AquakulturArtVO
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Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (Aquakulturartenverordnung - AquakulturArtVO) Vom 19. April 2010

Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates
vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und
gebietsfremder Arten in der Aquakultur
(Aquakulturartenverordnung - AquakulturArtVO)
Vom 19. April 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (Aquakulturartenverordnung - AquakulturArtVO) vom 19. April 201028.05.2010
Eingangsformel28.05.2010
§ 1 - Zweck28.05.2010
§ 2 - Zuständige Behörde28.05.2010
§ 3 - Beratungsausschuss28.05.2010
§ 4 - Datenübermittlung28.05.2010
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten28.05.2010
§ 6 - Inkrafttreten28.05.2010
Aufgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 12 des Landesfischereigesetzes
vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 414), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1) in ihrer jeweils aktuellen Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

§ 2 Zuständige Behörde

Die obere Fischereibehörde ist für die Durchführung der in
§ 1 genannten Rechtsakte zuständig mit Ausnahme der Führung des frei zugänglichen Registers im Sinne von Artikel 23 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates. Sie überwacht und kontrolliert Aquakulturanlagen hinsichtlich der Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten.

§ 3 Beratungsausschuss

Die obere Fischereibehörde wird durch einen Beratungsausschuss unterstützt. Die Mitglieder des Beratungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung, die Amtsdauer, den Vorsitz, die Vertretung und die Entschädigung des Beratungsausschusses regelt die obere Fischereibehörde durch Satzung.

§ 4 Datenübermittlung

(1) Für die Aufgaben nach
§ 2 übermittelt die nach der
Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) zuständige Behörde der oberen Fischereibehörde elektronisch die Inhalte der bei ihr nach
§ 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Fischseuchenverordnung
geführten Register. Die Angaben können der oberen Fischereibehörde auch durch Einrichtung eines automatischen Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde übermittelt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für das dort geführte frei zugängliche Register nach Artikel 23 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 notwendigen Angaben.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 708/2007
des Rates verstößt, indem sie oder er
1.
entgegen Artikel 6 als Aquakulturbetreiberin oder Aquakulturbetreiber nicht heimische Arten ohne Genehmigung einführt oder gebietsfremde Arten, die nicht unter Artikel 2 Abs. 5 fallen, ohne Genehmigung umsiedelt,
2.
entgegen Artikel 8 und Artikel 14 bei routinemäßigen Verbringungen gegen die mit der Genehmigung erteilten Auflagen einer Quarantäne oder Pilotphase im Sinne der Kapitel IV und V verstößt,
3.
entgegen Artikel 12 bei einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug der Genehmigung nicht heimische Arten einführt oder gebietsfremde Arten, die nicht unter Artikel 2 Abs. 5 fallen, umsiedelt,
4.
entgegen Artikel 15 bei nicht routinemäßigen Einführungen unter Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen einsetzt,
5.
entgegen Artikel 16 unter Verstoß gegen eine von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Pilotphase Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen einsetzt,
6.
entgegen Artikel 17 eine nicht routinemäßige Einführung oder Pilotphase ohne einen von der zuständigen Behörde genehmigten Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen durchführt oder den Krisenplan bei Eintritt eines solchen Falls nicht unverzüglich umsetzt,
7.
entgegen Artikel 18 nach Einsetzung von nicht heimischen Arten in offene Aquakulturanlagen das ihr als Antragstellerin oder ihm als Antragsteller vorgeschriebene Überwachungsprogramm nicht durchführt,
8.
entgegen Artikel 20 bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen unter Verstoß gegen eine von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Pilotphase Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen einsetzt,
9.
entgegen Artikel 21 bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen unter Verstoß gegen eine vom Aufnahmemitgliedstaat vorgeschriebene Quarantäne Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen einsetzt und
10.
entgegen Artikel 22 bei nicht routinemäßigen Umsiedlungen das ihr als Antragstellerin oder ihm als Antragsteller vorgeschriebene Überwachungsprogramm gemäß Artikel 18 nicht durchführt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. April 2010
Dr. Juliane Rumpf
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
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