Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke in Kiel (Wasserschutzgebietsverordnung Schwentinetal) Vom 27. Januar 2010
Landesverordnung
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen
der Stadtwerke in Kiel (Wasserschutzgebietsverordnung Schwentinetal)
Vom 27. Januar 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke in Kiel (Wasserschutzgebietsverordnung Schwentinetal) vom 27. Januar 2010 | 12.02.2010 |
Eingangsformel | 12.02.2010 |
§ 1 - Geltungsbereich | 12.02.2010 |
§ 2 - Begriffe | 12.02.2010 |
§ 3 - Anlagen | 12.02.2010 |
§ 4 - Schutz der Zone III B | 12.02.2010 |
§ 5 - Schutz der Zone III A | 12.02.2010 |
§ 6 - Schutz der Zone I | 12.02.2010 |
§ 7 - Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau | 12.02.2010 |
§ 8 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen in der Zone III A | 12.02.2010 |
§ 9 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache | 12.02.2010 |
§ 10 - Erwerbsgartenbau | 12.02.2010 |
§ 11 - Genehmigung | 12.02.2010 |
§ 12 - Ausnahmen | 12.02.2010 |
§ 13 - Duldungspflichten | 12.02.2010 |
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten | 12.02.2010 |
§ 15 - Ausgleich | 12.02.2010 |
§ 16 - In-Kraft-Treten | 12.02.2010 |
Anlage 1 | 12.02.2010 |
Anlage 2 | 12.02.2010 |
Anlage 3 | 12.02.2010 |
Aufgrund des
§ 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG)
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Kiel AG das Wasserschutzgebiet Schwentinetal festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, sowie in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Zone III B äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
a)
im Norden an der Kreuzung der B 76 mit der Wiener Allee in Elmschenhagen von der Nordostecke des Flurstückes 999, Flur T 11, Gemarkung Kiel-Elmschenhagen den Tiroler Ring in nördlicher und die Wiener Allee in östlicher Richtung querend und dann auf Flurstücksgrenzen in nordöstlicher Richtung durch die Ortslagen Kiel-Elmschenhagen und Klausdorf bis zur Nordostecke des Flurstückes 37/3, Flur 2, Gemarkung Klausdorf und von dort die Schwentine einschließlich der südlichen Niederung querend und am nördlichen Schwentineufer nach Osten bis zu einem Graben, dort am westlichen Ufer entlang bis zu einem Wegedurchlass und den Weg querend und östlich vom Gut Oppendorf weiter auf einer etwa 350 m langen in nordöstlicher Richtung verlaufenden Linie bis zu einer einzeln stehenden Eiche und dabei Ackerflächen und die Straße Lustbarg querend und von der Eiche das Flurstück 6/15 in nordöstlicher Richtung querend bis zur Westecke des Flurstückes 4/12 (Oppendorf) nahe der Buche Nummer 21 am Fuchsberg und von dort auf Flurstücksgrenzen bis zur Südecke des Flurstückes 42/2 (Schönhorst) bei Hof Schönhorst, weiter bis zum in nordöstlicher Richtung gelegenen Betonstrommast, das Flurstück 59/10 (Schönhorst) in östlicher Richtung querend bis zum Punkt A etwa in der Mitte der östlichen Grenze des Flurstückes und weiter auf Flurstücksgrenzen nördlich des Gutes Schädtbek bis zum Punkt B etwa in der Mitte der Nordgrenze des Flurstückes 23/1 (Dobersdorf), dort in südöstlicher Richtung bis zu dessen Südostecke und von dort auf der Südseite eines Waldweges bis in den Siedlungsbereich von Mörken,
b)
im Osten entlang von Flurstücksgrenzen von Mörken über Lilienthal, die Ortslage Lilienthal östlich einschließend und in Höhe der Ortslage Bali die K 31 querend bis zur Südwestecke des Flurstückes 242/2 (Lilienthal), dort das Flurstück 229/2 querend bis zur Nordwestecke des Flurstückes 1/1 (Rastorf) und weiter auf Flurstücksgrenzen bis zur B 202, diese in Höhe und bis zu der Nordostecke des Flurstückes 1/3 (Rastorf) querend, weiter das Flurstück querend bis zur Nordwestecke des Flurstückes 22/1 der Siedlung Rastorf, die westliche Flurstücksgrenze entlang und weiter auf Flurstücksgrenzen durch die Siedlung Weinberg, die B 76 querend bis zum nördlichen Ufer des Postsees,
c)
im Süden entlang von Flurstücksgrenzen am Ufer des Postsees südwestlich bis zur Mündung der Neuwührener Au, etwa 100 m entlang des westlichen Ufers der Neuwührener Au, dann dem Graben auf der südlichen Seite etwa 150 m folgend, weiter in nordwestlicher Richtung über die Ortslage Pohnsdorfer Stauung und weiter entlang der Straße bis zum Waldrand vom Klosterforst Preetz, von dort in nordwestlicher Richtung der Südseite des Waldweges etwa 150 m folgend und dann zunächst in südwestlicher Richtung dem ersten, nach Dinghorst führenden Waldweg auf dessen südlicher Seite folgend bis zur Einmündung auf die Straße zwischen Dinghorst und Sieversdorf und dann wieder auf Flurstücksgrenzen in nordwestlicher Richtung zur Feldmark bei Dinghorst,
d)
im Westen entlang von Flurstücksgrenzen in der Feldmark in vorwiegend nordwestlicher Richtung von Dinghorst bis zur Nordecke des Flurstückes 41/6 (Neuwühren) am Westrand des Klosterforstes Preetz, weiter zunächst in nordöstlicher Richtung durch den Klosterforst über die Punkte C, D, E, F und G und weiter in nördlicher Richtung über die Punkte H, I und J bis zu einer Waldwegekreuzung und von dort auf einen in nördlicher Richtung verlaufenden Waldweg, diesem auf der Westseite folgend bis zum Tiefenspeicher Rönne der Stadtwerke Kiel, weiter entlang von Flurstücksgrenzen in nordwestlicher Richtung zum Wellsee, diesen westlich ausschließend am Bahnübergang die Trasse der Deutschen Bahn querend und dann in nördlicher Richtung durch das Wohngebiet vorbei am Sportplatz bis zur B 76 und die B 76 auf der Verbindungslinie zwischen den östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 99 und 999 querend, der Flurstücksgrenze des Flurstücks 999, Flur T 11, Gemarkung Kiel-Elmschenhagen folgend bis zu dessen Nordostecke.
e)
Die unter Buchstabe a und d genannten Festpunkte haben folgende Lage:
Punkt | Rechtswert | Hochwert |
A | 3581681 | 6021565 |
B | 3583554 | 6020181 |
C | 3578185 | 6014476 |
D | 3578293 | 6014567 |
E | 3578426 | 6014712 |
F | 3578542 | 6014853 |
G | 3578597 | 6014938 |
H | 3578609 | 6015063 |
I | 3578663 | 6015200 |
J | 3578636 | 6015289 |
2.
Zone III A äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
a)
im Norden von der Südecke der Astrid-Lindgren-Schule östlich am Gebäude entlang, den Schulhof querend zur Schwimmhalle, an deren Ostwand entlang und in deren Verlängerung bis zur Flurstücksgrenze und weiter auf Flurstücksgrenzen die Sportplätze einschließend zur Schwentine, dieser auf der linken Uferseite folgend auf dem Flurstück bis zur Flurstücksgrenze, dort die Schwentine querend und auf der rechten Uferseite auf Flurstücksgrenzen der Schwentine ca. 600 m folgend und dann in nordöstlicher Richtung abknickend bis nach Flüggendorf,
b)
im Osten in nahezu südlicher Richtung auf Flurstücksgrenzen durch die Feldmark und den Wald nördlich der Rastorfer Mühle bis etwa zur Mitte der östlichen Grenze des Flurstückes 25/1 (Rosenfeld) (Punkt K), weiter in südwestlicher Richtung auf einem Wall entlang bis zu einem Eckpunkt (Punkt L) des Flurstückes nahe der Bebauung der Rastorfer Mühle und weiter die Schwentine querend auf der Grenze des Flurstückes 8/4 (Rosenfeld) entlang bis zu dessen Westecke, weiter in südwestlicher Richtung eine bewaldete Böschung querend bis zur Nordecke des Flurstückes 25/16, Gemarkung Raisdorf,
c)
im Süden auf Flurstücksgrenzen zunächst in südwestlicher, dann nordwestlicher Richtung der nördlichen Wohnbebauung von Raisdorf folgend, durch den nördlichen Teil des Gewerbegebiets Raisdorf bis zum Wasserwerksweg,
d)
im Westen in nördlicher Richtung entlang der östlichen Wohnbebauung von Klausdorf parallel zum Ritzebeker Weg bis zur Straße Aubrook, diese querend und weiter auf dem Schulflurstück bis zur Südecke des Schulgebäudes der Astrid-Lindgren-Schule.
e)
Die unter Buchstabe b genannten Festpunkte haben folgende Lage
Punkt | Rechtswert | Hochwert |
K | 3580914 | 6018813 |
L | 3580762 | 6018658 |
3.
Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Bei den Brunnen 8, 10, 13 und 16 ist diese Fläche reduziert auf den innerhalb des jeweiligen Flurstückes belegenen Anteil. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
a)
Flurstück 61/2, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,
b)
Flurstück 70, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,
c)
Flurstück 59, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,
d)
Flurstück 66/12, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,
e)
Flurstück 274/24, Flur 6, Gemarkung Klausdorf.
In der dieser Verordnung als
Anlage 1
beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer sechsteiligen Karte im Maßstab 1:5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
1.
der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön,
2.
der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Kiel und den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Stadt Schwentinental und der Gemeinde Schönkirchen und
3.
den Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorstehern der Ämter Selent-Schlesen und
Preetz-Land aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 2 Begriffe
(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau.
(2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie flüssige und feste stickstoffhaltige Mineraldünger einschließlich Mischungen aus diesen. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Geflügeltrockenkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot mit Einstreu und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost.
(3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht.
(4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha.
(5) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren.
(6) Dauerbrachen sind Ackerflächen, die länger als fünf Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind.
(7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren.
(8) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.
§ 3 Anlagen
Die
Anlagen 1 bis 3
sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 4 Schutz der Zone III B
(1) In der Zone III B ist es genehmigungspflichtig,
1.
Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
, die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,
3.
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
7.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,
8.
Dauergrünland umzubrechen; ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden; der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden; die umgebrochene Fläche gilt abweichend von
§ 2 Abs. 5 Satz 1
als Dauergrünland,
9.
an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen, dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist; eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist; zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn den Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist,
10.
einen Tiefenumbruch vorzunehmen.
(2) In der Zone III B ist es verboten,
1.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (
§ 19 a WHG
) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,
4.
Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,
5.
Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen; dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,
6.
feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern; ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,
7.
in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern; bei Winterraps und Wintergerste sowie bei Frühsaaten (Sätermin bis 20. September) von Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig; feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger, ausgenommen Geflügelmist, dürfen bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden.
(3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß
§ 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen.
§ 11 VAwS
gilt entsprechend.
§ 5 Schutz der Zone III A
(1) In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig,
1.
die in
§ 4 Abs. 1
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Erwerbsgartenbaubetriebe, ausgenommen der Feldgemüseanbau, einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,
5.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,
6.
Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,
7.
Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,
8.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,
9.
Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,
10.
Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern.
(2) In der Zone III A ist es verboten,
1.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m
³
Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m
³
Inhalt zu errichten oder zu erweitern,
2.
die in
§ 4 Abs. 2
genannten Handlungen vorzunehmen.
(3)
§ 4 Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 6 Schutz der Zone I
(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den
§§ 4
und
5
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,
4.
Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
5.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.
§ 7 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau
(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoffdüngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Es gelten die Regelungen der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen zusätzliche Anforderungen ergeben.
(2) Bei Ermittlung der Stickstoffnachlieferung aus der Vorkultur sind nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DüV
die in Anlage 2 Tabelle 1 der
Düngeverordnung
angegebenen Werte heranzuziehen. Anstelle dieser Werte sind in der Zone III A aus dem Umbruch von Dauergrünland für die Folgekulturen:
1. | im Jahr des Umbruchs | = 60 kg N/ha |
2. | im Folgejahr | = 40 kg N/ha |
3. | im 2. Folgejahr | = 30 kg N/ha |
anzurechnen.
Für den Umbruch von Wechselgrünland und von Dauerbrachen gelten die Werte der Anlage 2 Tabelle 1 der
Düngeverordnung
. Zusätzlich ist in der Zone III A eine zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen ausgebrachte Stickstoffdüngemenge anzurechnen (
§ 9 Abs. 2
).
(3) Anstelle der Werte der Anlage 2 Tabelle 2 der
Düngeverordnung
ist in der Zone III A die pflanzennutzbare Stickstofflieferung aus mineralischen Stickstoffgaben nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart oder bei Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten auf die nachfolgende Kulturart vollständig anzurechnen. Für organische Stickstoffgaben findet in der Zone III A Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(4) In der Zone III A ist eine Begrenzung der Anrechnung der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nach Anlage 2 Tabelle 1 und 2 der Düngeverordnung auf in der Summe höchstens 40 kg N/ha nicht zulässig.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln gelten für flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger im Ausbringungsjahr die Werte der Anlage 3 der
Düngeverordnung
. Im Folgejahr sind, mit Ausnahme von Jauche, weitere 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Für feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind im Ausbringungsjahr einmalig 50 % des Gesamtstickstoffgehaltes anzurechnen. Ergeben sich nach Satz 1 bis 3 niedrigere Anrechnungswerte als nach Anlage 2 Tabelle 2 der
Düngeverordnung
, sind mindestens die dort genannten Stickstofflieferungen anzurechnen.
(6) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden.
(7) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als
Anlage 2
beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die zuständige untere Wasserbehörde (Landrätin oder Landrat des Kreises Plön oder Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel) kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen.
§ 8 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen in der Zone III A
(1) Zu Winterraps, Wintergerste, Frühsaaten von Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale sowie zur Strohrotte ist nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Stickstoffdüngung von höchstens 40 kg N/ha zulässig. Stickstoffgaben zur Strohrotte sind darüber hinaus nur zulässig, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt.
(2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Zu Zwischenfrüchten ist eine Stickstoffdüngung nur über Mineraldüngung in Höhe von maximal 40 kg N/ha zulässig.
(3) Erfolgt nach der Ernte der Hauptfrucht keine Herbstbestellung mit einer Haupt- oder Zwischenfrucht, ist ausschließlich eine flache Stoppelbearbeitung bis zum 15. September zulässig. In dem Zeitraum vom 15. September bis 30. November ist eine Bodenbearbeitung ohne nachfolgende Herbstbestellung unzulässig. Jegliche Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist erst ab dem 1. Dezember wieder zulässig.
§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache
(1) Die Ermittlung des Stickstoffbedarfs für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes (Grünland mit reiner Schnittnutzung, Mähweiden und Weiden) richtet sich nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 1 der Düngeverordnung
. Die hierzu ergangenen konkretisierenden „Richtwerte für die Düngung“, 20. Auflage 2009, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Am Kamp 15-17, 24768 Rendsburg, sind der Ermittlung verbindlich zu Grunde zu legen.
(2) In der Zone III A dürfen zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden.
(3) Der Umbruch von Dauerbrachen ist nur vom 1. Dezember bis zum 30. April zulässig.
§ 10 Erwerbsgartenbau
Auf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist
§ 7 Abs. 7 Satz 1
nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als
Anlage 3
beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen;
§ 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
§ 11 Genehmigung
Über die Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1
und
§ 5 Abs. 1
entscheidet auf Antrag die zuständige untere Wasserbehörde. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes
vermieden oder ausgeglichen werden kann.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9
bleibt unberührt.
§ 12 Satz 3
gilt entsprechend.
§ 12 Ausnahmen
Die zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der
§ 4 Abs. 2
,
§ 5 Abs. 2
,
§ 6 Abs. 1
sowie
§§ 7
bis
9
zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann.
§ 11 Satz 2
gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
§ 13 Duldungspflichten
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (
§ 83
,
§ 110 Abs. 1 LWG
und
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG
) und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine gemäß
§ 4 Abs. 1
oder
§ 5 Abs. 1
genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß
§ 11
vornimmt,
2.
eine gemäß
§ 4 Abs. 2
,
§ 5 Abs. 2
,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5
,
§ 7 Abs. 6
,
§ 8 Abs. 3
oder
§ 9 Abs. 3
verbotene oder für nur beschränkt zulässig erklärte Handlung ohne die Ausnahme gemäß
§ 12
vornimmt oder
3.
die gemäß
§ 7 Abs. 2 bis 5
,
§ 8 Abs. 1, 2 Satz 2
und
§ 9 Abs. 1 und 2
einzuhaltenden Grenz- und Anrechnungswerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht berücksichtigt oder überschreitet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 4 Abs. 3
und
§ 5 Abs. 3
kein Anlagenkataster erstellt oder
2.
der Vorschrift des
§ 7 Abs. 7
oder
§ 10
über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 15 Ausgleich
Soweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (
§ 19 Abs. 4 WHG
,
§ 104 Abs. 5 LWG
) die Ausgleichsverordnung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 309).
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung Schwentinetal vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 135)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. Januar 2010
D r. J u l i a n e R u m p f
Ministerin
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 753-2-100
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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