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Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) Vom 19. Juli 2011

Gesetz zur Förderung des Mittelstandes
(Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Vom 19. Juli 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (Art. 2 Ges. v. 31.05.2013, GVOBl. S. 239)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) vom 19. Juli 201108.09.2011
Inhaltsverzeichnis08.09.2011
Abschnitt I - Ziele und Grundsätze der Förderung08.09.2011
§ 1 - Ziel08.09.2011
§ 2 - Mittelstandsdefinition08.09.2011
§ 3 - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand08.09.2011
§ 4 - Vorrang der privaten Leistungserbringung08.09.2011
§ 5 - Fördergrundsätze08.09.2011
§ 6 - Finanzierung der Förderung08.09.2011
Abschnitt II - Fördermaßnahmen08.09.2011
§ 7 - Berufliche Ausbildung und Weiterbildung08.09.2011
§ 8 - Existenzgründungen und Betriebsübernahmen08.09.2011
§ 9 - Finanzhilfen08.09.2011
§ 10 - Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer08.09.2011
§ 11 - Kooperationen08.09.2011
§ 12 - Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen08.09.2011
§ 13 - Bekämpfung der Schwarzarbeit08.09.2011
§ 14 - (aufgehoben)01.08.2013
Abschnitt III - Ausführungs- und Schlussbestimmungen08.09.2011
§ 15 - (aufgehoben)01.08.2013
§ 16 - Übergangsbestimmung08.09.2011
§ 17 - In-Kraft-Treten08.09.2011
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Ziele und Grundsätze der Förderung
§ 1 Ziel
§ 2 Mittelstandsdefinition
§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
§ 4 Vorrang der privaten Leistungserbringung
§ 5 Fördergrundsätze
§ 6 Finanzierung der Förderung
Abschnitt II Fördermaßnahmen
§ 7 Berufliche Ausbildung und Weiterbildung
§ 8 Existenzgründungen und Betriebsübernahmen
§ 9 Finanzhilfen
§ 10 Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer
§ 11 Kooperationen
§ 12 Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 13 Bekämpfung der Schwarzarbeit
§ 14 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
Abschnitt III Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Verordnungsermächtigung
§ 16 Übergangsbestimmung
§ 17 In-Kraft-Treten

Abschnitt I Ziele und Grundsätze der Förderung

§ 1 Ziel

(1) Die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, der Selbständigen und der Freien Berufe ist der Schwerpunkt für die Schaffung von wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen durch das Land. Dazu sollen auch die Verbände, Kammern, Gewerkschaften und die wirtschaftlichen Akteure selbst beitragen.
(2) Es ist Aufgabe der Mittelstandsförderung als Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes Schleswig-Holstein, diesem Ziel zu dienen. Mittelstandsförderung soll dabei in den kleinen und mittleren Unternehmen
1.
die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit, auch international, erhalten und steigern,
2.
dazu beitragen, Ausbildungs- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und neu zu schaffen,
3.
die Existenzgründung und das Wachstum fördern,
4.
Betriebsübernahmen unterstützen,
5.
die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel begleiten und
6.
die Voraussetzungen der Eigenkapitalbildung verbessern.
(3) Dafür sollen die Rahmenbedingungen nach Absatz 1 mittelstandsgerecht gestaltet werden. Hierzu zählen als ständige Aufgaben, auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände, neben anderen
1.
die Prüfung der Mittelstandsverträglichkeit von Vorschriften,
2.
die Vermeidung, erforderlichenfalls der Abbau von Vorschriften, die Investitionen und Innovationen hemmen,
3.
die kontinuierliche Überprüfung der Privatisierungsmöglichkeiten von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand.

§ 2 Mittelstandsdefinition

(1) Das Gesetz richtet sich vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (KMU). Die Zahl der Auszubildenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Jahresumsatz förderungswürdiger Unternehmen darf höchstens 50 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro betragen.
Das Unternehmen darf nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen sein, die diese Mittelstandsdefinition nicht erfüllen.
(2) Auf die Förderung der freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach
§ 2 des Landesverwaltungsgesetzes sind verpflichtet, bei allen Programmen und Planungen, insbesondere auch bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger berücksichtigen im Rahmen der Gesetze die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. Sie haben zusammenzuarbeiten und ihre Arbeitsabläufe soweit wie möglich durch elektronische Verfahren zu optimieren.
(3) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

§ 4 Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die Verwaltungsträger im Sinne des
§ 3 sollen wirtschaftliche Leistungen ausschließlich dann erbringen, wenn sie dies zweckmäßiger und wirtschaftlicher als private Unternehmen können. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Fördergrundsätze

(1) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne dadurch die Freiheit oder Eigenverantwortung des Zuwendungsempfängers zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt voraus, dass eine Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.
(2) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige öffentliche Fördermaßnahmen sind im Einzelfall aufeinander abzustimmen.
(3) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Gender Mainstreaming zu beachten.
(4) Es sind die Fördermaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Nachhaltigkeit, Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten.
(5) Die Fördermaßnahmen werden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Öffentliche Mittel im investiven Bereich können zurückgefordert werden, falls diese nicht für Maßnahmen verwendet werden, die eine dauerhafte Investition in Schleswig-Holstein beinhalten.
(6) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die betroffenen Landesorganisationen der Wirtschaft und der Gebietskörperschaften beteiligt.

§ 6 Finanzierung der Förderung

(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den Förderrichtlinien des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums sowie nach dem Haushaltsgesetz.
(2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.
(3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.

Abschnitt II Fördermaßnahmen

§ 7 Berufliche Ausbildung und Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten ist Aufgabe der Betriebe. Das Land kann zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Beschäftigten und Auszubildenden insbesondere fördern:
1.
die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge im Handwerk sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Aus- oder Fortbildung und Weiterbildung dienen,
2.
die Errichtung, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, die der Vorbereitung und Ergänzung der beruflichen Aus- und Fortbildung oder Weiterbildung dienen,
3.
die Zusammenarbeit von Weiterbildungseinrichtungen auf regionaler Ebene zur Verbesserung von Transparenz, Information und Beratung (Weiterbildungsverbünde) sowie die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen,
4.
Maßnahmen im Bereich Schule - Wirtschaft und zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung,
5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen und
6.
Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem.

§ 8 Existenzgründungen und Betriebsübernahmen

(1) Das Land kann Existenzgründungen und Betriebsübernahmen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen unterstützen. Darüber hinaus können gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden und Kammern Informationsvermittlungen über Förderprogramme von öffentlichen und privaten Stellen sowie weitere Hilfestellungen bei Neugründungen von Betrieben und Betriebsübernahmen angeboten werden. Bei der Förderung von Existenzgründungen sind die besondere Situation und die spezifischen Problemlagen von Frauen zu berücksichtigen.
(2) Das Land kann die Kommunen beim Aufbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur durch geeignete Instrumente unterstützen und ihnen für eine befristete Zeitdauer Starthilfen gewähren.

§ 9 Finanzhilfen

(1) Das Land und dessen Förderinstitutionen können Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen, Beteiligungen oder Bürgschaften gewähren.
(2) Diese Finanzhilfen sollen insbesondere zur Sicherung und Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Schleswig-Holstein beitragen.

§ 10 Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer

(1) Das Land hat mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie und Innovationsförderung Rechnung zu tragen. Dabei soll besonderer Wert auf die Nutzbarmachung in der betrieblichen Praxis von KMU gelegt werden.
(2) Das Land soll die Förderung von Maßnahmen nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Forschungen und Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 11 Kooperationen

Das Land kann Kooperationen zwischen den Unternehmen und den Hochschulen im Lande mit dem Ziel fördern, technologisches Know-how schneller in die KMU zu vermitteln sowie mittelständische Partner zur Herstellung von an den Hochschulen neu entwickelten Produkten und Technologien zu finden. Zu den förderungswürdigen Kooperationen gehören auch die Durchführung und die Auswertung von Betriebsvergleichen.

§ 12 Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Teilnahme von KMU an Firmengemeinschaftsbüros außerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Markterkundung fördern.

§ 13 Bekämpfung der Schwarzarbeit

Da die Schwarzarbeit insbesondere auch der mittelständischen Wirtschaft schadet, bekämpfen das Land, die Kreise und die Gemeinden die Schwarzarbeit durch geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818).

§ 14

(aufgehoben)

Abschnitt III Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 15

(aufgehoben)

§ 16 Übergangsbestimmung

Auf die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Vergabeverfahren finden die bis dahin geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

§ 17 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
1)
(2) Gleichzeitig tritt das Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz vom 17. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540)
2)
, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. Juli 2011
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Jost de Jager Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
Fußnoten
1)
Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist.
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 707-5
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