RölasHHAbk SH 2010
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Abkommen zum Bau und Betrieb der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL)

Abkommen zum Bau und Betrieb
der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL)
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. März 2014 (GVOBl. S. 68) ist das Abkommen gemäß seinem
§ 9 am 4. Februar 2012 in Kraft getreten.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zum Bau und Betrieb der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL)04.02.2012
§ 104.02.2012
§ 204.02.2012
§ 304.02.2012
§ 404.02.2012
§ 504.02.2012
§ 604.02.2012
§ 704.02.2012
§ 804.02.2012
§ 904.02.2012
§ 1004.02.2012
Anlage 1 - Abkommen zum Bau und Betrieb der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (XFEL) zwischen Bund, Hamburg und Schleswig-Holstein04.02.2012

§ 1

Der Bund sowie Hamburg und Schleswig-Holstein - nachfolgend „Länder“ genannt - bekräftigen ihren Willen zur Zusammenarbeit bei Bau und Betrieb der Europäischen Freie - Elektronen-Röntgenlaseranlage (European X-Ray Free - Electron Laser Facility - XFEL). Der Bund hat am 30.11.2009 für die deutsche Seite das „Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage“ - im folgenden „Übereinkommen“ genannt - unterzeichnet.

§ 2

Die deutsche Beteiligung an der XFEL GmbH erfolgt über das Deutsche Elektronen-Synchrotron (DESY) als alleinigem deutschen Gesellschafter der XFEL GmbH DESY führt die deutsche Stimme in den Aufsichtsorganen der Gesellschaft. Bund und Länder schließen mit DESY eine gesonderte Vereinbarung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

§ 3

Die Vertragschließenden gehen entsprechend dem XFEL-Bericht zur technischen Auslegung (Technical Design Report) vom Juli 2006 von Baukosten in Höhe von 1082 Mio. € (Preisstand 2005) aus. Hieran tragen die Länder zusammen 90 Mio. €, davon 67 Mio. € Sondermittel und geleistete Planungsmittel und 23 Mio. € aus der Grundfinanzierung von DESY, die dem Projekt unmittelbar zurechenbar sind.
Dabei werden für den Länderanteil die in der Anlage aufgeführten Jahrestranchen zugrunde gelegt Werden die geplanten Ansätze aus der Grundfinanzierung von DESY, die dem Projekt unmittelbar zurechenbar sind, im Haushaltsvollzug überschritten, erfolgt im Folgejahr der Ausgleich über die Anpassung der Sondermittel.

§ 4

In der Betriebsphase tragen Bund und Länder den deutschen Anteil an der Finanzierung im Verhältnis 90:10.

§ 5

Die Länder tragen die Beschaffungskosten für die Grundstücke für die XFEL GmbH.

§ 6

Der Bund trägt die in § 3
nicht geregelten Folgekosten in der Bauphase.

§ 7

Zur Abstimmung der deutschen Position und des Stimmverhaltens in der Gesellschafterversammlung der XFEL GmbH bilden der Bund und die Länder eine gemeinsame Kommission.
Bund und Länder werden sich dort in allen forschungspolitischen und finanziellen Angelegenheiten vor den Sitzungen der Aufsichtsgremien der XFEL GmbH zum Zwecke einer einheitlichen Stimmabgabe beraten.

§ 8

Bund und Länder werden darauf hinwirken, dass die Geschäftsführung der XFEL GmbH rechtzeitig vor Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne der Vertragschließenden einen von den Gesellschaftsorganen gebilligten Voranschlag zum Budget des nächsten Haushaltsjahres mit der notwendigen Gliederungstiefe zur Berechnung des voraussichtlich anfallenden Zuwendungsbedarfs vorlegt.
Bund und Länder werden regelmäßig das voraussichtliche Volumen ihrer künftigen Ausgaben zur Fortschreibung der mittelfristigen Planung vereinbaren.
Der deutsche Anteil an den für die Investitionen und den Betrieb benötigten Mitteln wird der XFEL GmbH über DESY vom Bund und den Ländern im Rahmen der genehmigten Wirtschaftspläne zugewendet. Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltspläne von Bund und Ländern und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

§ 9

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung der Vertragspartner, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem Bund zugeht Diesen Tag gibt der Bund den anderen Vertragspartnern bekannt.
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Die Laufzeit dieses Abkommens ist unbefristet. Bund und Länder können das Abkommen jeweils ein Jahr vor den in Artikel 13 des Übereinkommens festgelegten Kündigungsfristen schriftlich kündigen. Die Kündigungsabsicht ist spätestens sechs Monate vor der Kündigung allen Partnern gegenüber schriftlich mitzuteilen.
Wird die XFEL-GmbH aufgelöst, so werden Bund und Länder den deutschen Anteil der dadurch entstehenden Kosten im Verhältnis 90:10 tragen, soweit eine Deckung aus dem Liquidationsvermögen nicht möglich ist.
Falls im Fall der Beendigung der internationalen Zusammenarbeit und der Auflösung der XFEL GmbH die deutsche Seite eine weitere wissenschaftliche Nutzung des XFEL beabsichtigt, werden Bund und Länder eine neue Vereinbarung schließen.
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. März 2014 (GVOBl. S. 68) ist das Abkommen gemäß seinem
§ 9 am 4. Februar 2012 in Kraft getreten.]

§ 10

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Abkommens. Bund und Länder werden die unwirksamen Bestimmungen durch gleichwertige Regelungen ersetzen.
Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, werden Bund und Länder die erforderlichen Vereinbarungen herbeiführen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Hamburg, den 30.11.2009
Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Prof. Dr. Annette Schavan
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Ole von Beust
Für das Land Schleswig-Holstein
Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident

Anlage 1

Abkommen zum Bau und Betrieb der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (XFEL) zwischen Bund, Hamburg und Schleswig-Holstein
Finanzierungsraten Norddeutschlands (in Mio. €) gemäß
§ 3
Insgesamt davon aus
DESY Grundfinanzierung Sondermittel bereits geleistete Planungsmittel
Planungsm. 3,88 3,88
2007 0,59 0,59 0,00
2008 7,70 2,30 5,40
2009 15,33 3,23 12,10
2010 19,36 4,46 14,90
2011 17,07 4,27 12,80
2012 15,64 4,24 11,40
2013 7,49 2,79 4,70
2014 1,52 0,52 1,00
2015 1,42 0,60 0,82
Summe 90,00 23,00 63,12 3,88
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