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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Mechower Seeufer und angrenzende Flächen“ Vom 15. Juli 2013

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Mechower Seeufer
und angrenzende Flächen“
Vom 15. Juli 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Mechower Seeufer und angrenzende Flächen“ vom 15. Juli 201330.08.2013
Eingangsformel30.08.2013
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet30.08.2013
§ 2 - Geltungsbereich30.08.2013
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele30.08.2013
§ 4 - Verbote30.08.2013
§ 5 - Zulässige Handlungen30.08.2013
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen30.08.2013
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten30.08.2013
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten30.08.2013
Anlage 1a30.08.2013
Anlage 1b30.08.2013
Anlage 230.08.2013
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), in Verbindung mit
§ 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), sowie aufgrund des
§ 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der westliche Uferbereich des Mechower Sees mit angrenzenden ehemals landwirtschaftlichen Nutzflächen und weitere als Grünland genutzte Flächen südwestlich des Ortsteiles Wietingsbek in den Gemeinden Mechow und Ziethen, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7) und besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363, S. 368). Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der
Richtlinie 92/43/EWG .
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Mechower Seeufer und angrenzende Flächen“ unter Nummer 152 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 111 ha groß und umfasst überwiegend für Naturschutzzwecke erworbene Flächen südwestlich der Uferlinie des Mechower Sees in unterschiedlicher Breite.
(2) In der dieser Verordnung als
Anlage 1 a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als
Anlage 1 b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, untere Naturschutzbehörde, 23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des ökologisch besonders vielfältigen westlichen Uferbereiches des Mechower Sees einschließlich daran angrenzender Entwicklungszonen als Lebensraum von charakteristischen, ökologisch unterschiedlichen und teilweise auch gefährdeten Lebensgemeinschaften. Es dient weiterhin der Ergänzung und Erhaltung des Gesamtökosystems des Stillgewässers „Mechower See“.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
einen Teilbereich eines strukturreichen, bislang weitgehend störungsfreien Landschaftsraumes, der dauerhafte Existenzbedingungen für gefährdete und störungsempfindliche Lebensgemeinschaften bietet, sowie diesen auch als ökologisch notwendige Ergänzung zur Erhaltung und Sicherung des Mechower Sees als international bedeutendes Brut-, Rast- und Mausergewässer von Tauchern, Entenvögeln und anderen bedeutenden Wasservogelgruppen,
2.
den südwestlichen Uferbereich des Mechower Seeufers als Teilbereich des Stillgewässersystems des Mechower Sees und ökologisch bedeutsames Bindeglied im Verbund des durch die Weichseleiszeit geprägten Talrinnensystems der Gewässerkette Ratzeburger See, Mechower See, Lankower See, Schaalsee,
3.
die besondere Eigenart, Schönheit und Vielfalt des naturnah ausgebildeten Westufers des Mechower Sees mit Röhrichtzonen, verbuschten Uferhängen und kleineren Bruchwaldbeständen sowie flachen Stillgewässern, Hochstaudenfluren und mageren, teilweise gebüschreichen Mineralgrasfluren und
4.
eine extensiv genutzte Grünlandzone zur Sicherung des Lebensraumverbundes für besonders geschützte Amphibienarten, von Gänserast- und Äsungsflächen und von Lebensräumen strukturreicher Offenlandschaften sowie zur Minderung der Nährstoff- und Schadstoffeinträge in den Mechower See
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
5.
die in Anlage 2 Nr. 1
genannten Lebensraumtypen und Arten und die in
Anlage 2 Nr. 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer gemäß der §§ 67
und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den für Naturschutzzwecke erworbenen Flächen nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde, dabei sind jedoch auf den Waldflächen alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe zu unterlassen, wobei die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht zulässig bleiben;
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Übersichtskarte 1 a und in der Abgrenzungskarte 1 a im Punktraster dargestellten Flächen bis zum 30. September 2015;
3.
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des
§ 22 a Bundesjagdgesetz (BJagdG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), und der
§§ 21 und 22 LJagdG
sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 BJagdG auf Schalenwild auf den Eigentumsflächen des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft, die einen Eigenjagdbezirk bilden, in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar im Rahmen von bis zu zwei Drückjagden; zur Vermeidung von Wildschäden durch Schwarzwild in den an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich der Bäk ist die Jagd auf das Schwarzwild in einem Randstreifen von bis zu 50 m Breite innerhalb des Naturschutzgebietes vom 16. Juni bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zulässig;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 BJagdG auf den übrigen Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die Jagd auf Wasserwild auszuüben, Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen sowie Wild zu füttern oder Wildäcker anzulegen;
4.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von Trinkwasserleitungen und weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen;
5.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach
§ 42 Abs. 1 WHG in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712);
6.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach
§ 101 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
7.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der in der Übersichtskarte 1 a und der Abgrenzungskarte 1 a durch eine Kreuzsignatur und die Buchstaben LES dargestellten Löschwasserentnahmestellen nördlich Mechow und bei Wietingsbek in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden;
10.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihr von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des
§ 27 Abs. 3 LNatSchG .
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 des
BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 des
LNatSchG zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und des
Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach
§ 39 WHG und § 38 LWG
, eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Bodenablagerung in einem Gewässerpflegeplan oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 LWG im Bereich von Dämmen und
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer gemäß der
§§ 67 und 68 WHG
ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 außer in den Fällen des
§ 7 Abs. 2 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 LJagdG handelt, wer bei der Jagdausübung, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt, soweit dies nicht durch den
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen ist. Ordnungswidrig nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes
handelt ferner, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig die Jagd auf Wasserwild ausübt, Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen sowie Wild füttert oder Wildäcker anlegt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Mechower Seeufer“ vom 4. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 524)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. Juli 2013
Dr. Robert Habeck
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
Bekanntmachung zu der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
„Mechower Seeufer und angrenzende Flächen“
Eine Verletzung der in § 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der obersten Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-137

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2

zu § 3 Abs. 2 Nr. 5
der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Mechower Seeufer und angrenzende Flächen“
1. Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Mechower Seeufer und angrenzende Flächen“ befindlichen Teilbereich des als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannten Gebietes DE-2230-391 „Wälder und Seeufer östlich des Ratzeburger Sees“
1.1 Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Mechower Seeufer und angrenzende Flächen“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie
a) von
besonderer Bedeutung
:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
1355 Fischotter (Lutra Lutra)
b) von
Bedeutung:
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1188 Rotbauchunke (Bombina bombina)
1.2 Erhaltungsziele
1.2.1 Übergreifende Ziele
Erhaltung naturnaher Wald- und Offenlandkomplexe der Jungmoränenlandschaft von mineralischen Hochflächen mit tief eingeschnittenen Bachschluchten über ausgeprägte, teilweise quellige Hangkanten, bis zu Niederungs- und Verlandungskomplexen der Seen und vermoorten Senken mit zahlreichen Stillgewässern unterschiedlicher Trophie.
1.2.2 Ziele für Lebensraumtypen und Arten von
besonderer Bedeutung
:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1 a) genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
-
natürlich eutropher Gewässer, wie das westliche Ufer des Mechower Sees, mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
-
eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Gebüsche, Kopfbäume, Magergrünland, Brüche, Bruchwälder, Nasswiesen, Seggenrieder, Hochstaudenfluren und Röhrichte und der funktionalen Zusammenhänge zu den Hangwäldern,
-
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
-
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung und -vermoorung,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
1355 Fischotter (Lutra lutra)
Erhaltung
-
großräumig vernetzter Systeme von Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken entlang der Gewässer,
-
naturnaher, unverbauter und störungsarmer Gewässerabschnitte mit reich strukturierten Ufern,
-
der Durchgängigkeit der Gewässer,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
einer gewässertypischen Fauna (Muschel-, Krebs- und Fischfauna) als Nahrungsgrundlage,
-
bestehender Populationen.
1.2.3 Ziele für Lebensraumtypen und Arten von
Bedeutung
:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1 b) genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1188 Rotbauchunke (Bombina bombina)
Erhaltung
-
eines Mosaiks verschiedener Stillgewässertypen in enger räumlicher Nachbarschaft,
-
von flachen und stark besonnten Reproduktionsgewässern ohne Fischbesatz in Wald- und Offenlandbereichen für die Rotbauchunke,
-
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen für den Kammmolch,
-
einer hohen Wasserqualität in den Reproduktionsgewässern,
-
von Nahrungshabitaten, insbesondere Feuchtbrachen und Stillgewässer fortgeschrittener Sukzessionsstadien,
-
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer, insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume, Lesesteinhaufen u.ä.,
-
geeigneter Sommerlebensräume wie natürliche Bodenstrukturen, extensiv genutztem Grünland, Brachflächen, Gehölzen u.ä.,
-
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
-
bestehender Populationen.
2 Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Mechower Seeufer und angrenzende Flächen“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE-2331-491 „Schaalsee-Gebiet“
2.1 Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
von
besonderer Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
-
Baumfalke (Falco subbuteo) (B)
-
Blässgans (Anser albifrons) (R)
-
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) (B)
-
Eisvogel (Alcedo atthis
) (B)
-
Gänsesäger (Mergus merganser) (B)
-
Graugans (Anser anser) (R)
-
Kranich (Grus grus) (B, R
)
-
Löffelente (Anas clypeata) (R)
-
Neuntöter (Lanius collurio) (B)
-
Reiherente (Aythya fuligula) (R)
-
Rohrweihe (Circus aeruginosus) (B)
-
Rotmilan (Milvus milvus) (B)
-
Saatgans (Anser fabalis) (R)
-
Seeadler (Haliaeetus albicilla) (B)
-
Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) (B)
-
Wachtel (Coturnix coturnix) (B)
-
Waldwasserläufer (Tringa ochropus) (B)
-
Zwergsäger (Mergus albellus) (R)
b) von
Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel)
-
Bekassine (Gallinago gallinago) (B)
-
Beutelmeise (Remiz pendulinus) (B)
-
Kiebitz (Vanellus vanellus) (B)
-
Weißstorch (Ciconia ciconia) (N)
2.2 Erhaltungsziele
2.2.1 Übergreifende Ziele
Das Gebiet bietet ein komplex vernetztes System hoher Vielfalt an wenig gestörten natürlichen bis halbnatürlichen Lebensräumen. Erhaltung an diese Verhältnisse angepasster stabiler Brutpopulationen und die Erhaltung des Gebietes als bedeutender Gastvogellebensraum für Nahrung suchende, rastende und überwinternde Vögel.
Zum Schutz der Großvögel ist das Gebiet von weiteren vertikalen Fremdstrukturen, wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen, insbesondere im Umfeld der Bruthabitate freizuhalten.
2.2.2 Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Seen, (Fisch-)teiche, Kleingewässer und Bäche wie Drosselrohrsänger, Eisvogel, Löffelente, Saatgans, Blessgans, Graugans, Reiherente, Rohrdommel, Singschwan, Rohrschwirl, Zwergsäger, Gänsesäger, Kolbenente, Haubentaucher
Erhaltung
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wasserständiger und dichter Altschilfbestände an Seen (gegebenenfalls. mit Möveninseln), Teichen, Flußläufen und sonstigen Feuchtgebieten,
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von kurzrasigen oder kiesigen Arealen,
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möglichst hoher und während der Brutzeit konstanter Wasserstände/Grundwasserstände in den Brutgebieten,
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störungsarmer Uferbereiche, Wasserflächen und Fließgewässern mit Brutvorkommen sowie im Bereich der Brutkolonien insbesondere während der Zeit der Jungenaufzucht zwischen dem 1. März bis -31. August,
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eines ausreichenden Höhlenangebotes in Gewässernähe, insbesondere in Altholzbeständen mit natürlichen Bruthöhlen, insbesondere für den Gänsesäger,
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von störungsarmen Rast- und Überwinterungsgebieten insbesondere größeren fischreichen Seen und Flüssen (Zwergsäger, Gänsesäger u.a.),
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von Strukturen, die geeignete Brutmöglichkeiten bieten (z.B. Steilwände, Abbruchkanten, Wurzelteller umgestürzter Bäume), in Wäldern auch in größerer Entfernung vom Gewässer,
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einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit und damit u.a. auch der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher Nahrungsgrundlage (u.a. Kolbenente),
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von klaren, kleinfischreichen Gewässern (insbesondere Seen, Weihern, Flüssen, Küstengewässern) als Nahrungshabitat, mit angrenzenden bewaldeten Steilküsten als wichtige Bruthabitate (u.a. Gänsesäger),
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von Sekundärlebensräumen wie z.B. Baggerseen und gewässernahen Kies- und Sandgruben mit vorhandenen Steilwänden,
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grundwassergespeister, auch in Kältewintern meist eisfrei bleibender Gewässer,
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von großflächigen und wasserständigen Altschilfbeständen ohne oder mit nur gelegentlicher Schilfmahd (insbesondere Rohrdommel, Rohrschwirl),
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geeigneter Rastgebiete in der offenen Landschaft wie z.B. flache Binnenseen, Überschwemmungsgebiete sowie Grünland- und Ackerflächen (Singschwan),
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von möglichst ungestörten Beziehungen im Gebiet, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen,
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der Durchgängkeit von Fließgewässern (z.B. als Wanderstrecke der Gänsesägerfamilien zur Küste),
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größerer, störungsarmer Binnenseen mit reicher Verlandungs- und Ufervegetation und baumfreien, aber mit ausreichend hoher Vegetation bedeckten Inseln als Neststandort insbesondere für die Kolbenente,
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von Sturm- und Lachmövenkolonien,
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von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat.
Arten der (Land-)Röhrichte, Weidengebüsche und Hochstaudenfluren wie Schilfrohrsänger, Rohrweihe, Schlagschwirl, Beutelmeise
Erhaltung
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von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit (zum Teil dichten) Hochstaudenriedern, feuchter Erlenbruchwälder, Gewässerrandbereichen und einzelnen Weidenbüschen sowie extensiv genutztem Grünland,
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lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit zum Teil geringer Halmdichte,
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von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen sowie an Teichen und Seen,
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von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze,
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eines ausreichend hohen Wasserstandes,
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eines ausreichenden Flächenanteils an nach dem 31. Juli gemähten Flächen,
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von Feuchtgebieten mit Übergangszonen zwischen offenen Wasserflächen, ausgedehnten Röhrichten und Weidenbäumen, Weidengebüsch und Birken zur Nestauflage für die Beutelmeise.
Arten des (Feucht-)Grünlandes und sonstigen Offenlandes wie Saatgans, Weißstorch, Bekassine, Kiebitz
Erhaltung
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von weiträumigen, extensiv genutzten und strukturreichen Offenlandbiotopen der Kulturlandschaft, v.a. Feuchtwiesen und Weiden der Flußniederungen mit Kleingewässern und Überschwemmungszonen,
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von hohen Grundwasserständen, Flächen mit niedriger Vegetationsbedeckung, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken, und Mulden und einer geringen Nutzungsintensität (u.a. Bekassine),
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von offenen Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen, Bereichen relativ dichter, aber nicht zu hoher Vegetation wie z.B. Torfstiche in Hochmooren, feuchte Brachflächen, Verlandungszonen und sumpfige Stellen im Kulturland,
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möglichst störungfreier Bereiche während der Brutzeit,
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vorhandener Horststandorte auf Gebäuden, Masten und Bäumen für den Weißstorch.
Arten der Heiden, Trockenrasen, Brachen, Dünen und sonstiges Offenland wie Wiesenweihe, Wachtel, Heidelerche
Erhaltung
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der natürlichen Nisthabitate wie Verlandungsgesellschaften in gewässerreichen Niederungen sowie Röhrichte und Hochstaudenfluren am Rande von Hoch- und Niedermooren, Brachen, Rainen etc.,
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einer abwechslungsreichen, extensiven Acker- und Grünlandnutzung in offenen, warmtrockenen Landschaften mit geringer Zahl von Vertikalstrukturen,
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und Pflege halboffener Saumbiotope im Übergangsbereich von Wald zu Offenland z.B. Sand- und Feuchtheiden, Trockenrasen, Kahlschlagflächen u.a. (Heidelerche),
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der Nisthabitate auf Äckern und Grünland (Ersatzlebensräume) und Sicherung der bekannten Neststandorte bei Getreidebruten (Verschiebung und/oder Aussparung der Ernte bzw. Mahd),
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geeigneter Jagdgebiete im Umfeld der Brutplätze wie Grünland, Brachen, Äcker u. ä.,
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von Ansitzwarten,
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der Störungsarmut am Brutplatz zwischen dem 1 Mai und dem 31. August
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von Ackerbrachen auf Sandböden in der Nachbarschaft von Wald,
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eines Mosaiks aus vegetationsfreien Bodenstellen und insektenreichen Trockenrasen bzw. Heideflächen und Bäumen bzw. Waldrändern,
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unbefestigter (Sand-)Wege,
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eines hohen Anteils von Fruchtarten mit geringer bzw. später Bodendeckung (z.B. Sommergetreide, Kartoffel, Erbsen, Flachs, Rüben).
Arten der Laub-, Misch-, und Bruchwälder wie Mittelspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper, Kranich, Seeadler, Rotmilan, Wespenbussard, Waldwasserläufer
Erhaltung
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eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen auch zur Anlage von Nisthöhlen, sonstigen rauhborkigen und glattrindigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 35 cm,
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von Erlen- und Eschenbeständen, von Bruchwäldern, Sümpfen und Mooren und auf sonstigen Feuchtstandorten mit ausreichend hohen Wasserständen (Kranich) mit hohem Alt- und Totholzanteil,
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von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen und strukturreichem Offenland wie Grünland, Brachen, Rainen etc. in der Umgebung (Wespenbussard),
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von großen, möglichst wenig fragmentierten Bruch- und Auwäldern sowie baumbestandenen Mooren inklusive der darin vorhandenen stehenden und fließenden Gewässer (insbesondere Waldwasserläufer),
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von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten,
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von Waldgewässern und eines naturnahen Wasserregimes sowie der weitgehend natürlichen Dynamik von Fließgewässern,
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bekannter und geeigneter Horst- und Höhlenbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen sowie stehendem Totholz,
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von störungsarmen Altholzbeständen in der Umgebung fisch- und vogelreicher Binnen- und Küstengewässer insbesondere für den Seeadler (insbesondere Seeadler),
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von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten,
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von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
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von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate,
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naturnaher Laub- und Mischwälder mit hoher, geschlossener Kronenschicht und unterschiedlichen Altersstufen (Zwergschnäpper),
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von Feuchtgebieten und extensiv genutztem Grünland als geeignete Nahrungshabitate im Umfeld der Brutplätze (Kranich),
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eines möglichst störungsfreien Brutplatzumfeldes zwischen dem 15. Februar und 31. August für den Seeadler,
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eines möglichst störungsfreien Brutplatzumfeldes zwischen dem 1. März und dem 31. August
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks wie Baumfalke, Wendehals, Neuntöter, Pirol, Sperbergrasmücke
Erhaltung
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von Altholzbeständen, insbesondere mit Buche, Kiefer und Eiche - bevorzugt in Kuppenlage - in Wäldern und Feldgehölzen als Nisthabitate in gewässerreicher und reich strukturierter Landschaft,
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von Feuchtgebieten, Verlandungszonen, Mooren und Ödland als wichtige Nahrungshabitate,
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von lichten Eichen-Birken-Kiefernwäldern bzw. Eichenwäldern sowie Binnendünen, vorzugsweise in klimatisch begünstigten Gebieten (u.a. für den Wendehals),
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von Au- und Bruchwäldern, alten Hochstammobstanlagen, Birkenwäldern in Hochmooren, größeren Feldgehölzen und Alleen mit hohen Laubbäumen (Pirol),
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einer reich strukturierten Kulturlandschaft mit Streuobstwiesen, extensiv genutztem Grünland, Magerrasen, Brache- und Ruderalflächen sowie von Heide- und Trockengebieten,
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von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere Dornenbüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten) insbes. für den Neuntöter und die Sperbergrasmücke,
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von Wald- bzw. Gehölzparzellen mit langen Randlinien und dichtem Unterholz sowie Feuchtflächen und Strukturreichtum in der Umgebung (Pirol),
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von Freiflächen mit lückiger Krautschicht, vegetationsfreien Sandblößen und ameisenreichen Grasfluren im Siedlungsbereich der Art,
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der Störungsarmut im Horstbereich zwischen dem 1. Mai und dem 31. August (Baumfalke),
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von stehendem Totholz und vorhandenen Höhlenbäumen.
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