Landesstraße 37,
c)
im Süden von Rantrumfeld in westlicher Richtung bis zu den Sportanlagen an der Straße Langsteeven in der Gemeinde Mildstedt,
d)
im Westen von den Sportanlagen in der Straße Langsteeven in Mildstedt in nordwestlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen durch die Bebauung von Mildstedt und dem Ortsteil Husum-Drei-Mühlen, von dort in nördlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum nördlichen Ausgangspunkt.
3.
Zone II äußere Grenzen, zugleich innere Grenzen der Zone III A. Die Grenzen der Zonen II bilden um die sieben Förderbrunnen Br. XIII, Br. XIV, Br. XV, Br. XVI, Br. XVII, Br. XIX und Br. XXII jeweils ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 100 m. Die Flächen der Schutzzonen II liegen größenteils südlich der Mühlenau im Mildstedter Forst und sind im Besitz der Stadtwerke Husum.
4.
Zone I äußere Grenzen, zugleich innere Grenze der Zonen II. Die Zonen I umfassen die Flächen in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken gelegen:
Brunnen Flurstück Flur Gemarkung
Br. XIII und XIV 26/8 7 Mildstedt
Br. XV 26/2 7 Mildstedt
Br. XVI 100/15 1 Mildstedt
Br. XVII 23/3 1 Mildstedt
Br. XVIII a 23/0 2 Mildstedt
Br. XIX 10/0 2 Mildstedt
Br. XX 31/0 2 Mildstedt
Br. XXI 30/0 2 Mildstedt
Br. XXII 3/0 2 Mildstedt
Br. XXIII 42/0 2 Mildstedt
Br. XXIV 117/0 2 Mildstedt
In der dieser Verordnung als Anlage 1
beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
1.
der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland,
2.
den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Gemeinden Mildstedt, Schwesing, Rantrum und der Stadt Husum und
3.
den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Nordsee-Treene und Viöl
aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 2 Begriffe

(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau.
(2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie flüssige und feste stickstoffhaltige Mineraldünger einschließlich Mischungen aus diesen. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Geflügeltrockenkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot mit Einstreu und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost.
(3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht.
(4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha.
(5) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren.
(6) Dauerbrachen sind Ackerflächen, die länger als fünf Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind.
(7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren.
(8) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.

§ 3 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 3 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 4 Schutz der Zone III B

(1) In der Zone III B ist es genehmigungspflichtig,
1.
Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
, die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,
3.
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
7.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,
8.
Dauergrünland umzubrechen; ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden; der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden; die umgebrochene Fläche gilt abweichend von
§ 2 Abs. 5 Satz 1 als Dauergrünland,
9.
an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen; dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist; eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist; zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn den Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist,
10.
einen Tiefenumbruch vorzunehmen.
(2) In der Zone III B ist es verboten,
1.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (
§ 19 a WHG ) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,
4.
Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,
5.
Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen; dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,
6.
feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern; ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,
7.
in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern; bei Winterraps und Wintergerste sowie bei Frühsaaten (Sätermin bis 20. September) von Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig; feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger, ausgenommen Geflügelmist, dürfen bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden.
(3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß
§ 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen.
§ 11 VAwS gilt entsprechend.

§ 5 Schutz der Zone III A

(1) In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig,
1.
die in § 4 Abs. 1
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Erwerbsgartenbaubetriebe, ausgenommen der Feldgemüseanbau, einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,
5.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,
6.
Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,
7.
Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,
8.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,
9.
Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
10.
Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,
11.
Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern.
(2) In der Zone III A ist es verboten,
1.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m
³ Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m
³ Inhalt zu errichten oder zu erweitern,
2.
die in § 4 Abs. 2
genannten Handlungen vorzunehmen.
(3) § 4 Abs. 3
gilt entsprechend.

§ 6 Schutz der Zone II

(1) In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 4 Abs. 1 und 2
sowie § 5 Abs. 1 und 2
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern,
3.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Beweidung durchzuführen,
5.
Jauche- und Güllebehälter, Dungstätten oder Gärfuttersilos zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel zu lagern,
7.
Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser durchzuleiten,
8.
Dräne herzustellen oder wesentlich zu ändern,
9.
gesammeltes verunreinigtes Niederschlagswasser zu versickern,
10.
Frostschutzberegnungen durchzuführen, sofern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten zuvor Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel ausgebracht worden sind,
11.
Zeltlager, Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
12.
Sprengungen vorzunehmen,
13.
mit Stoffen der WGK 2 und 3 umzugehen oder diese zu transportieren; ausgenommen ist der Transport, die oberirdische Lagerung von bis zu 5 m
³ sowie die Verwendung von Heizöl und Dieselkraftstoff für den häuslichen und gewerblichen Bedarf der Bevölkerung sowie der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betriebe in der Zone II,
14.
Dauergrünland und Dauerbrachen umzubrechen,
15.
feste und flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltigen Mineraldünger aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern.
(2) § 4 Abs. 3
gilt entsprechend.

§ 7 Schutz der Zone I

(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den §§ 4
bis 6 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,
4.
Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
5.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.

§ 8 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau

(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoffdüngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Es gelten die Regelungen der
Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen zusätzliche Anforderungen ergeben.
(2) Bei Ermittlung der Stickstoffnachlieferung aus der Vorkultur sind nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DüV die in
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung angegebenen Werte heranzuziehen. Anstelle dieser Werte sind aus dem Umbruch von Dauergrünland für die Folgekulturen:
1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha
2. im Folgejahr = 40 kg N/ha
3. im 2. Folgejahr = 30 kg N/ha
anzurechnen.
Für den Umbruch von Wechselgrünland und von Dauerbrachen gelten die Werte der
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung . Zusätzlich ist eine zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen ausgebrachte Stickstoffdüngemenge anzurechnen (
§ 10 Abs. 2 ).
(3) Anstelle der Werte der
Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung ist die pflanzennutzbare Stickstofflieferung aus mineralischen Stickstoffgaben nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart oder bei Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten auf die nachfolgende Kulturart vollständig anzurechnen. Für organische Stickstoffgaben findet Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(4) Eine Begrenzung der Anrechnung der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nach
Anlage 2 Tabelle 1 und 2 der Düngeverordnung
auf in der Summe höchstens 40 kg N/ha ist nicht zulässig.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln gelten für flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger im Ausbringungsjahr die Werte der Anlage 3 der
Düngeverordnung . Im Folgejahr sind, mit Ausnahme von Jauche, weitere 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Für feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind im Ausbringungsjahr einmalig 50 % des Gesamtstickstoffgehaltes anzurechnen. Ergeben sich nach Satz 1 bis 3 niedrigere Anrechnungswerte als nach Anlage 2 Tabelle 2 der
Düngeverordnung , sind mindestens die dort genannten Stickstofflieferungen anzurechnen.
(6) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden.
(7) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als
Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde vorzulegen.

§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen

(1) Zu Winterraps, Wintergerste, Frühsaaten von Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale sowie zur Strohrotte ist nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Stickstoffdüngung von höchstens 40 kg N/ha zulässig. Stickstoffgaben zur Strohrotte sind darüber hinaus nur zulässig, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt.
(2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Zu Zwischenfrüchten sind mineralische Stickstoffgaben in Höhe von maximal 40 kg N/ha zulässig. Organische Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung sind im Herbst nicht zulässig.
(3) Erfolgt nach der Ernte der Hauptfrucht keine Herbstbestellung mit einer Haupt- oder Zwischenfrucht, ist in den Zonen II und III A ausschließlich eine flache Stoppelbearbeitung bis zum 15. September zulässig. In den Zonen II und III A ist in dem Zeitraum vom 15. September bis 30. November eine Bodenbearbeitung ohne nachfolgende Herbstbestellung unzulässig. Jegliche Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist in den Zonen II und III A erst ab dem 1. Dezember wieder zulässig.

§ 10 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache

(1) Die Ermittlung des Stickstoffbedarfs für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes (Grünland mit reiner Schnittnutzung, Mähweiden und Weiden) richtet sich nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 1 der Düngeverordnung
. Die hierzu ergangenen konkretisierenden „Richtwerte für die Düngung“, 20. Auflage 2009, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Am Kamp 15-17, 24768 Rendsburg, sind der Ermittlung verbindlich zu Grunde zu legen.
(2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden.
(3) Der Umbruch von Dauerbrachen ist nur vom 1. Dezember bis zum 30. April zulässig.

§ 11 Erwerbsgartenbau

Auf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist
§ 8 Abs. 7 Satz 1 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als Anlage 3 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen;
§ 8 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 12 Genehmigung

Über die Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1
entscheidet auf Antrag die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 bleibt unberührt.
§ 13 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13 Ausnahmen

Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der
§ 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 2
, § 6 , § 7 Abs. 1
sowie §§ 8 bis
10 zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht
und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann.
§ 12 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

§ 14 Duldungspflichten

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (
§ 83 , § 110 Abs. 1 LWG
und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG ) und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine gemäß § 4 Abs. 1
oder § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß
§ 12 vornimmt,
2.
eine gemäß § 4 Abs. 2
, § 5 Abs. 2 ,
§ 6 , § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5
, § 8 Abs. 6 ,
§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 oder
§ 10 Abs. 3 verbotene oder für nur beschränkt zulässig erklärte Handlung ohne die Ausnahme gemäß
§ 13 vornimmt oder
3.
die gemäß § 8 Abs. 2 bis 5
, § 9 Abs. 1, 2 Satz 2
und § 10 Abs. 1 und 2
einzuhaltenden Grenz- und Anrechnungswerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht berücksichtigt oder überschreitet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 3
, § 5 Abs. 3 oder
§ 6 Abs. 2 kein Anlagenkataster erstellt oder
2.
der Vorschrift des § 8 Abs. 7
oder § 11 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 16 Ausgleich

Soweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (
§ 19 Abs. 4 WHG , § 104 Abs. 5 LWG
) die Ausgleichsverordnung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 309).

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung Husum/Mildstedt vom 17. Februar 2005 (GVOBl.-Schl.-H. S. 172)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Januar 2010
D r. J u l i a n e R u m p f
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 753-2-97

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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