FöhrWasSchGebV SH 2010
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes „Föhr" in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) Vom 2. Februar 2010

Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen
des Wasserbeschaffungsverbandes „Föhr" in Wrixum und Utersum
(Wasserschutzgebietsverordnung Föhr)
Vom 2. Februar 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes „Föhr" in Wrixum und Utersum (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) vom 2. Februar 201026.02.2010
Eingangsformel26.02.2010
§ 1 - Geltungsbereich26.02.2010
§ 2 - Begriffe26.02.2010
§ 3 - Anlagen26.02.2010
§ 4 - Schutz der Zone III26.02.2010
§ 5 - Schutz der Zone II26.02.2010
§ 6 - Schutz der Zone I26.02.2010
§ 7 - Allgemeine Regelungen für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen26.02.2010
§ 8 - Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen26.02.2010
§ 9 - Erwerbsgartenbau26.02.2010
§ 10 - Regelungen für den Betrieb des Flughafens26.02.2010
§ 11 - Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Golfplätzen26.02.2010
§ 12 - Genehmigung26.02.2010
§ 13 - Ausnahmen26.02.2010
§ 14 - Duldungspflichten26.02.2010
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten26.02.2010
§ 16 - Ausgleich26.02.2010
§ 17 - Inkrafttreten26.02.2010
Anlage 126.02.2010
Anlage 226.02.2010
Anlage 326.02.2010
Anlage 426.02.2010
Anlage 526.02.2010
Anlage 626.02.2010
Anlage 726.02.2010
Aufgrund des § 4 Abs. 1des Landeswassergesetzes (LWG)
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung werden zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes „Föhr" die Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und Föhr-West festgesetzt.
(2) Die Wasserschutzgebiete gliedern sich in die weitere Schutzzone (Zone III) sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Die Wasserschutzgebiete und ihre Zonen werden wie folgt umgrenzt:
1.
Wasserschutzgebiet Föhr-Ost:
a)
Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft
aa)
im Norden von 150 m östlich des Kirchenwegs zwischen Alkersum und Nieblum an der Gemeindegrenze Alkersum-Midlum entlang von Flurstücken zunächst nach Norden und dann in östlicher Richtung zum Middelstwundtweg, dort in östlicher Richtung entlang bis ca. 150 m vor der Kreuzung Middelstwundtweg/Westerdörpwundtweg, von dort entlang einer Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zum Schmalstiegswundtweg;
bb)
im Osten vom Endpunkt unter Doppelbuchstabe aa den Schmalstiegswundtweg in östlicher Richtung entlang bis zur Einmündung in den Dörpwundtweg, dort entlang in südlicher Richtung bis zur Landesstraße L 214 (Nieblumstieg), dort entlang in nordöstlicher Richtung bis ca. 50 m vor der Gemeindegrenze Wrixum/ Stadt Wyk, von dort in südlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zur Kreuzung Fehrstieg/Kortdeelsweg, von dort in südlicher Richtung entlang des Fehrstiegs, entlang von Flurstücksgrenzen und entlang des Meisenwegs wieder zum Fehrstieg bis zum Beginn der Straße Am Flugplatz;
cc)
im Süden vom Endpunkt unter Doppelbuchstabe bb die Kreisstraße K 123 (Am Flugplatz) in westlicher Richtung größtenteils entlang bis zur Siedlung Greveling, dort für ca. 150 m entlang von Flurstücksgrenzen wieder zur Kreisstraße K 123 (Nieblumstieg) bis zur Grenze zwischen den Siedlungen Greveling und Bretland;
dd)
im Westen vom Endpunkt unter Doppelbuchstabe cc in nordwestlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zur Landesstraße L 214 (Boldixumstieg), von dort in nördlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum Ausgangspunkt unter Doppelbuchstabe aa.
b)
Zone II äußere Grenzen, zugleich innere Grenzen der Zone III. Die Grenzen der Zone II bilden um folgende Brunnen Quadrate mit einer Kantenlänge von:
Brunnen Kantenlänge
Br. IV 28 m
Br. VI 44 m
Br. VII 40 m
Die Grenze der Zone II um den Förderbrunnen Br. VIII ist auf dem Kartenblatt
Anlage 1 zu ersehen.
c)
Zone I äußere Grenzen, zugleich teilweise innere Grenzen der Zone II. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken gelegen:
Brunnen Flurstück Flur Gemarkung
Br. I 109 5 Nieblum
Br. II A 105 5 Nieblum
Br. III 99 5 Nieblum
Br. IV 97 5 Nieblum
Br. V 68/79 8 Wrixum
Br. VI 68/79 5 Nieblum
Br. VII 105 5 Nieblum
Br. VIII 37 7 Wrixum
Br. XV A 143/1 8 Wrixum
Br. XVI A 68/77 8 Wrixum
2.
Wasserschutzgebiet Föhr-West:
a)
Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft
aa)
im Norden ca. 600 m östlich von Utersum am Grönstig beginnend in nordöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen die Landesstraße L 214 kreuzend zum Bodenswai, dann in östlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen den Sarkstig kreuzend zum Vorfluter zwischen Sarkstig und Alter Heideweg,
bb)
im Osten vom Endpunkt unter Doppelbuchstabe aa in südöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum Alten Heideweg, dort in südlicher Richtung entlang bis ca. 50 m westlich der Kreuzung Alter Heideweg/Kreisstraße K 122 (Traumstraße),
cc)
im Süden vom Endpunkt unter Doppelbuchstabe bb in südwestlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum Bann-Siekens-Weg, von dort in westlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum Poolstich,
dd)
im Westen vom Endpunkt unter Doppelbuchstabe cc in nördlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen den Weg Am Wester Bergem und die Kreisstraße K 122 (Traumstraße) kreuzend zum Grönstig am Anfangspunkt unter Doppelbuchstabe aa.
b)
Zone II äußere Grenzen, zugleich innere Grenzen der Zone III.
Die Grenzen der Zone II um die Förderbrunnen Br. I, Br. II, Br. III und Br. IV sind auf dem Kartenblatt
Anlage 2 zu ersehen. Die Grenzen der Zone II um die Brunnen Br. V, Br. VI und Br. VII sind jeweils die Flurstücksgrenzen der Brunnengrundstücke.
c)
Zone I äußere Grenzen, zugleich innere Grenzen der Zone II. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken gelegen:
Brunnen Flurstück Flur Gemarkung
Br. I 11 6 Utersum
Br. II 11 6 Utersum
Br. III 49 9 Oldsum
Br. IV 49 9 Oldsum
Br. V 15 9 Oldsum
Br. VI 16 9 Oldsum
Br. VII 39 9 Oldsum
In den dieser Verordnung als Anlage 3
beigefügten zwei Karten sind die Wasserschutzgebiete schwarz umrandet dargestellt.
(4) Die genauen Abgrenzungen der Wasserschutzgebiete und ihrer Zonen ergeben sich aus Karten im Maßstab 1:5.000. Die Karten liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
1.
der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland und
2.
der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Föhr-Amrum
aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 2 Begriffe

(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau.
(2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie flüssige und feste stickstoffhaltige Mineraldünger einschließlich Mischungen aus diesen. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Geflügeltrockenkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot mit Einstreu und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost.
(3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht.
(4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha.
(5) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren.
(6) Dauerbrachen sind Ackerflächen, die länger als fünf Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind.
(7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren.
(8) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.

§ 3 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 7 sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 4 Schutz der Zone III

(1) In der Zone III ist es genehmigungspflichtig,
1.
Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2.
Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von
§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
, die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005), angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,
3.
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
7.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,
8.
Dauergrünland umzubrechen; ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden; für den Umbruch von Dauergrünland gilt
§ 8 Abs. 3 ; die umgebrochene Fläche gilt abweichend von
§ 2 Abs. 5 Satz 1 als Dauergrünland,
9.
an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen; sie ist zu genehmigen, wenn anschließend eine ackerbauliche Folgenutzung mit einer Fruchtfolge gemäß
§ 8 Abs. 6 erfolgen soll;
§ 8 Abs. 3 bleibt unberührt,
10.
einen Tiefenumbruch vorzunehmen,
11.
Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
12.
Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,
13.
Erwerbsgartenbaubetriebe einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,
14.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,
15.
Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,
16.
Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,
17.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,
18.
Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
19.
Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,
20.
Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern.
(2) In der Zone III ist es verboten,
1.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m
³ Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m
³ Inhalt zu errichten oder zu erweitern,
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (
§ 19 a WHG ) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,
3.
Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen insbesondere des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,
5.
Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,
6.
Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen; dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,
7.
feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern; ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,
8.
in der Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern; stickstoffhaltige organische Nährstoffträger dürfen nur bis zum 15. Juli ausgebracht werden,
9.
in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März eine Beweidung mit einer Besatzstärke von mehr als 1,0 Großvieheinheiten Wasserschutzgebiet (GVE-WSG) je ha Weidefläche durchzuführen; die Berechnung einer GVE-WSG ist in Anlage 4 geregelt; eine Beweidung, die geeignet ist, die Grasnarbe großflächig zu schädigen (Überweidung), ist unzulässig,
10.
Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Isoproturon, Mecoprop, Terbuthylazin und Bentazon anzuwenden.
(3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß
§ 6 Abs. 3der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen.
§ 11 VAwS gilt entsprechend.

§ 5 Schutz der Zone II

(1) In der Zone II ist es verboten,
1.
die in § 4 Abs. 1 und 2
genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern,
3.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Beweidung durchzuführen,
5.
Jauche- und Güllebehälter, Dungstätten oder Gärfuttersilos zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel zu lagern,
7.
Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser durchzuleiten,
8.
Dräne herzustellen oder wesentlich zu ändern,
9.
gesammeltes verunreinigtes Niederschlagswasser zu versickern,
10.
Frostschutzberegnungen durchzuführen, sofern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten zuvor Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel ausgebracht worden sind,
11.
Zeltlager, Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
12.
Sprengungen vorzunehmen,
13.
mit Stoffen der WGK 2 und 3 umzugehen oder diese zu transportieren; ausgenommen ist der Transport, die oberirdische Lagerung von bis zu 5 m
³ sowie die Verwendung von Heizöl und Dieselkraftstoff für den häuslichen und gewerblichen Bedarf der Bevölkerung sowie der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betriebe in der Zone II,
14.
Dauergrünland und Dauerbrachen umzubrechen,
15.
feste und flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie in der Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres stickstoffhaltigen Mineraldünger aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern.
(2) § 4 Abs. 3
gilt entsprechend.

§ 6 Schutz der Zone I

(1) In der Zone I ist es verboten,
1.
die in den §§ 4
und 5 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,
4.
Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
5.
Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.
(2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.

§ 7 Allgemeine Regelungen für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen

(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoffdüngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Es gelten die Regelungen der
Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen keine zusätzlichen Anforderungen ergeben.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung
ergeben sich die zum Anbau zugelassenen Kulturarten im Hauptfruchtanbau mit den jeweils festgelegten Stickstoffbedarfen aus
Anlage 5 .
(3) Bei Ermittlung der Stickstoffnachlieferung aus der Vorkultur sind nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DüV die in
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung angegebenen Werte heranzuziehen. Anstelle dieser Werte sind aus dem Umbruch von Dauergrünland für die Folgekulturen:
1. im Jahr des Umbruchs = 80 kg N/ha
2. im Folgejahr = 40 kg N/ha
3. im 2. Folgejahr = 30 kg N/ha anzurechnen.
Anstelle der Werte der Anlage 2 Tabelle 1 der DüV
ist aus dem Umbruch von Wechselgrünland und von Dauerbrachen für die Folgekultur eine Stickstoffnachlieferung von 80 kg N/ha anzurechnen.
(4) Anstelle der Werte der
Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung ist die pflanzennutzbare Stickstofflieferung aus Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten auf die nachfolgende Kulturart vollständig anzurechnen (
§ 8 Abs. 1 ).
(5) Eine Begrenzung der Anrechnung der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten nach
Anlage 2 Tabelle 1 und 2 der Düngeverordnung
auf in der Summe höchstens 40 kg N/ha ist nicht zulässig.
(6) Für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln gelten für flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger im Ausbringungsjahr die Werte der
Anlage 3 der Düngeverordnung . Im Folgejahr sind, mit Ausnahme von Jauche, weitere 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Für feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind im Ausbringungsjahr einmalig 50 % des Gesamtstickstoffgehaltes anzurechnen. Ergeben sich nach Satz 1 bis 3 niedrigere Anrechnungswerte als nach
Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung , sind mindestens die dort genannten Stickstofflieferungen anzurechnen.
(7) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden.
(8) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als
Anlage 6 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde vorzulegen.

§ 8 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen

(1) Zu Zwischenfrüchten ist eine Stickstoffdüngung nur über Mineraldüngung zulässig. Stickstoffgaben zur Strohrotte sind nur in Verbindung mit einem nachfolgenden Anbau von Zwischenfrüchten oder Ackergras zulässig. Insgesamt dürfen dabei nach der Ernte der letzten Hauptfrucht zusammen maximal 40 kg N/ha ausgebracht werden.
(2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen dürfen keine stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträger ausgebracht werden.
(3) Dauergrünland darf nur umgebrochen werden in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. Juli mit unmittelbar nachfolgender Dauergrünland-Neuansaat und mindestens einer ersten Schnittnutzung im Ansaatjahr oder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April für eine Zwischennutzung mit Getreide als Deckfrucht (z.B. zur Nutzung als Ganzpflanzensilage) in Verbindung mit einer Dauergrünland-Ansaatmischung als Untersaat.
(4) Der Umbruch von Dauerbrachen ist nur vom 1. Februar bis zum 30. April zulässig.
(5) Die Aussaat von Leguminosen zur Begrünung von Dauerbrachen ist unzulässig.
(6) Im Fall einer genehmigten Nutzungsänderung von Dauergrünland in Ackernutzung ist nach dem Umbruch des Dauergrünlandes im Umbruchjahr Sommergetreide entweder mit Untersaat oder mit unmittelbar nachfolgendem Winter-Zwischenfruchtanbau mit Winterrüben, Ölrettich oder Futtergräsern anzubauen. Im nachfolgenden Hauptnutzungsjahr ist Ackernutzung entweder mit Untersaat oder mit unmittelbar nachfolgendem Winter-Zwischenfruchtanbau zulässig. Anschließend ist für mindestens zwei Hauptnutzungsjahre wieder Ackergras oder Grünland einzusäen und beizubehalten, bevor erneut eine maximal zweijährige Ackernutzung gemäß Satz 2 zulässig wird. Diese hat immer im Wechsel mit einer mindestens zweijährigen Ackergras- oder Grünlandnutzung zu erfolgen. Der Anbau von zwei gleichen Hauptkulturarten nacheinander ist nicht zulässig. Davon ausgenommen ist der mehrjährige Anbau von Ackergras oder Grünland. Der Umbruch des Dauergrünlandes darf nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April erfolgen. Untersaaten und Zwischenfrüchte dürfen erst nach dem 28. Februar umgebrochen werden. Der Zwischenfruchtanbau ist bis zum 1. September vorzunehmen.
(7) Nach einer Bodenbearbeitung ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Feldbestellung mit Ansaat einer Folgekultur vorzunehmen.

§ 9 Erwerbsgartenbau

Auf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist
§ 7 Abs. 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als
Anlage 7 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen.
§ 7 Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 10 Regelungen für den Betrieb des Flughafens

(1) Der Einsatz von Vereisungsschutz- und Enteisungsmitteln ist nur auf befestigten Flächen zulässig, von denen das Niederschlagswasser gesammelt und schadlos abgeleitet wird. Die eingesetzten Mittel bedürfen der Genehmigung durch die Landrätin oder den Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde.
(2) Die §§ 4
, 5 und 6
bleiben unberührt.

§ 11 Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Golfplätzen

(1) Der Einsatz von Düngemitteln auf Golfplätzen hat sich am Nährstoffbedarf der ausgebrachten Rasenmischung sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Die Stickstoffdüngung im Bereich der Abschläge und der Grüns darf 200 kg N/ha, auf den Spielbahnen und den übrigen Flächen 100 kg N/ha im Jahr nicht überschreiten. Verbleibt das Schnittgut auf der Fläche, sind 60 kg N/ha bei der Stickstoffbedarfsermittlung zu berücksichtigen. Beträgt der Nitratgehalt des Beregnungswassers mehr als 10 mg/l, ist der mit der Beregnung ausgebrachte Stickstoff bei der Düngeplanung zu berücksichtigen. Die Düngung ist nur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August zulässig.
(2) Durch Drainagen im Bereich der Spielflächen gesammeltes Wasser ist dem Beregnungswasser zuzuführen oder schadlos abzuleiten. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist durch geeignete Pflegemaßnahmen zu minimieren.
§ 6 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527 und S. 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284), bleibt unberührt. Die ausgebrachten Düngemittel und -mengen sowie die angewandten Pflanzenschutzmittel und -mengen sind in einer Pflegekartei für die einzelnen Spielelemente getrennt zu erfassen und aufzuzeichnen. Beim Aufbau von Rasentragschichten ist die Verwendung von Torf verboten.
(3) Die §§ 4
, 5 und 6
bleiben unberührt.

§ 12 Genehmigung

Über die Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von
§ 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 bleibt unberührt.
§ 13 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13 Ausnahmen

Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der
§ 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 1
, § 6 Abs. 1 ,
§ 7 , § 8 ,
§ 10 und § 11
zulassen, wenn
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht
und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann.
§ 12 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.

§ 14 Duldungspflichten

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (
§ 83 , § 110 Abs. 1 LWG
und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG ) und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,
3.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine gemäß § 4 Abs. 1
genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß
§ 12 vornimmt,
2.
eine gemäß § 4 Abs. 2
, § 5 Abs. 1 ,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 ,
§ 7 Abs. 7 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 5
verbotene oder für nur beschränkt zulässig erklärte Handlung ohne die Ausnahme gemäß
§ 13 vornimmt oder
3.
die gemäß § 7 Abs. 2 bis 6
sowie § 8 Abs. 1 Satz 3
einzuhaltenden Grenz- und Anrechnungswerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht berücksichtigt oder überschreitet.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 3
oder § 5 Abs. 2 kein Anlagenkataster erstellt,
2.
der Vorschrift des § 7 Abs. 8
oder § 9 Satz 2 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 8 Abs. 6 und 7
die vorgeschriebene Fruchtfolge nicht einhält oder nicht fristgemäß eine Folgefrucht oder -kultur anbaut.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 16 Ausgleich

Soweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (
§ 19 Abs. 4 WHG , § 104 Abs. 5 LWG
) die Ausgleichsverordnung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 309).

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung Föhr vom 4. Februar 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 68)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 19), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 2. Februar 2010
D r. J u l i a n e R u m p f
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 753-2-43

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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