Landesverordnung zur Kennzeichnung des Waldes Vom 19. Dezember 2011
Landesverordnung zur Kennzeichnung des Waldes Vom 19. Dezember 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert (Art. 11 LVO v. 09.04.2021, GVOBl. S. 507) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Kennzeichnung des Waldes vom 19. Dezember 2011 | 27.01.2012 |
Eingangsformel | 27.01.2012 |
§ 1 | 27.01.2012 |
§ 2 | 27.01.2012 |
§ 3 | 27.01.2012 |
§ 4 | 15.05.2021 |
Anlage | 27.01.2012 |
Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1
(1) Für die Kennzeichnung des Waldes gemäß § 21 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) sind die in der Anlage bezeichneten Schilder zu verwenden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Es werden gekennzeichnet:
1.
Waldwege, auf denen das Reiten gestattet ist (§ 18 Abs. 1 LWaldG), mit den Schildern Nummer 1 (Hauptwegweiser), Nummer 2 (großer Zwischenwegweiser) oder Nummer 3 a, b oder c (kleiner Zwischenwegweiser), wahlweise mit oder ohne Ergänzung des Hufeisensymbols durch zusätzliche Angaben; vorhandene Kennzeichnungen mit dem Schild Nummer 4 behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch das Schild Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 a, b oder c ersetzt werden;
2.
Waldwege, auf denen das Reiten und das Fahren mit Gespannen gestattet ist (§ 18 Abs. 1 LWaldG), mit den Schildern Nummer 5 (Hauptwegweiser), Nummer 6 (großer Zwischenwegweiser) oder Nummer 7 a, b oder c (kleiner Zwischenwegweiser), wahlweise mit oder ohne Ergänzung des Hufeisen- und Wagenradsymbols durch zusätzliche Angaben;
3.
gesperrter Wald (§ 20 LWaldG) mit dem Schild Nummer 8, wahlweise ergänzt durch das Schild Nummer 9.
Abweichend von Satz 1 bis 3 sind Sperrungen in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April, die nicht länger als einen Tag dauern, von der waldbesitzenden Person in dem notwendigen Umfang so zu kennzeichnen, dass für die Waldbesuchenden erkennbar ist, welche Waldwege und sonstigen Waldflächen gesperrt sind.
Die Schilder nach Satz 3 Nr. 3 sind sowohl als Kombination zweier Einzelschilder, wie auch als Zusammenfassung auf einem Schild zulässig. Kurzfristige Sperrungen gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG sollen mit einem Zusatz, der den Grund der Sperrung angibt, versehen werden.
(2) Im oder am Wald verlaufende, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege, in deren Verlauf auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung aufgestellt worden sind, dürfen nicht mit Schildern nach dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
§ 2
(1) Die Schilder sind so aufzustellen, dass sie sich nicht auf den Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen auswirken können. Auf Waldwegen stehen sie regelmäßig rechts.
(2) Schilder für Waldsperrungen werden von der unteren Forstbehörde ausgegeben und sind dort unaufgefordert wieder abzugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr vorliegen, es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. § 1 Abs. 1 Satz 4 sowie die Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Landeswaldgesetz bleiben unberührt.
§ 3
Die Landesverordnung zur Kennzeichnung des Waldes vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 743)
*)
wird aufgehoben.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 790-3-78
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. Dezember 2011
Dr. Juliane Rumpf
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Anlage
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