RölasHHAbk/StVtr SH 2010
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Staatsvertrag über den Bau und Betrieb der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL)

Staatsvertrag über den Bau und Betrieb
der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL)
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. März 2014 (GVOBl. S. 68) ist der Staatsvertrag gemäß seinem
§ 5 am 1. Februar 2012 in Kraft getreten.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag über den Bau und Betrieb der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL)01.02.2012
Eingangsformel01.02.2012
§ 101.02.2012
§ 201.02.2012
§ 301.02.2012
§ 401.02.2012
§ 501.02.2012
Anlage 1 - Abkommen zum Bau und Betrieb der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (XFEL) zwischen den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein01.02.2012
Die Freie und Hansestadt Hamburg
vertreten durch
den Senat
- im Folgenden „Hamburg“ genannt -
und
das Land Schleswig-Holstein
vertreten durch
den Ministerpräsidenten
- im Folgenden „Schleswig-Holstein“ genannt -
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer
gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1

Die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein schließen zur Konkretisierung ihrer Finanzierungszusage im Abkommen zwischen Bund und Ländern zum Bau und Betrieb der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL) diesen Vertrag.

§ 2

Die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein beteiligen sich an dem Bau der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL) mit einem Festbetrag in Höhe von 90 Mio. EUR. Davon entfällt auf das Land Hamburg ein Anteil von 65 Mio. EUR und auf das Land Schleswig-Holstein ein Anteil von 25 Mio. EUR. Die jeweiligen Finanzierungsraten für die Jahre 2007 bis 2015 sind in der
Anlage 1 dargestellt.

§ 3

Die Mittel des Landes Schleswig-Holstein werden dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zugewiesen. Die FHH erlässt für beide Länder den Zuwendungsbescheid.

§ 4

In der Betriebsphase tragen Bund und Länder den deutschen Anteil an der Finanzierung im Verhältnis 90:10. Der so errechnete Betriebskostenbeitrag wird zwischen den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein in einem Verhältnis von 70:30 aufgeschlüsselt.

§ 5

Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung der Vertragspartner, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrags erfüllt sind, dem jeweils anderen Vertragspartner zugeht. Diesen Tag gibt das jeweilige Land dem anderen Vertragspartner bekannt.
*
Die Laufzeit des Vertrags ist gekoppelt an die Laufzeit des Abkommens zwischen Bund und Ländern zum Bau und Betrieb der Europäischen Freie -Elektronen - Röntgenlaseranlage (XFEL).
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Hamburg, den 30.11.2009
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Ole von Beust
Für das Land Schleswig-Holstein
Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 21. März 2014 (GVOBl. S. 68) ist der Staatsvertrag gemäß seinem
§ 5 am 1. Februar 2012 in Kraft getreten.]

Anlage 1

Abkommen zum Bau und Betrieb der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (XFEL) zwischen den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein
Finanzierungsraten der Länder (in Mio. €)
Insgesamt davon
Hamburg Schleswig-Holstein
Planungsm. 3,88 3,88 0,00
2007 0,59 0,59 0,00
2008 7,70 7,20 0,50
2009 15,33 11,33 4,00
2010 19,36 12,66 6,70
2011 17,07 11,32 5,75
2012 15,64 10,52 5,12
2013 7,49 5,38 2,11
2014 1,52 1,07 0,45
2015 1,42 1,05 0,37
Summe 90,00 65,00 25,00
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